Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. M. Spöndlin    und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.210

Verfügung vom 23. November 2018

Neuanmeldung, keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes

 


Tatsachen

I.         

Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Türkei. Aufgrund politischer Verfolgung als Kurde ist er im Jahr 2002 in die Schweiz eingereist. Hier hat er als Kurdischlehrer gearbeitet. Bei einem Verkehrsunfall am 2. November 2006 wurde er als Velofahrer von einem Auto erfasst und überrollt und hat sich dabei mehrere Rippen und Brustwirbel gebrochen. Seit dem Unfall hat der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Er klagt seither über starke Schmerzen in Kopf, Nacken und Rücken sowie über psychische Probleme. Aufgrund des Unfalls und der dabei erlittenen Todesangst seien seine Foltererfahrungen während zweier Entführungen in der Türkei wieder hochgekommen.

Die damals noch zuständige IV-Stelle [...] hat zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die B____ mit der polydisziplinären Begutachtung beauftragt. Gestützt auf dieses Gutachten, das dem Beschwerdeführer keine dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestierte (IV-Akte 47), verneinte die IV-Stelle [...] mit Verfügung vom 23. Februar 2010 (IV-Akte 60) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig.

Am 17. Oktober 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende psychische Probleme und Rückenprobleme erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 66). Die inzwischen zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) entschied nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 90), es liege beim Beschwerdeführer ein unverändertes Beschwerdebild vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Dieser Entscheid wurde in der Folge mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. April 2015 (IV-Akte 104) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass eine rentenrelevante Verschlechterung des psychischen Zustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, weshalb eine umfassende, externe psychiatrische Verlaufsbegutachtung einzuholen und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden sei. Nachdem vom 31. März bis 19. April 2014 eine stationäre Hospitalisation in der C____ folgte (IV-Akte 116, S. 11 f.) sowie eine notfallmässige Hospitalisation im D____ am 28. Oktober 2014 bei akutem Angstzustand (vgl. Bericht, IV-Akte 116, S. 19), erstellte E____ am 29. Juni 2018 ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 125). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2018 (IV-Akte 132) fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung nicht verändert habe, womit weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden und keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliege.

II.       

Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. Februar 2019 und Duplik vom 12. März 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Februar 2019 ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.

IV.     

Am 20. Mai 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).   

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 29. Juni 2018 (IV-Akte 125), in welchem dieser eine posttraumatische Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 70–80 % attestiert, davon ausgegangen, dass sich der medizinische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung nicht verändert hat. Sie hat darum angenommen, dass weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliege, der den Beschwerdeführer andauernd in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränke. Dementsprechend hat sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen.  

2.2.           Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, es stimme nicht, dass er gesund sei und arbeiten könne. Der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtskonform festgestellt worden. Im Gutachten fehle es an einer medizinischen Erklärung für seine Beschwerden. Das Gutachten genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht, sei widersprüchlich, medizinisch nicht einleuchtend und nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei das strukturierte Beweisverfahren nicht rechtskonform durchgeführt worden. Der Gutachter habe zudem im Gutachten ausgeführt, es könne nicht auf die Vorakten abgestützt werden, da diese ungenügend begründet seien. Ein Vergleich mit der medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 23. Februar 2010 zugrunde gelegen habe, sei somit kaum möglich. Darum könne die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, es liege ein seit bald 10 Jahren unveränderter Gesundheitszustand vor.

2.3.           Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, es habe sich im Vergleichszeitraum keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben.

3.                

3.1.           Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 

3.2.           Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorzugehen. 

3.3.           Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts. 

3.4.           Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). 

3.5.           Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.6.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93 E. 4). Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a). 

4.                

4.1.           Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Verfügung im Februar 2010 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2018 verändert hat.

4.2.           Die ursprüngliche Verfügung vom 23. Februar 2010 (IV-Akte 60) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf ein polydisziplinäres Gutachten (neurologisch, psychiatrisch, internistisch und orthopädisch-chirurgisch) der B____. Das Gutachten vom 22. September 2009 (IV-Akte 47) stellte nach Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: (1) Chronisch intermittierendes thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik, (2) Spannungskopfschmerzen; DD anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In den somatischen Untersuchungen und der Basisexploration sei eine starke innere Anspannung des Beschwerdeführers spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe besonders anfangs häufig seine Sitzposition gewechselt mit nonverbaler und paraverbaler Schmerzangabe. Während der internistischen, orthopädischen und neurologischen Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer aber nie unter einem für die Untersucher sichtbaren somatisch bedingten Leidensdruck gestanden. Die körperlich-orthopädische Untersuchung sei, abgesehen von einer leichten Schmerzangabe an der rechten Hüfte, unauffällig verlaufen und ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen. Auch an den Armen hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt, und der Beschwerdeführer könne mit den Händen nach wie vor eine sehr gute Kraft entfalten. Im Gegensatz dazu habe er sich bei der neurologischen Prüfung der Handkraft eindeutig nicht ausreichend maximal angestrengt, was auf eine Inkonsistenz/Selbstlimitierung hinweise.

Psychopathologisch gebe es neben dem Befund einer leichten depressiven Verstimmung eine Reihe von Auffälligkeiten, die grundsätzlich Zweifel an einer psychiatrischen Störung aufkommen liessen. So hätten im Rahmen der psychiatrischen Exploration keine Zeichen affektiver Rührung beobachtet werden können. Wenn persönliche Erlebnisse zu Folterungen, seiner Kindheit und Jugend sowie seinen jetzigen Beschwerden und subjektiv empfundenen Leistungsunfähigkeiten zur Sprache kämen, würden seine Angaben diffus, wenig aussagekräftig und ausweichend. In einigen Fällen habe sich sogar herausgestellt, dass er Antworten über Foltermethoden gegeben habe, die bei ihm gar nicht zur Anwendung gekommen seien, was aber nur durch Nachfrage habe geklärt werden können. In der psychiatrischen Untersuchung sei er deutlich lebhafter gewesen und ohne Anzeichen einer psychomotorischen Verlangsamung/Gehemmtheit. Insgesamt könne seine leicht depressive, moros-dysphorische affektive Störung als Dysthymia bewertet werden. Bei Voruntersuchern einschliesslich der Hausärztin und den Gutachern bestehe Einigkeit darüber, dass die eindeutigen traumatischen Verletzungen von Rippen, Dornfortsätzen und der Glutealregion zum 1. Februar 2007 soweit abgeheilt seien, dass daraus keine Auswirkungen mehr für eine Fortsetzung seiner Tätigkeit als Lehrer für Kurdisch oder politische Aktivitäten im Kurdischen national Kongress hätten abgeleitet werden können. Aus orthopädisch-chirurgischer und neurologischer Sicht sei für derartige Tätigkeiten ab dem 1. Februar 2007 von einer vollen Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Gutachter schliessen die Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder auch deren mögliche Folge einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aus. Dies weil sich dafür erst in letzter Zeit Befunde finden liessen, die nicht von medizin- und psychiatriefremden Ursachen (Entschädigungsbegehren nach Unfall) zu trennen seien. Der Unfall für sich genommen sei nicht ausreichend schwerwiegend, um eine PTBS auszulösen oder wieder aufleben zu lassen. Insbesondere bestehe keine Veranlassung, einen persönlich eingeschlagenen Lebensweg mit Aktivitäten als politisch Oppositioneller in einem hinsichtlich seiner Rechtstaatlichkeit fraglichen Land wahrscheinlich wegen gescheiterter anderer biographischer Ereignisse (Trennung und Scheidung, Entfremdung gegenüber den eigenen Kindern, Arbeitslosigkeit) zu einer krankheitswertigen Störung umzudefinieren, um auf diese Weise aus der Opferhilfe in die Frühinvalidität wechseln zu können. Die schon im Befund als Dysthymia diagnostizierte leichte affektive Störung habe keine Leistungsrelevanz und bedürfe keiner besonderen Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Störung im Rahmen einer allgemeinen psychischen und körperlichen Aktivierung sehr rasch verliere.

Weiter führen die Gutachter aus, wenn man die anhaltenden Schmerzen ätiopathogenetisch als symbolischen Ausdruck eines seelischen Schmerzes betrachte, könne von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden. Aufgrund der Therapiebereitschaft und überdurchschnittlich guten Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers sollte es ihm aber möglich sein, eine derartige psychische Störung durch eine Kombination aus aufdeckender und verhaltenstherapeutisch orientierter Psychotherapie zu überwinden. Wiederum müssten die scheinbare Erfolglosigkeit der diesbezüglich bisherigen therapeutischen Massnahmen auch vor dem Hintergrund der noch schwelenden Entschädigungsansprüche gesehen werden. Prognostisch könne davon ausgegangen werden, dass nur noch geringe Residuen des Unfalls vom November 2006 bestünden, indem eine gewisse Wetterfühligkeit nach den erlittenen Rippenfrakturen zwar sicherlich plausibel sei, was jedoch mit gelegentlicher Einnahme eines moderat wirksamen Analgetikums ohne Weiteres zu beherrschen sein sollte. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in einer körperlich nicht übermässig schweren Tätigkeit sei dadurch aber sicher nicht nachhaltig beeinträchtigt und dürfte wesentlich durch nichtorganische oder gar krankheitsfremde Faktoren bestimmt werden. Es wird eine deutlich vermehrte Aktivierung des Beschwerdeführers, idealerweise durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit empfohlen. Eine medizinisch begründete vollständige Leistungsunfähigkeit habe maximal bis zum 1. Februar 2007 vorgelegen.  

4.3.           Im Rahmen der Neuanmeldung wurde E____ mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Dr. E____ stellt mit Gutachten vom 29. Juni 2018 (IV-Akte 125) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Posttraumatische Belastungsstörung, (2) andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und (3) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers in der Untersuchung habe geschwankt zwischen euthym über subdepressiv bis leicht depressiv, nie aber mittelgradig oder schwer depressiv. Der Beschwerdeführer habe bisweilen eine diskrete Affektverarmung gezeigt, zu keinem Zeitpunkt aber eine Affektverflachung oder gar eine Affektstarre. Der Beschwerdeführer sei affektiv jederzeit gut spürbar gewesen und habe einen guten affektiven Rapport zugelassen. Als er über seine Foltererfahrungen in der Türkei gesprochen habe, sei er mehrfach affektlabil eingebrochen, habe verzweifelt geweint und dabei jederzeit authentisch affektiv leidend imponiert.

In Bezug auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung seien sämtliche Eingangskriterien gemäss ICD-10 erfüllt. So sei zunächst das eigentliche Traumakriterium erfüllt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat in der Türkei im Rahmen seiner langjährigen politischen Aktivitäten von der türkischen Polizei wiederholt festgenommen, gefoltert und in Untersuchungshaft gebracht worden. Dabei habe er immer wieder Todesängste erlitten. Auch beim Verkehrsunfall vom 2. November 2006, bei dem der Beschwerdeführer von einem betagten Autofahrer durch dessen Personenwagen überrollt worden und unter dem Auto eingeklemmt geblieben sei, bis dieses fachmännisch angehoben worden sei, habe der Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise Todesängste erlebt. Ebenso das Kriterium der anhaltenden Erinnerungen oder anhaltendes Wiedererleben der Belastung. Der Beschwerdeführer habe über regelmässig auftretende Albträume und Intrusionen im Sinne von Flashbacks berichtet. Dabei sei es immer um seinen Tod gegangen. Die trauma-assoziierten Phänomene seien aber zunächst rückläufig gewesen, bis durch den Unfall eine deutliche Reaktivierung stattgefunden habe. An der Authentizität der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers könne im Rahmen der Begutachtung nicht gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer habe jederzeit authentisch affektiv leidend und auch jederzeit plausibel in seinen Angaben imponiert. Im Gegensatz zur Begutachtung durch die B____ seien keine «grotesken Fehlangaben» nachweisbar gewesen. Weiter sei das Kriterium des Vermeidungsverhaltens erfüllt. Der Beschwerdeführer habe beim Berichten über seine Foltererfahrungen affektive oder psychovegetative Begleitreaktionen gezeigt. Es habe ihm sichtlich schwer gefallen, über diese früheren Traumatisierungen zu sprechen. Mit diesen Begleitreaktionen habe er ein objektivierbares Vermeidungsverhalten gezeigt. Auch sei er seit dem Unfall nicht mehr Fahrrad gefahren. Er habe über eine Ängstlichkeit berichtet, wenn er einen Fussgängerstreifen überquere oder viele Autos an ihm vorbeiführen. Bezüglich des letzten Kriteriums der Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern oder das Vorliegen von Symptomen einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung habe der Beschwerdeführer über Schlafstörungen berichtet, sowie über eine erhöhte Reizbarkeit und über ein dysphorisches bis aggressives Verhalten. Sodann habe er über Konzentrationsschwierigkeiten berichtet und über gewisse mnestische Einbussen. Auch habe er über eine andauernde Alarmbereitschaft im Sinne einer Hypervigilanz und über eine erhöhte Schreckhaftigkeit sowie über eine erhöhte Geräuschempfindlichkeit geklagt.  

Ebenso seien die diagnostischen Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erfüllt, die der posttraumatischen Belastungsstörung als eine chronisch, irreversible Folge nachfolgen kann.

Zur Affektpathologie des Beschwerdeführers sei zu sagen, dass diese zum Zeitpunkt der Begutachtung nur diskret pathologisch ausgelenkt gewesen sei. Zwar habe der Beschwerdeführer über eine weitgehend fehlende Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit, über einen fehlenden inneren Antrieb, über eine anhaltende Müdigkeit sowie über eine deprimierte Grundstimmung berichtet, womit die Eingangskriterien für eine depressive Episode allesamt erfüllt wären. Im objektiven Psychostatus seien aber keine der zu erhebenden Parameter über ein leichtes Ausmass pathologisch ausgelenkt gewesen. Somit liege eine gewisse Inkonsistenz vor beim Vergleich dieser beiden Beurteilungsdimensionen. Nur einzelne der spezifischen objektiven Parameter seien maximal leicht pathologisch ausgelenkt gewesen. Auch die affektiven Parameter hätten in der Begutachtung keine über ein leichtes Ausmass hinausreichende pathologische Auslenkung gezeigt. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine psychische Befindlichkeit im Rahmen seiner posttraumatischen Belastungsstörung ganz grundsätzlich als beeinträchtigter erlebe, als sich dies nach einer objektiven psychiatrischen Beurteilung nachvollziehen lasse.

In Bezug auf die Vorakten sei anzumerken, dass darin die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung häufig nicht ausreichend untermauert worden sei. Somit könne nicht auf diese Vorakten abgestützt werden, wenn es darum gehe, anamnestisch den Verlauf der Affektpathologie zu beurteilen.

Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege bei diesem Beschwerdeführer nicht vor. Im Rahmen seiner posttraumatischen Belastungsstörung sei nachvollziehbar, dass er seine Körperschmerzen verstärkt erlebe. Gemäss den Vorakten ergäben sich aber für die von ihm beschriebenen Körperschmerzen zumindest teilweise organische Korrelate. Im Übrigen zeige der Beschwerdeführer keine eigentliche Symptomausweitung. In der Begutachtung zeige er keine eigentliche Ausgestaltung in der Beschwerdeschilderung und komme auch nicht wiederholt auf die Körperschmerzen zu sprechen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie auch jegliche andere somatoforme Störung könne ausgeschlossen werden.

Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu sagen, dass grundsätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung zu einer vollständigen Beeinträchtigung der qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht führen könne, genauso wie sie diese aber auch nur marginal beeinträchtigen könne. Wenn eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert werde, so bedeutete dies immer auch, dass sich eine gewisse Chronifizierung und Dauerhaftigkeit der Symptomformation entwickelt habe. Entsprechend seien sodann die qualitativen Funktionseinbussen häufig beeinträchtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer sämtliche diagnostischen Kriterien für diese beiden Diagnoseentitäten erfülle, so bedeute dies nicht, dass sodann eine schwerwiegende Beeinträchtigung der qualitativen Funktionsfähigkeiten vorliegen müsse. Denn bei einem Exploranden mit einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise andauernden Persönlichkeitsänderung, die zu erheblichen Beeinträchtigungen in der Gestaltung des Lebensalltags führen würde, seien in der Affektpathologie deutlichere pathologische Auslenkungen beziehungsweise einen höheren Schweregrad zu erwarten, als dies beim Beschwerdeführer der Fall sei. In der Begutachtung zeige er zum Einen eine authentisch imponierende Affektlabilität, wenn er über seine früheren Psychotraumatisierungen berichtete, zum anderen zeige er aber lediglich leicht pathologisch ausgelenkte Befunde, und zwar auch in jenen Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermocht hätten. Zudem sei beim Beschwerdeführer ansonsten keine weitere psychiatrische Komorbidität aufgetreten. Es könne vorliegend nachvollzogen werden, dass die trauma-assoziierten Phänomene, die im Begriffe der Remission gewesen seien, eine Reaktivierung im Rahmen des Verkehrsunfalls vom 2. November 2006 erfahren hätten, als der Beschwerdeführer von einem Auto überrollt worden sei. Die Frage bleibe aber berechtigt, inwiefern diese Reaktivierung der trauma-assoziierten Phänomene begründen könne, dass der Beschwerdeführer seither keiner ausserhäuslichen Tätigkeit beziehungsweise keiner Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei. Aufgrund der bis auf die leichte Affektpathologie fehlende psychiatrische Komorbidität sei dieser Verlauf aus objektiv-psychiatrischer Sicht nicht wirklich nachvollziehbar. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass beim Beschwerdeführer weiterhin qualitative Funktionsfähigkeiten in der Höhe von mindestens 70–80%, sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit, vorlägen.

4.4.           In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. E____die Formanforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllt und auch inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar begründet ist, weshalb – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Vergleicht man die dargelegten Gutachten nun nach der Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes miteinander, so fällt auf, dass Dr. E____ abweichend vom B____-Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach eingehender Prüfung der Diagnosekriterien bejaht. Seine Ausführungen sind einleuchtend. Die diesbezügliche Einschätzung der B____-Gutachter hingegen verwundert. So kann insbesondere nicht ganz nachvollzogen werden, wenn die Gutachter ausführen, der erlittene Verkehrsunfall sei nicht genug schwer, um das Kriterium eines besonders traumatisierenden Ereignisses zu erfüllen. Wurde doch der Beschwerdeführer gemäss der Unfallbeschreibung (vgl. Polizeibericht, IV-Akte 24, S. 5) als Velofahrer vollkommen von einem Personenwagen überrollt und blieb unter dem Auto eingeklemmt, bis er durch Anheben des Fahrzeuges durch mehrere Beteiligte befreit werden konnte. Dass der Beschwerdeführer dabei durchaus Todesängsten ausgesetzt gewesen sein konnte und dieses Ereignis geeignet ist, das Trauma im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in der Türkei erlebten Foltererfahrungen wiederaufleben zu lassen, kann ohne Weiteres angenommen werden. Befremdend muten auch verschiedene Äusserungen der Gutachter in Bezug auf die politische Aktivität des Beschwerdeführers an. So führen die Gutachter beispielsweise aus, «ständige Angst vor Verfolgung sei bei politischen Widerstandskämpfern berechtigt und je nach Art früherer Aktivitäten zeitlebens realistisch und keineswegs als gestörtes oder krankhaftes Verhalten zu betrachten. (…) Solche Erkenntnis werde im Volksmund auf die griffige Formel «Wie man sich bettet, so liegt man» gebracht». Oder wenn die Gutachter dem Beschwerdeführer unterstellen, einen «persönlich eingeschlagenen Lebensweg in eine krankheitswertige Störung umdefinieren zu wollen». Solche fragwürdigen Aussagen lassen die geforderte professionelle Distanz etwas vermissen. Im Gegensatz zu Dr. E____, der dies klar verneint, diagnostizieren die Gutachter zudem eine somatoforme Schmerzstörung. Unter diesen Umständen lässt sich immerhin berechtigt die Frage stellen, ob die Entscheidgrundlagen nicht schon ursprünglich falsch waren.

4.5.           Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hat der Gutachter Dr. E____ sodann nachvollziehbar dargelegt, wie die Auswirkungen einer diagnostizierten PTBS auf die Leistungsfähigkeit unterschiedlich ausfallen bzw. sich im Laufe der Zeit verändern können. So legt er dar, dass eine PTBS zu einer vollständigen Beeinträchtigung der qualitativen Funktionsfähigkeiten führen kann, genauso wie sie diese aber auch nur marginal beeinträchtigen kann. Wenn – wie vorliegend – zusätzlich eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert werden müsse, so bedeute dies, dass sich eine gewisse Chronifizierung und Dauerhaftigkeit der Symptome entwickelt habe. Durch eine solche Chronifizierung der Symptome können die Einschränkungen demnach mit der Zeit grösser werden. Es ist somit immerhin denkbar, dass die Gutachter der B____ die Diagnose einer PTBS damals verwarfen, weil eine daraus resultierende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer (noch) nicht erkennbar war. Die Beurteilung, ob es sich bei den beiden zu vergleichenden Begutachtungen um eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder lediglich um eine andere medizinische Beurteilung desselben Sachverhalts handelt, ist jedenfalls schwierig.

4.6.           Bei einem Abstellen auf das Gutachten von Dr. E____ und folglich einer Arbeitsfähigkeit von 70–80 % resultiert letztlich im Ergebnis keine rentenrelevante Veränderung. So kann bei einer Arbeitsfähigkeit in dieser Höhe beim Abstellen auf identische LSE-Zahlen sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) erreicht werden.  

4.7.           Somit ist vorliegend zumindest im Ergebnis von keiner erheblichen (rentenrelevanten) Veränderung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann demnach nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 23. November 2018 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates. 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: