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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.210
Verfügung vom 23. November 2018
Neuanmeldung, keine
rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes
Tatsachen
I.
Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer stammt ursprünglich
aus der Türkei. Aufgrund politischer Verfolgung als Kurde ist er im Jahr 2002
in die Schweiz eingereist. Hier hat er als Kurdischlehrer gearbeitet. Bei einem
Verkehrsunfall am 2. November 2006 wurde er als Velofahrer von einem Auto
erfasst und überrollt und hat sich dabei mehrere Rippen und Brustwirbel
gebrochen. Seit dem Unfall hat der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Er klagt
seither über starke Schmerzen in Kopf, Nacken und Rücken sowie über psychische
Probleme. Aufgrund des Unfalls und der dabei erlittenen Todesangst seien seine
Foltererfahrungen während zweier Entführungen in der Türkei wieder
hochgekommen.
Die damals noch zuständige IV-Stelle [...] hat zur Abklärung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers die B____ mit der polydisziplinären
Begutachtung beauftragt. Gestützt auf dieses Gutachten, das dem
Beschwerdeführer keine dauernde Einschränkung der Leistungsfähigkeit
attestierte (IV-Akte 47), verneinte die IV-Stelle [...] mit Verfügung vom 23.
Februar 2010 (IV-Akte 60) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Dieser Entscheid
wurde rechtskräftig.
Am 17. Oktober 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf seit dem Unfall bestehende psychische Probleme und Rückenprobleme erneut
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte
66). Die inzwischen zuständige IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) entschied
nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 90), es
liege beim Beschwerdeführer ein unverändertes Beschwerdebild vor, weshalb das
Leistungsbegehren abgewiesen werde. Dieser Entscheid wurde in der Folge mit
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. April 2015 (IV-Akte 104)
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Es wurde
festgestellt, dass eine rentenrelevante Verschlechterung des psychischen
Zustands bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, weshalb eine
umfassende, externe psychiatrische Verlaufsbegutachtung einzuholen und danach
erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden sei. Nachdem vom 31. März bis 19.
April 2014 eine stationäre Hospitalisation in der C____ folgte (IV-Akte 116, S.
11 f.) sowie eine notfallmässige Hospitalisation im D____ am 28. Oktober 2014
bei akutem Angstzustand (vgl. Bericht, IV-Akte 116, S. 19), erstellte E____ am 29.
Juni 2018 ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 125). Gestützt darauf hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2018 (IV-Akte 132) fest,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten
rechtskräftigen Verfügung nicht verändert habe, womit weiterhin kein relevanter
Gesundheitsschaden und keine Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
vorliege.
II.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer
am 12. Dezember 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und
macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31.
Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. Februar 2019 und Duplik vom 12. März 2019
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Februar 2019 ist
dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 20. Mai 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. E____ vom 29. Juni 2018 (IV-Akte 125), in welchem dieser eine posttraumatische
Belastungsstörung und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von 70–80 %
attestiert, davon ausgegangen, dass sich der medizinische Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung nicht verändert hat. Sie hat
darum angenommen, dass weiterhin kein relevanter Gesundheitsschaden im Sinne
der Invalidenversicherung vorliege, der den Beschwerdeführer andauernd in der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränke. Dementsprechend hat sie das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen.
2.2.
Der Beschwerdeführer hat dagegen eingewendet, es stimme nicht, dass
er gesund sei und arbeiten könne. Der medizinische Sachverhalt sei nicht rechtskonform
festgestellt worden. Im Gutachten fehle es an einer medizinischen Erklärung für
seine Beschwerden. Das Gutachten genüge den bundesgerichtlichen Anforderungen
nicht, sei widersprüchlich, medizinisch nicht einleuchtend und nicht
nachvollziehbar. Ausserdem sei das strukturierte Beweisverfahren nicht
rechtskonform durchgeführt worden. Der Gutachter habe zudem im Gutachten
ausgeführt, es könne nicht auf die Vorakten abgestützt werden, da diese
ungenügend begründet seien. Ein Vergleich mit der medizinischen Aktenlage, die
der Verfügung vom 23. Februar 2010 zugrunde gelegen habe, sei somit kaum
möglich. Darum könne die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, es liege ein
seit bald 10 Jahren unveränderter Gesundheitszustand vor.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, es habe sich im Vergleichszeitraum
keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben.
3.
3.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.
Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).
3.2.
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
sind (BGE 130 V 71 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art.
17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorzugehen.
3.3.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch
zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts.
3.4.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
3.5.
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
3.6.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen medizinische
Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen
angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93 E. 4). Zur
Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E.
3a).
4.
4.1.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Ausmass sich der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
seit der ursprünglichen Verfügung im Februar 2010 bis zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 23. November 2018 verändert hat.
4.2.
Die ursprüngliche Verfügung vom 23. Februar 2010 (IV-Akte 60)
stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf ein
polydisziplinäres Gutachten (neurologisch, psychiatrisch, internistisch und
orthopädisch-chirurgisch) der B____. Das Gutachten vom 22. September 2009 (IV-Akte
47) stellte nach Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnosen: (1)
Chronisch intermittierendes thorakal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne
radikuläre Symptomatik, (2) Spannungskopfschmerzen; DD anhaltende somatoforme
Schmerzstörung. In den somatischen Untersuchungen und der Basisexploration sei
eine starke innere Anspannung des Beschwerdeführers spürbar gewesen. Der
Beschwerdeführer habe besonders anfangs häufig seine Sitzposition gewechselt
mit nonverbaler und paraverbaler Schmerzangabe. Während der internistischen,
orthopädischen und neurologischen Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer
aber nie unter einem für die Untersucher sichtbaren somatisch bedingten
Leidensdruck gestanden. Die körperlich-orthopädische Untersuchung sei, abgesehen
von einer leichten Schmerzangabe an der rechten Hüfte, unauffällig verlaufen
und ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen. Auch an den Armen hätten
sich keine Auffälligkeiten gezeigt, und der Beschwerdeführer könne mit den
Händen nach wie vor eine sehr gute Kraft entfalten. Im Gegensatz dazu habe er
sich bei der neurologischen Prüfung der Handkraft eindeutig nicht ausreichend
maximal angestrengt, was auf eine Inkonsistenz/Selbstlimitierung hinweise.
Psychopathologisch gebe es neben dem Befund einer leichten depressiven Verstimmung
eine Reihe von Auffälligkeiten, die grundsätzlich Zweifel an einer psychiatrischen
Störung aufkommen liessen. So hätten im Rahmen der psychiatrischen Exploration
keine Zeichen affektiver Rührung beobachtet werden können. Wenn persönliche
Erlebnisse zu Folterungen, seiner Kindheit und Jugend sowie seinen jetzigen
Beschwerden und subjektiv empfundenen Leistungsunfähigkeiten zur Sprache kämen,
würden seine Angaben diffus, wenig aussagekräftig und ausweichend. In einigen
Fällen habe sich sogar herausgestellt, dass er Antworten über Foltermethoden
gegeben habe, die bei ihm gar nicht zur Anwendung gekommen seien, was aber nur
durch Nachfrage habe geklärt werden können. In der psychiatrischen Untersuchung
sei er deutlich lebhafter gewesen und ohne Anzeichen einer psychomotorischen Verlangsamung/Gehemmtheit.
Insgesamt könne seine leicht depressive, moros-dysphorische affektive Störung
als Dysthymia bewertet werden. Bei Voruntersuchern einschliesslich der
Hausärztin und den Gutachern bestehe Einigkeit darüber, dass die eindeutigen
traumatischen Verletzungen von Rippen, Dornfortsätzen und der Glutealregion zum
1. Februar 2007 soweit abgeheilt seien, dass daraus keine Auswirkungen mehr für
eine Fortsetzung seiner Tätigkeit als Lehrer für Kurdisch oder politische
Aktivitäten im Kurdischen national Kongress hätten abgeleitet werden können. Aus
orthopädisch-chirurgischer und neurologischer Sicht sei für derartige Tätigkeiten
ab dem 1. Februar 2007 von einer vollen Leistungsfähigkeit auszugehen. Die
Gutachter schliessen die Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)
oder auch deren mögliche Folge einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung aus. Dies weil sich dafür erst in letzter Zeit Befunde finden
liessen, die nicht von medizin- und psychiatriefremden Ursachen
(Entschädigungsbegehren nach Unfall) zu trennen seien. Der Unfall für sich
genommen sei nicht ausreichend schwerwiegend, um eine PTBS auszulösen oder
wieder aufleben zu lassen. Insbesondere bestehe keine Veranlassung, einen
persönlich eingeschlagenen Lebensweg mit Aktivitäten als politisch
Oppositioneller in einem hinsichtlich seiner Rechtstaatlichkeit fraglichen Land
wahrscheinlich wegen gescheiterter anderer biographischer Ereignisse (Trennung
und Scheidung, Entfremdung gegenüber den eigenen Kindern, Arbeitslosigkeit) zu
einer krankheitswertigen Störung umzudefinieren, um auf diese Weise aus der
Opferhilfe in die Frühinvalidität wechseln zu können. Die schon im Befund als
Dysthymia diagnostizierte leichte affektive Störung habe keine Leistungsrelevanz
und bedürfe keiner besonderen Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass sich
diese Störung im Rahmen einer allgemeinen psychischen und körperlichen Aktivierung
sehr rasch verliere.
Weiter führen die Gutachter aus, wenn man die anhaltenden Schmerzen
ätiopathogenetisch als symbolischen Ausdruck eines seelischen Schmerzes
betrachte, könne von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gesprochen
werden. Aufgrund der Therapiebereitschaft und überdurchschnittlich guten
Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers sollte es ihm aber möglich sein,
eine derartige psychische Störung durch eine Kombination aus aufdeckender und
verhaltenstherapeutisch orientierter Psychotherapie zu überwinden. Wiederum
müssten die scheinbare Erfolglosigkeit der diesbezüglich bisherigen
therapeutischen Massnahmen auch vor dem Hintergrund der noch schwelenden Entschädigungsansprüche
gesehen werden. Prognostisch könne davon ausgegangen werden, dass nur noch
geringe Residuen des Unfalls vom November 2006 bestünden, indem eine gewisse
Wetterfühligkeit nach den erlittenen Rippenfrakturen zwar sicherlich plausibel
sei, was jedoch mit gelegentlicher Einnahme eines moderat wirksamen
Analgetikums ohne Weiteres zu beherrschen sein sollte. Die Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozess in einer körperlich nicht übermässig schweren Tätigkeit
sei dadurch aber sicher nicht nachhaltig beeinträchtigt und dürfte wesentlich
durch nichtorganische oder gar krankheitsfremde Faktoren bestimmt werden. Es
wird eine deutlich vermehrte Aktivierung des Beschwerdeführers, idealerweise
durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit empfohlen. Eine medizinisch
begründete vollständige Leistungsunfähigkeit habe maximal bis zum 1. Februar
2007 vorgelegen.
4.3.
Im Rahmen der Neuanmeldung wurde E____ mit der psychiatrischen Begutachtung
des Beschwerdeführers beauftragt. Dr. E____ stellt mit Gutachten vom 29. Juni
2018 (IV-Akte 125) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1)
Posttraumatische Belastungsstörung, (2) andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung und (3) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode. Die Grundstimmung des Beschwerdeführers in der Untersuchung habe
geschwankt zwischen euthym über subdepressiv bis leicht depressiv, nie aber
mittelgradig oder schwer depressiv. Der Beschwerdeführer habe bisweilen eine diskrete
Affektverarmung gezeigt, zu keinem Zeitpunkt aber eine Affektverflachung oder
gar eine Affektstarre. Der Beschwerdeführer sei affektiv jederzeit gut spürbar
gewesen und habe einen guten affektiven Rapport zugelassen. Als er über seine
Foltererfahrungen in der Türkei gesprochen habe, sei er mehrfach affektlabil
eingebrochen, habe verzweifelt geweint und dabei jederzeit authentisch affektiv
leidend imponiert.
In Bezug auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung seien sämtliche
Eingangskriterien gemäss ICD-10 erfüllt. So sei zunächst das eigentliche
Traumakriterium erfüllt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat in der
Türkei im Rahmen seiner langjährigen politischen Aktivitäten von der türkischen
Polizei wiederholt festgenommen, gefoltert und in Untersuchungshaft gebracht
worden. Dabei habe er immer wieder Todesängste erlitten. Auch beim
Verkehrsunfall vom 2. November 2006, bei dem der Beschwerdeführer von einem
betagten Autofahrer durch dessen Personenwagen überrollt worden und unter dem
Auto eingeklemmt geblieben sei, bis dieses fachmännisch angehoben worden sei,
habe der Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise Todesängste erlebt. Ebenso das
Kriterium der anhaltenden Erinnerungen oder anhaltendes Wiedererleben der
Belastung. Der Beschwerdeführer habe über regelmässig auftretende Albträume und
Intrusionen im Sinne von Flashbacks berichtet. Dabei sei es immer um seinen Tod
gegangen. Die trauma-assoziierten Phänomene seien aber zunächst rückläufig
gewesen, bis durch den Unfall eine deutliche Reaktivierung stattgefunden habe.
An der Authentizität der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers könne im
Rahmen der Begutachtung nicht gezweifelt werden. Der Beschwerdeführer habe
jederzeit authentisch affektiv leidend und auch jederzeit plausibel in seinen
Angaben imponiert. Im Gegensatz zur Begutachtung durch die B____ seien keine
«grotesken Fehlangaben» nachweisbar gewesen. Weiter sei das Kriterium des
Vermeidungsverhaltens erfüllt. Der Beschwerdeführer habe beim Berichten über
seine Foltererfahrungen affektive oder psychovegetative Begleitreaktionen gezeigt.
Es habe ihm sichtlich schwer gefallen, über diese früheren Traumatisierungen zu
sprechen. Mit diesen Begleitreaktionen habe er ein objektivierbares Vermeidungsverhalten
gezeigt. Auch sei er seit dem Unfall nicht mehr Fahrrad gefahren. Er habe über
eine Ängstlichkeit berichtet, wenn er einen Fussgängerstreifen überquere oder
viele Autos an ihm vorbeiführen. Bezüglich des letzten Kriteriums der Unfähigkeit,
sich an wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern oder das Vorliegen von
Symptomen einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung habe der Beschwerdeführer
über Schlafstörungen berichtet, sowie über eine erhöhte Reizbarkeit und über
ein dysphorisches bis aggressives Verhalten. Sodann habe er über Konzentrationsschwierigkeiten
berichtet und über gewisse mnestische Einbussen. Auch habe er über eine
andauernde Alarmbereitschaft im Sinne einer Hypervigilanz und über eine erhöhte
Schreckhaftigkeit sowie über eine erhöhte Geräuschempfindlichkeit geklagt.
Ebenso seien die diagnostischen Kriterien für eine andauernde
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung erfüllt, die der posttraumatischen
Belastungsstörung als eine chronisch, irreversible Folge nachfolgen kann.
Zur Affektpathologie des Beschwerdeführers sei zu sagen, dass
diese zum Zeitpunkt der Begutachtung nur diskret pathologisch ausgelenkt
gewesen sei. Zwar habe der Beschwerdeführer über eine weitgehend fehlende
Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit, über einen fehlenden inneren Antrieb,
über eine anhaltende Müdigkeit sowie über eine deprimierte Grundstimmung berichtet,
womit die Eingangskriterien für eine depressive Episode allesamt erfüllt wären.
Im objektiven Psychostatus seien aber keine der zu erhebenden Parameter über
ein leichtes Ausmass pathologisch ausgelenkt gewesen. Somit liege eine gewisse
Inkonsistenz vor beim Vergleich dieser beiden Beurteilungsdimensionen. Nur
einzelne der spezifischen objektiven Parameter seien maximal leicht
pathologisch ausgelenkt gewesen. Auch die affektiven Parameter hätten in der
Begutachtung keine über ein leichtes Ausmass hinausreichende pathologische
Auslenkung gezeigt. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine
psychische Befindlichkeit im Rahmen seiner posttraumatischen Belastungsstörung
ganz grundsätzlich als beeinträchtigter erlebe, als sich dies nach einer objektiven
psychiatrischen Beurteilung nachvollziehen lasse.
In Bezug auf die Vorakten sei anzumerken, dass darin die gestellte Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung häufig nicht ausreichend untermauert
worden sei. Somit könne nicht auf diese Vorakten abgestützt werden, wenn es
darum gehe, anamnestisch den Verlauf der Affektpathologie zu beurteilen.
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung liege bei diesem
Beschwerdeführer nicht vor. Im Rahmen seiner posttraumatischen Belastungsstörung
sei nachvollziehbar, dass er seine Körperschmerzen verstärkt erlebe. Gemäss den
Vorakten ergäben sich aber für die von ihm beschriebenen Körperschmerzen
zumindest teilweise organische Korrelate. Im Übrigen zeige der Beschwerdeführer
keine eigentliche Symptomausweitung. In der Begutachtung zeige er keine
eigentliche Ausgestaltung in der Beschwerdeschilderung und komme auch nicht
wiederholt auf die Körperschmerzen zu sprechen. Eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung wie auch jegliche andere somatoforme Störung könne ausgeschlossen
werden.
Zu den qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu
sagen, dass grundsätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung zu einer
vollständigen Beeinträchtigung der qualitativen Funktionsfähigkeiten aus
psychiatrischer Sicht führen könne, genauso wie sie diese aber auch nur
marginal beeinträchtigen könne. Wenn eine andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung diagnostiziert werde, so bedeutete dies immer auch, dass
sich eine gewisse Chronifizierung und Dauerhaftigkeit der Symptomformation
entwickelt habe. Entsprechend seien sodann die qualitativen Funktionseinbussen
häufig beeinträchtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer sämtliche diagnostischen
Kriterien für diese beiden Diagnoseentitäten erfülle, so bedeute dies nicht,
dass sodann eine schwerwiegende Beeinträchtigung der qualitativen
Funktionsfähigkeiten vorliegen müsse. Denn bei einem Exploranden mit einer
posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise andauernden Persönlichkeitsänderung,
die zu erheblichen Beeinträchtigungen in der Gestaltung des Lebensalltags
führen würde, seien in der Affektpathologie deutlichere pathologische
Auslenkungen beziehungsweise einen höheren Schweregrad zu erwarten, als dies beim
Beschwerdeführer der Fall sei. In der Begutachtung zeige er zum Einen eine
authentisch imponierende Affektlabilität, wenn er über seine früheren Psychotraumatisierungen
berichtete, zum anderen zeige er aber lediglich leicht pathologisch ausgelenkte
Befunde, und zwar auch in jenen Parametern, die sehr gut die innerpsychische
Vitalität abzubilden vermocht hätten. Zudem sei beim Beschwerdeführer ansonsten
keine weitere psychiatrische Komorbidität aufgetreten. Es könne vorliegend
nachvollzogen werden, dass die trauma-assoziierten Phänomene, die im Begriffe
der Remission gewesen seien, eine Reaktivierung im Rahmen des Verkehrsunfalls
vom 2. November 2006 erfahren hätten, als der Beschwerdeführer von einem Auto
überrollt worden sei. Die Frage bleibe aber berechtigt, inwiefern diese
Reaktivierung der trauma-assoziierten Phänomene begründen könne, dass der Beschwerdeführer
seither keiner ausserhäuslichen Tätigkeit beziehungsweise keiner Tätigkeit im
ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei. Aufgrund der bis auf die leichte Affektpathologie
fehlende psychiatrische Komorbidität sei dieser Verlauf aus
objektiv-psychiatrischer Sicht nicht wirklich nachvollziehbar. Zusammenfassend
lasse sich festhalten, dass beim Beschwerdeführer weiterhin qualitative
Funktionsfähigkeiten in der Höhe von mindestens 70–80%, sowohl in der angestammten
als auch in einer angepassten Tätigkeit, vorlägen.
4.4.
In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass
das psychiatrische Gutachten von Dr. E____die Formanforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllt und auch
inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar begründet ist, weshalb – entgegen der
Vorbringen des Beschwerdeführers – grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Vergleicht man die dargelegten Gutachten nun nach der Frage der Veränderung des
Gesundheitszustandes miteinander, so fällt auf, dass Dr. E____ abweichend vom B____-Gutachten
das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nach eingehender Prüfung der
Diagnosekriterien bejaht. Seine Ausführungen sind einleuchtend. Die diesbezügliche
Einschätzung der B____-Gutachter hingegen verwundert. So kann insbesondere
nicht ganz nachvollzogen werden, wenn die Gutachter ausführen, der erlittene
Verkehrsunfall sei nicht genug schwer, um das Kriterium eines besonders traumatisierenden
Ereignisses zu erfüllen. Wurde doch der Beschwerdeführer gemäss der
Unfallbeschreibung (vgl. Polizeibericht, IV-Akte 24, S. 5) als Velofahrer
vollkommen von einem Personenwagen überrollt und blieb unter dem Auto eingeklemmt,
bis er durch Anheben des Fahrzeuges durch mehrere Beteiligte befreit werden
konnte. Dass der Beschwerdeführer dabei durchaus Todesängsten ausgesetzt gewesen
sein konnte und dieses Ereignis geeignet ist, das Trauma im Zusammenhang mit
der vom Beschwerdeführer in der Türkei erlebten Foltererfahrungen
wiederaufleben zu lassen, kann ohne Weiteres angenommen werden. Befremdend
muten auch verschiedene Äusserungen der Gutachter in Bezug auf die politische
Aktivität des Beschwerdeführers an. So führen die Gutachter beispielsweise aus,
«ständige Angst vor Verfolgung sei bei politischen Widerstandskämpfern
berechtigt und je nach Art früherer Aktivitäten zeitlebens realistisch und
keineswegs als gestörtes oder krankhaftes Verhalten zu betrachten. (…) Solche
Erkenntnis werde im Volksmund auf die griffige Formel «Wie man sich bettet, so
liegt man» gebracht». Oder wenn die Gutachter dem Beschwerdeführer
unterstellen, einen «persönlich eingeschlagenen Lebensweg in eine
krankheitswertige Störung umdefinieren zu wollen». Solche fragwürdigen Aussagen
lassen die geforderte professionelle Distanz etwas vermissen. Im Gegensatz zu
Dr. E____, der dies klar verneint, diagnostizieren die Gutachter zudem eine
somatoforme Schmerzstörung. Unter diesen Umständen lässt sich immerhin berechtigt
die Frage stellen, ob die Entscheidgrundlagen nicht schon ursprünglich falsch
waren.
4.5.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit hat der Gutachter Dr. E____ sodann
nachvollziehbar dargelegt, wie die Auswirkungen einer diagnostizierten PTBS auf
die Leistungsfähigkeit unterschiedlich ausfallen bzw. sich im Laufe der Zeit
verändern können. So legt er dar, dass eine PTBS zu einer vollständigen
Beeinträchtigung der qualitativen Funktionsfähigkeiten führen kann, genauso wie
sie diese aber auch nur marginal beeinträchtigen kann. Wenn – wie vorliegend –
zusätzlich eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
diagnostiziert werden müsse, so bedeute dies, dass sich eine gewisse Chronifizierung
und Dauerhaftigkeit der Symptome entwickelt habe. Durch eine solche Chronifizierung
der Symptome können die Einschränkungen demnach mit der Zeit grösser werden. Es
ist somit immerhin denkbar, dass die Gutachter der B____ die Diagnose einer
PTBS damals verwarfen, weil eine daraus resultierende Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer (noch) nicht erkennbar war. Die
Beurteilung, ob es sich bei den beiden zu vergleichenden Begutachtungen um eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers oder
lediglich um eine andere medizinische Beurteilung desselben Sachverhalts handelt,
ist jedenfalls schwierig.
4.6.
Bei einem Abstellen auf das Gutachten von Dr. E____ und folglich
einer Arbeitsfähigkeit von 70–80 % resultiert letztlich im Ergebnis keine
rentenrelevante Veränderung. So kann bei einer Arbeitsfähigkeit in dieser Höhe
beim Abstellen auf identische LSE-Zahlen sowohl beim Validen- als auch beim
Invalideneinkommen kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
(Art. 28 Abs. 2 IVG) erreicht werden.
4.7.
Somit ist vorliegend zumindest im Ergebnis von keiner erheblichen (rentenrelevanten)
Veränderung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann
demnach nicht beanstandet werden, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren
des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 23. November
2018 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
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