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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2018.21
Verfügung vom 5. Januar 2018
Administrativgutachten kommt
volle Beweiskraft zu; Restarbeitsfähigkeit ist wirtschaftlich verwertbar;
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund Einschränkungen an der rechten
dominanten Hand; Zusprache einer Viertelsrente vorbehältlich der Zeiträume, in
welchen Taggeld bezogen wurde.
Tatsachen
I.
Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Mai 2014
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Unterlagen sprach
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen (vgl. IV-Akte
17) sowie berufliche Massnahmen in Form einer Berufsberatung und Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, eines Arbeitstrainings bei der D____
vom 10. November bis 5. Dezember 2014, einer beruflichen Abklärung als Zeichner
vom 9. Februar bis 10. Mai 2015, eines Berufsfindungscoachings mit aktiver
Stellensuche vom 28. September 2015 bis 30. Juni 2016 sowie eines
Arbeitstrainings vom 7. Oktober bis 31. Dezember 2015 zu (vgl. IV-Akten 23, 35,
49, 65, 75, 84 und 106). Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2017 stellte die
IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen in Aussicht. Aus
gesundheitlichen Gründen sei derzeit eine Fortsetzung der beruflichen
Massnahmen nicht möglich. Es müssten zuerst weitere medizinische Abklärungen
getätigt werden (IV-Akte 116). Dies bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom
21. Februar 2017 (IV-Akte 118). In der Folge veranlasste die IV-Stelle weitere
medizinische Abklärungen und nahm Unterlagen der Krankentaggeldversicherung des
Beschwerdeführers zu den Akten, in welchen ein Gutachten des E____ vom 11. Februar
2015 enthalten war (IV-Akte 120). Dazu nahm der regionalärztliche Dienst (RAD)
am 15. August 2017 Stellung (IV-Akte 122). Gestützt auf die vorerwähnten
Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. August 2017 an, der
Beschwerdeführer habe - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 25% - keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 123). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer
mit Einwand vom 20. September 2017 (IV-Akte 127, S. 1-6) und ergänzender Begründung
vom 13. November 2017 (IV-Akte 129). Dem Einwand war ein Bericht der
behandelnden Neurologin, Dr. med. F____, vom 20. Oktober 2017 beigelegt
(IV-Akte 129, S. 7-11). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Beurteilung vom 4. Januar
2018, IV-Akte 131) erliess die IV-Stelle am 5. Januar 2018 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte
132).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 5. Februar 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, die
Verfügung vom 5. Januar 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 5. Juni 2018 und Duplik vom 4. Juli 2018 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin lädt mit Verfügung vom 4. April 2018 die
C____ zum Verfahren bei. Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 23. April
2018 auf eine Stellungnahme.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 12. September 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 hat die IV-Stelle einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt. In medizinischer Hinsicht
stützt sich die IV-Stelle in der Hauptsache auf das E____-Gutachten vom 11.
Februar 2015. Danach sei der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 ununterbrochen
und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der
IV-Stelle im Mai 2014 sei der Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als
Maler nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer
jedoch andere, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zu
einem Pensum von 75% zumutbar. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs,
wobei die IV-Stelle beim Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug
gewährte, ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25%
(IV-Akte 132).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es könne nicht auf
das von der E____ formulierte leidensangepasste Leistungsprofil, welches ihm
eine Arbeitsfähigkeit von 75% attestiere, abgestellt werden. Denn die
behandelnden Neurologen, Dr. med. G____ und Dr. F____ bescheinigten dem
Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ohnehin müsse davon ausgegangen
werden, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers allein in
der Zeit von Mai bis Dezember 2017 deutlich verschlechtert habe, so dass die
vom E____ im Februar 2015 erhobenen Leistungseinschränkungen der aktuellen
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht mehr gerecht würden. Insgesamt
sei daher davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aus
medizinisch-theoretischer Sicht zu 50% arbeitsfähig. Diese Restarbeitsfähigkeit
sei aber nicht mehr verwertbar. So hätten die beruflichen Massnahmen gezeigt,
dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht ins Erwerbsleben
eingegliedert werden könne. Dies obwohl der Beschwerdeführer hoch motiviert und
sehr engagiert an den beruflichen Massnahmen teilgenommen habe. Unter diesen
Umständen sei erstellt, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers wirtschaftlich nicht mehr verwertbar sei und damit eine
vollständige Invalidität bestehe (vgl. Beschwerde vom 5. Februar 2018).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
5. Januar 2018 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im
Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten
angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für
den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.2.
Als medizinische Beurteilungsgrundlage diente der IV-Stelle im Wesentlichen
das E____-Gutachten vom 11. Februar 2015. Darin erheben die Ärzte eine armbetonte
sowie rechtsbetonte Tetraspastik als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine Neurofibromatose Typ I mit
Neurofibrom im Bereiche des linken Oberschenkels sowie lumbal intraspinal und
im Bereiche des Sakrums. Das arbeitsplatzbezogene relevante Problem bestehe in
einer Koordinationsstörung mit verminderter Sensibilität der Arme und Beine,
rechts mehr als links. Als Maler sei der Beschwerdeführer auf Dauer zu 100%
arbeitsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags
zumutbar. Allerdings bestünden bei Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an
die Feinmotorik der rechten Hand eine reduzierte Leistungsfähigkeit respektive
ein erhöhter Pausenbedarf aufgrund einer verstärkten Konzentration und
visuellen Kontrollen. Letztlich gingen sie unter Berücksichtigung der
Grundkrankheit, welche über längere Sicht auch im Bereiche der Lendenwirbelsäule
Probleme machen dürfte, davon aus, dass eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit
Möglichkeit zu Unterbrüchen durch Gehen-Stehen die geeignetste Form darstelle,
obwohl aufgrund der reduzierten Feinmotorik der rechten oberen Extremität auch
hier von einer gewissen Leistungsminderung ausgegangen werden müsse. Daraus
ergebe sich für eine administrative Tätigkeit mit wechselnden Aufgaben und ohne
langdauernde und rasche Dateneingabe ein vermehrter Pausenbedarf von 2 Stunden
über den Tag verteilt, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 75% für eine
ganztägige adaptierte Tätigkeit (IV-Akte 120, S. 18-21).
3.3.
In Würdigung der Aktenlage kann auf das E____-Gutachten abgestellt
werden. Die Expertise wurde in Kenntnis der medizinischen Aktenlage erstellt,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in medizinischer Hinsicht
schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. E.
3.1.). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die
Beurteilung der Gutachter des E____ im Wesentlichen mit den
Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der übrigen (behandelnden) Ärzte übereinstimmt.
So wurde im Bericht der D____ vom 8. Januar 2015 festgehalten, der
Beschwerdeführer sei in der Lage, leichte bis mittelschwere, weder selbst- noch
fremdgefährdende Arbeiten ganztags mit normaler Leistung auszuführen. Die
Selbstgefährdung beinhalte den Umgang mit entsprechenden Maschinen, das
Benützen von Leitern, Gerüsten und instabilen Geh- und Stehflächen (IV-Akte 44,
S. 10). Sodann bescheinigt die Hausärztin, Dr. med. H____, dem Beschwerdeführer
mit Berichten vom 27. Juli 2015, 28. September 2016 und 16. Juni 2017 für
angepasste Tätigkeiten jeweils eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akten 67, 113
und 119). Auch die behandelnde Neurologin, Dr. F____, erachtet mit Bericht vom
20. Oktober 2017 die von den Gutachtern der E____ erhobene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung
als nachvollziehbar. Sie beschreibt, der Beschwerdeführer sei für die angestammte
Tätigkeit als Flachmaler aufgrund der körperlichen Einschränkungen zu 100% arbeitsunfähig.
In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit könne die Einschätzung des RAD
vom 15. August 2017, welche auf der Beurteilung der Gutachter des E____ beruht,
übernommen werden. Aufgrund der Fähigkeiten des Beschwerdeführers solle es sich
um eine vorwiegend sitzende, administrative Tätigkeit handeln, mit nicht zu
hohen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten. Wegen der Spastik und der
Sensibilitätsstörungen der Hände seien feinmanuelle handwerkliche Arbeiten erschwert,
grobmanuelle handwerkliche Arbeiten könne der Beschwerdeführer mit grosser
Wahrscheinlichkeit ausüben (IV-Akte 129, S. 10). Der vom Beschwerdeführer
eingereichte Bericht vom 25. Januar 2018 der behandelnden Neurologen Dres. G____
und I____ vermag nichts anderes darzutun. Die beiden Ärzte attestieren dem
Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten, überwiegend sitzenden
Tätigkeit, selten stehend oder gehend ohne feinmotorische Aufgaben, eine
Arbeitsfähigkeit von maximal 50%. Für die Ausführungen grobmotorischer
Tätigkeiten mit Armen und Händen sei mit einem zusätzlichen Zeitaufwand zu
rechnen. Jegliche Tätigkeiten sollten regelmässig in stündlichen Abschnitten
durch kurze Pausen von 5 bis 10 Minuten unterbrochen werden, damit der
Beschwerdeführer schmerzhafte Verkrampfungen der Arme und des Schultergelenks
rechts lösen könne (Beschwerdebeilage 3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass die von Dres. G____ und I____ anlässlich der Untersuchung vom 21. November
2017 erhobenen Befunde nicht wesentlich von denjenigen im Bericht vom 20. Oktober
2017 von Dr. F____ Beschriebenen abweichen. Vor diesem Hintergrund ist mit dem
RAD davon auszugehen, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist (vgl. RAD-Beurteilung vom 28. März 2018, IV-Akte 134), sondern
Dres. G____ und I____ nachträglich eine andere Gesamteinschätzung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als die Gutachter und die
behandelnden Ärzte Dres. F____ und H____ vorgenommen haben. Es geht indes nicht
an, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen,
wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen.
Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare
Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt
geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil
des Bundesgerichts vom 19. November 2010 [8C_567/2010], E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Nach dem Vorerwähnten ist dies zu verneinen. Insbesondere haben die
beiden Ärzte bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung anhand der erhobenen Befunde
nicht begründet hergeleitet, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr zu 50% arbeitsunfähig
sein soll. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gutachter als auch die übrigen
behandelnden Ärzte von einer höheren Arbeitsfähigkeit als 50% ausgehen, ist der
Bericht von Dres. G____ und I____ zu wenig aussagekräftig, um die Einschätzungen
der Gutachter des E____ in Zweifel zu ziehen.
3.4.
Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit das E____-Gutachten vom 11. Februar 2015 beigezogen. Somit ist
in medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer leidensadaptierter Tätigkeit auszugehen. Allenfalls ist es im Jahr
2017 zu einer leichten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (vgl.
Bericht der J____ vom 25. Januar 2018, Beschwerdebeilage 3). Diese ist indes nach
dem Dargelegten ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Falls sich zukünftig die vorerwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes manifestieren
würde, wäre dies im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen.
4.
4.1.
Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. E. 3) sind die erwerblichen Auswirkungen zu
prüfen. Dabei ist zunächst die wirtschaftliche Verwertbarkeit der 75%igen Restarbeitsfähigkeit
zu untersuchen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die beruflichen
Massnahmen hätten gezeigt, dass er trotz grosser Motivation aus
gesundheitlichen Gründen nicht ins Erwerbsleben eingegliedert werden konnte.
Somit sei die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar.
4.2.
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide
Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann,
sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich
nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
entsprechen würden. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen
Anforderungen zu stellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber nicht mehr gesprochen
werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich
ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Dezember
2010, [8C_568/2010], E. 3.2).
4.3.
Gemäss der Beurteilung der E____-Gutachter ist der Beschwerdeführer
in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 25% in der Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Bei Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik
der rechten Hand bestünden eine reduzierte Leistungsfähigkeit respektive ein
erhöhter Pausenbedarf aufgrund einer verstärkten Konzentration und visuellen
Kontrollen. Überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Unterbrüchen
durch Gehen-Stehen stellten die geeignetste Form dar, obwohl aufgrund der
reduzierten Feinmotorik der rechten oberen Extremität auch hier von einer
gewissen Leistungsminderung ausgegangen werden müsse. Daraus ergebe sich für
eine administrative Tätigkeit mit wechselnden Aufgaben und ohne langdauernde
und rasche Dateneingabe ein vermehrter Pausenbedarf von 2 Stunden über den Tag
verteilt, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 75% für eine ganztägige
adaptierte Tätigkeit (vgl. IV-Akte 120, S. 18-21). Es ist mit dem Beschwerdeführer
einig zu gehen, dass die vorerwähnten Einschränkungen zu einer erschwerten
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt führen.
Indes ist der Beschwerdeführer nicht in so eingeschränkter Form arbeitsfähig,
dass er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein
hypothetischen Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr finden
würde. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich nicht um reale oder gar
offene Stellen, sondern um gesundheitlich zumutbare Arbeitsmöglichkeiten, welche
der Arbeitsmarkt von seiner Struktur, jedoch abstrahiert von den
konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (vgl. BGE 110 V 273 E. 4b). Das Finden
einer entsprechenden Stelle erscheint deshalb im Falle des Beschwerdeführers
nicht zum Vornherein als ausgeschlossen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält
durchaus auch Stellen, welche vermehrte Pausen zulassen und vorwiegend in
sitzender Position ausgeübt werden, wie es beim Beschwerdeführer der Fall ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Dezember 2015 [8C_599/2015], E. 5.2.4.
und Urteil vom 19. September 2013 [8C_348/2013] E. 5.3). Zu nennen sind etwa
Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung
von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen
wesentlichen Einsatz der rechten Hand voraussetzen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 5. Juli 2013 [8C_350/2013], E. 3.3.).
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund
der gesundheitlichen Einschränkungen und des erhöhten Pausenbedarfs auf ein gewisses
Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen ist, die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers erweisen sich indes nicht als derart erheblich,
dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre. Die Einschränkungen des Beschwerdeführers sind jedoch
– wie nachfolgend noch darzustellen ist (E. 5) – durch Gewährung eines
leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen.
5.
5.1.
Gestützt auf die von medizinischer Seite erhobenen gesundheitlichen
Einschränkungen sind deren erwerbliche Auswirkungen festzustellen. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einer erwerbstätigen, versicherten Person
wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, sog. Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG).
5.2.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018 zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades folgenden Einkommensvergleich vorgenommen:
Zur Berechnung des Valideneinkommens hat sie die Lohnangaben des früheren Arbeitgebers
(vgl. IV-Akte 9, S. 3) beigezogen und das Valideneinkommen mit Fr. 66‘560.-- ermittelt.
Beim Invalideneinkommen hat die IV-Stelle auf die Lohnstrukturerhebungen des
Jahres 2014 (LSE 2014, Tabelle TA 1, Männer, Kompetenzniveau 1) abgestellt.
Dies ergab - angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden - einen Ausgangsinvalidenlohn in Höhe von Fr. 66‘453.--. Unter
Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 75%
bezifferte die IV-Stelle daher das Invalideneinkommen mit Fr. 49‘840.--. Einen
leidensbedingten Abzug hat sie nicht gewährt. Durch Vergleich der Einkommen
ermittelte die IV-Stelle eine rentenausschliessende Erwerbseinbusse von 25%
(IV-Akte 132).
5.3.
Der Beschwerdeführer beanstandet den Einkommensvergleich nicht. Mit
Blick auf die Aktenlage stellt sich indes die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund
der leidensbedingten Einschränkungen ein Abzug zu gewähren wäre.
Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen
im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen
Lohn gemäss Tabelle TA1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen,
wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V
78, E. 5).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des daraus folgenden eingeschränkten
Tätigkeitsprofils (vgl. IV-Akten 120, S. 21) sowie der Tatsache, dass er aufgrund
der erhöhten Pausenbedürftigkeit auf einen wohlwollenden Arbeitgeber angewiesen
ist, in der Auswahl der möglichen Arbeitsplätze eingeschränkt. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der reduzierten Feinmotorik der rechten oberen
Extremität Beschränkungen der dominanten Hand aufweist (IV-Akte 120, S. 35).
Dies führt rechtsprechungsgemäss zu einer erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
12. Februar 2016 [8C_670/2015], E. 4.3.). Die Praxis hat bei Versicherten,
welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt,
beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug
von 20% oder sogar 25% als angemessen bezeichnet (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009], E. 4.2 mit Hinweisen und
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2016 [8C_670/2015], E. 5.3.).
Angesichts des eingeschränkten Spektrums an noch möglichen Tätigkeiten und der
Tatsache, dass die rechte dominante Hand sowie der rechte Arm Beschränkungen
aufweisen, erscheint daher ein leidensbedingter Abzug von 20% als sachgerecht.
5.4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers neu zu berechnen: Entsprechend dem oben Ausgeführten ist von
einem Valideneinkommen von Fr. 66‘560.-- und nunmehr - unter Berücksichtigung
des leidensbedingten Abzugs von 20% - von einem Invalideneinkommen von Fr. 39'872.--
auszugehen. Werden die beiden Einkommen miteinander verglichen, resultiert
daraus eine Erwerbseinbusse von 40%. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Viertelsrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.5.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018 den Beginn
des Wartejahres auf Oktober 2013 festgesetzt. Dies ist unter Zugrundelegung der
Aktenlage korrekt (vgl. IV-Akte 9, S. 8). Folglich war das Wartejahr im Sinne
von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im November 2014 beendet. Da der
Beschwerdeführer sich am 8. Mai 2014 angemeldet hat, hat er in Anwendung von
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens ab November 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 29 Abs.
2 IVG entsteht indes kein Rentenanspruch, solange die
versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen
kann. Im Rahmen der von der IV-Stelle gewährten beruflichen Massnahmen hat der
Beschwerdeführer vom 10. November bis 7. Dezember 2014, vom 9. Februar bis 10.
Mai 2015 und vom 12. Oktober bis 31. Dezember 2015 Taggelder bezogen (IV-Akten
40, 52, 88 und 89). Demnach besteht im Grundsatze für diese Zeiträume kein
Rentenanspruch. Denn es gilt das Prinzip der Priorität des Taggeldes. Soweit
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 i.V. mit Art. 22 Abs. 1-1bis
IVG von einem Taggeldanspruch begleitet sind, entsteht der Rentenanspruch nicht
(Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 11 zu Art.
29 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch unterbricht gemäss den genannten Autoren
selbst den bereits entstandenen Rentenanspruch, auch bei allen akzessorischen
Vorkehren zur Eingliederung (z.B. bei Abklärungsmassnahmen), soweit sie mit einem
Taggeldanspruch verbunden sind (a.a.O. Rz 12 zu Art. 29).
5.6.
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer somit grundsätzlich ab
November 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente. Indes ist dem Beschwerdeführer während
den Zeiträumen, in welchen er allfällige Taggelder bezog, keine Invalidenrente
geschuldet.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen
und die Verfügung vom 5. Januar 2018 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wird
grundsätzlich eine Viertelsrente ab November 2014 vorbehältlich der Zeiträume,
in welchen er allfällige Taggelder bezog, zugesprochen. Die Sache ist deshalb
zur Koordination mit allfälligen Taggeldern und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die IV-Stelle im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Da der Beschwerdeführer in der Hauptsache obsiegt, sind die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle
aufzuerlegen.
6.3.
Die IV-Stelle hat dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im
Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen –
bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie z.B. durch B____) – eine
Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es
lässt sich daher rechtfertigen, ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Dem Beschwerdeführer wird ab November 2014
grundsätzlich eine Viertelsrente zugesprochen. Die Sache wird an die IV-Stelle
zur Koordination mit allfälligen Taggeldleistungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 204.05.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Beigeladene
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