Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____

   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.20

Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 25. Januar 2018

Dem polydisziplinären Gutachten kommt kein Beweiswert zu; Rückweisung zur Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens.

 


Tatsachen

I.          

Der 1978 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. Januar 2013 unter dem Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge nahm die IV-Stelle verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung beizog (vgl. u.a. IV-Akten 18, 52 und 114). Weiter führte sie berufliche Massnahmen durch (vgl. u. a. IV-Akten 16, 40, 67 und 82) und gab bei C____ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Innere Medizin in Auftrag (vgl. polydisziplinäres C____-Gutachten vom 16. Juni 2016, IV-Akte 154). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD, IV-Akte 160) holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 von C____ ein (IV-Akte 165). Dazu liess sich der RAD am 4. Januar 2017 (IV-Akte 166), am 15. Juni 2017 (IV-Akte 172) und am 14. Juli 2017 (IV-Akte 179) vernehmen. Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2017 kündigte die IV-Stelle an, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab Juli 2013 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Februar 2014 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 26% kein Rentenanspruch mehr. Ab Juni 2014 habe der Beschwerdeführer - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 53% - wiederum Anspruch auf eine halbe Rente. Ab Juni 2016 habe der Beschwerdeführer sodann gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44% Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 181). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 3. August 2017 (IV-Akte 182). Am 14. Dezember 2017 sowie am 25. Januar 2018 erliess die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen (vgl. Verfügungen 1-4, IV-Akten 210, 211, 209 und 201).

II.         

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 1. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die Verfügung 4 vom 14. Dezember 2017 sowie die Verfügungen 1-3 vom 25. Januar 2018 seien aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2016 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100% und ab dem 1. April 2016 unbefristet eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% zuzuerkennen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter wird eine reformatio in peius beantragt. So sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 bis Mai 2016 keine Rente zuzusprechen.

Mit Replik vom 17. April 2018 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 verzichtet die IV-Stelle auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels und hält an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18. April 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, Basel.

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 24. Juli 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt, anlässlich derer das Gericht entscheidet, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 25. Januar 2018 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt mittels eines Gutachtens medizinisch erneut abklären lässt und eine neue Verfügung erlässt.

V.        

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2018 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit zum allfälligen Rückzug der Beschwerde, da durch die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle sich allenfalls die vorprozessuale Situation des Beschwerdeführers verschlechtere.

Mit Eingabe vom 9. August 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle sprach mit Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 25. Januar 2018 dem Beschwerdeführer von Juli 2013 bis Januar 2014 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% - eine ganze Rente zu. Ab Februar 2014 verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23% einen Rentenanspruch. Ab Juni 2014 sprach sie dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 53% eine halbe Rente zu. Per Juni 2016 reduzierte sie die halbe Rente - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44% - auf eine Viertelsrente. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei insbesondere auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 154) und die ergänzende Stellungnahme des C____ vom 22. Dezember 2016 (IV-Akte 165) sowie auf die RAD-Beurteilungen vom 13. Oktober 2016, 4. Januar 2017, 15. Juni 2017 und 14. Juli 2017 (IV-Akten 160, 166, 172 und 179). Danach sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation im Juli 2013 in seiner bisherigen Tätigkeit als Ofenbauer/Schweisser sowie für jede andere Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft nicht mehr arbeitsfähig gewesen. In der Zeit von November 2013 bis März 2014 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere wechselpositionierte, leidensadaptierte Tätigkeit im Sinne eines Wechsels zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ganztags zumutbar gewesen. Ab März 2014 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere wechselpositionierte, leidensadaptierte Tätigkeit zu einem Pensum von 70% zumutbar gewesen. Ab März 2016 habe sodann eine Arbeitsfähigkeit von 80% für wechselpositionierte, leidensadaptierte Tätigkeiten bestanden. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle verschiedene Einkommensvergleiche vorgenommen und beim Invalideneinkommen aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades einen leidensbedingten Abzug zwischen 5 bis 10% gewährt (vgl. IV-Akten 210, 211, 209 und 201).

2.2.             Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass auf das polydisziplinäre C____-Gutachten abzustellen sei, in welchem dem Beschwerdeführer ab April 2016 für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Es gehe nicht an, dass die IV-Stelle von diesem beweistauglichen Gutachten abweiche und gestützt auf die RAD-Beurteilungen ihre eigenen Schlüsse ziehe. Insbesondere da die RAD-Ärzte den Beschwerdeführer nie untersucht hätten und somit der gesamte Eindruck des Beschwerdeführers nicht mitberücksichtigt worden sei. Ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von rund 62%. Dies berechtige den Beschwerdeführer zum Bezug einer Dreiviertelsrente ab April 2016. Davor sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Denn die IV-Stelle gehe selbst davon aus, dass der Invaliditätsgrad von Juli bis November 2013 100% betragen habe. Darauf sei sie zu behaften. Inwiefern sich der Invaliditätsgrad ab Dezember 2013 bis April 2016 verändert habe, lege die IV-Stelle nicht dar. Eventualiter sie die Sache zur Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die internen Beurteilungen der RAD-Ärzte könnten nicht als Beurteilungsgrundlage dienen (vgl. Beschwerde vom 1. Februar 2018 und Replik vom 17. April 2018).

2.3.             Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 25. Januar 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

3.                   

3.1.             Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine abgestufte Rente zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).

3.2.             Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3).

3.3.             Als medizinische Entscheidgrundlagen der Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 25. Januar 2018 dienten im Wesentlichen das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 (IV-Akte 154) und die ergänzende Stellungnahme des C____ vom 22. Dezember 2016 (IV-Akte 165) sowie die RAD-Beurteilungen vom 13. Oktober 2016, 4. Januar 2017, 15. Juni 2017 und 14. Juli 2017 (IV-Akten 160, 166, 172 und 179). Diese medizinischen Unterlagen werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit polydisziplinärem C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 erheben die Gutachter eine chronische Lumboischialgie links mit leichtem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links, eine Anpassungsstörung mit mittelschwer depressiver Episode (ICD-10:F43.21) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule nicht mehr als Bauarbeiter oder Ofenbauer arbeitsfähig. Dies gelte per Gutachtensdatum. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer in einem 50%-Pensum ab Gutachtenstermin arbeitsfähig. Die Verweistätigkeit solle in Wechselhaltung und somit in leichter bis mittelschwerer Arbeit bestehen. Die Reduktion [recte: des Arbeitspensums] auf 50% geschehe aus psychiatrischen Aspekten. Sie hätten bei dieser Bemessung die psychosozialen Elemente ausdrücklich ausgeklammert (IV-Akte 154, S. 41-44).

Mit RAD-Beurteilung vom 13. Oktober 2016 kommt Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin, zum Schluss, es könne auf das polydisziplinäre C____-Gutachten aus somatischer Sicht nur bedingt abgestellt werden. Die dokumentierten Untersuchungsbefunde und die gesamte Aktenlage müsse in die Beurteilung mit einfliessen. Aus diesem Grunde sei im somatischen Bereich zu Gunsten des Versicherten auch unter Würdigung der gesamten erfolgten Behandlungen vom Gutachten abzuweichen. Die Gutachter würden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgehen. Dem widersprächen jedoch eine ausgeprägt funktionelle Einschränkung der LWS, ein positiver Lasèque sowie ein positiver Aspekt des implantierten Neurostimulators. Trotz einer gewissen Verdeutlichungstendenz und den Inkonsistenzen seitens der gezeigten sprachlichen Verständigung werde von somatischer Seite eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% als angemessen angesehen. Demzufolge sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 11. Juli 2012 bis 25. November 2013 zu 100%, vom 26. November 2013 bis 26. März 2014 zu 0%, vom 27. März 2014 bis 28. Februar 2016 zu 30% und ab 1. März 2016 zu 20% arbeitsunfähig (IV-Akte 160, S. 3-6).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 halten die Gutachter der C____ fest, bei den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Tagesstruktur seien keine signifikanten Inkonsistenzen zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein isoliertes Leben führe, habe mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit den kulturellen Umständen zu tun, zum Beispiel mit den fehlenden Sprachkenntnissen. Da es sich bei einer affektiven Störung um eine chronische Störung handle, deren Verlauf unterschiedlich sei und beim Beschwerdeführer es sich bei der Depression um eine stark von aussen geprägte Symptomatik infolge von psychosozialen Gegebenheiten handle, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. E____ im Januar 2014 und Dezember 2014, der Beschwerdeführer sei in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (IV-Akten 50 und 111), der damaligen Krankheitsphase entsprochen habe. Weiter kommen die Gutachter zum Schluss, dass zwar Befunde vorgelegen hätten, welche auf Inkonsistenzen hinweisen würden, deren Qualität und Ausprägung hätten aber eher für eine Symptomverdeutlichung als für eine Aggravation gesprochen. Aufgrund seiner einfachen kognitiven Struktur falle es dem Beschwerdeführer schwer, seine innere Realität in Worte zu fassen. Dies erkläre seine beinahe mutistische Art. Dies dürfe jedoch auch die Ursache dafür sein, dass er vermehrt mittels Handlungen zeige, was in ihm vorgehe. Sie würden die Ursache dieses Verhaltens für eine Kombination von kulturellen Faktoren und einfachen inneren Strukturen des Versicherten halten. Aktuell gingen sie davon aus, dass sich aus der im Gutachten beschriebenen Anpassungsstörung eine depressive Episode entwickelt habe. Der Beschwerdeführer zeige Störungen des Antriebs, eine Interessen- und Freudlosigkeit sowie eine gedrückte Stimmung. Ausserdem bestünden Störungen des Appetits mit Gewichtsverlust sowie Schlafstörungen und pessimistische Zukunftsperspektiven sowie ein Lebensüberdruss. Die Agitation, die der Beschwerdeführer in der Untersuchung zeige, könne bereits den Übergang in eine schwerere depressive Episode sein, obwohl noch nicht alle Kriterien für eine schwere depressive Episode erfüllt seien. Es handle sich um eine mittelgradige depressive Episode. Diese depressive Episode fusse auf dem Boden einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, habe sich aber mittlerweile zu einer eigenständigen Depression entwickelt. Demzufolge müsse die Diagnose korrigiert werden. Der Beschwerdeführer leide nunmehr unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Weiter entspreche die im Gutachten genannte somatoforme Schmerzstörung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41). Ausgehend von einem realen Wirbelsäulenleiden habe sich die Schmerzsymptomatik verselbständigt. Davon würden auch die starke Schmerzmedikation und die diversen, in den Akten dokumentierten Eingriffe zur Schmerzbehandlung zeugen. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit würden sie auf den Gutachtenstermin veranschlagen. Genauere retrospektive Aussagen zu machen sei ihnen nicht möglich, einerseits da sie keine eigenen vorgängige Untersuchungen vorgenommen hätten, andererseits auch aufgrund des fluktuierenden Verlaufs durch die verschiedenen somatischen Interventionen und Folgen sowie der Schwankungen im Bereich der Psyche (vgl. IV-Akte 165).

Mit RAD-Beurteilungen vom 4. Januar 2017, 15. Juni 2017 und 14. Juli 2017 gelangt die RAD-Ärztin, Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, zum Ergebnis, die affektive Symptomatik sei überwiegend in psychosozialen Gegebenheiten begründet. Darüber hinaus sei eine leicht bis mittelgradige Depressivität nicht als invalidisierend zu betrachten, wenn keine adäquate Therapie stattfinde. In diesem Fall finde überhaupt keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt, so dass dieses Kriterium erfüllt sei. Die Nichtinanspruchnahme von psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung seit Januar 2016 weise indirekt auf einen entsprechenden nicht vorhandenen Leidensdruck hin. Ferner sei die somatoforme Schmerzstörung höchstens geringgradig ausgeprägt. Im Gutachten werde beschrieben, „der Versicherte befindet sich an der Schwelle zur Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung“. Entgegen der Ansicht der Gutachter befinde sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Leistungsübersicht der Krankenkasse zumindest im Jahr 2016 nicht in einer intensiven Behandlung. Die geringe Inanspruchnahme von Therapien spreche ebenfalls dafür, dass eine somatoforme Schmerzstörung höchstens gering ausgeprägt sein könne, also keine relevante Komorbidität darstelle. Schliesslich könne aufgrund der im Gutachten beschriebenen Diskrepanzen und Inkonsistenzen davon ausgegangen werden, dass mindestens einer Aggravation ähnliche Erscheinung und damit keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliege. Die RAD-Ärztin Dr. F____ führt aus diesen Gründen die Anpassungsstörung mit depressiver Episode, die somatoforme Schmerzstörung sowie die Störungen durch den Gebrauch von Opioiden, episodischer Substanzgebrauch als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Die Analyse der Standardindikatoren habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit in somatisch adaptierter Tätigkeit zu 20% eingeschränkt sei und dass sich beim Beschwerdeführer genügend Ressourcen abbilden würden, welche die Zumutbarkeit für eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in somatisch adaptierter Tätigkeit begründe (IV-Akten 166, 172 und 179).

3.4.             In Erwägung der medizinischen Aktenlage kann vorliegend nicht auf das C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 abgestellt werden.

Insbesondere das psychiatrische Teilgutachten vermag mit Blick auf die Aktenlage nicht zu überzeugen. Denn es erweist sich hinsichtlich der Beurteilung der psychosozialen Umstände als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Einerseits wird beschrieben, es handle sich bei der depressiven Symptomatik um eine Reaktion auf die psychosoziale Situation und die Schmerzsymptomatik. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden (vgl. IV-Akte 154, S. 38). Andererseits wird erwähnt, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht in einer adaptieren Tätigkeit zu 50% eingeschränkt, wobei bei dieser Beurteilung die psychosozialen Belastungsfaktoren ausgeklammert würden (vgl. IV-Akte 154, S. 39). Schliesslich geben die Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 an, dass es sich bei der Depression des Beschwerdeführers um eine stark von aussen geprägte Symptomatik infolge von psychosozialen Gegebenheiten handle (IV-Akte 165, S. 2). Aufgrund dieser Ausführungen bleibt unklar, ob und inwieweit die psychosoziale Umständen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss psychosoziale und soziokulturelle Faktoren bei der Feststellung einer anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben (BGE 131 V 49 E. 1.2). Diesbezüglich sind daher weitere Abklärungen angezeigt.

Ferner wirft die Tatsache, dass die psychiatrische Gutachterin in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 die im C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 erhobenen Diagnosen korrigiert, Fragen auf. Danach müsse nunmehr eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10:F33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:F45.41) diagnostiziert werden (vgl. IV-Akte 165, S. 5). Im C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 wird dagegen geschildert, dass keine Hinweise auf eine rezidivierende depressive Erkrankung gegeben seien, sondern die depressive Episode als Reaktion auf die komplexen Wechselwirkungen aus somatischen Faktoren, psychosozialen Belastungen und fehlenden Ressourcen des Beschwerdeführers zu deuten sei (vgl. IV-Akte 154, S. 42 f.). Diese widersprüchliche bzw. im Nachhinein geänderte Beurteilung weckt Zweifel an der Sorgfältigkeit des C____-Gutachtens. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Expertin im C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 davon ausging, der behandelnde Psychiater Dr. E____ habe keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht genommen (IV-Akte 154, S. 34), obwohl der behandelnde Psychiater mit Bericht vom 18. Januar 2014 dem Beschwerdeführer aus spezifisch psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Akte 50, S. 8), was er mit Bericht vom 15. Dezember 2014 bestätigte (IV-Akte 111, S. 2). Auch dies spricht nicht für die Qualität der psychiatrischen Expertise. Vor diesem Hintergrund bleibt sodann fraglich, ob die Gutachterin der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befindet und sich keiner Psychopharmakotherapie unterzieht, genügend Rechnung getragen hat.

Schliesslich bleiben auch in Bezug auf den Schweregrad der diagnostizierten Schmerzstörung Fragen offen, hat doch der Beschwerdeführer im Jahr 2016 eher wenige medizinische Therapien in Anspruch genommen, was auf eine geringe Ausprägung der Schmerzstörung hindeutet (vgl. RAD-Bericht vom 15. Juni 2017, IV-Akte 172, S. 4). Daher sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen und es ist zu prüfen, ob allenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 keine Prüfung der Standardindikatoren stattfand (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.). Die mit Bericht vom 14. Juli 2017 (IV-Akte 179) vom RAD ergänzend durchgeführte Prüfung der Standardindikatoren vermag eine durch Gutachter vorgenommene Prüfung nicht zu ersetzen. Denn es gibt in den Akten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer selbstlimitierende Verhaltensweisen (vgl. Bericht des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG vom 29. Januar 2014, IV-Akte 52) bzw. inkonsistentes Verhalten zeigt (vgl. u.a. IV-Akte 154, S. 20). Vorliegend ist es deshalb gerade entscheidend, dass eine persönliche Untersuchung stattfindet, um in Kenntnis der Aktenlage das Beschwerdebild umfassend abzuklären und eine allfällige Aggravation von einem blossen verdeutlichenden Verhalten unterscheiden zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015 [8C_438/2015], E. 6 mit Hinweisen). Die lediglich auf einer Aktenbeurteilung beruhende Prüfung der Standardindikatoren des RAD vermag nach dem Dargelegten nicht zu überzeugen und es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Aus diesen Gründen ist eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers vorliegend erforderlich. 

Anzufügen bleibt, dass auch in somatischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD bzw. der C____-Gutachter nicht vollständig nachvollziehbar ist. Im C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 wird aus polydisziplinärer Sicht festgestellt, der Beschwerdeführer sei lediglich aus psychiatrischen Aspekten in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 154, S. 44), aus somatischer Sicht bestehe in leidensangepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der neurologische Gutachter kommt dagegen im C____-Gutachten zum Schluss, dass rückenadaptierte Arbeiten mit wechselnder Belastung im Sitzen, Stehen und Gehen nur teilzeitig möglich seien (IV-Akte 154, S. 32). Eine genauere Angabe, zu welchem Pensum der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht arbeitsfähig ist, fehlt. Damit bestehen divergierende Ansichten der Gutachter bezüglich der noch möglichen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht, welche in der Konsenskonferenz nicht diskutiert wurden. Somit erweist sich das C____-Gutachten auch diesbezüglich als mangelhaft. Daran vermag auch die durch den RAD vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus somatischer Sicht vom 13. Oktober 2016 nichts zu ändern. Denn diese ist mit Blick auf die Aktenlage und was den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ebenfalls nicht schlüssig. So wird insbesondere nicht dargelegt, inwiefern zwischen den einzelnen Phasen der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

3.5.             Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht auf das C____-Gutachten vom 16. Juni 2016 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 abgestellt werden kann. Die Expertise sowie die dazugehörige Stellungnahme erfüllen die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht, so dass ihnen keine Beweiskraft zukommt. Nach dem Dargelegten können aber auch die RAD-Beurteilungen vom 13. Oktober 2016, 4. Januar 2017, 15. Juni 2017 und 14. Juli 2017 (IV-Akten 160, 166, 172 und 179) nicht als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen zu treffen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Zur Abklärung des Gesundheitszustandes ist deshalb ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Innere Medizin einzuholen. Dabei sind insbesondere die Standardindikatoren einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.

4.                   

4.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen aufzuheben sind. Die Sache ist zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4.2.             Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

4.3.             Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In  Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 14. Dezember 2017 und 25. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.  

          Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.  

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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