Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.211

Verfügung vom 14. November 2018

Beweistauglichkeit des psychiatrischen und neurologischen Gutachtens verneint

 


Tatsachen

I.         

a) Der 1960 geborene und aus [...] stammende Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Kinder (Jg. 1997; 2001). Seit dem 14. August 2000 ist er als Sachbearbeiter Patienten Services in einem Vollzeitpensum in der [...]klinik des [...]spitals Basel tätig (IV-Akte 2).

b) Mit Anmeldung vom 25. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem Hinweis auf subakute zerebrale Ischämien im Gyrus prae-/postcentralis seit 12. Juni 2016 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).

c) Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung die Arztberichte der behandelnden Hausärztin Dr. C____, FMH Innere Medizin, ein. Des Weiteren bat die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers um Informationen zur gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers.

d) Nach wiederholten stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers im D____ Basel (D____), weiteren Abklärungen und auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab die Beschwerdegegnerin eine neurologische und psychiatrische Begutachtung bei Dr. E____, FMH Neurologie und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beide zertifizierte medizinische Gutachter SIM, in Auftrag (Mitteilungen vom 3. November 2017 und 6. November 2017, IV-Akten 35 und 36).

e) Gestützt auf das in der Folge erstellte Gutachten teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 10. Mai 2018 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 51). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 Einwand (IV-Akte 58) und reichte am 31. Juli 2018 die Begründung ein. Der Begründung legte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht des D____ vom 6. Juli 2018, einen Arztbericht der behandelnden Ärztin Dr. G____, FMH Neurologie vom 11. Juli 2018 und einen Untersuchungsbericht der Memory Clinic des H____ Spitals vom 16.  Juli 2018 bei (IV-Akte 62). Mit Schreiben vom 9. August 2018 und 27. September 2018 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in Ergänzung seines Einwandes vom 14. Juni 2018 einen KG-Eintrag vom 8. August 2018 und einen weiteren Arztbericht vom 21. September 2018 von Dr. G____ und einen ambulanten Bericht des D____ (schlafmedizinische Untersuchung) vom 17. September 2018 zukommen (IV-Akten 64 und 72).

f) In der Folge wandte sich die Beschwerdegegnerin erneut an die beiden Gutachter Dr. E____ und Dr. F____ und bat diese, zu den Einwänden des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der neuen Berichte Stellung zu nehmen (IV-Akten 68 und 69). Gestützt auf die durch Dr. E____ erstellte Stellungnahme vom 18. September 2018 (IV-Akte 70) und den Bericht des RAD vom 12. November 2018 (IV-Akte 77) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. November 2018 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 80).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 14. November 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht ein neurologisches/neuropsychologisches Obergutachten einzuholen und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 18. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 7. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 14. November 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 14. März 2018 (IV-Akte 44) sowie auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 18. September 2018 (IV-Akte 70) und die beiden Stellungnahmen des RAD vom 10. April 2018 und 12. November 2018 (IV-Akten 49 und 77).

2.2.           Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Unrecht verneint und es sei ihm ab dem 1. Juni 2017 eine Viertelsrente auszurichten. Dazu führt er im Wesentlichen aus, es würden sich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen und Indizien präsentieren, welche die Überzeugungskraft des bidisziplinären Gutachtens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erschüttern vermögen. Deshalb könne nicht auf das Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ abgestellt werden.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3.           Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwenders – vorliegend der Beschwerdegegnerin –, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).

3.4.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.5.           Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.6.           Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).

3.7.           Gerichtliche Gutachten werden nur in Ausnahmefällen angeordnet. Wenn sich anschliessend an ein Gutachten möglicherweise weitere Abklärungsnotwendigkeiten ergeben, beispielsweise aus einer anderen medizinischen Fachrichtung oder in erwerblicher Sicht, ist eine Rückweisung an die IV-Stelle sinnvoller als ein gerichtliches Gutachten.

4.                

4.1.           4.1.1. In seinem neurologischen Gutachten vom 14. März 2018 stellte Dr. E____ folgende Diagnosen (IV-Akte 44, S. 11):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       eine diskrete Hemisymptomatik rechts

-       diskrete kognitive Beeinträchtigung mit Kompromittierung der Konzentrationsfähigkeit auf Dauer bei

·       St. n. zerebrovaskulärem Ereignis am 12. Juni 2016 mit Ischämie im Gyrus prae/postcentralis links

·      Zustand nach möglichem TIA im vertebrobasilärem Stromgebiet am 11. März 2017

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Keine

Dr. E____ hielt in seinem Gutachten fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach zerebrovaskulärem Ereignis am 12. Juni 2016 mit Ischämie im Bereich des Gyrus prae/postcentralis links (ischämischer Schlaganfall) mit vorübergehender Gefühlsstörung im Bereich des rechten Arms. Möglicherweise sei es am 11. März 2017 zu einem zweiten Ereignis mit TIA (transitorisch ischämischer Attacke; Streifung) im vertebrobasilären Stromgebiet gekommen. Aus rein neurologischer Sicht würden als Folge der oben erwähnten Ereignisse anhand der klinisch-neurologischen sowie der verhaltensneurologischen Untersuchung aber nur diskrete Befunde bestehen. Insgesamt sei von einer diskreten Beeinträchtigung auszugehen, deren Ursache einerseits mögliche Folge der zerebrovaskulären Ereignisse darstellen, andererseits aber auch mögliche Folge seelischer Interferenzen sein könnte (IV-Akte 44, S. 12 f.).

4.1.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum Schluss, dass nur von einer geringgradigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner Berufstätigkeit, in Haushalt und Freizeit auszugehen sei. Aus rein neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass ab zwei Wochen nach dem ersten Ereignis, also in etwa ab Ende Juni 2016, durchgehend eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 95 % bestanden habe und die Arbeitsunfähigkeit damit auf maximal 5 % einzuschätzen sei. Die darüberhinausgehende Beeinträchtigung lasse sich organisch nicht erklären. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit am Empfang/Administrationsbereich des [...]spitals Basel sei als den Beschwerden angepasst zu bezeichnen. Die allfälligen Folgen der Katastrophisierung durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit seien durch den Psychiater zu beurteilen. Aus neurologischer Sicht würden sich keine weiteren therapeutischen Massnahmen aufdrängen (IV-Akte 44, S. 12 f.).

4.1.3. Sodann stellte Dr. F____ in seinem Gutachten vom 14. März 2018 folgende Diagnose (IV-Akte 44, S. 18 f.)

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Status nach anamnestisch in den Akten erwähntem Erschöpfungszustand, diagnostisch wahrscheinlich ICD:10 F48

Dr. F____ führt zu seiner Diagnose aus, beim Beschwerdeführer würden keine schweren psychiatrischen Symptome vorliegen. Eine eigentliche psychiatrische Erkrankung gemäss ICD:10 habe nie vorgelegen. Die von der behandelnden Psychosomatikerin Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin und FA psychosomatische und psychosoziale Medizin, gestellte Diagnose eines psychosomatischen Erschöpfungszustandes könne aufgrund der heutigen Untersuchungsbefunde nicht mehr festgestellt werden (IV-Akte 44, S. 22).

4.1.4. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum Schluss, die Arbeit in der Administration des [...]spitals Basel sei für den Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht adäquat. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Befunde bestehen, weswegen der Beschwerdeführer nicht zu 100 % in seiner Tätigkeit eingesetzt werden könne. Aus diesem Grund sei von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 44, S. 23).

4.2.           4.2.1. In der Konsensbeurteilung vom 14. März 2018 erklärten die beiden Gutachter, aus psychiatrischer Sicht liege beim Beschwerdeführer keine Psychopathologie vor, die gemäss ICD:10 zu einer Diagnose führen würde. Bis zum zerebrovaskulären Insult habe sich der Beschwerdeführer in der erweiterten Bandbreite dessen, was als gesund betrachtet werde, verhalten. In den Akten würden sich in Bezug auf den Verlauf keine psychiatrischen Diagnosen, die gemäss ICD:10 codiert sind, finden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit habe es sich nie um eine eigentliche depressive Episode oder eine generalisierte Angststörung oder eine andere, auch organisch bedingte psychiatrische Erkrankung gehandelt, unter welcher der Beschwerdeführer litt. Im Vordergrund stehe mit grosser Wahrscheinlichkeit die aus somatischer Sicht zu beurteilenden Einschränkungen und deren Folgen in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 5 %-ige Beeinträchtigung (IV-Akte 44, S. 26 f.).

4.2.2. Am 10. April 2018 nahm der RAD eine Würdigung des bidisziplinären neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vor und bestätigte die Beurteilung der Gutachter (RAD-Bericht vom 10. April 2018, IV-Akte 49).

5.                

5.1.           5.1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die gutachterliche Würdigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vermöge nicht zu überzeugen und stelle somit keine rechtsgenügliche Grundlage für einen Entscheid dar. Aus diesem Grund sei vorliegend auf die Abklärungsergebnisse der Memory Clinic des H____ Spitals abzustellen, welche eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit und eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik beim Beschwerdeführer ausweisen würden (Beschwerde vom 13. Dezember 2018, S. 12). Diese finde im Gutachten von Dr. E____ keine Erwähnung und fliesse demzufolge nicht in seine Arbeitsfähigkeitseinschätzung ein. Vor diesem Hintergrund präsentiere sich die gutachterliche Abklärung Dr. E____s als nicht vollständig (Einwand des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2018, IV-Akte 62, S. 2 f.).

5.1.2. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer erstmals vom 12. Juni 2016 bis zum 15. Juni 2016 aufgrund einer Schwäche und eines zehn Minuten anhaltenden Kribbelgefühls im rechten Arm sowie eines Kraftverlustes stationär im D____ auf der Klinik für [...] hospitalisiert war. Beim Beschwerdeführer diagnostizierte man daraufhin subakute zerebrale Ischämien im Gyrus prae-/postcentralis und eine arterielle Hypertonie. Ein MRI des Schädels zeigte punktförmige, subakute Infarkte des Gyrus prae- und postcentralis (Austrittsbericht des D____ vom 21. Juni 2016, IV-Akte 3). 2017 hatte der Beschwerdeführer erneut den Verdacht auf ein akutes zerebrales Ereignis und war vom 1. Januar 2017 bis 13. März 2017 erneut zur Behandlung im D____. Der Beschwerdeführer klagte unter anderem über plötzliche Ohrengeräusche auf dem linken Ohr, Schwindel, Druck im Kopf und passagere Kribbelparästhesien in der ganzen linken Hand. Bei unauffälligem Neurostatus wurde im Zusammenhang mit den erhobenen Befunden eine transitorisch ischämische Attacke im vertebrobasilären Stromgebiet links als Ursache für die passagere Symptomatik als möglich erachtet (Austrittsbericht des D____ vom 13. März 2017, IV-Akte 19, S. 8 ff.).

5.1.3. Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Memory Clinic des H____ Spitals vom 16. Juli 2018 wurde beim Beschwerdeführer sodann ein kognitiver Normalbefund bei subjektiv deutlich reduzierter kognitiver Belastbarkeit, eventuell als Folge der stattgehabten zerebralen Ischämien diagnostiziert. Als Differentialdiagnose wurde eine chronische berufliche Überlastung genannt. Bei der Fatigue Skala für Motorik und Kognition würden die Eigenangaben einer mittelschweren kognitiven (FSMC-cog: 31/50) sowie einer mittelschweren motorischen (FSMC-mot: 29/50) Fatigue-Symptomatik entsprechen. Klinisch imponiere eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit gegen Ende der Testuntersuchung. Es sei folglich davon auszugehen, dass sich eine verminderte Belastbarkeit mit ausgeprägter Fatigue-Symptomatik sowie Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit unter Alltagsbedingungen (Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit über längere Zeiträume sowie unter Ablenkung, Zeitdruck und Multitasking) stärker auf das Leistungsniveau auswirken könnten, als sich dies unter den optimalen Rahmenbedingungen einer Testuntersuchung (zeitlich auf ca. zwei Stunden begrenzt, klar strukturiert, ablenkungsfrei, serielle Aufgaben) objektivieren lassen würden (IV-Akte 62, S. 4-7). Gegen diesen Untersuchungsbericht wendet die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E____ – zwar zu Recht ein, dass es sich bei der Fatigue Skala, auf welcher die Untersuchungsergebnisse basieren, um eine Selbstbeurteilungsskala handle und diese damit lediglich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhe (IV-Akte 70). Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass schon die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer eine Fatigue-Symptomatik feststellten. Aus diesem Grund kann der Untersuchungsbericht der Memory Clinic nicht einfach als unerheblich abgetan werden.

5.1.4. So hielt Dr. C____ in ihrem Arztbericht vom 24. Dezember 2016 fest, der Beschwerdeführer entwickle unter Belastung häufig eine Somatisierung. Die somatischen Einschränkungen nach der zerebralen Ischämie seien zwar nicht objektivierbar, hingegen leide der Beschwerdeführer seither unter einer erheblichen Fatigue und Belastungsinsuffizienz (IV-Akte 7, S. 2 ff.). Auch in ihrem Arztbericht vom 14. April 2017 hielt Dr. C____ erneut eine anhaltende Fatigue und eine verminderte Belastbarkeit des Beschwerdeführers fest, wobei die Ermüdbarkeit mittlerweile schneller auftrete (Arztbericht vom 8. Juni 2017, IV-Akte 24, S. 1 ff.).

5.1.5. Die behandelnde Psychosomatikerin Dr. I____ diagnostizierte eine zerebrale Durchblutungsstörung i.S. TIA 6/2016, eine arterielle Hypertonie und ebenfalls ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom und eine Selbstüberforderungstendenz. Der Beschwerdeführer wirke erschöpft und traurig. Initial habe er gestresst erschienen. Gegenwärtig erlerne er Copingstrategien bei Stress. Aufgrund seiner hohen Leistungsbereitschaft bringe er sich aber immer wieder in erschöpfende Situationen (Arztbericht [undatiert], Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2017, IV-Akte 22, S. 2 ff.).

5.1.6. Zweifelsfrei ist den Arztberichten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer wiederholt eine Fatigue-Symptomatik diagnostiziert wurde. In der gutachterlichen Beurteilung fällt nun aber auf, dass sich die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich auf Aussagen zu möglichen Ursachen der Fatigue-Symptomatik beschränken. Zum einen hielt Dr. E____ in seinem neurologischen Gutachten fest, dass insgesamt von einer diskreten Beeinträchtigung auszugehen sei, deren Ursache einerseits eine mögliche Folge der zerebrovaskulären Ereignisse darstellen könne, andererseits aber auch möglicherweise Folge seelischer Interferenzen sei. Zum anderen führte Dr. F____ in seinem psychiatrischen Gutachten aus, dass in den Akten von einem psychosomatischen Erschöpfungszustand gesprochen werde. Diese Diagnose werde im ICD:10 nicht codiert. Es finde sich im ICD:10 F48 aber der Erschöpfungszustand als zur Diagnose der Neurasthenie zugehörige Diagnose. Da in den Akten nie von einer affektiven Störung im Sinne einer Depression oder einer Angsterkrankung die Rede gewesen sei und auch der Beschwerdeführer verneine, je an einer affektiven Störung gelitten zu haben, müsse er annehmen, dass es sich um einen Erschöpfungszustand in der Folge des zerebrovaskulären Insults gehandelt habe und er somit mit grosser Wahrscheinlichkeit mehrheitlich organisch bedingt gewesen sei. Dieser psychophysische Erschöpfungszustand sei mit Ängsten, Traurigkeit und Unsicherheit einhergegangen, ohne aber je als eigenständige affektive Störung klassifiziert und als behandlungsbedürftig erachtet worden zu sein (IV-Akte 44, S. 18 f.). Gestützt darauf wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers könne nicht ohne Weiteres auf den Schlaganfall des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. Dies insbesondere deshalb, da sich auch die Memory Clinic in Bezug auf die Ursache der Ermüdbarkeit nicht festzulegen vermochte. Andere Ursachen für die Ermüdbarkeit als die Ischämien seien deshalb nicht ausgeschlossen. Beispielsweise habe die Memory Clinic auch andere mögliche Ursachen wie eine berufliche Überlastung, die Folgen einer Schlafstörung oder die Folgen einer beruflichen Überlastung diskutiert (Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019, S. 3 f.). Davon ausgehend, dass die Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich auf andere Ursachen als die Ischämien zurückzuführen sei, schliessen die Gutachter und die Beschwerdegegnerin auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von 5 %. Inwiefern sich die Fatigue-Symptomatik bzw. die Erschöpfungszustände unabhängig von deren Ursache aber tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, vermögen die Gutachter nicht schlüssig darzulegen. Gerade dies hätte die Beschwerdegegnerin aber umfassend prüfen müssen. An dieser Stelle sei anzumerken, dass auch dem Untersuchungsbericht der Memory Clinic keine Angaben dazu entnommen werden können.

5.1.7. Die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte erscheinen überdies plausibel und lassen sich auch mit dem Arbeitgeberbericht in Einklang bringen. So teilte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer nach dem Schlaganfall am 11. Juni 2016 eine Woche ausgefallen sei, danach aber wieder 100 % gearbeitet habe. Ab dem 1. September 2016 sei er dann teilarbeitsunfähig gewesen. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers gehörten im Wesentlichen der Schalter- und Telefondienst, der Patientenempfang und die Patientenaufnahme inklusive der Stammdatenpflege im SAP und die Termdispo. Sodann übte der Beschwerdeführer administrative Schnittstellen-Tätigkeiten aus. Diese Arbeiten würden grosse Konzentration und Aufmerksamkeit, grosse Sorgfalt, ein grosses Auffassungsvermögen sowie ein mittleres Durchhaltevermögen erfordern (Fragebogen vom 6. Februar 2017; IV-Akte 11, S. 3 ff.). Den Standortbestimmungen, welche der Arbeitgeber mit dem Beschwerdeführer nach dessen Schlaganfall durchgeführt hat, ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer Come back-Begleitung versucht wurde, das richtige Arbeitspensum für den Beschwerdeführer zu finden. Dabei wurde zu Beginn ein Arbeitspensum von 70 % und ab 1. Juni 2017 ein Arbeitspensum von 60 % als für den Beschwerdeführer angemessen erachtet. Die Reduktion von 70 % auf 60 % sei ein sinnvoller Schritt gewesen und es gehe dem Beschwerdeführer damit gesundheitlich deutlich besser (Standortbestimmungen vom 21. Februar 2017, 13. April 2017, 23. Mai 2017, 27. Juni 2017, 7. September 2017 und 7. Dezember 2017; IV-Akten 15, 20, 26, 27, 33 und 39). Sodann wies der Vorgesetzte des Beschwerdeführers darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor dem Hirninfarkt seine Arbeit bei einem Vollzeitpensum ohne Leistungseinbussen oder sonstige Beeinträchtigungen habe leisten können. Nach dem Hirninfarkt sei er viel rascher ermüdet (E-Mail vom 12. Dezember 2018, BB 3). Wie von der Beschwerdegegnerin hiergegen geltend gemacht, trifft es zwar zu, dass es sich bei einem Vorgesetzten nicht um einen Eingliederungsfachmann handelt, jedoch können seine Beobachtungen immerhin als Indiz in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden.

5.2.           5.2.1. Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, die von Dr. E____ postulierte Leichtgradigkeit der kognitiven Defizite in Verbindung mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 5 % erscheine als nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb gestützt auf die Arztberichte von Dr. G____ und gestützt darauf, wie sie sich in der Realität präsentieren würden – mit 40 % zu quantifizieren. Dr. G____ wurde von Dr. C____ für eine neurologische Beurteilung und eine ambulante neurologische Betreuung des Beschwerdeführers beigezogen (IV-Akte 62, S. 8). In ihrem Arztbericht vom 11. Juli 2018 hielt sie fest, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % erscheine ihr als angemessen, damit es im Verlauf nicht zu einer Dekompensation der Situation komme (IV-Akte 62, S. 8-10). Des Weiteren wendet Dr. G____ ein, die neurologische Einschätzung von Dr. E____, dass beim Beschwerdeführer praktisch kein negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (lediglich 5 %), sei für sie anhand der aktuellen klinischen und vor allem neuropsychologischen Befunde nicht nachvollziehbar, auch unter der Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers, in der vor allem auch hohe Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit gestellt würden. Vielmehr scheine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % der Realität zu entsprechen (KG-Eintrag vom 8. August 2018, IV-Akte 64, S. 2).

Von Dr. C____ wurde die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt eingeschätzt: vom 27. September 2016 bis 31. Oktober 2016 60 %, vom 1. November 2016 bis 30. November 2016 70 %, vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016 erneut 60 % und vom 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2017 ebenfalls 60 % (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 24. Dezember 2016, IV-Akte 7, S. 23). Vom 1. Februar 2017 bis zum 28. Februar 2017 bescheinigte Dr. C____ sodann eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dies gelte ebenfalls für die Zeiträume vom 1. März 2017 bis zum 15. April 2017 und vom 16. April 2017 bis zum 31. Mai 2017 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. April 2017 IV-Akte 19, S. 1-7). Im entsprechenden Arztbericht hielt Dr. C____ zu ihrer Einschätzung fest, es sei aktuell unklar, ob der Beschwerdeführer zu 60-70 % arbeitsfähig bleibe oder ob er sein Pensum wieder steigern könne (IV-Akte 19, S. 3). Schliesslich attestierte Dr. C____ dem Beschwerdeführer mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 8. Juni 2017 für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Juli 2017 zunächst eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 %, passte diese jedoch für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. Juni 2017 auf 60 % an (Arztbericht vom 8. Juni 2017, IV-Akte 24, S. 1 ff.).

Daneben hielt Dr. I____ in ihrem Arztbericht fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2016 mit einem Pensum von 70 % zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers arbeite. Eine Erhöhung des Pensums auf 80 % könne versucht werden. Es bestehe allerdings die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Leistungsanspruchs dabei aber wieder überfordere, da er immer auch die Arbeit seiner Arbeitskollegen miterledigen wolle (Arztbericht [undatiert], Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 3. Mai 2017, IV-Akte 22, S. 2 ff.).

5.2.2. In seiner Stellungnahme vom 18. September 2018 hielt Dr. E____ zur Einschätzung von Dr. G____ fest, dass sich ihre Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausschliesslich auf die Angaben des Beschwerdeführers abstütze. Ebenso würden auch die Beurteilungen durch die Memory Clinic ausschliesslich auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basieren (IV-Akte 70). Zudem könne eine derartige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wie sie von Dr. C____ festgestellt worden sei, nach eingehendem Studium der Akten sowie einer Untersuchung des Beschwerdeführers nicht postuliert werden (Gutachten vom 14. März 2018; IV-Akte 44, S. 25).

5.2.3. Die obigen Ausführungen machen deutlich, dass die medizinischen Einschätzungen der Gutachter Dr. E____ und Dr. F____ und die der behandelnden Ärzte nicht unwesentlich voneinander abweichen, wobei sich die behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit allerdings nicht klar festzulegen vermochten. So schätzten sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wechselnd mit 60 % und 70 % ein, während auch eine Erhöhung auf 80 % diskutiert wurde. Insoweit kann auch diesen Einschätzungen nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Wie im Gutachten und in der Stellungnahme von Dr. E____ richtigerweise erwähnt wird, sind Beurteilungen von behandelnden Ärzten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen (IV-Akten 44, S. 25; 70, S. 3), da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Dennoch vermögen die bei den Akten liegenden Arztberichte der behandelnden Ärzte und der Untersuchungsbericht der Memory Clinic die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. E____ und Dr. F____ in Frage zu stellen. Insgesamt ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass die bei ihm diagnostizierte erhöhte Ermüdbarkeit bzw. die Fatigue-Symptomatik im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt wurde. Es erscheint daher immerhin zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur im Umfang von 5 % eingeschränkt ist, wie dies von den Gutachtern postuliert wird.

6.                

6.1.           Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf das Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 14. März 2018 (IV-Akte 44) nicht abgestellt werden kann. Die vorliegenden medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. C____ und Dr. I____ – namentlich die Ausführungen zur Fatigue-Symptomatik des Beschwerdeführers – sowie der neuropsychologische Untersuchungsbericht der Memory Clinic des H____ Spitals sind geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. E____ und Dr. F____ hervorzurufen; dies namentlich deshalb, weil sich Dr. E____ und Dr. F____ nicht fundiert mit der Fatigue-Symptomatik des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt haben.

Somit entspricht das Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen und kann darum nicht als beweistauglich angesehen werden (vgl. Erwägung 3.5. hiervor). Andererseits kann auch nicht ohne Weiteres den Einschätzungen von Dr. G____ und Dr. C____ gefolgt und von einer 60 %-igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Sachverhalt ist damit nur ungenügend abgeklärt (vgl. Erwägung 3.3. hiervor). Damit ein ganzheitliches Bild des Gesundheitszustands entsteht und insbesondere um die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können, ist erneut eine psychiatrische und neurologische Begutachtung durchzuführen, welche den bundesgerichtlichen Anforderungen genügt, um eine umfassende Beurteilung sicherzustellen. Insbesondere sind die Auswirkungen der Fatigue-Symptomatik bzw. des Erschöpfungszustandes des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit genauer abzuklären. Gegebenenfalls ist dazu eine weitere medizinische Disziplin in die Begutachtung einzubeziehen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die eine Begutachtung unter Beteiligung der genannten Disziplinen in Auftrag geben muss. Die Begutachtung hat durch andere Gutachter als Dr. E____ und Dr. F____ zu erfolgen. Das Gutachten selbst muss sich über das Gesamtbild äussern und eine sorgfältige Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 beinhalten.

6.2.           Entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist vorliegend kein gerichtliches Gutachten einzuholen. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass wesentliche Punkte des medizinischen Sachverhalts nicht abgeklärt wurden, so dass die Sache im Sinne von BGE 137 V 210, 264 f. E. 4.4.1.4 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt und anschliessend über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet.

7.                

7.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 14. November 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. November 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--

            Die Beschwerdegegnerin zahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: