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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.22
Verfügung vom 4. Januar 2018
Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
Tatsachen
I.
a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete von Juli 1989 bis Oktober 2014 als Servicetechniker bei der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Oktober 2015, Akte 18 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 6. Februar 2015 meldete er sich unter Angabe einer Depression zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1).
b) Die Beschwerdegegnerin begann in der Folge mit Abklärungen. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen sprach die Beschwerdegegnerin ihm Coachings (Mitteilungen vom 22. Dezember 2015 und vom 23. März 2016, IV-Akten 22 und 34) sowie ein sechsmonatiges Belastbarkeitstraining (22. Februar 2016 bis 19. August 2016) zu (Mitteilung vom 15. Februar 2016, IV-Akte 26). In letzterem erzielte der Beschwerdeführer aufgrund vieler Krankheitstage ein Pensum von 52.5%. Das Belastbarkeitstraining wurde im Juli vorzeitig beendet (vgl. Bericht der Massnahme vom 8. Juli 2016, IV-Akte 38). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 4. November 2016, IV-Akte 43), gab die Beschwerdegegnerin daraufhin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieser kam im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker zu 30% arbeitsunfähig (verminderte Leistungsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum) sei. Dabei sei nachvollziehbar, dass zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 26. Januar 2017, IV-Akte 48, S. 29).
c) Mit Vorbescheid vom 21. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da er keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 54). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, B____, Einwand erheben (Schreiben vom 7. November 2017, IV-Akte 61). Der Rechtsvertreter beantragte weitere medizinische Abklärungen, die Zustellung sämtlicher Akten und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren. Zudem beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis auf weiteres, eventualiter die Erstreckung der Frist zur Formulierung eines Einwandes. Die Beschwerdegegnerin erstreckte die Frist mit Schreiben vom 10. November 2017 (IV-Akte 63). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 beantragte der Rechtsvertreter erneut die Sistierung des Verfahrens und konkretisierte, diese solle bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dauern. Anschliessend sei ihm eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ab (IV-Akte 69).
d) In einem Schreiben vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 70) wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Beschwerdegegnerin und verlangte die Sistierung des Vorbescheidverfahrens. Basierend auf einer Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 72) antwortete die Beschwerdegegnerin, sie sehe sich juristisch nicht verpflichtet, das Vorbescheidverfahren zu sistieren, werde aber eine nochmalige peremptorische Frist für die Einreichung von Einwänden setzen (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018, IV-Akte 73). Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 75) bat der Beschwerdeführer erneut um Sistierung des Verfahrens. Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Schreiben vom 9. März 2018, IV-Akte 76).
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. Februar 2018 wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2018 die unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Innert der ihm gesetzten Frist reicht der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 4. April 2018 Unterlagen betreffend den beantragten Kostenerlass ein.
d) Mit Replik vom 19. Juni 2018 (Postaufgabe 25. Juni 2018) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
e) In einer Eingabe vom 3. August 2018 beantragt die Bürokollegin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, E____, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Vorbescheidverfahren bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts zu sistieren.
f) Mit Verfügung vom 13. August 2018 stellt der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 3. August 2018 zu. Er weist diese zudem darauf hin, dass entgegen dem Wortlaut ihres Schreibens vom 9. März 2018 nicht das Verfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung, sondern das Verfahren betreffend Stellungnahme zum Vorbescheid zu sistieren ist. Er begründet diese mit der Hängigkeit der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung beim angerufenen Gericht. Ferner hält der Instruktionsrichter fest, dass die Frist gemäss Schreiben vom 16. Juli 2018 gemäss missverständlicher Zusage im Schreiben vom 9. März 2018 abzunehmen und nach Vorliegen des Gerichtsurteils neu anzusetzen ist.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2018 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016).
Im vorliegenden Fall tritt nichts Weiteres hinzu, was den Sachverhalt als besonders kompliziert erscheinen lassen würde. Nebst dem Gutachten gibt es wohl noch Berichte behandelnder Ärzte, jedoch ist auch deren Anzahl überschaubar. Ob die Beschwerdegegnerin statt eines monodisziplinären ein bi- oder gar polydisziplinäres Gutachten hätte in Auftrag geben müssen, ist nicht Gegenstand der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat ‑ auch nicht vorfrageweise. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Frage, ob eine bi- oder polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen wäre, nichts an der Komplexität des Falles ändert. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese Frage in vielen sozialversicherungsrechtlichen Fällen, namentlich auch IV-Fällen auftritt. Dennoch ‑ oder gerade deshalb ‑ kann allein deshalb noch nicht von einem besonders komplexen Sachverhalt oder von besonders komplexen rechtlichen Fragestellungen gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 69.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen