Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , lic. iur. A. Lesmann-Schaub  und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

verbeiständet durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.23

Verfügung vom 19. Januar 2018

Hilflosenentschädigung; Abgrenzung Heim – Betreutes Wohnen

 


Tatsachen

I.         

Der am 6. Juli 1956 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt unter einer psychoorganischen Behinderung infolge eines perinatalen Hirnschadens (Gutachten von Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 1, S. 52–55). Er bezieht seit 1979 eine Invalidenrente (vgl. Mitteilung des Beschlusses betreffend IV-Rente vom 25. August 1980, IV-Akte 1, S. 94 f.) und stellte am 18. März 2004 erstmals einen Antrag auf Hilflosenentschädigung (vgl. Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der IV vom 18. März 2004, IV-Akte 5), welcher jedoch abgewiesen wurde (vgl. Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Oktober 2004, IV-Akte 10). Auch am 31. August 2010 verfügte die Sozialversicherungsanstalt [...], dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe (IV-Akte 36).

Am 16. September 2016 zog der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Allgemeinzustands vom Wohnort an der [...] ins D____ an der [...] (vgl. IV-Akte 63, S. 2). Am 3. Januar 2017 veranlasste die IV-Stelle Basel-Stadt eine Abklärung zur Hilflosigkeit des Beschwerdeführers (IV-Akte 59). Die Abklärung ergab, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe beim Kleiderwechsel und der Kleiderauswahl, bei der Körperpflege sowie der Tagesstrukturierung, der Bewältigung von Alltagssituationen sowie im Haushalt angewiesen und seit März 2014 grundsätzlich eine lebenspraktische Begleitung von regelmässig mindestens 2 Stunden pro Woche ausgewiesen ist (Abklärung vom 27. Juni 2017, IV Akte 63). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 73) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu. Dabei berechnete sie für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Oktober 2016 eine Rente von CHF. 470.‑ pro Monat und ab 1. November 2016 eine Rente von CHF. 118.‑, da sie den Umzug des Beschwerdeführers ins D____ als Heimeintritt wertete (vgl. Mitteilung Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2018, IV Akte 72).

II.       

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____ (Beistand des Beschwerdeführers), am 6. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 19. Januar 2018 sei aufzuheben und das D____ sei nicht als Wohngemeinschaft mit Heimstatus einzustufen.

Mit Eingabe vom 9. und 14. Februar 2018 gibt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom 3. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und verlangt ausserdem, dass ihm seine Vorauszahlung von CHF 500.– zurückzuerstatten sei.

Mit Duplik vom 1. Juni 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangte, findet am 11. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.  

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 19. Januar 2018 im Wesentlichen gestützt auf den Bericht des Rechtsdienstes vom 27. Juli 2017 (IV-Akte 67) den Umzug des Beschwerdeführers ins D____ als Heimeintritt gewertet.

2.2.           Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass das Ausmass und die Art der Betreuung durch das D____ nicht dergestalt sei, dass dieses als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) einzustufen sei.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2018 den Umzug des Beschwerdeführers in das D____ zu Recht als Heimeintritt im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV gewertet hat.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3, 1. Satz IVG). Nach Art. 42ter Abs. 1 IVG ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Prozent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der Ansätze nach Abs. 1. Der Bundesrat hat diese Gesetzesbestimmungen in den Art. 35 ff. IVV näher ausgeführt. Art. 35ter IVV, welcher seit 1. Januar 2015 in Kraft ist, definiert den Aufenthalt in einem Heim und die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen wie folgt:

1   Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:

a.   für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;

b.  nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder

c.   eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.

[…]

4   Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:

a.     ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;

b.     eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und

c.     die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.

[…]

 

Mit der in Art. 35ter IVV getroffenen Regelung statuiert der Bundesrat nebst dem formellen (vgl. Abs. 2) auch den materiellen Heimbegriff (Abs. 1 und 3), wie er bereits Rz. 8005 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) zugrunde lag bzw. liegt.

3.2.           Nach dem KSIH gilt somit als Heim jede kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung, dient (KSIH Rz. 8005). Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohner/innen nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Auch eine besondere Atmosphäre im Sinne des familiären Wohnens, Respektieren der Individualität der betroffenen Bewohner/innen und grösstmögliche Autonomie innerhalb und ausserhalb der Wohngemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohngemeinschaft als Heim zu betrachten ist. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet ist. Kein Heim liegt u.a. dann vor, wenn die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen kann; dies ist dann der Fall, wenn sie beispielsweise das leistungserbringende Personal selbst anstellen und entlassen kann, die Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der behinderten Bewohnerinnen und Bewohner soweit wie möglich gewährleistet ist, die versicherte Person die Wohnverhältnisse selbst wählen (Wohnungsmiete oder Hauskauf sowie Einrichten) und gestalten kann (KSIH Rz. 8005.3).

4.                

4.1.           Vorliegend ergibt die Gesamtwürdigung der Unterlagen, dass die Wohnform des Beschwerdeführers als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV zu qualifizieren ist. Zunächst lässt sich eine kollektive Wohnform bereits aus Ziff. 4 des Konzepts vom 26. August 2008 (2. Überarbeitung vom 22. November 2017) der E____ (BB 3) erkennen, welches vorsieht, dass sich jeweils 3–4 Personen eine Wohnung teilen. Aus dem Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per 5. April 2018 ist auf S. 3 ersichtlich, dass den Bewohnern pro Stockwerk 2 Duschen/Toiletten sowie eine Gemeinschaftsküche zur Verfügung stehen (vgl. auch Anfrage/Bericht des Rechtsdienstes der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. Juni 2017, IV-Akte 65, S. 2.). Der Begriff des Kollektiven meint Zusammenleben im Sinne einer Wohngemeinschaft (vgl. KSIH Ziff. 8005 1/15 und Ziff. 8005.1 1/18), was in casu in Anbetracht der geteilten Duschen/Toiletten sowie der Gemeinschaftsküche ohne weiteres der Fall ist. Dafür ist es auch nicht erforderlich, dass die einzelnen Bewohner miteinander in bestimmter Weise interagieren oder dergleichen.

4.2.           Bestritten wird sodann nicht, dass die E____ die Verantwortung für den Betrieb des D____ trägt. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass eine Institution, die Wohnungen und Zimmer für IV-Rentner/innen anbietet, welche keine Chance mehr im offenen Wohnungsmarkt haben, per se verantwortlich für den Betrieb sei und dies deshalb kein Argument für den Heimstatus sein könne. Dabei verkennt er, dass eben genau diese Verantwortlichkeit ein Abgrenzungskriterium zwischen betreutem Wohnen ohne beziehungsweise mit Heimstatus sein kann. Da die E____ die Wohnungen zur Verfügung stellt und die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt vorliegend keine Selbstorganisation vor. Der Beschwerdeführer kann seine Wohnverhältnisse nicht selbst wählen und gestalten.

4.3.           Massgebend ist vorliegend ausserdem, dass im D____ nicht nur Wohnraum zur Miete, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot zur Verfügung gestellt wird, für das die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Dies lässt sich insbesondere am gekoppelten Miet- und Betreuungsvertrag vom 9. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage [BB] 2) erkennen, welcher gemäss Beistand des Beschwerdeführers unverändert von der [...] auf die [...] übernommen wurde. Dieser enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

 

3.    Individuelles Betreuungs- und Leistungsangebot

•    Krisenintervention

•    Führung persönlicher Gespräche

•    Unterstützung in Alltagshandlungen (Begleitung bei Kommissionen, Einzahlungen und Behördengängen etc.)

•    Koordination interdisziplinärer Dienste (Invalidenversicherung, soziale Dienste, UPK, anderer Spitäler, Ärzten, Polizei etc.)

•    Unterstützung bei der Reintegration in den Alltag

•    Medikamentenverwaltung

•    24-stündige Erreichbarkeit einer Betreuungsperson

•    Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der Zimmerordnung

•    Erledigen kleinerer Reparaturen und Unterhaltsarbeiten (s. Ziff. 10)

 

4.    Präsenzzeit einer qualifizierten Betreuungsperson

            Werktags                                               9:00 Uhr–18:00 Uhr

            Samstags                                            10:00 Uhr–16:00 Uhr

            24-stündige telefonische Erreichbarkeit

 

5.    Mietzins- und Betreuungskosten

            Mietzins inkl. Nebenkosten, Energie                      775.–

            Betreuung/Betriebskosten, BS Stufe 2                  660.–

            Total                                                                 1‘435.–

 

12.   Verwendungszweck

Die teilweise oder vollständige Untervermietung gemäss Art. 262 OR ist untersagt. Dies ergibt sich aus der Abhängigkeit zwischen Mietverhältnis und Betreuungsgebot [recte: Betreuungsangebot]. Die Kombination von Miete und Betreuung stellt kein unerlaubtes Koppelungsgeschäft, gemäss Art. 254 OR dar. Bei Beendigung bzw. Verweigerung des Betreuungsverhältnisses endet das gesamte Vertragsverhältnis.

 

Daraus ergibt sich, dass im D____ tagsüber eine von der E____ angestellte Betreuungsperson anwesend ist. Zudem ist gemäss Ziff. 5 des genannten Vertrags eine pauschale Entschädigung von CHF 660.– für die Betreuungsleistungen des D____ geschuldet. Damit sind die alternativen Voraussetzungen gemäss Art. 35ter Abs. 1 IVV erfüllt, da der Beschwerdeführer weder die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform trägt (lit. a) und ausserdem eine pauschale Entschädigung für die Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c; Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2018 vom 28.06.2018, E. 2.3). Das Betreuungs- und das Mietverhältnis stehen in einem abhängigen Austauschverhältnis zueinander, da das Mietverhältnis bei einer nicht möglichen Durchführung bzw. Verweigerung der Betreuung endet (Ziff. 12 und 14 des gekoppelten Miet- und Betreuungsvertrags vom 28. Oktober 2015 (BB 2)). Daran ändert auch nichts, dass die Strukturen des Heimes relativ locker und der Beschwerdeführer frei ist in der Gestaltung seines Tagesablaufs und sich im Restaurant [...] oder anderswo selbständig verpflegen kann. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen ein pauschales Entgelt darüber hinaus ein weiteres Leistungsangebot wie 24-stündige Erreichbarkeit einer Betreuungsperson, Medikamentenverwaltung, Krisenintervention, Unterstützung in Alltagshandlungen usw., also Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die betroffene Person in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wäre. Im D____ wird ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht, das in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet ist.

4.4.           Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sich die Wohnbedingungen an der [...] in keiner Weise von denjenigen an der [...] unterscheiden. Insgesamt könne er wie auch schon an der [...] selber bestimmen, welche Leistungen er von wem in Anspruch nehme. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Anfrage/Bericht des Rechtsdienstes der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 65, S. 1) aufgrund einer Verschlechterung seines Allgemeinzustandes ins D____ zog, da er sich dort in einem geschützteren Rahmen befinde und sich sicherer fühlen könne. Bei der Wohnung an der [...] handelte es sich um eine Einzimmerwohnung, womit schon das Erfordernis des kollektiven Wohnens nicht erfüllt war. Tagsüber ist im D____ – im Gegensatz zur Wohnung an der [...] – eine Betreuungsperson der E____ anwesend, nämlich von Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr, am Samstag von 10:00 bis 16:00 oder 17:00 Uhr und am Sonntag Vor- und Nachmittag jeweils 1.5 bis 2 Stunden. Ausserdem ist eine Betreuungsperson gemäss Vertrag 24 Stunden erreichbar. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnbedingungen an der [...] sich von denjenigen im D____ nicht unterscheiden.

4.5.           Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die IV-Stelle Basel-Stadt bei einem anderen Bewohner des D____ im Vorbescheid nicht von betreutem Wohnen mit Heimstatus ausgegangen sei, ist vorliegend unbehelflich: Ob betreutes Wohnen mit Heimstatus vorliegt oder nicht, ist jeweils im Einzelfall abzuklären (KSIH Ziff. 8005.1 1/18).

4.6.           Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Unterlagen ergibt somit, dass die Wohnform des Beschwerdeführers als Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV zu qualifizieren ist.

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 500.– bestehenden (reduzierten) Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.–.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: