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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. iur. A. Lesmann-Schaub und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
verbeiständet durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.23
Verfügung vom 19. Januar 2018
Hilflosenentschädigung; Abgrenzung Heim – Betreutes Wohnen
Tatsachen
I.
Der am 6. Juli 1956 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner Geburt unter einer psychoorganischen Behinderung infolge eines perinatalen Hirnschadens (Gutachten von Dr. med. C____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 1, S. 52–55). Er bezieht seit 1979 eine Invalidenrente (vgl. Mitteilung des Beschlusses betreffend IV-Rente vom 25. August 1980, IV-Akte 1, S. 94 f.) und stellte am 18. März 2004 erstmals einen Antrag auf Hilflosenentschädigung (vgl. Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der IV vom 18. März 2004, IV-Akte 5), welcher jedoch abgewiesen wurde (vgl. Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 15. Oktober 2004, IV-Akte 10). Auch am 31. August 2010 verfügte die Sozialversicherungsanstalt [...], dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe (IV-Akte 36).
Am 16. September 2016 zog der Beschwerdeführer aufgrund einer Verschlechterung des Allgemeinzustands vom Wohnort an der [...] ins D____ an der [...] (vgl. IV-Akte 63, S. 2). Am 3. Januar 2017 veranlasste die IV-Stelle Basel-Stadt eine Abklärung zur Hilflosigkeit des Beschwerdeführers (IV-Akte 59). Die Abklärung ergab, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe beim Kleiderwechsel und der Kleiderauswahl, bei der Körperpflege sowie der Tagesstrukturierung, der Bewältigung von Alltagssituationen sowie im Haushalt angewiesen und seit März 2014 grundsätzlich eine lebenspraktische Begleitung von regelmässig mindestens 2 Stunden pro Woche ausgewiesen ist (Abklärung vom 27. Juni 2017, IV Akte 63). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 73) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu. Dabei berechnete sie für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Oktober 2016 eine Rente von CHF. 470.‑ pro Monat und ab 1. November 2016 eine Rente von CHF. 118.‑, da sie den Umzug des Beschwerdeführers ins D____ als Heimeintritt wertete (vgl. Mitteilung Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Januar 2018, IV Akte 72).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____ (Beistand des Beschwerdeführers), am 6. Februar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 19. Januar 2018 sei aufzuheben und das D____ sei nicht als Wohngemeinschaft mit Heimstatus einzustufen.
Mit Eingabe vom 9. und 14. Februar 2018 gibt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 3. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest und verlangt ausserdem, dass ihm seine Vorauszahlung von CHF 500.– zurückzuerstatten sei.
Mit Duplik vom 1. Juni 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangte, findet am 11. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.
[…]
4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:
a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;
b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und
c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.
[…]
Mit der in Art. 35ter IVV getroffenen Regelung statuiert der Bundesrat nebst dem formellen (vgl. Abs. 2) auch den materiellen Heimbegriff (Abs. 1 und 3), wie er bereits Rz. 8005 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) zugrunde lag bzw. liegt.
3. Individuelles Betreuungs- und Leistungsangebot
• Krisenintervention
• Führung persönlicher Gespräche
• Unterstützung in Alltagshandlungen (Begleitung bei Kommissionen, Einzahlungen und Behördengängen etc.)
• Koordination interdisziplinärer Dienste (Invalidenversicherung, soziale Dienste, UPK, anderer Spitäler, Ärzten, Polizei etc.)
• Unterstützung bei der Reintegration in den Alltag
• Medikamentenverwaltung
• 24-stündige Erreichbarkeit einer Betreuungsperson
• Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der Zimmerordnung
• Erledigen kleinerer Reparaturen und Unterhaltsarbeiten (s. Ziff. 10)
4. Präsenzzeit einer qualifizierten Betreuungsperson
Werktags 9:00 Uhr–18:00 Uhr
Samstags 10:00 Uhr–16:00 Uhr
24-stündige telefonische Erreichbarkeit
5. Mietzins- und Betreuungskosten
Mietzins inkl. Nebenkosten, Energie 775.–
Betreuung/Betriebskosten, BS Stufe 2 660.–
Total 1‘435.–
12. Verwendungszweck
Die teilweise oder vollständige Untervermietung gemäss Art. 262 OR ist untersagt. Dies ergibt sich aus der Abhängigkeit zwischen Mietverhältnis und Betreuungsgebot [recte: Betreuungsangebot]. Die Kombination von Miete und Betreuung stellt kein unerlaubtes Koppelungsgeschäft, gemäss Art. 254 OR dar. Bei Beendigung bzw. Verweigerung des Betreuungsverhältnisses endet das gesamte Vertragsverhältnis.
Daraus ergibt sich, dass im D____ tagsüber eine von der E____ angestellte Betreuungsperson anwesend ist. Zudem ist gemäss Ziff. 5 des genannten Vertrags eine pauschale Entschädigung von CHF 660.– für die Betreuungsleistungen des D____ geschuldet. Damit sind die alternativen Voraussetzungen gemäss Art. 35ter Abs. 1 IVV erfüllt, da der Beschwerdeführer weder die Verantwortung für den Betrieb der kollektiven Wohnform trägt (lit. a) und ausserdem eine pauschale Entschädigung für die Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c; Urteil des Bundesgerichts 9C_47/2018 vom 28.06.2018, E. 2.3). Das Betreuungs- und das Mietverhältnis stehen in einem abhängigen Austauschverhältnis zueinander, da das Mietverhältnis bei einer nicht möglichen Durchführung bzw. Verweigerung der Betreuung endet (Ziff. 12 und 14 des gekoppelten Miet- und Betreuungsvertrags vom 28. Oktober 2015 (BB 2)). Daran ändert auch nichts, dass die Strukturen des Heimes relativ locker und der Beschwerdeführer frei ist in der Gestaltung seines Tagesablaufs und sich im Restaurant [...] oder anderswo selbständig verpflegen kann. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen ein pauschales Entgelt darüber hinaus ein weiteres Leistungsangebot wie 24-stündige Erreichbarkeit einer Betreuungsperson, Medikamentenverwaltung, Krisenintervention, Unterstützung in Alltagshandlungen usw., also Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die betroffene Person in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wäre. Im D____ wird ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht, das in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd) gewährleistet ist.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.–.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen