Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.22

Verfügung vom 4. Januar 2018

Unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete von Juli 1989 bis Oktober 2014 als Servicetechniker bei der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. Oktober 2015, Akte 18 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 6. Februar 2015 meldete er sich unter Angabe einer Depression zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1).

b)           Die Beschwerdegegnerin begann in der Folge mit Abklärungen. Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen sprach die Beschwerdegegnerin ihm Coachings (Mitteilungen vom 22. Dezember 2015 und vom 23. März 2016, IV-Akten 22 und 34) sowie ein sechsmonatiges Belastbarkeitstraining (22. Februar 2016 bis 19. August 2016) zu (Mitteilung vom 15. Februar 2016, IV-Akte 26). In letzterem erzielte der Beschwerdeführer aufgrund vieler Krankheitstage ein Pensum von 52.5%. Das Belastbarkeitstraining wurde im Juli vorzeitig beendet (vgl. Bericht der Massnahme vom 8. Juli 2016, IV-Akte 38). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht vom 4. November 2016, IV-Akte 43), gab die Beschwerdegegnerin daraufhin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieser kam im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker zu 30% arbeitsunfähig (verminderte Leistungsfähigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum) sei. Dabei sei nachvollziehbar, dass zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer eine etwa 80%ige Arbeitsfähigkeit (Gutachten vom 26. Januar 2017, IV-Akte 48, S. 29).

c)            Mit Vorbescheid vom 21. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da er keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 54). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, B____, Einwand erheben (Schreiben vom 7. November 2017, IV-Akte 61). Der Rechtsvertreter beantragte weitere medizinische Abklärungen, die Zustellung sämtlicher Akten und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren. Zudem beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis auf weiteres, eventualiter die Erstreckung der Frist zur Formulierung eines Einwandes. Die Beschwerdegegnerin erstreckte die Frist mit Schreiben vom 10. November 2017 (IV-Akte 63). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 beantragte der Rechtsvertreter erneut die Sistierung des Verfahrens und konkretisierte, diese solle bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dauern. Anschliessend sei ihm eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ab (IV-Akte 69).

d)           In einem Schreiben vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 70) wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an die Beschwerdegegnerin und verlangte die Sistierung des Vorbescheidverfahrens. Basierend auf einer Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 72) antwortete die Beschwerdegegnerin, sie sehe sich juristisch nicht verpflichtet, das Vorbescheidverfahren zu sistieren, werde aber eine nochmalige peremptorische Frist für die Einreichung von Einwänden setzen (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2018, IV-Akte 73). Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 75) bat der Beschwerdeführer erneut um Sistierung des Verfahrens. Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Schreiben vom 9. März 2018, IV-Akte 76).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 5. Februar 2018 wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2018 die unentgeltliche Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es seien die Akten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Innert der ihm gesetzten Frist reicht der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 4. April 2018 Unterlagen betreffend den beantragten Kostenerlass ein.

d)           Mit Replik vom 19. Juni 2018 (Postaufgabe 25. Juni 2018) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

e)           In einer Eingabe vom 3. August 2018 beantragt die Bürokollegin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, E____, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Vorbescheidverfahren bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts zu sistieren.

f)             Mit Verfügung vom 13. August 2018 stellt der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Eingabe vom 3. August 2018 zu. Er weist diese zudem darauf hin, dass entgegen dem Wortlaut ihres Schreibens vom 9. März 2018 nicht das Verfahren betreffend unentgeltliche Verbeiständung, sondern das Verfahren betreffend Stellungnahme zum Vorbescheid zu sistieren ist. Er begründet diese mit der Hängigkeit der Frage der unentgeltlichen Verbeiständung beim angerufenen Gericht. Ferner hält der Instruktionsrichter fest, dass die Frist gemäss Schreiben vom 16. Juli 2018 gemäss missverständlicher Zusage im Schreiben vom 9. März 2018 abzunehmen und nach Vorliegen des Gerichtsurteils neu anzusetzen ist.

III.      

Mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2018 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

2.                

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren durch die Beschwerdegegnerin hat.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 37 Abs. 4 ATSG nimmt diesen Grundsatz für das Sozialversicherungsverfahren auf und hält fest, dass der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1). Dies gilt somit grundsätzlich auch für das Vorbescheidverfahren bei der Invalidenversicherung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).

3.2.           Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).

Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung ab, es fehle eine sachliche Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung. Dazu führte sie aus, dass trotz des Vorliegens eines monodisziplinären medizinischen Gutachtens ‑ nebst Berichten behandelnder Ärzte ‑ nicht von einer schwierigen Fragestellung gesprochen werden könne. Auch die fehlenden Rechtskenntnisse des Beschwerdeführers seien kein Ausnahmefall, der einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu begründen vermöge (vgl. Verfügung vom 4. Januar 2018, IV-Akte 69).

4.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Mittellosigkeit sowie die nicht vorhandene Aussichtslosigkeit des Verfahrens seien nicht in Frage gestellt. Beim nunmehr drei Jahre dauernden Verfahren könne nicht mehr von einem „einfachen Verfahren“ gesprochen werden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt und dennoch bereits einen Vorbescheid erlassen. So habe sie die vom Beschwerdeführer dargelegten Schulterbeschwerden in keiner Weise berücksichtigt. Das Verfahren sei daher betreffend Sachverhalt, Verfahren und rechtlicher Würdigung komplex. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation mit dem Verfahren überfordert. Dies alles begründe einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren.

4.3.           Zunächst ergibt sich in genereller Hinsicht keine hervorzuhebende Besonderheit aus dem Verfahrensablauf. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akte 2), leitete die Beschwerdegegnerin Abklärungen ein. Daraufhin sprach sie ihm Frühinterventionsmassnahmen (Coaching und Belastbarkeitstraining) zu und liess im Anschluss ein psychiatrisches Gutachten anfertigen (vgl. Tatsachen, lit. b)). Der Ablauf des Verfahrens ist übersichtlich.

4.4.           Dasselbe gilt für den zu beurteilenden medizinischen Sachverhalt. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen der Stellungnahme zu einem medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein gewisser juristischer Sachverstand erforderlich sind, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Überdies haben die medizinischen Gutachten im IV-Verfahren einen hohen Stellenwert. Dies vermag jedoch ‑ für sich allein genommen ‑ die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nicht zu begründen. Ob es sich beim fraglichen Gutachten um ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten handelt, macht diesbezüglich keinen Unterschied (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017, 9C_746/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5. und Urteil 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3. mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall tritt nichts Weiteres hinzu, was den Sachverhalt als besonders kompliziert erscheinen lassen würde. Nebst dem Gutachten gibt es wohl noch Berichte behandelnder Ärzte, jedoch ist auch deren Anzahl überschaubar. Ob die Beschwerdegegnerin statt eines monodisziplinären ein bi- oder gar polydisziplinäres Gutachten hätte in Auftrag geben müssen, ist nicht Gegenstand der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat ‑ auch nicht vorfrageweise. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Frage, ob eine bi- oder polydisziplinäre Begutachtung notwendig gewesen wäre, nichts an der Komplexität des Falles ändert. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese Frage in vielen sozialversicherungsrechtlichen Fällen, namentlich auch IV-Fällen auftritt. Dennoch ‑ oder gerade deshalb ‑ kann allein deshalb noch nicht von einem besonders komplexen Sachverhalt oder von besonders komplexen rechtlichen Fragestellungen gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.3.).

4.5.           Im Weiteren sind vorliegend auch die Rechtsfragen klar eingegrenzt. Der Vorbescheid bezieht sich allein auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Auch diesbezüglich weist der Fall keine Besonderheiten auf, die den Beizug eines Anwalts im Vorbescheidverfahren als notwendig erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2015 E. 7.2.).

4.6.           Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seiner Person liegende Gründe für die Notwendigkeit der Verbeiständung geltend. Insbesondere verweist er darauf, dass der Gutachter Dr. D____ festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer seiner Herkunft und Bildung entsprechend recht einfach strukturiert gewirkt habe. Er habe bei Versuchen mit Selbstreflexion zum Teil überfordert gewirkt und er sei wenig introspektionsfähig bei durchschnittlicher Intelligenz (Replik, Ziff. 3, vgl. dazu das psychiatrische Gutachten vom 26. Januar 2017, IV-Akte 48, S. 16, und die ergänzende Stellungnahme von Dr. D____ vom 25. April 2017, IV-Akte 52, S. 2). Der Gutachter habe damit auf die mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen, sich mit komplexen Fragestellungen auseinanderzusetzen.

4.7.           Diesbezüglich muss dasselbe gelten wie bei den vorhergehenden Punkten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich, insbesondere psychisch, eingeschränkt ist, so ist dies noch keine Besonderheit in einem IV-Verfahren, die zu einem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu führen vermöchte. Ansonsten müsste im Prinzip jede einzelne versicherte Person, die sich bei der IV anmeldet einen derartigen Anspruch haben, sofern die Bedürftigkeit gegeben ist und keine Aussichtslosigkeit besteht ‑ was  Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen würde (vgl. E. 4.4.). Beim Beschwerdeführer ist zudem festzustellen, dass er Deutsch spricht, eine Ausbildung als Möbel- und Bauschreiner hat und lange arbeitstätig war (vgl. Anmeldung vom 6. Februar 2015, IV-Akte 2). Es gibt auch daher keine Anhaltspunkte um anzunehmen, dass er dem Verfahren bei der IV nicht oder nur in unterdurchschnittlicher Weise folgen könnte bzw. sich im Verfahren nicht auch ohne Rechtsvertretung zurecht finden würde. Ausserdem wäre es ihm zumutbar, sich an einen Vertreter einer sozialen Institution zu wenden. Das Argument des Beschwerdeführers, er sei über allfällige unentgeltliche Beratungsstellen nicht informiert und diese seien ohnehin überlastet, weshalb sie Personen häufig an Rechtsbeistände weiterverweisen würden (Replik, Ziff. 9), vermag daran nichts zu ändern. Es gibt ‑ angesichts der bereits gemachten Ausführungen ‑ keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, sich die nötigen Informationen zu beschaffen. Dass er ‑ hätte er sich an eine solche Beratungsstelle bzw. Institution gewandt ‑ an einen Rechtsvertreter weiterverwiesen worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt oder auch nur glaubhaft dargelegt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren folglich zu Recht verneint.

5.                

5.1.           Infolge der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Gemäss Art. 61 lit. a ATSG müssen Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos sein. Davon sieht Art. 69 Abs. 1bis IVG eine Ausnahme für Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor. Vorliegend geht es aber nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a und b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2, publiziert in SVR 2013 IV Nr. 2).

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Der Aufwand für den vorliegenden Fall liegt daher deutlich unter demjenigen für einen durchschnittlichen IV-Fall. Deshalb erscheint ein reduziertes Honorar von CHF 900.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 69.30) als angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 69.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: