Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.212

Verfügung vom 15. November 2018

Beweistaugliches polydisziplinäres Gutachten

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1963 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin lebt seit 1983 in der Schweiz. Nach verschiedenen früheren Anstellungen arbeitete sie von 2000 bis im Jahr 2004 bei der C____ AG [...] als Reinigerin (Fragebogen Arbeitgeber vom 8. Juli 2004, Akte 8 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 18. Juni 2004 meldete sie sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Sie verwies dabei auf vorangehende Arbeitsunfähigkeiten (IV-Akte 1).

b)           Mit Mitteilung vom 14. Februar 2006 sprach ihr die Beschwerdegegnerin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-Akte 24). Die Beschwerdeführerin trat am 10. April 2006 eine Stelle als Office-Mitarbeiterin im Restaurant D____ (Arbeitsvertrag, IV-Akte 33) an. Die Beschwerdegegnerin schloss die Arbeitsvermittlung daraufhin mit Verfügung vom 20. April 2006 ab, da die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle mit einem halben Arbeitspensum gefunden habe (IV-Akte 32). Im Rahmen ihrer rentenbezogenen Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin zunächst eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. E____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene (psychiatrisches Gutachten vom 14. August 2006, IV-Akte 35) und später eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung durch Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. G____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, (Gutachten vom 13. Juli 2007, IV-Akte 55, vgl. auch die ergänzende Stellungnahme von Dr. F____ vom 14. August 2007, IV-Akte 62). Mit Vorbescheid vom 29. November 2007 (IV-Akte 63) und Verfügung vom 21. April 2008 (IV-Akte 72) sprach sie der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Sie befristete diese bis zum 30. November 2006 mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage ab dem 15. November 2006 weniger als 40%. Die am 14. Mai 2008 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 84, S. 2 f.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2008 154 vom 17. Februar 2009 (IV-Akte 92) teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin von Februar 2004 bis Januar 2007 eine Dreiviertelsrente zu entrichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Am 21. Mai 2009 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 95).

c)            Am 19. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um IV-Leistungen (IV-Akte 100). Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum Abklärungen. Am 6. Dezember 2013 informierte sie die Beschwerdeführerin in einer Mitteilung, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, da sie nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuführen (IV-Akte 161).

d)           Im Zuge ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (bidisziplinäres Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ vom 17. November 2014, IV-Akte 218). Mit Vorbescheid vom 3. März 2015 informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie gedenke, ihr ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten und ab dem 1. September 2014 eine halbe (IV-Akte 232). In ihrer Verfügung vom 21. September 2015 hielt sie am Vorbescheid fest (IV-Akte 244). Die am 22. Oktober 2015 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2015.183 vom 22. Februar 2016 gut und wies die Sache zur polydisziplinären Begutachtung, unter Beteiligung der Fachdisziplinen Rheumatologie, Psychiatrie, Orthopädie, Handchirurgie und eventuell Neurologie, an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 252).

e)           Die Beschwerdegegnerin holte im Folgenden zunächst weitere Arztberichte ein, bevor sie ein entsprechendes polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab. Die Begutachtung wurde über SuisseMED@P an die Gutachterstelle H____ (nachfolgend: Gutachterstelle H____) vergeben (E-Mail vom 8. Mai 2017, IV-Akte 289). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig (Gutachten der Gutachterstelle H____ vom 4. September 2017, IV-Akte 294). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2017 teilt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-Akte 298). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2017 Einwand erheben (IV-Akte 299; vgl. auch Ergänzung des Einwands vom 27. April 2018, IV-Akte 309). Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2018 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 322).

II.       

a)           Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 17. Dezember 2018 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. November 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Januar 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

3.    Eventualiter: Der Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, um Wiedereingliederungsmassnahmen anzugehen. Im Falle der Rückweisung sei die IV-Stelle anzuweisen, weiterhin die in der Verfügung zugesprochenen Leistungen zu erbringen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit B____, Advokat, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In ihrer Replik vom 4. April 2019 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

d)           Mit Eingabe vom 26. April 2019 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme.

III.      

Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 24. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2014 eine halbe Invalidenrente zu. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der Gutachterstelle H____ vom 4. September 2017 (IV-Akte 294) ab.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf erwähntes Gutachten abgestellt. Dieses sei nicht schlüssig, weshalb eine erneute Begutachtung notwendig sei. Im Weiteren sei auch das Valideneinkommen nicht korrekt berechnet worden und beim Invalideneinkommen sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Sie habe ab dem 1. Januar 2014 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente statt einer halben Rente der Invalidenversicherung hat. Nicht streitig ist insbesondere der Rentenbeginn am 1. Januar 2014.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.           Im Gutachten vom 4. September 2017, auf welches die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen abstellt, stellten die Ärzte der Gutachterstelle H____ im Wesentlichen folgende Diagnosen (IV-Akte 294, S. 45 ff.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

2.   Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.   Chronisches Schulter-Arm-Hand-Schmerzsyndrom beidseits rechts > links (DD: Fibromyalgie? Polymyalgie?; ICD-10 M54.1)

4.   Chronische Fussschmerzen links (ICD-10 M19.87/T93.3)

5.   Chronisches, rechtsbetontes thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.4)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Chronische Fussschmerzen rechts (ICD-10 M97.67/Z98.1)

2.   Anamnestisch leichtes sensibles Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0)

3.   Adipositas mit BMI von 30 kg/m2 (ICD-10 E66.0)

4.   Leichte Anämie (ICD-10 D64.9)

5.   Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, aus handchirurgischer Sicht bestehe aufgrund der multilokutären Beschwerden mit objektiver Sensibilitätsstörung der rechten Daumenkuppe sowie der deutlichen Krafteinbusse im Bereich der Hände für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Adaptierte, leichte manuelle Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin hingegen zu 80% zumutbar. Dabei sollte es sich um eine wechselbelastende Arbeit handeln, ohne stereotype Bewegungsabläufe und ohne repetitive kräftige Greifmanöver beider Hände. Es sollten keine Gewichte über 10 kg gehoben werden und Arbeiten an Förderbändern seien nicht sinnvoll. Ebenso wenig sollten Arbeiten auf Leitern bzw. Gerüsten erfolgen sowie Arbeiten unter starker Hitze oder Kälte.

Bei der orthopädischen Untersuchung habe festgestellt werden können, dass angesichts der Veränderungen am linken Vorfuss durchaus ein gewisser Leidensdruck begründbar sei. Hingegen seien „die völlig diffus beklagten Beschwerden“ insgesamt weder anamnestisch noch klinisch oder radiologisch fassbar. Es bestünden zudem Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente. Für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Dabei sollte das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden. Für körperlich leichte und immer wieder auch sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der Diagnose eines chronischen, rechtsbetonten thorako-lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die rechte untere Extremität für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Für angepasste, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe unter folgenden Voraussetzungen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit: Die Beschwerdeführerin sollte an einem potentiellen Arbeitsplatz die Möglichkeit haben, ihre Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln. Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition sollten, ebenso wie Arbeiten mit stereotypen, fliessbandähnlichen Rotationsbewegungen von HWS, BWS und LWS, vermieden werden. Auch repetitive Überkopfbewegungen mit den Armen und konsekutiver LWS-Hyperlordosierung sollten vermieden werden. An vor allem sitzenden Arbeitsplätzen sollte eine optimale Arbeitsplatz-Ergonomie gewährleistet sein. Für körperlich regelmässig mittel- bis schwerbelastende berufliche Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht keine zumutbare Arbeitsfähigkeit.

Aus rein neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten und aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.

Psychiatrisch sei festgestellt worden, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nur teilweise objektiviert werden könne. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Es handle sich dabei um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Ausserdem habe aktuell ein mittelgradiges depressives Zustandsbild festgestellt werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft ebenso wie für jede andere berufliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 294, S. 47 f.).

Aus gesamtmedizinischer Sicht kamen die Gutachter schliesslich zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich regelmässig mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie für nicht angepasste Tätigkeiten und für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin. Für angepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50%. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzten sich, würden sich aber nicht addieren. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden. Das Pensum könne über vier bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, stundenweise zu arbeiten oder bei der Arbeit Pausen einzuschalten. Es würden medizinische Massnahmen empfohlen, nicht hingegen berufliche Massnahmen (IV-Akte 294, S. 48 und S. 50).

In zeitlicher Hinsicht hielten sie fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% für angepasste Tätigkeiten könne mindestens ab Januar 2014 attestiert werden. Die volle Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit könne mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch die Gutachter bestätigt werden (IV-Akte 294, S. 49).

4.2.           Das Gutachten der Gutachterstelle H____ vom 4. September 2017 (IV-Akte 294) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden wurden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 294, S. 22 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3.           Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die Gutachter hätten sich in der Konsensbesprechung weder zu den über zehn Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin einnehmen müsse, noch zu ihrer Adipositas geäussert. Der psychiatrische Gutachter habe es zudem unterlassen, zu Entscheiden „anderer behördlichen Abklärungen“ insbesondere der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), oder zu anderen Quellen (Ärzte, Familienmitglieder, Behörden, Betreuerinnen etc.) Stellung zu nehmen. Insbesondere sei nicht zur Verbeiständung der Beschwerdeführerin Stellung genommen worden. Auch zu den Ressourcen der Beschwerdeführerin habe er sich nicht geäussert. Ein Bericht der Betreuungsinstitution I____ AG vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 315) sei den Gutachtern nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Stattdessen habe „lediglich“ der regionale ärztliche Dienst (RAD) den Bericht gewürdigt. Bei der Konsensbesprechung seien die festgestellten Beurteilungen weitgehend korrekt zusammengefasst worden, die Würdigung der Gesamtbeeinträchtigung sei hingegen äusserst rudimentär und mangelhaft. Sie sei nicht geeignet um die Einschränkungen der Beschwerdeführerin festzulegen. Es sei daher ein neues, gerichtliches anzuordnendes Gutachten erforderlich. Sollte das Gericht dies nicht für notwendig befinden, sei im Minimum eine neue Gesamtwürdigung inklusive der nicht berücksichtigten Sachverhalte notwendig.

4.4.           Was zunächst die Medikamentenliste und die vom allgemeinmedizinischen Gutachter festgestellte Adipositas betrifft, so wird aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht klar, weshalb sich die Gutachter in der Konsensbesprechung konkret dazu hätten äussern sollen. Sie haben die genannten Punkte im Gutachten aufgeführt (vgl. IV-Akte 294, S. 16 f.). In der Konsensbesprechung haben sie die Diagnosen aufgeführt und nachvollziehbar erklärt, welche der festgestellten Diagnosen bzw. Beschwerden zu welchen Einschränkungen führen. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass zusätzliche Äusserungen zur Medikamenteneinnahmen und zur Adipositas an der gutachterlichen Einschätzung etwas geändert hätten. Dieser nicht weiter substantiierte oder erklärte Rügepunkt vermag somit keine Zweifel am Gutachten der Gutachterstelle H____ vom 4. September 2017 zu wecken.

4.5.           Den Gutachtern kann ebenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie keine Fremdanamnesen (z.B. beim Hausarzt oder andern behandelnden Ärzten, bei der Familie oder bei Betreuungspersonen) eingeholt haben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht zwingend notwendig, dass die Gutachter eine Fremdanamnese oder einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen, selbst wenn diese beispielsweise bei psychischen Störungen häufig wünschenswert wäre. Es liegt auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten oder die Einholung einer Fremdanamnese einer anderen Person angezeigt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2, 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1).

Es trifft zu, dass der psychiatrische Gutachter zur Verbeiständung der Beschwerdeführerin (vgl. den Entscheid der KESB vom 2. Oktober 2014, IV-Akte 221, sowie den Entscheid der KESB vom 23. Februar 2016, Beschwerdebeilage [BB] 3) nicht explizit Stellung bezog. Hingegen kann nicht gesagt werden, der psychiatrische Gutachter der Gutachterstelle H____ habe nichts über die Verbeiständung gewusst. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, hat die Beschwerdegegnerin ihn darüber informiert, dass sie von einer Beiständin unterstützt werde, da sie mit dem Administrativen überfordert gewesen sei. Gleichzeitig berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie von der J____ betreut werde. Einmal pro Woche hole sie dort ihre Medikamente ab. Ein- bis zweimal im Monat komme auch jemand vorbei, mache einen Besuch und kontrolliere, ob sie mit dem Haushalt zurechtkomme (IV-Akte 294, S. 19). Der psychiatrische Gutachter wusste somit über diese Umstände Bescheid. Es stand in seinem Ermessen (s.o.) entsprechende Berichte zu verlangen oder Fremdanamnesen einzuholen. Dies hat er nicht getan, was ihm aufgrund der obigen Ausführungen nicht vorgeworfen werden kann. Überdies hat der RAD-Arzt Dr. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 17. Oktober 2018 zu dieser ganzen Thematik Stellung genommen. Er hat erklärt, dass die Beschwerdeführerin kaum, respektive nur ungenügend Deutsch spreche und der bildungsmässige Hintergrund sehr begrenzt sei. Hierbei handle es sich jedoch um invaliditätsfremde Faktoren, die bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Die zugrunde liegende rezidivierende depressive Störung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin in bestimmten Überforderungssituationen in eine Krise verfallen könne; diese verminderte Belastbarkeit sei im Gutachten vom 4. September 2017 beschrieben und mit der dauerhaft 50%igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden. Zum Bericht der I____ AG vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 315) führte er aus, der Einwand der Beschwerdeführerin, aus diesem Bericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen Hilfsmittel benutze (z.B. Babywagen oder Walkingstock), um Laufen oder Einkaufen zu können, und dass sie keinen Staubsauger benutzen könne, stehe nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer körperlichen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei. Dass die Beschwerdeführerin gerne in der Natur draussen sei und gerne spaziere, sei Ausdruck der Konsolidation des psychischen Gesundheitszustands, was im Gutachten der Gutachterstelle H____ mit der dauerhaft vorhandenen – wenngleich reduzierten – 50%igen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sei. Zusammengefasst liessen sich im Bericht der I____ AG keine Hinweise finden, welche die Einschätzung des Gutachtens grundlegend in Frage stellen würden.

Es ist nachvollziehbar, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, in administrativen Belangen Unterstützung zu erhalten, nicht mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann – zumal die Gründe dafür vorliegend zumindest nicht allein auf die psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen sind. Soweit der RAD von ungenügenden Deutschkenntnissen ausgeht, widerspricht er dem psychiatrischen Gutachter, der über „relativ gute Deutschkenntnisse“ berichtet (IV-Akte 294, S. 20). Zugleich berichtete der neurologische Gutachter wiederum, die Beschwerdeführerin habe die auf Deutsch gestellten Fragen zum Teil verstanden und „gebrochen direkt“ geantwortet (IV-Akte 294, S. 37). Die Beschwerdeführerin selbst weist in der Beschwerde auf ihre mangelnden Deutschkenntnisse hin (Beschwerde, N 24). Es ist daher davon auszugehen, dass der RAD diesbezüglich die richtige Schlussfolgerung gezogen hat. Dem RAD ist zudem Recht zugeben, dass der Bildungshintergrund der Beschwerdeführerin bescheiden ist. So besuchte sie lediglich fünf Jahre die Primarschule in der Türkei und hat keinen Beruf erlernt (vgl. Anmeldung vom 18. Juni 2004, IV-Akte 1, S. 4, sowie Gutachten vom 4. September 2017, IV-Akte 294, S. 15). Insofern stellt sich die von der Beschwerdeführerin selbst getätigte Angabe, dass sie von einer Beiständin unterstützt werde, da sie mit dem Administrativen überfordert gewesen sei, als umso nachvollziehbarer dar. Eine Überforderung mit administrativen Angelegenheiten ist aber nicht in jedem Fall mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Diesbezüglich kann somit auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. K____ abgestellt werden.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter wird weder durch die Verbeiständung, noch durch den Bericht der I____ AG in Frage gestellt. Dass der Bericht der I____ AG vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 315), welcher deutlich nach dem polydisziplinären Gutachten vom 4. September 2017 verfasst wurde, „lediglich“ dem RAD vorgelegt wurde, nicht aber zu einer Rückfrage an die Gutachter führte, ist nicht zu beanstanden. Der Bericht wurde von diesem in nachvollziehbarer Weise geprüft. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es gerade Aufgabe des RAD ist, die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zu beurteilen (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Schon daher erscheint es gerechtfertigt, dass nicht jeder nach der Erstellung eines Gutachtens eingegangene Bericht zu einer Rückfrage an die Gutachter führen muss – wobei dies natürlich immer im Einzelfall zu prüfen ist.

Auch diese Rügen vermögen somit nicht zu Zweifeln an der Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens vom 4. September 2017 zu führen.

4.6.           Bezüglich der Kritik der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit ihren Ressourcen auseinander gesetzt, verweist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten (IV-Akte 294, S. 20 und 21). Darin werden verschiedene Ressourcen der Beschwerdeführerin diskutiert. So führte der Gutachter insbesondere aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit aufgrund ihrer somatischen Beschwerden aufgegeben. Sie klage über Schmerzen am ganzen Körper. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, könnten durch somatische Befunde nur teilweise objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Sie habe während Jahren unter ihrem gewalttätigen Ehemann gelitten. Ausserdem sei sie mit dem Leben in der Schweiz überfordert, benötige die Hilfe einer Beiständin und könne ihre administrativen Angelegenheiten nicht alleine erledigen. Wenngleich sie über Schmerzen klage, gestalte die Beschwerdeführerin den Alltag doch recht aktiv. Sie treffe sich regelmässig mit ihren Kolleginnen, erledige ihre Einkäufe und besuche regelmässig eine Gaststätte. Mit Hilfe der Medikamente könne die Beschwerdeführerin relativ gut schlafen und habe am Morgen keine grosse Mühe, aufzustehen. Auch den Haushalt führe sie selbständig, wie sie auch ihre Einkäufe erledige. Ihre Therapien besuche sie regelmässig (vgl. dazu auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf, IV-Akte 294, S. 19).

Aus diesen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters wird deutlich, über welche Ressourcen (z.B. Selbständigkeit im Haushalt und beim Einkauf, Treffen von Freundinnen) die Beschwerdeführerin verfügt und welche Einschränkungen vorliegen. Damit vermag dieser Kritikpunkt der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu Zweifeln am Gutachten zu führen.

4.7.           Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Gesamtbeurteilung. Zum einen bringt sie vor, gemäss der handchirurgischen Beurteilung seien ihr lediglich noch leichte Tätigkeiten zumutbar. Gemäss der Konsensbeurteilung könnten ihr hingegen intermittierend auch mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden. Zudem hätten drei der Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50% festgestellt. Die Gesamtarbeitsunfähigkeit sei jedoch zwangsläufig höher.

Die Beschwerdeführerin führt nicht weiter aus, weshalb in der Gesamtbeurteilung eine höhere als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte. Nur weil in verschiedenen Disziplinen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, kann daraus nicht geschlossen werden, dass diese dann insgesamt höher sein muss. Zudem haben die Gutachter in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht ergänzen. Jedoch nicht zu addieren seien. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden (IV-Akte 294, S. 48). Zutreffend ist, dass der Gutachter, welche die handchirurgische Sicht beurteilte zum Schluss kam, es seien der Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar (vgl. E. 4.1.). Dies lässt tatsächlich fraglich erscheinen, ob der Beschwerdeführerin dann insgesamt dennoch intermittierend mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind. Es wäre zu diskutieren, ob es Tätigkeiten gibt, die grundsätzlich leicht sind aber zwischenzeitlich mittelschwere Aufgaben beinhalten, deren Schwere sich jedoch nicht auf die Hand auswirkt. Diese Fragen können offen gelassen werden. Die Beschwerdegegnerin hat für das Invalideneinkommen zu Recht auf die Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 zugrunde gelegt. Dieser umfasst eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Somit hätte eine leichte Änderung des im Übrigen durchwegs nachvollziehbaren Verweistätigkeitsprofils im Sinne einer Streichung der Möglichkeit intermittierend mittelschwere Arbeiten zu verrichten, keinen Einfluss auf das Invalideneinkommen. Folglich gibt es auch keine Veranlassung, um der gutachterlichen Beurteilung die Beweistauglichkeit abzusprechen.

4.8.           Im Lichte der obigen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle H____ vom 4. September 2017 abgestellt. Es bleibt auf die Berechnung des Invaliditätsgrads einzugehen.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

5.2.           Die Beschwerdegegnerin berechnete beide Vergleichseinkommen anhand von Tabellenlöhnen der LSE 2014 per 1. Januar 2014. Für das Valideneinkommen stellte sie dabei auf die Tabelle T17, Position 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen, Alter über 50 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ab. Sie schloss darauf, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall Fr. 55‘982.-- verdienen könnte (Fr. 4‘475.-- x 12 / 40 x 41.7).

Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ab. Sie kam zum Schluss, weibliche Hilfskräfte hätten im Jahr 2014 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 53‘793.-- erzielen können, bzw. ein solches von Fr. 26‘897.-- bei einem Pensum von 50%. Einen leidensbedingten Abzug hielt sie für nicht angebracht.

Der Vergleich der beiden Einkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 51%.

5.3.           Die Beschwerdeführerin zeigt sich auch mit dem Einkommensvergleich nicht einverstanden. Sie bringt vor, für das Valideneinkommen, sei auf das Einkommen, welches sie im Jahr 2004 erzielte, abzustellen und dieses zu indexieren. Demnach sei im Jahr 2014 von einem Valideneinkommen von Fr. 64‘718.58 auszugehen. Abstellend auf dem von der Beschwerdegegnerin berechneten Invalideneinkommen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% resultiere ein Invaliditätsgrad von 68.1%. Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.4.           Die Beschwerdeführerin hatte bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der C____ AG im Jahr 2004 rund vier Jahre bei diesem Arbeitgeber gearbeitet. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Rentenbemessung liegen weitere zehn Jahre. Nach dem Erhalt der vorübergehenden Rente von Februar 2004 bis Januar 2007, arbeitete die Beschwerdeführerin zudem für mehr als eineinhalb Jahre beim Restaurant D____. Ab Oktober 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin erneut bei der C____ AG und ab Januar 2011 zusätzlich bei der L____ AG. Daneben ging die Beschwerdeführerin weiteren kleineren Tätigkeiten nach (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto, IV-Akte 302, sowie Tatsachen, lit. b). Aufgrund der verschiedenen und teilweise mehreren Teilzeitanstellungen der Beschwerdeführerin ist es gerechtfertigt, beim Valideneinkommen auf den Tabellenlohn für Reinigungsfachfrauen abzustellen. Nicht gerechtfertigt wäre es angesichts der zwischenzeitlichen Tätigkeiten, ohne weiteres auf das Einkommen im Jahr 2004 abzustellen. Auf das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen kann abgestellt werden.

Die Grundlage des von der Beschwerdegegnerin festgestellten Invalideneinkommens beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein leidensbedingter Abzug angezeigt wäre. Das ist hingegen zu verneinen. Da der Lohn gemäss Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 viele verschiedene Tätigkeiten umfasst (vgl. E. 4.7.), kann nicht ohne weiteres ein Abzug gemacht werden, weil die Beschwerdeführerin lediglich noch leichte Tätigkeiten (evtl. intermittierend mittelschwere Tätigkeiten) verrichten kann – zumal sie bisher auch keine Schwerarbeit verrichtete. Dass die Beschwerdeführerin mangelhafte Deutschkenntnisse hat, ist invaliditätsfremd. Ein anderer der von der Rechtsprechung vorgesehenen Abzugsgründe liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht keinen Abzug vom Invalidenabkommen vorgenommen.

5.5.           Somit ist der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich und damit der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 51% nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. Januar 2014 (dem Zeitpunkt, ab welchem die Gutachter eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestierten, vgl. E. 4.1.) einen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. dazu E. 3.1.).

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG) und die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

6.3.           Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.4.           Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: