|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 13.
August 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, P.
Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.25
Verfügung vom 10. Januar
2018
Rentenrevision nach Durchführung
beruflicher Massnahmen und Erstellung eines Gutachtens
Tatsachen
I.
a)
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 1983 in
verschiedenen Anstellungen, namentlich als Spitalgehilfin und als kaufmännische
Angestellte (vgl. div. Zeugnisse, Akte 45 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV], S. 10, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK],
IV-Akte 45). Unter Angabe einer Suchterkrankung infolge von Depressionen
und Angstzuständen meldete sie sich am 21. Oktober 2005 zum Bezug von
Leistungen der IV an. Insbesondere wünschte sie eine Berufsberatung und
Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit (IV-Akte 1, insbesondere
S. 5 f.). Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Gutachten vom 28. März 2007,
IV-Akte 24). Im Wesentlichen gestützt darauf sprach sie der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Juni 2007 (IV-Akte 28) und
Verfügung vom 17. Oktober 2007 (IV-Akte 40) ab dem 1. Juli 2005
eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2007 eine halbe
Invalidenrente zu.
b)
In einem Schreiben vom 29. Dezember 2007 ersuchte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um berufliche Massnahmen für die
verbliebenen 50% Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 41). Diesem Ersuchen kam die
Beschwerdegegnerin nach. Nachdem sie bereits ein vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) vermitteltes Praktikum absolviert hatte (vgl. IV-Akte 50), sprach
ihr die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung
und Arbeitstraining sowie ein Taggeld zu (Mitteilungen vom 29. und vom
30. September 2008, IV-Akten 60 bis 62, sowie folgende Verfügungen
und Mitteilungen, IV-Akten 64, 68, 69, 72 f. und 75 f.). Nachdem
die Beschwerdeführerin eine Anstellung in einem 50%-Pensum als Hilfskraft im D____
aufgenommen hatte, wurden die Massnahmen mit Mitteilung vom 8. Juli 2009
eingestellt (IV-Akte 80).
c)
Eine im Oktober 2010 eingeleitete Rentenrevision (vgl.
Revisionsfragebogen vom 29. Oktober 2010, IV-Akte 84) schloss die
Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 8. April 2011 ab (IV-Akte 92)
und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente zu.
d)
Im Juli 2014 schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur medizinischen
Sekretärin H+ erfolgreich ab (Diplom vom 7.Juli 2014, IV-Akte 125,
S. 17).
e)
Im Mai 2014 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren
ein (Revisionsfragebogen vom 7. Mai 2014, IV-Akte 113). Nach ihrer
Kündigung beim D____ per 30. Oktober 2014 (vgl. z.B. Protokoll
Erstgespräch Berufsberatung vom 17. Dezember 2014, IV-Akte 124,
S. 2.), führte die Beschwerdegegnerin zunächst in Zusammenarbeit mit dem
RAV weitere berufliche Massnahmen durch (vgl. z.B. Kurszuweisung vom
20. November 2014, IV-Akte 129). Anschliessend gewährte sie ihr ein
Aufbautraining und ein Taggeld sowie ein Coaching mit aktiver Stellensuche
(vgl. div. Mitteilungen von Februar bis Juli 2015, IV-Akten 134, 136, 141,
143 und 156). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2016 (IV-Akte 186) schloss
die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da die Beschwerdeführerin
ihr Pensum so habe steigern können, dass sie sich beim RAV habe anmelden
können.
f)
Im März 2017 errichtete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
auf deren Ersuchen hin eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin
(Schreiben der KESB vom 16. März 2017, (IV-Akte 198).
g)
Auf Anraten des RAD (Bericht vom 20. Januar 2017, IV-Akte 191)
gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
in Auftrag. Dieser kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
seit Juli 2015 wieder zu 80% arbeitsfähig sei (psychiatrisches Gutachten vom
22. Juni 2017, IV-Akte 199, S. 17). Daraufhin teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. November
2017 mit, dass sie gedenke, ihre Rentenleistungen aufgrund eines nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 19% einzustellen (IV-Akte 208). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 Einwand
(IV-Akte 214). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 hält die
Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 216).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10. Januar 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die
gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit
zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Verbeiständung mit B____, beantragt. Für den Fall, dass das
Gericht der Auffassung sein sollte, dass ein Leistungsentscheid gestützt auf
die bisherige Aktenlage nicht möglich ist, wird überdies die Anordnung eines Gerichtsgutachtens
beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. April
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 14. Juni 2018 und Duplik vom 4. Juli 2018
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen
fest.
III.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. August 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verfügte die Einstellung der Invalidenrente
der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____
vom 22. Juni 2017 (IV-Akte 199). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit
von 80% errechnete sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 19%.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe zu Unrecht auf das erwähnte Gutachten von Dr. E____ abgestellt, da
dieses nicht beweistauglich sei. Sie sei zu einem höheren Grad arbeitsunfähig
und habe weiterhin Anspruch auf eine Rente. Bei der Berechnung des
Invaliditätsgrads sei überdies ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, was die
Beschwerdegegnerin unterlassen habe.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 28. Februar
2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf
eine Rente hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid
ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Nach Art. 17 ATSG wird
eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich
verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V
131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb,
BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014
vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung
einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V
131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des
Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit
Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des
Bundesgerichts den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger
Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen
bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V
465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der
Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2
sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf
BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
4.
4.1.
4.1.1 Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung
vom 17. Oktober 2007 (IV-Akte 40). Diese ist vorliegend die einzige
Verfügung, welche basierend auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
erging (vgl. dazu E. 3.2.). Die Mitteilung vom 8. April 2011
(IV-Akte 92), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente bestätigte, genügt diesen
Kriterien nicht. Damit stellt die Verfügung vom 17. Oktober 2007 den
Referenzzeitpunkt dar, mit welchem die gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Januar 2018 (IV-Akte 216) zu
vergleichen ist.
4.1.2 Die damalige Verfügung vom 17. Oktober 2007 stützte sich im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom
28. März 2007 (IV-Akte 24). In diesem findet sich als Diagnose eine
narzisstisch-neurotische Persönlichkeit ICD-10 F60.8 mit Sekundärer
Polytoxikomanie (Cannabis, LSD, Ecstasy, Opiate), gegenwärtig abstinent ICD-10
F10.20 im Sinne eines untauglichen Selbstbehandlungsversuchs und Dekompensation
in Richtung Depression im Sinne einer depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode ICD-10 F32.10 (IV-Akte 24, S. 8). Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärte Dr. C____, während des
ganzen Aufenthaltes in der therapeutischen Wohngemeinschaft [...] (gemäss den
Angaben von Dr. F____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
dauerte dieser Aufenthalt vom 21. Februar 2005 bis zum 21. November
2006, vgl. Bericht vom 2. Mai 2013, IV-Akte 99, S. 2) sei von
einer Arbeitsfähigkeit von 0% auszugehen. Aufgrund des im Zeitpunkt der
Begutachtung bestehenden psychiatrischen Zustandes, sei der Beschwerdeführerin
unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft eine Arbeitsfähigkeit von 50%
zuzumuten (IV-Akte 24, S. 9 f.).
4.2.
4.2.1 Der im Rahmen des Revisionsverfahrens mit der Begutachtung
der Beschwerdeführerin beauftragte Dr. E____ stellte in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2017 (IV-Akte 199) als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.0) fest. Zudem diagnostizierte er
einen Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 199, S. 17). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
ging Dr. E____ davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss
der beruflichen Massnahmen im Juli 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin,
sowie in einer anderen beruflichen Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei
(IV-Akte 199, S. 22 f.).
4.2.2 Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend,
wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und beruht auf allseitigen Untersuchungen.
Auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt. Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet
und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die bundesgerichtlichen
Anforderungen und ist somit grundsätzlich beweistauglich (vgl. E. 3.3.).
Zudem prüfte der Gutachter auch die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297
f. E. 4.1.3 (IV-Akte 199, S. 18 ff.). Die
Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche
gegen das Gutachten sprächen (vgl. dazu BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auf
diese ist im Folgenden einzugehen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, der Hinweis des
Gutachters Dr. E____, die Beschwerdeführerin habe über 20 Jahre ein
100%-Pensum erfüllt, treffe nicht zu. Mit wenigen Ausnahmen habe sie keine
längeren Anstellungen gehabt. Ihre Anstellung bei der G____ AG habe sie verloren,
weil ihr Verhalten untragbar gewesen sei (vgl. dazu Fragebogen Arbeitgeber der G____
AG vom 6. Februar 2006, IV-Akte 9, S. 1). Aus weiteren Berichten
gehe zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit engagiert und
motiviert gewesen sei und auch gewisse Arbeiten gut ausgeführt habe.
Gleichzeitig sei sie jedoch teilweise verwirrt und unkonzentriert erlebt
worden, habe nur für allgemeine Arbeiten eingesetzt werden können, es seien ein
Verlust an Auffassungsvermögen, Überforderung und Erschöpfung und grosse
Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt worden (die Beschwerdeführerin nimmt
namentlich auf den Zwischenbericht von H____ vom 24. Juli 2007,
IV-Akte 50, S. 7, die beiden Fragebogen für Arbeitgebende des D____
vom 6. August 2014, IV-Akte 121, und vom 8. Dezember 2010,
IV-Akte 86, und auf den Coachingbericht vom 11. Dezember 2015,
IV-Akte 172 Bezug). Beim I____ hätten die Probleme dazu geführt, dass der
befristete Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin nicht verlängert worden sei
und bei der Firma J____ sei ihr innerhalb der Probezeit und mit sofortiger
Freistellung gekündigt worden (vgl. dazu das Kündigungsschreiben vom
14. November 2017, Beschwerdebeilage [BB] 4). Im Weiteren würden sich
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in der am
16. März 2017 errichteten Beistandschaft (vgl. Tatsachen, lit. f)
abbilden. Entgegen der Darstellung von Dr. E____ könne nicht gesagt
werden, die Beschwerdeführerin habe früher nicht an psychischen Problemen
gelitten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss komme, dass
keine Persönlichkeitsstörung und kein ADHS vorlägen. Schliesslich fehlten
mangels Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin die massgebenden
fremdanamnestischen Angaben für die abschliessende Beurteilung. Aus diesen
Gründen sei das Gutachten im Gesamtzusammenhang in dem Sinne nicht
nachvollziehbar, als die durch Dr. E____ festgestellte Gesundheitsverbesserung
eine optimistischere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes entspreche.
4.4.
Was zunächst die Frage des Vorliegens einer
narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung betrifft, so sind bereits die
Ausführungen des Gutachters Dr. E____ (IV-Akte 199, S. 22) gut
nachvollziehbar. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich über viele Jahre hinweg stets arbeitsfähig war und teilweise auch
nach ihrer Ausbildung zur Spitalgehilfin mehrere Jahre beim gleichen
Arbeitgeber angestellt war (beispielsweise von 1988 bis 1991, von 1991 bis 1993
oder von 2001 bis 2004; vgl. Lebenslauf, IV-Akte 177). Dass sie
Temporärstellen bekleidete (vgl. die entsprechenden Arbeitszeugnisse,
IV-Akte 102, S. 14 und 17) vermag noch nicht zur Annahme zu führen,
sie habe damals bereits an gesundheitlichen bzw. psychischen Problemen gelitten.
Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin teilweise selbst gekündigt
hatte (IV-Akte 102, S. 15 und 16) oder die Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses die Folge von Umstrukturierungen war (IV-Akte 102,
S. 11 f.). Dass die Beendigung des Vertrages mit der G____ AG im Gegenseitigen
Einvernehmen (IV-Akte 102, S. 8) erfolgte und gemäss den Angaben der G____
AG aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin erfolgt sei (vgl. Fragebogen
für Arbeitgebende, IV-Akte 9, S. 1), kann ebenso wenig als Beweis für
eine bereits damals bestehende Problematik gesehen werden ‑ es sind auch
andere Gründe denkbar, die zur Kündigung aus demselben Grund hätten führen
können. Überdies lobten viele ehemalige Arbeitgebende ihren Arbeitseinsatz und
drückten ihr Bedauern über den Weggang der Beschwerdeführerin aus (vgl.
insbesondere IV-Akte 102, S. 12 bis 14, 17 und 18). Es leuchtet ein,
dass dem nicht so wäre, wenn die Beschwerdeführerin an einer
Persönlichkeitsstörung litte oder gelitten hätte. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint,
dass die Beschwerdeführerin im Falle einer derartigen Störung nicht mehrere
länger dauernde Paarbeziehungen gehabt hätte und nicht verheiratet gewesen wäre
(vgl. z.B. ihre Angaben im Gutachten vom 22. Juni 2017, IV-Akte 199,
S. 12, Scheidungsurteil vom 8. Dezember 2014, IV-Akte 127, und
Gutachten vom 28. März 2007, IV-Akte 24, S. 1 ff.). Im
Wesentlichen dasselbe gilt für die vom Gutachter Dr. E____ ebenfalls
verneinte Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) und seine
diesbezüglich erfolgte Begründung (IV-Akte 199, S. 22). Auch hier
kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die oben genannten
guten Arbeitszeugnisse gehabt hätte und zudem mehrere Ausbildungen hätten
absolvieren können, ohne grössere Probleme zu zeigen, wenn sie eine relevante
ADS bzw. ein relevantes Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) gehabt
hätte. Dies gilt insbesondere, zumal ADHS eine Störung ist, die im Kindes- und Jugendalter
auftritt und nicht erst im Erwachsenenalter ‑ wenngleich nicht
auszuschliessen sein dürfte, dass sie erst später erkannt bzw. diagnostiziert
wird. Dies wird bereits aus der Klassifikation der Störung nach ICD-10 im
Kapitel F9, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und
Jugend deutlich (vgl. dazu H. Dilling
/ W. Mombour / M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F)
Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Auflage, Bern 2011, S. 355 ff.). Läge
bei der Beschwerdeführerin eine solche Störung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor, hätte dies schon längst auffallen müssen.
Was die Frage der Persönlichkeitsstörung betrifft, verneinte im Weiteren auch
die behandelnde Psychiaterin Dr. F____ eine derartige Diagnose (vgl. ihre
Berichte vom 2. Mai 2013, vom 2. Juni 2014 und vom 22. August
2016, IV-Akten 99, 115 und 189). In ihrem erst im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens beim Gericht eingereichten Bericht vom 2. Juni 2018
(Replikbeilage [RB] 1) bestätigt sie bereits im ersten Satz, dass diese
Diagnose nicht gestellt werden kann. Sie erklärt stattdessen, es liege eine
nicht näher bezeichnete neurotische Störung (ICD-10 F48.9) im Sinne einer
narzisstischen Neurose vor, als Folge der einfachen Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10 F90.0). Die Ausführungen von Dr. F____ zum Vorliegen eines
Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms gemäss ICD-10 F90.0, genügen nicht, um vom
Gutachten abzuweichen. Selbst wenn ein ADS vorliegen würde, so zeigten die
Ausführungen von Dr. F____, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war,
ihre Ausbildungen abzuschliessen, ohne dass sie sich in eine Therapie begeben
hätte. Insbesondere kann entsprechend den Ausführungen von Dr. E____ nicht
von einem ADS mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Was
im Übrigen die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, der Gutachter Dr. E____
hätte mit der behandelnden Psychiaterin Dr. F____ Rücksprache nehmen
sollen, so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gemäss
welcher es im Ermessen der Gutachter liegt, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist (9C_671/2012 vom
15. November 2012 E. 4.5).
4.5.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den
Zwischenbericht von H____ vom 24. Juli 2007 (IV-Akte 50, S. 7)
und die beiden Fragebogen für Arbeitgebende des D____ vom 8. Dezember 2010
und vom 6. August 2014 (IV-Akten 86 und 121) eine bei der Arbeit
beschränkende Symptomatik geltend macht, ist festzuhalten, dass diese Berichte
aus der Zeit von Juli 2007 bis August 2014 stammen. Für diesen Zeitraum ist die
Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht strittig. Die Berichte vermögen
jedoch keinen klaren Hinweis dafür zu geben, dass die Beschwerdeführerin auch
ab Juli 2015 weiterhin im selben Mass eingeschränkt war. Was den Coaching-Bericht
vom 11. Dezember 2015 (IV-Akte 172) betrifft, ist zutreffend, dass
die Coach festhielt, dass der gesamte Coaching-Prozess „von wiederholenden
Zeiten der Überforderung und Erschöpfung“ geprägt gewesen sei. Das Ordnen von
privaten Angelegenheiten habe die Beschwerdeführerin sehr viel Kraft und Energie
gekostet. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Coachings teilweise als verwirrt
und unkonzentriert erlebt worden. Sie habe sich jedoch immer arbeitswillig
gezeigt und sich sehr bemüht. Abschliessend wurde festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin zuversichtlich sei, bald eine Anstellung für 80% bis 100% zu
finden, die Coach jedoch nicht sicher sei, ob sie wirklich zu 100% arbeitsfähig
sei.
Damit wird aus dem Coaching-Bericht einerseits deutlich dass
die Coach aufgrund von ihr beobachteter Überforderung und Erschöpfung daran
zweifelte, ob die Beschwerdeführerin vollzeitlich arbeitsfähig ist. Zugleich
bestätigte sie jedoch deren Arbeitswilligkeit. Diese widerspiegelt sich in den
durchwegs positiven Rückmeldungen des K____, wo die Beschwerdeführerin von
Januar bis Juli 2015 ein Praktikum im Sinne eines Aufbautrainings absolvierte und
ihr Pensum auf 70% steigern konnte. Einzig am 18. März 2015 wurde
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Stresssituationen „ein wenig
blockieren“ würde und es für sie schwierig sei, den Überblick zu behalten. (vgl.
Protokolleinträge von Januar bis Juni 2015 sowie die Mitteilungen vom
6. Februar 2015 und vom 23. April 2015, und die Zielvereinbarung vom
8. Januar 2015 bzw. vom 18. Februar 2015, IV-Akten 134, 135, 136,
138 und 141). Die Berichte des K____ lassen nicht auf relevante,
gesundheitsbedingte Einschränkungen in einem Pensum von bis zu 80% schliessen
(zumal die Beschwerdeführerin im Juni 2015 im Durchschnitt 70% bis 80% arbeitete
und auch selbst in einem solchen Pensum arbeiten wollte; vgl. E-Mails vom
13. Juni 2015 und vom 13. April 2016, IV-Akten 157 und 182,
S. 1). Dass sie im K____ nicht weiterbeschäftigt wurde ist gemäss den
Akten auf betriebsinterne Gründe zurückzuführen (keine freie Stelle, Umstrukturierungen;
vgl. Protokolleinträge vom 20. Mai 2015 und vom 12. Juni 2015). Dass
die von Beginn weg auf drei Monate befristete Anstellung in einem 40%-Pensum
beim I____ (vgl. Arbeitsvertrag vom 11. März 2016, IV-Akte 184,
S. 2) nicht verlängert wurde, kann auch nicht eindeutig mit
gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin begründet werden. Es
liegt keine Begründung der damaligen Arbeitgeberin vor, die sich zu den Gründen
dieses Entscheides äussern würden. Dass die behandelnde Psychiaterin, Dr. F____
erklärte, das Arbeitsverhältnis sei wegen fehlerhaften Berichten aufgrund von
grossen Konzentrationsstörungen nicht verlängert worden (Bericht vom
22. August 2016, IV-Akte 189, S. 3), vermag daher nicht zu
genügen, um davon auszugehen, die gesundheitlichen Aspekte seien massgebend
gewesen ‑ zumal die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Begutachtung
erklärte, sie habe beim I____ Mühe mit der Grammatik gehabt (Gutachten vom
22. Juni 2017, IV-Akte 199, S. 12). Ähnlich ist die Situation
bezüglich der Kündigung bei der Firma J____. Es ist zwar auffällig, wenn einer
Person ‑ wie im Falle der Beschwerdeführerin ‑ noch während der
Probezeit fristlos gekündigt wird. Jedoch fehlen auch hier Angaben des
Arbeitgebers, die über die Gründe Aufschluss zu geben vermöchten. Namentlich
aus der Kündigung selbst geht nichts hervor (vgl. Kündigungsschreiben vom
14. November 2017, BB 4). Auch hier vermag die nachträgliche
Erklärung von Dr. F____ (vgl. Bericht vom 2. Juni 2018, RB 1) ‑
aus denselben Gründen wie bezüglich der Anstellung beim I____ ‑ nichts zu
ändern. Auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Berichte der
bisherigen Arbeitgebenden und dem Coaching-Bericht, vermögen somit nicht zu
Zweifeln am Gutachten vom 22. Juni 2017 (IV-Akte 199) zu führen. Dasselbe
gilt im Übrigen für die von der KESB mit Entscheid vom 16. März 2017
errichtete Beistandschaft für die Beschwerdeführerin (IV-Akte 198). Die
Beiständin wurde insbesondere mit der Erledigung finanzieller Angelegenheiten
der Beschwerdeführerin sowie mit Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken etc.
betraut. Daraus wird einzig deutlich, dass die KESB zum Schluss kam, dass die
Beschwerdeführerin im privaten Bereich Unterstützung bei der Organisation ihrer
Finanzen und dem Verkehr mit Behörden etc. benötigt. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass sie zu mehr als 80% arbeitsunfähig ist. Zum einen hat sie gezeigt,
dass sie in einem solchen Pensum arbeiten kann. Zum andern ist es ein Unterschied,
ob sie ihre privaten Finanzen selbständig verwalten und ihre persönlichen administrativen
Belange ohne Hilfe organisieren kann oder ob sie in einem strukturierten
Arbeitsumfeld die ihr zugewiesenen Aufgaben erledigen kann.
4.6.
Zur Untermauerung ihrer Schilderungen reicht die Beschwerdeführerin
mit ihrer Replik vom 14. Juni 2018 verschiedene neuere Berichte ihrer
behandelnden Ärzte ein. Soweit deren Inhalt nicht bereits in den obenstehenden
Erwägungen behandelt wurde, ist festzuhalten, dass alle diese Berichte nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2018 verfasst wurden.
Auf die Entwicklungen nach der Verfügung kann vorliegend nicht eingegangen
werden, denn bei der Beurteilung eines Falles stellt das
Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er
sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat
(BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169
E. 1 und BGE 121 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich
der Sachverhalt bis zur Verfügung vom 10. Januar 2018 zu beurteilen. Sofern
sich die Berichte auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in
somatischer Hinsicht beziehen, fällt diesbezüglich auf, dass die berichteten
Rückenprobleme erst nach Erlass der Verfügung als Grund für eine weitere
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt wurden. So hat die Hausärztin der Beschwerdeführerin,
Dr. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, ihr im Bericht vom 28. Juli
2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 187). Andere
Hinweise auf eine relevante körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor
dem Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2018 sind den Akten nicht zu entnehmen.
Dass die Beschwerdeführerin bereits früher Beschwerden hatte, bedeutet nicht
zwingend, dass diese auch relevant für die Arbeitsfähigkeit waren.
4.7.
Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin,
noch aus den Akten Zweifel am psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom
22. Juni 2017 (IV-Akte 199). Auf dieses kann daher abgestellt werden.
Da sich die Diagnose einer Depression von einer mittelgradigen Episode (vgl.
E. 4.1.2) verbessert hat, sodass Dr. E____ lediglich noch eine
gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung diagnostizieren
konnte und zugleich nachvollziehbar eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
stattfand (vgl. E. 4.2.1), liegt vorliegend eine wesentliche Veränderung
im Sinne von Art. 17 ATSG vor (vgl. E. 3.2.). Die Tatsache, dass
aufgrund des Gutachtens von Dr. E____ davon auszugehen ist, dass ‑
entgegen der Diagnosestellung des früheren Gutachters Dr. C____ ‑ keine
Persönlichkeitsstörung vorliegt, vermag daran nichts zu ändern, da gemäss den
Ausführungen unter E. 3.2. eine wesentliche Änderung genügt um alle
Elemente des Sachverhalts neu zu beurteilen.
5.
5.1.
5.1.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.1.2 Auf Seiten des Invalideneinkommens
kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der
Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt
eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer
Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen
leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_481/2011 vom
30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008
E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller
Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80
E. 5b/bb).
5.2.
Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von
CHF 78‘000.-- (CHF 6‘000.-- x 13) im Jahr 2016 wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Dieser Betrag entspricht der
Angabe der G____ AG, welche die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vor
ihrem Rentenbezug war (vgl. Protokolleintrag vom 24. Oktober 2017).
Auch die Grundlage des Invalideneinkommens gemäss der
angefochtenen Verfügung ist zu Recht unumstritten. Es ist dafür somit auf die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle T17,
Position 4/Bürokräfte und verwandte Berufe Frauen, Alter über 50 Jahre
(CHF 6‘248.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung von 0.5% im Jahr 2015 und 0.8% im Jahr 2016, abzustellen.
Weibliche Fachkräfte hätten entsprechend diesen Zahlen im Jahr 2016 ein
durchschnittliches Einkommen von CHF 79‘182.-- erzielen können, bzw. ein
solches von CHF 63‘346.-- bei einem Pensum vom 80%.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt bei ihr
keines der unter E. 5.1.2 genannten Kriterien für einen Abzug vom
Tabellenlohn vor. Auch sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, die in
der Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20% nicht bereits berücksichtigt wären. Insbesondere
führt die Beschwerdeführerin selbst nicht aus, weshalb ein Abzug von 15% vorgenommen
werden sollte. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht keinen derartigen
Abzug vorgenommen.
5.3.
Die Gegenüberstellung von Validen-
und Invalideneinkommen ergibt eine Differenz von CHF 14‘654.--. Dies führt
zu einem ‑ nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122
f. E. 3.2 und 3.3) ‑ Invaliditätsgrad von 19%. Die Berechnungen der
Beschwerdegegnerin sind demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der
Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend und die Beschwerdegegnerin hat die
Rente der Beschwerdeführerin somit zu Recht eingestellt.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die
ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des
Staates.
6.3.
Der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 204.05)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: