Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.25

Verfügung vom 10. Januar 2018

Rentenrevision nach Durchführung beruflicher Massnahmen und Erstellung eines Gutachtens

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 1983 in verschiedenen Anstellungen, namentlich als Spitalgehilfin und als kaufmännische Angestellte (vgl. div. Zeugnisse, Akte 45 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 10, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 45). Unter Angabe einer Suchterkrankung infolge von Depressionen und Angstzuständen meldete sie sich am 21. Oktober 2005 zum Bezug von Leistungen der IV an. Insbesondere wünschte sie eine Berufsberatung und Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit (IV-Akte 1, insbesondere S. 5 f.). Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Gutachten vom 28. März 2007, IV-Akte 24). Im Wesentlichen gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. Juni 2007 (IV-Akte 28) und Verfügung vom 17. Oktober 2007 (IV-Akte 40) ab dem 1. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2007 eine halbe Invalidenrente zu.

b)           In einem Schreiben vom 29. Dezember 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um berufliche Massnahmen für die verbliebenen 50% Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 41). Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin nach. Nachdem sie bereits ein vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermitteltes Praktikum absolviert hatte (vgl. IV-Akte 50), sprach ihr die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung und Arbeitstraining sowie ein Taggeld zu (Mitteilungen vom 29. und vom 30. September 2008, IV-Akten 60 bis 62, sowie folgende Verfügungen und Mitteilungen, IV-Akten 64, 68, 69, 72 f. und 75 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin eine Anstellung in einem 50%-Pensum als Hilfskraft im D____ aufgenommen hatte, wurden die Massnahmen mit Mitteilung vom 8. Juli 2009 eingestellt (IV-Akte 80).

c)            Eine im Oktober 2010 eingeleitete Rentenrevision (vgl. Revisionsfragebogen vom 29. Oktober 2010, IV-Akte 84) schloss die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 8. April 2011 ab (IV-Akte 92) und sprach der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente zu.

d)           Im Juli 2014 schloss die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur medizinischen Sekretärin H+ erfolgreich ab (Diplom vom 7.Juli 2014, IV-Akte 125, S. 17).

e)           Im Mai 2014 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (Revisionsfragebogen vom 7. Mai 2014, IV-Akte 113). Nach ihrer Kündigung beim D____ per 30. Oktober 2014 (vgl. z.B. Protokoll Erstgespräch Berufsberatung vom 17. Dezember 2014, IV-Akte 124, S. 2.), führte die Beschwerdegegnerin zunächst in Zusammenarbeit mit dem RAV weitere berufliche Massnahmen durch (vgl. z.B. Kurszuweisung vom 20. November 2014, IV-Akte 129). Anschliessend gewährte sie ihr ein Aufbautraining und ein Taggeld sowie ein Coaching mit aktiver Stellensuche (vgl. div. Mitteilungen von Februar bis Juli 2015, IV-Akten 134, 136, 141, 143 und 156). Mit Mitteilung vom 8. Juli 2016 (IV-Akte 186) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab, da die Beschwerdeführerin ihr Pensum so habe steigern können, dass sie sich beim RAV habe anmelden können.

f)             Im März 2017 errichtete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf deren Ersuchen hin eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin (Schreiben der KESB vom 16. März 2017, (IV-Akte 198).

g)           Auf Anraten des RAD (Bericht vom 20. Januar 2017, IV-Akte 191) gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dieser kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2015 wieder zu 80% arbeitsfähig sei (psychiatrisches Gutachten vom 22. Juni 2017, IV-Akte 199, S. 17). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. November 2017 mit, dass sie gedenke, ihre Rentenleistungen aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 19% einzustellen (IV-Akte 208). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2017 Einwand (IV-Akte 214). Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 hält die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 216).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 9. Februar 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit B____, beantragt. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass ein Leistungsentscheid gestützt auf die bisherige Aktenlage nicht möglich ist, wird überdies die Anordnung eines Gerichtsgutachtens beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 14. Juni 2018 und Duplik vom 4. Juli 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verfügte die Einstellung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 22. Juni 2017 (IV-Akte 199). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80% errechnete sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 19%.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das erwähnte Gutachten von Dr. E____ abgestellt, da dieses nicht beweistauglich sei. Sie sei zu einem höheren Grad arbeitsunfähig und habe weiterhin Anspruch auf eine Rente. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sei überdies ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, was die Beschwerdegegnerin unterlassen habe.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Rente hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

4.                

4.1.           4.1.1   Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 (IV-Akte 40). Diese ist vorliegend die einzige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs erging (vgl. dazu E. 3.2.). Die Mitteilung vom 8. April 2011 (IV-Akte 92), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente bestätigte, genügt diesen Kriterien nicht. Damit stellt die Verfügung vom 17. Oktober 2007 den Referenzzeitpunkt dar, mit welchem die gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Januar 2018 (IV-Akte 216) zu vergleichen ist.

4.1.2   Die damalige Verfügung vom 17. Oktober 2007 stützte sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 28. März 2007 (IV-Akte 24). In diesem findet sich als Diagnose eine narzisstisch-neurotische Persönlichkeit ICD-10 F60.8 mit Sekundärer Polytoxikomanie (Cannabis, LSD, Ecstasy, Opiate), gegenwärtig abstinent ICD-10 F10.20 im Sinne eines untauglichen Selbstbehandlungsversuchs und Dekompensation in Richtung Depression im Sinne einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ICD-10 F32.10 (IV-Akte 24, S. 8). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärte Dr. C____, während des ganzen Aufenthaltes in der therapeutischen Wohngemeinschaft [...] (gemäss den Angaben von Dr. F____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dauerte dieser Aufenthalt vom 21. Februar 2005 bis zum 21. November 2006, vgl. Bericht vom 2. Mai 2013, IV-Akte 99, S. 2) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0% auszugehen. Aufgrund des im Zeitpunkt der Begutachtung bestehenden psychiatrischen Zustandes, sei der Beschwerdeführerin unter den Bedingungen der freien Marktwirtschaft eine Arbeitsfähigkeit von 50% zuzumuten (IV-Akte 24, S. 9 f.).

4.2.           4.2.1   Der im Rahmen des Revisionsverfahrens mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragte Dr. E____ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Juni 2017 (IV-Akte 199) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.0) fest. Zudem diagnostizierte er einen Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.20) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 199, S. 17). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ging Dr. E____ davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen im Juli 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin, sowie in einer anderen beruflichen Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei (IV-Akte 199, S. 22 f.).

4.2.2   Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die bundesgerichtlichen Anforderungen und ist somit grundsätzlich beweistauglich (vgl. E. 3.3.). Zudem prüfte der Gutachter auch die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (IV-Akte 199, S. 18 ff.). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen das Gutachten sprächen (vgl. dazu BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Auf diese ist im Folgenden einzugehen.

4.3.           Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst, der Hinweis des Gutachters Dr. E____, die Beschwerdeführerin habe über 20 Jahre ein 100%-Pensum erfüllt, treffe nicht zu. Mit wenigen Ausnahmen habe sie keine längeren Anstellungen gehabt. Ihre Anstellung bei der G____ AG habe sie verloren, weil ihr Verhalten untragbar gewesen sei (vgl. dazu Fragebogen Arbeitgeber der G____ AG vom 6. Februar 2006, IV-Akte 9, S. 1). Aus weiteren Berichten gehe zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit engagiert und motiviert gewesen sei und auch gewisse Arbeiten gut ausgeführt habe. Gleichzeitig sei sie jedoch teilweise verwirrt und unkonzentriert erlebt worden, habe nur für allgemeine Arbeiten eingesetzt werden können, es seien ein Verlust an Auffassungsvermögen, Überforderung und Erschöpfung und grosse Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt worden (die Beschwerdeführerin nimmt namentlich auf den Zwischenbericht von H____ vom 24. Juli 2007, IV-Akte 50, S. 7, die beiden Fragebogen für Arbeitgebende des D____ vom 6. August 2014, IV-Akte 121, und vom 8. Dezember 2010, IV-Akte 86, und auf den Coachingbericht vom 11. Dezember 2015, IV-Akte 172 Bezug). Beim I____ hätten die Probleme dazu geführt, dass der befristete Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin nicht verlängert worden sei und bei der Firma J____ sei ihr innerhalb der Probezeit und mit sofortiger Freistellung gekündigt worden (vgl. dazu das Kündigungsschreiben vom 14. November 2017, Beschwerdebeilage [BB] 4). Im Weiteren würden sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auch in der am 16. März 2017 errichteten Beistandschaft (vgl. Tatsachen, lit. f) abbilden. Entgegen der Darstellung von Dr. E____ könne nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe früher nicht an psychischen Problemen gelitten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss komme, dass keine Persönlichkeitsstörung und kein ADHS vorlägen. Schliesslich fehlten mangels Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin die massgebenden fremdanamnestischen Angaben für die abschliessende Beurteilung. Aus diesen Gründen sei das Gutachten im Gesamtzusammenhang in dem Sinne nicht nachvollziehbar, als die durch Dr. E____ festgestellte Gesundheitsverbesserung eine optimistischere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes entspreche.

4.4.           Was zunächst die Frage des Vorliegens einer narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitsstörung betrifft, so sind bereits die Ausführungen des Gutachters Dr. E____ (IV-Akte 199, S. 22) gut nachvollziehbar. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über viele Jahre hinweg stets arbeitsfähig war und teilweise auch nach ihrer Ausbildung zur Spitalgehilfin mehrere Jahre beim gleichen Arbeitgeber angestellt war (beispielsweise von 1988 bis 1991, von 1991 bis 1993 oder von 2001 bis 2004; vgl. Lebenslauf, IV-Akte 177). Dass sie Temporärstellen bekleidete (vgl. die entsprechenden Arbeitszeugnisse, IV-Akte 102, S. 14 und 17) vermag noch nicht zur Annahme zu führen, sie habe damals bereits an gesundheitlichen bzw. psychischen Problemen gelitten. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin teilweise selbst gekündigt hatte (IV-Akte 102, S. 15 und 16) oder die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Folge von Umstrukturierungen war (IV-Akte 102, S. 11 f.). Dass die Beendigung des Vertrages mit der G____ AG im Gegenseitigen Einvernehmen (IV-Akte 102, S. 8) erfolgte und gemäss den Angaben der G____ AG aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin erfolgt sei (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 9, S. 1), kann ebenso wenig als Beweis für eine bereits damals bestehende Problematik gesehen werden ‑ es sind auch andere Gründe denkbar, die zur Kündigung aus demselben Grund hätten führen können. Überdies lobten viele ehemalige Arbeitgebende ihren Arbeitseinsatz und drückten ihr Bedauern über den Weggang der Beschwerdeführerin aus (vgl. insbesondere IV-Akte 102, S. 12 bis 14, 17 und 18). Es leuchtet ein, dass dem nicht so wäre, wenn die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung litte oder gelitten hätte. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer derartigen Störung nicht mehrere länger dauernde Paarbeziehungen gehabt hätte und nicht verheiratet gewesen wäre (vgl. z.B. ihre Angaben im Gutachten vom 22. Juni 2017, IV-Akte 199, S. 12, Scheidungsurteil vom 8. Dezember 2014, IV-Akte 127, und Gutachten vom 28. März 2007, IV-Akte 24, S. 1 ff.). Im Wesentlichen dasselbe gilt für die vom Gutachter Dr. E____ ebenfalls verneinte Diagnose eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms (ADS) und seine diesbezüglich erfolgte Begründung (IV-Akte 199, S. 22). Auch hier kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin die oben genannten guten Arbeitszeugnisse gehabt hätte und zudem mehrere Ausbildungen hätten absolvieren können, ohne grössere Probleme zu zeigen, wenn sie eine relevante ADS bzw. ein relevantes Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) gehabt hätte. Dies gilt insbesondere, zumal ADHS eine Störung ist, die im Kindes- und Jugendalter auftritt und nicht erst im Erwachsenenalter ‑ wenngleich nicht auszuschliessen sein dürfte, dass sie erst später erkannt bzw. diagnostiziert wird. Dies wird bereits aus der Klassifikation der Störung nach ICD-10 im Kapitel F9, Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend deutlich (vgl. dazu H. Dilling / W. Mombour / M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Auflage, Bern 2011, S. 355 ff.). Läge bei der Beschwerdeführerin eine solche Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, hätte dies schon längst auffallen müssen.

Was die Frage der Persönlichkeitsstörung betrifft, verneinte im Weiteren auch die behandelnde Psychiaterin Dr. F____ eine derartige Diagnose (vgl. ihre Berichte vom 2. Mai 2013, vom 2. Juni 2014 und vom 22. August 2016, IV-Akten 99, 115 und 189). In ihrem erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Gericht eingereichten Bericht vom 2. Juni 2018 (Replikbeilage [RB] 1) bestätigt sie bereits im ersten Satz, dass diese Diagnose nicht gestellt werden kann. Sie erklärt stattdessen, es liege eine nicht näher bezeichnete neurotische Störung (ICD-10 F48.9) im Sinne einer narzisstischen Neurose vor, als Folge der einfachen Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Die Ausführungen von Dr. F____ zum Vorliegen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms gemäss ICD-10 F90.0, genügen nicht, um vom Gutachten abzuweichen. Selbst wenn ein ADS vorliegen würde, so zeigten die Ausführungen von Dr. F____, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Ausbildungen abzuschliessen, ohne dass sie sich in eine Therapie begeben hätte. Insbesondere kann entsprechend den Ausführungen von Dr. E____ nicht von einem ADS mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Was im Übrigen die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, der Gutachter Dr. E____ hätte mit der behandelnden Psychiaterin Dr. F____ Rücksprache nehmen sollen, so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, gemäss welcher es im Ermessen der Gutachter liegt, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist (9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5).

4.5.           Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Zwischenbericht von H____ vom 24. Juli 2007 (IV-Akte 50, S. 7) und die beiden Fragebogen für Arbeitgebende des D____ vom 8. Dezember 2010 und vom 6. August 2014 (IV-Akten 86 und 121) eine bei der Arbeit beschränkende Symptomatik geltend macht, ist festzuhalten, dass diese Berichte aus der Zeit von Juli 2007 bis August 2014 stammen. Für diesen Zeitraum ist die Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht strittig. Die Berichte vermögen jedoch keinen klaren Hinweis dafür zu geben, dass die Beschwerdeführerin auch ab Juli 2015 weiterhin im selben Mass eingeschränkt war. Was den Coaching-Bericht vom 11. Dezember 2015 (IV-Akte 172) betrifft, ist zutreffend, dass die Coach festhielt, dass der gesamte Coaching-Prozess „von wiederholenden Zeiten der Überforderung und Erschöpfung“ geprägt gewesen sei. Das Ordnen von privaten Angelegenheiten habe die Beschwerdeführerin sehr viel Kraft und Energie gekostet. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Coachings teilweise als verwirrt und unkonzentriert erlebt worden. Sie habe sich jedoch immer arbeitswillig gezeigt und sich sehr bemüht. Abschliessend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zuversichtlich sei, bald eine Anstellung für 80% bis 100% zu finden, die Coach jedoch nicht sicher sei, ob sie wirklich zu 100% arbeitsfähig sei.

Damit wird aus dem Coaching-Bericht einerseits deutlich dass die Coach aufgrund von ihr beobachteter Überforderung und Erschöpfung daran zweifelte, ob die Beschwerdeführerin vollzeitlich arbeitsfähig ist. Zugleich bestätigte sie jedoch deren Arbeitswilligkeit. Diese widerspiegelt sich in den durchwegs positiven Rückmeldungen des K____, wo die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 2015 ein Praktikum im Sinne eines Aufbautrainings absolvierte und ihr Pensum auf 70% steigern konnte. Einzig am 18. März 2015 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Stresssituationen „ein wenig blockieren“ würde und es für sie schwierig sei, den Überblick zu behalten. (vgl. Protokolleinträge von Januar bis Juni 2015 sowie die Mitteilungen vom 6. Februar 2015 und vom 23. April 2015, und die Zielvereinbarung vom 8. Januar 2015 bzw. vom 18. Februar 2015, IV-Akten 134, 135, 136, 138 und 141). Die Berichte des K____ lassen nicht auf relevante, gesundheitsbedingte Einschränkungen in einem Pensum von bis zu 80% schliessen (zumal die Beschwerdeführerin im Juni 2015 im Durchschnitt 70% bis 80% arbeitete und auch selbst in einem solchen Pensum arbeiten wollte; vgl. E-Mails vom 13. Juni 2015 und vom 13. April 2016, IV-Akten 157 und 182, S. 1). Dass sie im K____ nicht weiterbeschäftigt wurde ist gemäss den Akten auf betriebsinterne Gründe zurückzuführen (keine freie Stelle, Umstrukturierungen; vgl. Protokolleinträge vom 20. Mai 2015 und vom 12. Juni 2015). Dass die von Beginn weg auf drei Monate befristete Anstellung in einem 40%-Pensum beim I____ (vgl. Arbeitsvertrag vom 11. März 2016, IV-Akte 184, S. 2) nicht verlängert wurde, kann auch nicht eindeutig mit gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin begründet werden. Es liegt keine Begründung der damaligen Arbeitgeberin vor, die sich zu den Gründen dieses Entscheides äussern würden. Dass die behandelnde Psychiaterin, Dr. F____ erklärte, das Arbeitsverhältnis sei wegen fehlerhaften Berichten aufgrund von grossen Konzentrationsstörungen nicht verlängert worden (Bericht vom 22. August 2016, IV-Akte 189, S. 3), vermag daher nicht zu genügen, um davon auszugehen, die gesundheitlichen Aspekte seien massgebend gewesen ‑ zumal die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der Begutachtung erklärte, sie habe beim I____ Mühe mit der Grammatik gehabt (Gutachten vom 22. Juni 2017, IV-Akte 199, S. 12). Ähnlich ist die Situation bezüglich der Kündigung bei der Firma J____. Es ist zwar auffällig, wenn einer Person ‑ wie im Falle der Beschwerdeführerin ‑ noch während der Probezeit fristlos gekündigt wird. Jedoch fehlen auch hier Angaben des Arbeitgebers, die über die Gründe Aufschluss zu geben vermöchten. Namentlich aus der Kündigung selbst geht nichts hervor (vgl. Kündigungsschreiben vom 14. November 2017, BB 4). Auch hier vermag die nachträgliche Erklärung von Dr. F____ (vgl. Bericht vom 2. Juni 2018, RB 1) ‑ aus denselben Gründen wie bezüglich der Anstellung beim I____ ‑ nichts zu ändern. Auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Berichte der bisherigen Arbeitgebenden und dem Coaching-Bericht, vermögen somit nicht zu Zweifeln am Gutachten vom 22. Juni 2017 (IV-Akte 199) zu führen. Dasselbe gilt im Übrigen für die von der KESB mit Entscheid vom 16. März 2017 errichtete Beistandschaft für die Beschwerdeführerin (IV-Akte 198). Die Beiständin wurde insbesondere mit der Erledigung finanzieller Angelegenheiten der Beschwerdeführerin sowie mit Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken etc. betraut. Daraus wird einzig deutlich, dass die KESB zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin im privaten Bereich Unterstützung bei der Organisation ihrer Finanzen und dem Verkehr mit Behörden etc. benötigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie zu mehr als 80% arbeitsunfähig ist. Zum einen hat sie gezeigt, dass sie in einem solchen Pensum arbeiten kann. Zum andern ist es ein Unterschied, ob sie ihre privaten Finanzen selbständig verwalten und ihre persönlichen administrativen Belange ohne Hilfe organisieren kann oder ob sie in einem strukturierten Arbeitsumfeld die ihr zugewiesenen Aufgaben erledigen kann.

4.6.           Zur Untermauerung ihrer Schilderungen reicht die Beschwerdeführerin mit ihrer Replik vom 14. Juni 2018 verschiedene neuere Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein. Soweit deren Inhalt nicht bereits in den obenstehenden Erwägungen behandelt wurde, ist festzuhalten, dass alle diese Berichte nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2018 verfasst wurden. Auf die Entwicklungen nach der Verfügung kann vorliegend nicht eingegangen werden, denn bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt bis zur Verfügung vom 10. Januar 2018 zu beurteilen. Sofern sich die Berichte auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht beziehen, fällt diesbezüglich auf, dass die berichteten Rückenprobleme erst nach Erlass der Verfügung als Grund für eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit genannt wurden. So hat die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, ihr im Bericht vom 28. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-Akte 187). Andere Hinweise auf eine relevante körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor dem Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2018 sind den Akten nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin bereits früher Beschwerden hatte, bedeutet nicht zwingend, dass diese auch relevant für die Arbeitsfähigkeit waren.

4.7.           Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch aus den Akten Zweifel am psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 22. Juni 2017 (IV-Akte 199). Auf dieses kann daher abgestellt werden. Da sich die Diagnose einer Depression von einer mittelgradigen Episode (vgl. E. 4.1.2) verbessert hat, sodass Dr. E____ lediglich noch eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung diagnostizieren konnte und zugleich nachvollziehbar eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit stattfand (vgl. E. 4.2.1), liegt vorliegend eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG vor (vgl. E. 3.2.). Die Tatsache, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. E____ davon auszugehen ist, dass ‑ entgegen der Diagnosestellung des früheren Gutachters Dr. C____ ‑ keine Persönlichkeitsstörung vorliegt, vermag daran nichts zu ändern, da gemäss den Ausführungen unter E. 3.2. eine wesentliche Änderung genügt um alle Elemente des Sachverhalts neu zu beurteilen.

5.                

5.1.           5.1.1   Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.1.2   Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

5.2.           Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von CHF 78‘000.-- (CHF 6‘000.-- x 13) im Jahr 2016 wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Dieser Betrag entspricht der Angabe der G____ AG, welche die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin vor ihrem Rentenbezug war (vgl. Protokolleintrag vom 24. Oktober 2017).

Auch die Grundlage des Invalideneinkommens gemäss der angefochtenen Verfügung ist zu Recht unumstritten. Es ist dafür somit auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle T17, Position 4/Bürokräfte und verwandte Berufe Frauen, Alter über 50 Jahre (CHF 6‘248.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.5% im Jahr 2015 und 0.8% im Jahr 2016, abzustellen. Weibliche Fachkräfte hätten entsprechend diesen Zahlen im Jahr 2016 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 79‘182.-- erzielen können, bzw. ein solches von CHF 63‘346.-- bei einem Pensum vom 80%.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt bei ihr keines der unter E. 5.1.2 genannten Kriterien für einen Abzug vom Tabellenlohn vor. Auch sind keine gesundheitlichen Gründe ersichtlich, die in der Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20% nicht bereits berücksichtigt wären. Insbesondere führt die Beschwerdeführerin selbst nicht aus, weshalb ein Abzug von 15% vorgenommen werden sollte. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht keinen derartigen Abzug vorgenommen.

5.3.           Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Differenz von CHF 14‘654.--. Dies führt zu einem ‑ nach den Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) ‑ Invaliditätsgrad von 19%. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin sind demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Invaliditätsgrad ist nicht rentenbegründend und die Beschwerdegegnerin hat die Rente der Beschwerdeführerin somit zu Recht eingestellt.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

6.3.           Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw L. Marti

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: