Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.24

Verfügung vom 5. Januar 2018

Keine revisionsrechtlich relevante Veränderung der Verhältnisse

 


Tatsachen

I.         

a)        In den Jahren 1995, 1999 und 2004 hatte der Beschwerdeführer Unfälle erlitten, wobei er jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert gewesen war. Mit Verfügung vom 15. März 2007 (IV-Akte 91) hatte die Suva dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2006 eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zugesprochen.

b)        Der Beschwerdeführer hatte sich am 14. April 2003 auch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. und 27. Februar 2007 (IV-Akte 83 und 89 betr. Nachzahlung) eine ganze Invalidenrente ab dem 1. August 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100% zugesprochen.

c)         Am 11. Januar 2013 (IV-Akte 130) hatte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Revision des Rentenanspruchs unterschriftlich erklärt, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte die C____ [...], [...] Basel (nachfolgend: C____ Begutachtungen) am 24. Juli 2015 (IV-Akte 203) ein polydisziplinäres (Dr. D____, FMH Innere Medizin, Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. F____, FMH Neurologie, lic. phil. G____, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, und Dr. H____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) Gutachten erstattet. Die C____ Begutachtungen kamen zum Schluss, dass in einer wechselbelastenden, körperlich leichten Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% (IV-Akte 203 S. 73) vorliege. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 (IV-Akte 217) hatte die Beschwerdegegnerin die Rente per 1. März 2016 aufgehoben.

d)        Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 7. Januar 2016 mit Beschwerde vom 9. Februar 2016 an. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 31. August 2016 (IV-Akte 239 S. 2 ff.) erwogen, vorliegend falle eine Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zwar nicht in Betracht. Jedoch liege ein Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft seit 1. Januar 2012; nachfolgend: „SchlB IVG“) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vor. Gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG sowie die Schlussfolgerungen des Gutachtens der C____ Begutachtungen schützte das Gericht im Ergebnis die Rentenaufhebung gemäss der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2016 (vgl. Erw. 5.5.). Das kantonale Gericht wies die Sache aber zurück an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuerlichen Verfügung im Sinne dieser Erwägung. Weitere Erwägungen des Gerichts (Erw. 5.6. und 6.1) befassten sich überdies mit der hier nicht streitgegenständlichen Frage des Anspruchs auf Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sowie der Ausrichtung einer Invalidenrente bis zum Abschluss dieser Massnahmen (vgl. lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG; vgl. dazu auch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2018, IV-Akte 314).

e)        Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 8. März 2017 (IV-Akte 246) die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf die SchlB IVG und mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades an, sowie, dass die Aufhebung der Leistung mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung erfolge. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 13. März 2017 Einwand (IV-Akte 247, ergänzende Eingabe vom 20. März 2017, IV-Akte 252). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 5. Dezember 2017 (IV-Akte 302, sig. Dr. I____, Facharzt für Orthopädie und physikalische sowie rehabilitative Medizin) und am 13. Dezember 2017 (IV-Akte 305, Dr. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) Stellung. Die Beschwerdegegnerin erliess am 5. Januar 2018 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 311).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 8. Februar 2018 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung vom 5. Januar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer auch nach dem 1. März 2018 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente und die entsprechenden Kinderrenten zu entrichten. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c)         Mit Replik vom 30. Juli 2018 und mit Duplik vom 30. August 2018 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 2. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.

 

 

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 17. Oktober 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG. 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

2.                

2.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 31. August 2016 (IV-Akte 239 S. 2 ff.) erwogen, es liege ein Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG vor. Gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG sowie die Schlussfolgerungen des Gutachtens der C____ Begutachtungen vom 24. Juli 2015 (IV-Akte 203) hat es die Rentenaufhebung gemäss der Verfügung vom 7. Januar 2016 (vgl. Erw. 5.5.) geschützt. Das kantonale Gericht wies die Sache aber zurück an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuerlichen Verfügung im Sinne dieser Erwägung. Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin daraufhin die Invalidenrente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung, somit auf den 1. März 2018, aufgehoben.

2.2.           In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht mit seinem Urteil vom 31. August 2016 zu prüfen hatte, ob für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. Januar 2016 bzw. zum Zeitpunkt der Aufhebung der Invalidenrente per 1. März 2016 (vgl. Erw. 5.5 des Urteils, IV-Akte 239 S. 19) ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag oder nicht. Es hat dies auf der Grundlage einer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 80% gemäss den Abklärungsergebnissen der C____ Begutachtungen und aufgrund des darauf abgestützten Einkommensvergleichs verneint. Das Urteil ist unangefochten geblieben.

2.3.           Der Beschwerdeführer beruft sich auf Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 (= BGE 143 V 418 und 143 V 409, je vom 30. November 2017), mit welchen das Bundesgericht eine Praxisänderung bzw. eine Praxispräzisierung vorgenommen habe. Die vorgenannten Urteile seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt werde. Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bleibe eine lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Beschwerde S. 5 Ziff. 6).

Etwas näher äussert sich die Beschwerde zu dieser Rüge auf S. 7 Ziff. 9. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, gestützt auf die beiden neuen Urteile des Bundesgerichts vom 30. November 2017 eine neue Prüfung der Standardindikatoren gemäss der neuen Praxis des Bundesgerichts vorzunehmen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt habe im Urteil vom 31. August 2016 festgestellt, dass eine Prüfung der Standardindikatoren durch den Kreisarzt (recte: RAD) genügend sei. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass diese Schlussfolgerung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt damals nicht sachgerecht gewesen sei. In der vorliegenden Angelegenheit sei die Beschwerdegegnerin somit gegebenenfalls zu beauftragen, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Im Rahmen dieser neuen Begutachtung hätten die Gutachter die neue angepasste Praxis des Bundesgerichts zu berücksichtigen.

Bereits unter Erw. 2.2 wurde dargelegt, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Januar 2016 rechtskräftig beurteilt hat. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wird, es seien die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Januar 2016 massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend erhoben worden, ist darauf nicht mehr einzutreten. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat darüber rechtskräftig entschieden. Soweit daran heute noch Kritik geübt wird, ist darauf nicht einzutreten.

3.                

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich seit der vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilten Verfügung vom 7. Januar 2016 verschlechtert.

Vorliegende Streitigkeit ist somit anhand revisionsrechtlicher Grundsätze zu beurteilen. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei Rentenrevisionen bildet praxisgemäss die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 S. 115 Erw. 5.4).

Die Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde zwar mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts formell aufgehoben, jedoch ist sie hinsichtlich der Rentenaufhebung inhaltlich bestätigt worden. Somit bildet deren Erlass im Januar 2016 den zeitlichen Referenzpunkt. Es ist somit der medizinische Sachverhalt, wie er der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 zu Grunde lag, zu vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 7. Januar 2016.

Zu prüfen bleibt damit (einzig), ob der Beschwerdeführer darzutun vermag, dass sich die Verhältnisse seit Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 in einer Weise verändert haben, dass eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades zu bejahen wäre. Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Entscheid zu schützen ist.

4.                

4.1.           Der Beschwerdeführer rügt (Beschwerde S. 6 Ziff. 8), in der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018 verweise die Beschwerdegegnerin auf die beiden Berichte des RAD vom 13. Dezember 2017 und 5. Dezember 2017. Den Verfahrensakten der Beschwerdegegnerin bzw. auch den beiden vorgenannten Berichten könne demgegenüber entnommen werden, dass die Integrationsbemühungen bzw. Arbeitsversuche gescheitert seien bzw. mit grösster Wahrscheinlichkeit scheitern würden. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe in einer früheren Eingabe der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aussagen der beiden behandelnden Ärzte mitgeteilt, dass die aktuelle psychiatrische Behandlung sich darauf beschränken müsse, dass der Beschwerdeführer keinen Suizid vornehme. Die in diesem Punkt verharmlosenden Äusserungen des RAD seien zurückzuweisen.

4.2.           Die Beschwerde spricht sinngemäss einerseits die orthopädische Stellungnahme des RAD vom am 5. Dezember 2017 (IV-Akte 302, sig. Dr.I____) an.

Der Orthopäde des RAD hat in seiner Stellungnahme festgehalten, das orthopädische Leistungsprofil gemäss Teilbegutachtung der C____ Begutachtungen (PD Dr. H____) habe bis zur Operation vom 26. April 2017 unverändert Bestand und Gültigkeit gehabt. Operationsbedingt sei ab Eintritt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 26. April bis 25. Oktober 2017 zu attestieren. Es seien hernach jedoch keine medizinischen Befunde zu finden gewesen, die die Arbeitsfähigkeit nachhaltig über die bereits festgelegten Leistungsgrenzen hinaus verändert, beeinflusst oder reduziert hätten. Der RAD verweist auf eine Einschätzung von Prof. K____, der per 1. Januar 2018 den Wiedereintritt des formulierten positiven orthopädischen Leistungsbildes entsprechend dem Gutachten der C____ Begutachtungen bejaht hat. Die RAD hat mit schriftlicher Anfrage vom 9. November 2017 an Prof. K____ (IV-Akte 291) auf die gutachterliche Einschätzung des Leistungsbilds bzw. der Arbeitsfähigkeit vor dem operativen Eingriff vom 26. April 2017 hingewiesen, wonach für schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe, dass jedoch für angepasste körperliche Tätigkeiten mit den im Schreiben ebenfalls angeführten Vorgaben eine Arbeitsfähigkeit von 80% bestehe. Im Antwortschreiben vom 29. November 2017 (IV-Akte 301) hielt Prof. K____ fest, neben Wundkontrolle und Fadenentfernung seien 3 Verlaufskonsultationen nach der Operation am 26. April 2017 erfolgt. Initial habe sich ein regelhafter Verlauf gezeigt und der Versicherte sei anlässlich der 6-Wochenkontrolle zufrieden gewesen. Im weiteren Verlauf habe der Versicherte zur 3-Monatskontrolle anhaltende Beschwerden bei zunehmender Belastung mit Schwellneigung angegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe sich eine Einschränkung der Beweglichkeit im linken OSG gezeigt. Zur Halbjahreskontrolle im Oktober 2017 sei die Physiotherapie bereits beendet worden und der Versicherte habe von einer leichten Besserung der Beschwerden berichtet. Dennoch sei die Einnahme von Irfen und Daflan weiterhin nötig gewesen. Klinisch sei zu diesem Zeitpunkt keine Schwellung am OSG links bei anhaltend eingeschränkter Beweglichkeit zu verzeichnen gewesen. Zusätzlich zu Druckdolenzen am lateralen Bandapparat und den Peronealsehnen sei eine leichte Varusachse des Rückfusses festzustellen gewesen, sodass eine Einlagenversorgung empfohlen worden sei. Ob diese mittlerweile angepasst worden sei, entziehe sich der Kenntnis von Prof. K____. Abschliessend hielt Prof. K____ fest, aus „rein fussorthopädischer Sicht sollte das erwähnte Arbeitspensum mit der empfohlenen Einlagenversorgung und eventuell nochmaliger Physiotherapie zur Behebung muskulärer Dysbalancen und allenfalls Verbesserung der Beweglichkeit spätestens zum Beginn des Jahres 2018 möglich sein“.

Der RAD kommt zum Schluss, es könne somit für die geplante berufliche Massnahmen ab dem 1. Januar 2018 von einem Leistungsbild für leichte körperliche Arbeiten in einem Pensum von 80% ausgegangen werden. Der RAD formuliert dabei die gleichen Vorgaben wie die C____ Begutachtungen (vgl. Gutachten vom 24. Juli 2015, IV-Akte 203 S. 73).

Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, entgegen den Feststellungen im Bericht des RAD vom 5. Dezember 2017 verhalte es sich nicht so, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem weiteren Unfall per 1. Januar 2018 vollständig abgeklungen seien. Der Beschwerdeführer sei  im Zusammenhang mit den Beschwerden aus diesem letztgenannten, allerdings nicht näher umschriebenen Unfall (vgl. auch Einsprache vom 3. Oktober 2017 an die Suva, IV-Akte 330.4) nach wie vor in ärztlicher Behandlung und sei unfallbedingt in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer reicht mit der Replik einen Bericht der […]-Klinik […] vom 14. Mai 2018 (Replikbeilage 1) ein. Gemäss diesem Dokument erfolgte am 14. Mai 2018 eine MR-Arthrographie der Schulter aufgrund des Verdachts auf AC-Gelenksarthrose. In der Beurteilung wird eine Unterflächenpartialruptur der Supraspinatussehne im vorderen Drittel, ansatznahe, in oben beschriebener Ausdehnung sowie eine „eher moderat ausgeprägte“ AC-Gelenksarthrose erwähnt. Die Beschwerdegegnerin verweist dazu in der Duplik auf die Stellungnahme des RAD (sig. Dr. I____) vom 23. August 2018 (IV-Akte 347, als Duplikbeilage). Der RAD verneint aufgrund des im Bericht vom 14. Mai 2018 erhobenen Befundes eine weiter gehende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als schon von der I____ Begutachtungen attestiert worden war. Dies leuchtet ein. Schon die C____ Begutachtungen nennen bei ihrer Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit Vorgaben, um Beschwerden im Bereich der Schulter über das Mass der Zumutbarkeit hinaus zu vermeiden.

Belege, die Zweifel an der Einschätzung sowohl des RAD als auch von Prof. K____ zu erwecken vermöchten, vermag der Beschwerdeführer somit nicht zu präsentieren.

4.3.           Weiter äussert sich der Beschwerdeführer zu den psychischen Verhältnissen.

4.3.1.  Der RAD nimm in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (IV-Akte 305, sig. Dr. J____) Bezug auf einen Bericht von lic. phil L____, Psychologin/Psychotherapeutin FSP/SGBAT, [...], vom 9. Oktober 2017 (IV-Akte 279 S. 7).

L____ diagnostiziert eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung (ICD10: F62.8) nach 3 unverschuldeten Verkehrsunfällen bei chronischem Schmerzsyndrom und akzentuierter Persönlichkeit mit narzisstischen und rigiden Zügen (ICD-10: Z73.1) und bei psychosozialer Belastungssituation (enge finanzielle Verhältnisse bei Familie mit 4 Kindern [ICD-10: Z59.x]). Zur Frage nach den Symptomen sowie zum Verlauf seit August 2016 hält L____ fest, die „seit vielen Jahren vorhandene chronifizierte Symptomatik“ dauere an. L____ beschreibt ein Zustandsbild mit grundsätzlich vorhandener Todessehnsucht, die ca. alle 2 - 3 Monate jeweils akut - in Form von gehäuften Suizidgedanken und teilweise auch beginnenden Suizidhandlungen – aufflackerten. Sie würden ausgelöst durch äussere Umstände, und zwar beispielsweise die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Invalidenrente der IV nur noch bis Herbst 2018 erhalten werde sowie die (vorübergehende) Notwendigkeit, Sozialleistungen zu beziehen. Weitere Auslöser seien innerpsychische Faktoren („fehlende Perspektive in seinem Leben“/„Sinnlosigkeit“). Damit verbunden seien auf der psychischen Ebene viel Selbsthass, Schuldgefühle (Geburtsgebrechen des jüngsten Sohnes) sowie Selbstvorwürfe („kann ja nicht einmal meine Familie selber ernähren“), sowie eine ausgeprägte Kränkbarkeit und Rigidität.

Der Bericht weicht in der Diagnostik ab vom psychiatrischen Teilgutachten der C____ Begutachtungen (IV-Akte 203 S. 81 ff., Dr. E____). Dort wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode gestellt. Als Belastungsfaktoren führte das Teilgutachten eine Persönlichkeit mit v.a. narzisstischen, differentialdiagnostisch zusätzlich histrionischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z 73.1), einen jahrelangen Rentenprozess (ICD-10 Z 65.3), einen gravierenden Paarkonflikt (ICD-10 Z 63.0), ein behindertes Kind (ICD-10 Z 63.7) sowie einen sozialen Rollenkonflikt (ICD-10- Z73.5) auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte das Teilgutachten aktenanamnestisch eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), derzeit (psychiatrisches Untersuchungsdatum: 2. März 2015, IV-Akte 203 S. 5) nicht sicher nachweisbar, sowie aktenanamnestisch eine posttraumatische Belastungsstörung, derzeit nicht nachweis­bar.

L____ spricht vom Andauern einer seit vielen Jahren vorhandenen chronifizierten Symptomatik. Bereits dies führt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Abklärung durch die C____ Begutachtungen nicht wesentlich anders präsentiert hatte als gegenüber L____ zeitnahe zur hier angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2018.

4.3.2.  L____ hebt Suizidgedanken als hervorstehendes Kennzeichen des von ihr beschriebenen Zustandes hervor.

Aber auch Dr. E____ notierte schon (IV-Akte 203 S. 83), der Versicherte gebe, nach Suizidgedanken gefragt, an, dass diese Gedanken immer wieder kämen. Einmal habe er Tabletten schlucken wollen, aber seine Frau sei dazu gekommen und habe dies verhindert. Weiter hatte Dr. E____ notiert, auf die Frage, ob er denn bisher einmal einen wirklichen Suizidversuch unternommen habe, habe der Versicherte berichtet, dass er während des stationären Aufenthaltes in der Klinik M____ auf den Gleisen gestanden habe und eine Mitpatientin ihn davon herunterziehen musste.

4.3.3.  L____ stellt im Bericht vom 9. Oktober 2017 die Diagnose einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit Persönlichkeitsänderung.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Diagnose nicht erstmals im Jahre 2017 gestellt wird. Diese Diagnose hatte u.a. schon Dr. N____ in seinem Gutachten vom 11. April 2006 (IV-Akte 39) zu Handen der Suva „zumindest zum aktuellen Zeitpunkt“ (IV-Akte 39 S. 11) gestellt. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass L____ selbst diese Diagnose nicht im Jahr 2017 erstmals gestellt hat. Sie tat dies u.a. bereits in ihrem Bericht vom 28. September 2005 (IV-Akte 36 S. 7 ff. „Posttraumatische Belastungsstörung, Tendenz zu chronifizieren“). Der RAD hält darum in offensichtlichem Widerspruch zu den Akten fest (vgl. Stellungnahme vom 13. Dezember 2017, IV-Akte 305), abgesehen von der Äusserung von L____ im Oktober 2017 finde sich in den Akten keine ärztliche Unterlage, welche diese Diagnose gestellt habe.

Das Urteil vom 31. August 2016 (Erw. 5.3, IV-Akte 239 S. 18) stellt klar, dass bei der ursprünglichen Rentenzusprache die ebenfalls schon diagnostizierte posttraumatische Belastungssstörung nicht im Vordergrund gestanden hatte. Die Diagnose wird auch von Dr. E____ diskutiert. Sie kam jedoch zum Schluss, es spreche gegen eine solche Diagnose, dass der Beschwerdeführer weiterhin Auto fahre.

Es lässt sich somit zusammenfassend aus der im Bericht von L____ vom 9. Oktober 2017 gestellten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit Januar 2016 schliessen. Offen lässt der Bericht von L____ auch, inwiefern und aufgrund welcher Merkmale sich eine Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.8: „sonstige andauernde Persönlichkeitsänderungen“) manifestiert, sowie, dass eine solche erst nach der Verfügung vom 7. Januar 2016  (wenn überhaupt) zutage getreten sein könnte.

4.3.4.  In der Beurteilung hält Dr. E____ zusammenfassend fest (IV-Akte 203 S. 91), es falle auf, dass der Beschwerdeführer bis zum Rentenbescheid 2006 (verwiesen wird damit offensichtlich auf die ursprünglichen Rentenentscheide von Suva und Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 15. März 2007 [Suva, IV-Akte 91] sowie vom 27. Februar 2007 [Beschwerdegegnerin, IV-Akten 83 und 89]) verschiedene Fachärzte aufgesucht habe, sowie stationär in der Rehaklinik O____ behandelt worden sei. Danach scheine der Versicherte wegen seiner Beschwerden nur noch zu seinem Hausarzt Dr. P____ und nach seinen Angaben zu seiner Psychotherapeutin L____ gegangen zu sein, allerdings lägen von Seiten der Psychotherapeutin keine IV-Arztberichte seit 2005 vor. 2007 sei im Rahmen der Schadensminderungspflicht versucht worden, eine stationäre Behandlung in der Klinik Q____ zu organisieren. Damals sei eine Aufnahme von Seiten der Klinik nicht für sinnvoll erachtet worden, da ihre Behandlungsdauern wesentlich kürzer seien als die gewünschten 8-12 Wochen und bei dem Exploranden eine somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung im Vordergrund stehe. In Anbetracht der finanziellen Probleme des Patienten, die durch die erstmals ausbezahlte Invalidenrente der IV gerade günstig beeinflusst worden seien, und des weiter andauernden Rechtsstreits mit der Suva sei daran gezweifelt worden, dass eine stationäre Behandlung die Schmerzsymptomatik günstig beeinflussen könne. Erst im Mai 2014, sechs Monate nachdem Dr. R____, FHM Psychiatrie und Psychotherapie, [...], in seinem Gutachten vom 7. Dezember 2013 (IV-Akte 150) differentialdiagnostisch auch die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen mit Aggravation und Verhaltensstörung im Sinne inszenierter Hilflosigkeit (IV-Akte 150 S. 16) für möglich gehalten und nur noch eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt habe, sei es auf Initiative des Hausarztes Dr. P____ zu einer ersten stationären psychiatrischen Behandlung in der Klinik M____ gekommen. Der Beschwerdeführer scheine mit seinem Hausarzt wie auch mit seiner Psychotherapeutin zwei sehr empathische und unterstützungsbereite Therapeuten gefunden zu haben, die wenig auf Verhaltensänderung gedrängt zu haben schienen. Da eine durch Kriterien gestützte Beschwerdevalidierung in den entsprechenden Berichten nicht dokumentiert sei, sei „auch nicht auszuschliessen, dass seit Jahren eine durchgehende bewusstseinsnahe und zweckgerichtete Aggravation vorliegt und es zu einer starken Selbstlimitierung mit Einnahme einer Krankenrolle in der Familie“ gekommen sei. Seit dem letzten Gutachten von Dr. R____ vom 7. Dezember 2013 (IV-Akte 150) und der Geburt des jüngsten behinderten Kindes 2013 sei es zu einem Bruch zwischen ihm und seiner Ursprungsfamilie gekommen. Dies scheine den Versicherten zunehmend unter Druck zu setzen. Seine Frau habe ernste Trennungsabsichten, von denen er sie nur mit Suiziddrohungen abhalten könne. Durch eine anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit drohe sowohl der Verlust seiner Position als Kranker in der Familie, als auch der Verlust der IV-Rente mit den weiteren ungünstigen Folgen für seine soziale Situation.

Die Darlegungen von Dr. E____ machen deutlich, dass das nun auch durch L____ beschriebene Bild mit einer psychosozialen Belastungssituation bereits im März 2015, also schon vor der Verfügung vom 7. Januar 2016, bestand. Die Gutachterin hatte dieses Bild zwar diagnostisch abweichend von L____ im Bericht vom 7. Oktober 2017 eingeordnet. Insgesamt ist jedoch eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse zu verneinen

Während des laufenden Verfahrens hat L____ am 22. Juli 2018 (Replikbeilage 2) zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 8 Ziff. 5) nochmals berichtet. L____ beschreibt für das Intervall von Ende September 2017 bis Ende Januar 2018 ein tagelanges gedankliches Kreisen um seine „schlimme Lebenssituation“, so dass er die an sich guten Momente nicht mehr wahrnehme und kaum schlafen könne. Mit Beginn eines durch die Beschwerdegegnerin initiierten, aber wieder abgebrochenen Belastbarkeitstrainings in der S____ Anfang Oktober 2017 komme der Versicherte durch die gesamte Belastung der Arbeitszeit einschliesslich Arbeitsweg schnell an seine Grenzen und es zeige sich seine starke Tendenz, mit zuviel eigenem inneren Druck und Willen an die Sache heranzugehen, so dass er sich schnell verausgabe. L____ schildert weitere Stressituationen bei einer weiteren Institution (Schreinerwerkstatt des T____) mit Erschöpfung und einem Impulsdurchbruch (hatte dem Sohn eine Ohrfeige versetzt). L____ postuliert mit Blick auf das Zustandsbild eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1).

Dr. E____ hatte wie erwähnt im psychiatrischen Teilgutachten der C____ Begutachtungen (IV-Akte 203 S. 81 ff., Dr. E____) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode gestellt. Die von L____ erwähnten Wiedereingliederungsmassnahmen zwingen den Beschwerdeführer zu einer Änderung seiner Verhaltensmuster. Die von L____ beschriebene Entwicklung der psychischen Befindlichkeit lässt aber noch keinen Schluss darauf zu, dass zum Verfügungszeitpunkt (5. Januar 2018) im Vergleich zum 7. Januar 2016 von einer bleibenden Verschlechterung auszugehen ist. Am 8. Januar 2018 (IV-Akte 314) hat die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sowie der Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bis zum Abschluss dieser Massnahmen (vgl. lit. a Abs. 2 und 3 SchlB IVG) verfügt (IV-Akte 314). Dieser Wiedereingliederungsprozess ist somit aktuell im Gange.

Zusammenfassend ergibt sich kein Nachweis einer veränderten (verschlechterten) gesundheitlichen Situation und der daraus resultierenden medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers, sondern eine unterschiedliche Interpretation eines insgesamt gleich gebliebenen Sachverhalts, was revisionsrechtlich jedoch ohne Auswirkung ist, einzugehen.

4.3.5.  Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, näher einzugehen auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Stellungnahme des Psychiaters des RAD bzw. dazu, ob in dessen Person Indizen für eine Befangenheit (vgl. „Ausstand“ im Sinne von Art. 36 ATSG) begründet (insb. Replik S. 8 ff. Ziff. 5 und 7) sein könnten.

5.                

Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer Verfügung vom 5. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von 35% ermittelt. Sie hat beide Vergleichseinkommen den statistischen Zahlen aus Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) entnommen (vgl. im Einzelnen IV-Akte 311 S. 5). In der Beschwerde wird auf diese Schätzung zwar hingewiesen (S. 5 Ziff. 6), in arithmetischer Sicht finden sich aber weder in Beschwerde noch Replik dazu Beanstandungen. Ebenso wenig beanstandet der Beschwerdeführer die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10%. Es finden sich keine Indizien, die gegen die Richtigkeit der Invaliditätsschätzung sprechen.

 

6.                

6.1.           Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.4.           Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzu-sprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inkl. Ausla-gen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) rechtfertigen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von  CHF 204.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: