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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.26
Rentenrevision (Art. 17 ATSG), Beweiswert des medizinischen Gutachtens bei einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG)
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 19. Oktober 1998 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Zur Behinderung waren eine schwere reaktive Depression bei psychosozialer Belastung sowie ein thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit 20. Mai 1987 angegeben worden. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 8. März 1999 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 4, „höchstens“ 30% Arbeitsunfähigkeit in der freien Marktwirtschaft, IV-Akte 4 S. 7). Mit Verfügung vom 30. September 1999 hatte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch abgewiesen (IV-Akte 9). Die Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend „Rekurskommission“) hatte mit Urteil vom 27. Oktober 2000 (IV-Akte 28) die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
b) Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 29. August 2001 (IV-Akte 31) den Eingang einer erneuten Anmeldung der Versicherten zum Bezug von Leistungen (IV-Akte 31). Zuvor war ein Arztbericht von Dr. D____, FMH Innere Medizin, spez. Angiologie, [...], vom 16. Februar 2001 (IV-Akte 29) eingereicht worden (diesem beigelegt ein Bericht der - damaligen - E____klinik E____vom 18. Juli 2000, IV-Akte 29 S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin sprach mit Verfügung vom 28. September 2001 (IV-Akte 39) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2000 zu. Die Mitteilung vom 3. Mai 2006 (IV-Akte 43) verneinte eine sich auf die Invalidenrente auswirkende Änderung.
c) Im Formular Revision der Invalidenrente, von der Beschwerdeführerin am 10. April 2012 unterzeichnet (IV-Akte 44), wurde der Gesundheitszustand als gleich ge-blieben bezeichnet. Dr. C____ erstattete am 12. Dezember 2012 ein weiteres Gutachten (IV-Akte 52). Er bestätigte, es liege „ein etwa ähnlicher Zustand wie 1999“ vor. Die IV habe damals eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert, weshalb heute auf-grund der fehlenden Besserung eine ähnliche Einschränkung attestiert werden müsse. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; sig. R. F____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) empfahl mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2013 die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 62). Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete das G____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend MEDAS G____) am 13. Mai 2014 ein interdisziplinäres Gutachten (IV-Akte 70 S. 2 ff.), nach Erhebung eines internistischen, orthopädischen, dermatologischen und psychiatrischen Status.
d) In der Folge führte die Beschwerdegegnerin Integrationsmassnahmen durch. Diese wurden nach einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Schreiben vom 7. Juni 2017, IV-Akte 147) beendet (vgl. Abschlussprotokoll vom 27. Juni 2017, IV-Akte 155, Vorbescheid vom 18. August 2017, IV-Akte 159, sowie Verfügung vom 5. Oktober 2017, IV-Akte 161).
e) Gemäss Vorbescheid vom 19. Oktober 2017 (IV-Akte 163) hielt die Be-schwerdegegnerin fest, aufgrund medizinischer Eingriffe könne die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sowie andere mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht seien der Versicherten jedoch andere wechselbelastende leichte Tätigkeiten ab Juli 2015 wieder halbtags zumutbar. Dabei sei seitens des linken Fusses eine Einlagenversorgung notwendig und Arbeiten mit Sprung- oder Stauchungsbelastungen sowie Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern sowie auf unebenen Böden seien zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin kündigte mit ihrem Vorbescheid die Reduktion der Leistungen auf eine halbe Invalidenrente an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 23. November 2017 Einwand (IV-Akte 166). Am 18. Januar 2018 (IV-Akte 173) erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Februar 2018 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 18. Januar 2018 aufzuheben und es sei die Invalidenrente unverändert auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 2. Juli 2018 und mit Duplik vom 31. Juli 2018 halten die Partei-en an den im ersten Schriftenwechsel gestellten jeweiligen Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. September 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. September 2001 (IV-Akte 38) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2000 zugesprochen.
Mit der Mitteilung vom 3. Mai 2006 (IV-Akte 43) verneinte die Beschwerdegegnerin eine sich auf die Invalidenrente auswirkende Änderung.
Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 18. Januar 2018 (IV-Akte 173) die Leistungen auf eine halbe Invalidenrente herab, dies mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Beschwerdeführerin die Herabsetzung der Invalidenrente auf eine beweistaugliche medizinisch-theoretische Grundlage zu stützen vermag. Die revisionsweise Reduktion der Rente erweise sich somit als ungerechtfertigt (Beschwerde S. 8 Ziff. 16).
Ob sich die angefochtene Verfügung halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
Diese Bestimmung findet laut lit. a Abs. 4 SchlB IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Diese zur Nichtanwendbarkeit der SchlB IVG führenden Sachverhaltsmerkmale sind hier nicht erfüllt.
In materieller Hinsicht setzt die Anwendbarkeit von lit. a SchlB. IVG wie erwähnt das im Gesetzeswortlaut wiedergegebene, der ursprünglichen Berentung zu Grunde liegende Beschwerdebild voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a SchlB IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter „Mischsachverhalt“; vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2).
Der RAD hatte ursprünglich ein zur Anwendbarkeit der SchlB IVG führendes Beschwerdebild zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berentung bejaht (vgl. u.a. Stellungnahme des RAD vom 8. Januar 2013, IV-Akte 53).
Einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2016 über eine Besprechung unter Beteiligung des Rentensachbearbeiters, des RAD sowie des Rechtsdienstes (IV-Akte 114) ist dagegen zu entnehmen, es habe „von Anfang“ eine Vermischung von Depressionen und Schmerzstörung bestanden; die Diagnosen könnten nicht getrennt werden. Es liege ein Mischzustand vor, was die Anwendbarkeit der SchlB IVG ausschliesse.
Dieser Punkt ist nicht strittig (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 6). Näher darauf einzugehen erübrigt sich vorliegend, sofern die angefochtene Verfügung auch aufgrund der Überprüfung ausschliesslich nach den Vorgaben in Art. 17 Abs. 1 ATSG im Ergebnis zu schützen ist.
Nach erneuter Anmeldung (vgl. Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2001, IV-Akte 31) hatte Dr. D____ am 16. Februar 2001 berichtet (IV-Akte 29). Dr. D____ diagnostizierte eine „schwere anhaltende somatoforme Schmerzstörung“, eine reaktive Depression „bei massivster psychosozialer Belastung“, ein thoracolumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie gynäkologische Beschwerden. Die Versicherte klage über verschiedene körperliche Symptome, wie ausgeprägte Rücken-, Arm- und Nackenschmerschmerzen, Schmerzen in der Ferse, Kopfschmerzen und Schwindel. Die Schwierigkeiten hätten mit der Geburt des Sohnes im Mai 1997 begonnen. Damals sei eine Sektion nötig geworden wegen eines Geburtsstillstandes und eines Anioninfektes. Die Versicherte habe die Zeit im Spital als traumatisch erlebt und habe dies bis heute noch nicht überwunden. Die Schmerzen träten anfallsweise und für die Versicherte „völlig unvorhergesehen“ auf. Der Ehemann müsse häufig nach Hause kommen, um ihr zu helfen. Sie selber verlasse das Haus nicht mehr ohne seine Begleitung. Die Pflege des Sohnes könne sie auch nicht mehr vollständig gewährleisten und der Ehemann unterstütze sie und übernehme einen grossen Teil der Hausarbeit. Zur Diagnose der thorakolumbalen Beschwerden findet sich in den medizinischen Unterlagen u.a. ein Bericht des H____-Spitals (H____) vom 19. März 1998 (IV-Akte 10 S. 4 ff.) an Dr. D____. Das H____ diagnostizierte ein thoracolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, beginnender Spondylarthrose distal lumbal sowie somatoformer Schmerzstörung bei „massivsten psychosozialen Belastungsmomenten“, sowie einen Calcaneussporn plantar rechts. Das H____ hielt in der Beurteilung zu den somatischen Diagnosen fest (IV-Akte 10 S. 5), schmerzverstärkend und den Chronifizierungsprozess unterhaltend sei eine durch den konsultierenden spitalinternen Psychiater bestätigte somatoforme Schmerzstörung bei „massivsten psychosozialen Belastungsmomenten“. Die Ursache der rechtsseitigen Fersenschmerzen sei ein radiologisch-verifizierter Plantarcalcaneussporn.
Dem Bericht von Dr. D____ vom 16. Februar 2001 hatte zudem ein Bericht der E____ vom 18. Juli 2000, IV-Akte 29 S. 4 ff.) beigelegen. Dieser Bericht hatte bereits im Urteil der Rekurskommission vom 27. Oktober 2000 (IV-Akte 28) Erwähnung gefunden. Die Rekurskommission hatte zwar eine rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September 1999 bestätigt, da die Versicherte für den Verfügungszeitpunkt keine rentenbegründende medizinische Einschränkung habe nachweisen können. Abschliessend (E. 3, IV-Akte 28 S. 9) hatte die Rekurskommission in ihrem Urteil aber festgehalten, die Beschwerdegegnerin werde aufgrund des Berichtes der E____ vom 18. Juli 2000 „auf Antrag der Beschwerdeführerin hin den Anspruch der Beschwerdeführerin ab einem späteren Zeitpunkt zu prüfen haben“.
Die E____ hatte für den Berichtszeitpunkt eine Somatisierungsstörung diagnostiziert (IV-Akte 29 S. 5). In der Beurteilung bzw. zum Verlauf hatte die E____ festgehalten (IV-Akte 29 S. 5 f.), es sei während der letzten 10 Monate „eher zu einer Verschlechterung der Situation gekommen“. Die Beschwerden der Versicherten seien häufiger, schwerer und vielfältiger geworden. Es sei aktuell von einer Somatisierungsstörung auszugehen. In wieweit das unterstützende Verhalten des Ehemannes und das Vermeiden jeglicher Anstrengung für die Verschlimmerung des Krankheitsbildes eine Rolle spiele, könne nicht sicher beurteilt werden. Die E____ erwähnt, die Versicherte sei nicht mehr in der Lage, den Haushalt alleine zu besorgen, diesbezüglich sei von einer Einschränkung von etwa 30% auszugehen. Auch könne die Versicherte nicht mehr ausreichend für den Sohn sorgen. Die E____ weist darauf hin, dem Sohn hätten vier Zähne wegen Karies gezogen werden müssen, weshalb „von einer gewissen Vernachlässigung auszugehen“ sei. Bezüglich der Tätigkeit als Raumpflegerin attestierte die E____ zum Berichtszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ausgelöst worden seien die psychischen Beschwerden durch die traumatischen Erlebnisse um die Geburt des Sohnes herum und durch weitere kleinere medizinische Probleme, die von der Versicherten in katastrophisierender Weise verarbeitet worden seien. Mittlerweile sei es zu einem komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbild gekommen (IV-Akte 29 S. 6). Es bestehe ein ausgeprägter Leidensdruck, jedoch nur eine geringe Introspektionsfähigkeit und nur wenig Verständnis für Zusammenhänge zwischen körperlichen Symptomen und günstigen Denk- und Verarbeitungsmustern, sodass die Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt nur wenig von einer psychotherapeutischen Behandlung profitieren könne. Ungewiss sei, ob es gelingen könne, in einer längerfristigen therapeutischen Beziehung mit der Versicherten solche Zusammenhänge herzustellen und im Rahmen eines entstehenden Vertrauensverhältnisses an einer Veränderung zu arbeiten. Ein wichtiger Faktor sei das Verhalten des Ehemannes, der die ungünstigen Denkmuster der Versicherten übernehme und damit auch zementiere. Da die Erkrankung der Versicherten das gesamte Familiensystem in Mitleidenschaft gezogen habe, erscheine ein Behandlungsversuch, um weitere Schäden, insbesondere des Sohnes, abzuwenden, indiziert.
4.2.1. Die MEDAS G____ erhob als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 70 S. 38) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (IDC-10: F 45.1) mit Selbstlimitierung, Symptomausweitung und Behindertenüberzeugung bei einfach strukturierter, beeindruckbarer, ängstlicher und selbstunsicherer Persönlichkeit (ICD-10: Z 73.1), ein chronisches Schmerzsyndrom mit multilokulären Tendomyosen, Insertionstendinosen und Ligamentosen bei Wirbelsäulenfehlstatik (hohlrunde Rückenform, St. n. Morbus Scheuermann, Skoliose), muskulärer Insuffizienz und Dysbalance sowie Adipositas, Asthma bronchiale sowie eine chronische Urtikaria mit Quincke-Ödemen. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O.) wird insbesondere ein Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert, aufgeführt. Die Gutachter schätzen die aktuelle Arbeitsfähigkeit sowohl im bisherigen Beruf als Reinigungskraft als auch in adaptierten Tätigkeiten auf 50% ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Bei adäquater weiterführender Diagnostik und Therapie sei von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 80% innerhalb eines Jahres auszugehen (IV-Akte 70 S. 41).
4.2.2. Das Gutachten der MEDAS G____ verneint für leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeiten eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende, rein somatische Erkrankung.
Aus orthopädischer Sicht (IV-Akte 70 S. 38 f.) besteht gemäss Gutachten eine überwiegend funktionelle Problematik bei geringgradiger Wirbelsäulenfehlstatik, ausgeprägter muskulärer Insuffizienz und Dysbalance sowie Übergewicht. Diese äussere sich in multiplen Tendomyosen, Insertionstendinosen und Ligamentosen. Die schmerzerzeugenden Strukturen seien als überlastungsbedingt zu interpretieren. Die Intensität der Beschwerden und die daraus empfundenen Funktionsbeeinträchtigungen seien jedoch allein auf orthopädischem Fachgebiet nicht ausreichend begründbar. Hinweise auf signifikante Funktionsstörungen der peripheren Gelenke ergäben sich weder klinisch noch in den bildgebenden Verfahren.
In der Beurteilung bezeichnen die Gutachter mit Bezug auf die Diagnosepunkte Asthma bronchiale sowie Urtikaria mit Quincke-Ödemen eine adäquate Diagnostik und konsekutive Therapieoptimierung als „dringend erforderlich“. Die Diagnosen beeinflussten „dann selbst auch nicht grenzwertig mehr die Arbeitsfähigkeit“ (IV-Akte 70 S. 3; sprich: sofern adäquat diagnostiziert und therapiert).
Aus dermatologischer Sicht besteht eine Einschränkung bei regelmässigen schweren körperlichen Tätigkeiten mit Schweissentwicklung. Bei solchen Tätigkeiten bleibe die Arbeitsunfähigkeit auf 50% beschränkt.
Allein mit Blick auf die von der MEDAS G____ erhobenen somatischen Befunde lässt sich noch keine Aussage dazu machen, ob seit Erlass dieser Verfügung im Jahre 2001 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu bejahen ist oder nicht. Entscheidend bleibt, ob durch das Gutachten der MEDAS G____ eine Besserung im psychischen Bereich belegt ist.
4.2.3. Von psychiatrischer Seite (IV-Akte 70 S. 39) liegt nach der eine Konsistenzprüfung einschliessenden Beurteilung der Gutachter der MEDAS G____ „gesichert“ eine chronifizierte Schmerzfehlverarbeitung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vor. Dies „allerdings mit ausgesprochener Selbstlimitierung und Ausweitung der Behindertenüberzeugung“. Die Versicherte gebe eine sehr regressive Lebensweise an, die allerdings von psychiatrischer Seite nicht nachvollzogen werden könne. „Gesichert“ liegen nach Einschätzung der Gutachter sodann einfach strukturierte, beeindruckbare, ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge vor, die allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, da die Versicherte auch mit diesen Persönlichkeitszügen eine intellektuell wenig fordernde Tätigkeit ausüben könnte.
Ebenfalls „gesichert“ verneinen die Gutachter aus psychiatrischer Sicht zum Begutachtungszeitpunkt („heute“) eine psychiatrische Komorbidität (IV-Akte 70 S. 39 f.), die „2001 übrigens dazu geführt hat, dass die Versicherte voll berentet wurde“. Damals sei nämlich neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine reaktive Depressivität festgehalten worden. Eine solche hat Dr. D____ im erwähnten Bericht vom 16. Februar 2001 (IV-Akte 29) festgehalten. Auch der Anamnese bzw. dem Aktenauszug im Gutachten von Dr. C____ vom 8. März 1999 (IV-Akte 4 S.3) ist zu entnehmen, dass die Versicherte gemäss Telefonat des Gutachters mit einem Assistenzarzt der E____ vom 26. Februar 1999 bei Konsultationen im November und Dezember 1998 mit einer mittelschweren Depression imponiert habe. Die E____ notierte zu dem am 2. Mai 2000 erhobenen Psychostatus gemäss ihrem Bericht vom 18. Juli 2000 (IV-Akte 24 S. 3) an die Rekurskommission, es bestehe eine depressive Symptomatik mit Hoffnungslosigkeit und Lebensüberdruss.
„Aktuell“ erachteten die Gutachter der MEDAS G____ die Versicherte weder im Längsverlauf, noch heute depressiv (IV-Akte 70 S. 40). Auch der psychiatrische Gutachter Dr. C____ habe gemäss Gutachten vom 12. Dezember 2012 (IV-Akte 52) keine reaktive Depressivität mehr festhalten können. Im genannten Gutachten verneinte Dr. C___ explizit eine erhebliche psychische Komorbidität (IV-Akte 62 S. 6).
Auch eine wesentliche Angststörung liegt gemäss Gutachten nicht vor, auch wenn die Versicherte gewisse beeindruckbare ängstliche Persönlichkeitszüge aufweise, dies jedoch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 70 S. 40).
Aufgrund dieser durch die Aktenlage untermauerten Ausführungen im Gutachten der MEDAS G____ ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes somit belegt. Zutreffend bemerkt die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 11), mit der Beschwerde werde nicht substantiiert, inwiefern die psychiatrischen Schlussfolgerungen im Gutachten der MEDAS G____ lückenhaft sein sollen.
4.3.1. Die "Förster-Kriterien", nach denen die MEDAS G____ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgerichtet hatte (vgl. IV-Akte 70 S. 40), weichen zwar sowohl inhaltlich als auch in der beweisrechtlichen Gewichtung ab von den gemäss neuer Praxis (BGE 141 281, 297 f. E. 4.1.3) zu beachtenden Standardindikatoren (neu spricht das Bundesgericht nicht mehr von "Kriterien, sondern "Indizien" bzw. "Indikatoren" vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, eine explizite Diskussion dieser Standardindikatoren sei weder im Gutachten der MEDAS G____ erfolgt, noch sei sie durch den RAD selber nachgeholt worden.
Wurde ein Gutachten noch vor Publikation des Leitentscheides vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) gemäss altem Verfahrensstandard verfasst, so verliert es nicht per se seinen Beweiswert (BGE 141 V 281, 309 E. 8). Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210, 266 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen.
4.3.2. Der RAD hat sich lite pendente im Lichte der massgeblichen Indikatoren doch noch zur medizinischen Aktenlage geäussert (Stellungnahme vom 16. April 2018, IV-Akte 175 S. 4 f., sig. Dr. M____). In der Replik rügt die Beschwerdeführerin, der RAD erschöpfe sich in einer Wiederholung der bekannten Krankengeschichte. Auf die für den vorliegenden Fall zentrale Revisionsthematik gehe er nicht ein. Die Diskussion der Standardindikatoren erfolge „wie üblich lediglich vom Schreibtisch aus und bleibt sehr knapp und blass“. Auch sie beschreibe „nichts anderes als die seit vielen Jahren unveränderte Situation“. Es werde bestätigt, dass die Behandlung „fachgerecht ist und die Versicherte kooperiert“. Mit diesen Darlegungen zielt die Beschwerdeführerin zwar auf die Verwertbarkeit der Äusserungen des RAD ab. Der Beweiswert des Gutachtens der MEDAS G____ wird dadurch aber nicht unmittelbar in Frage gestellt.
Als entscheidend im Lichte der angeführten übergangsrechtlichen Vorgaben des Bundesgericht erweist sich zunächst, dass es sich um ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS G____ handelt, das eine hohe Abklärungstiefe und -dichte aufweist. Das Gutachten behandelt die für das Beweisverfahren zu beachtenden Indikatoren sehr wohl, wenn auch formal nicht in der Reihenfolge der im Leitentscheid niedergelegten Aufzählung (vgl. die Übersicht in BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3). Eine solche Strukturierung der zu beachtenden Punkte hat der RAD nun in seiner Stellungnahme nachgeholt.
Zum Komplex „Gesundheitsschädigung“ bzw. Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde legt der RAD dar, die objektiven Befunde und die konkreten Erscheinungsformen seien als mittelgradig ausgeprägt erhoben worden und schränkten die Arbeitsfähigkeit zu 50% ein. Eine Aggravation liege nicht vor, doch ergäben sich Hinweise auf eine erhöhte subjektive Beeinträchtigungseinschätzung.
Mit Bezug auf den Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) hält der RAD fest, ein Suchtleiden, eine Persönlichkeitsstörung bzw. eine abnorme Persönlichkeitsentwicklung lägen nicht vor. Der RAD verweist auf das Gutachten, wonach zwar akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen, wobei es sich jedoch um eine Normvariante und nicht um eine psychiatrische Erkrankung von erheblichem Schweregrad handle (vgl. Gutachten, IV-Akte 70 S. 39). Das Gutachten dokumentiere das Vorhandensein von Ressourcen: Die Versicherte sei verheiratet, der gemeinsame Sohn stehe in Ausbildung. Die Versicherte habe Kontakt mit Freundinnen. Sie fahre mit der Familie per Flugzeug in die Türkei in Urlaub. Insgesamt bestehe ein stützendes soziales Umfeld.
Zum Komplex „sozialer Kontext“ legt der RAD dar, die Anamneseerhebung sei leitliniengerecht erfolgt; der Alltagsablauf sei im Gutachten (IV-Akte 70 S. 11 ff.) sowie in weiteren Arztberichten ausführlich beschrieben und zeige ein vorhandenes Aktivitätsniveau im und ausser Haus. Soziale Belastungen von aussergewöhnlicher Schwere seien (sc.: im Gutachten) nicht beschrieben.
Zum Punkt „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ hält der RAD fest, die Behandlung sei fachgerecht, die Versicherte kooperiere bei der Behandlung. In diesem Punkt besteht keine Überreinstimmung mit der Aktenlage. Zu ergänzen ist diesbezüglich, dass die Gutachter der MEDAS G____ festhalten, es sei eine „saubere Diagnostik der Urtikaria und des Asthma bronchiale schon seit Jahren dringendst fällig“ (IV-Akte 70 S. 41). Weiter bemerken sie (IV-Akte 70 S. 40), die Versicherte habe noch nie eine Schmerzgruppenbehandlung durchgemacht. Sie sei seit 2000 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen, auch nicht bei einem türkischsprechenden Psychiater, „was dringend angezeigt wäre“. Gerade mit Blick auf diesbezügliche adäquate weiterführende Diagnostik und Therapie gehen die Gutachter von einer Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 80% innert eines Jahres aus (IV-Akte 70 S. 41). Mit diesen Feststellungen ist nach dem Gesagten zwar die Stellungnahme des RAD im Punkt „Behandlungs- und Eingliederungserfolg“ zweifelhaft, was jedoch nicht die Schlussfolgerungen des Gutachtens der MEDAS G____ zur Arbeitsfähigkeit in Frage stellt.
Zur Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) legt der RAD dar, es lägen Diskrepanzen im engeren Sinne nicht vor. Es bestehe jedoch eine Differenz zwischen der subjektiven Beeinträchtigungseinschätzung und der mittelgradigen medizinischen Befunde, die eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten, dagegen keine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine Übereinstimmung bestehe wiederum zwischen dem zwar etwas verminderten aber doch vorhandenen Aktivitätsniveau und Funktionsprofìl im Alltag, den mittelgradig ausgeprägten medizinischen Befunden und der medizinisch zumutbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit für geeignet angepasste Tätigkeiten. In vergleichbaren Lebensbereichen sei das Funktionsniveau im Alltag in ähnlicher Weise vorhanden. Hinweise auf Vernachlässigung von therapeutischen Optionen liegen nicht vor. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe nicht.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Gutachten der MEDAS G____ die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt seiner Durchführung (die Untersuchungen erfolgten vom 17. bis 20. Februar 2014, IV-Akte 70 S. 2) entsprechend den beweisrechtlichen Vorgaben gewürdigt hat und folglich dessen Schlussfolgerungen bezüglich der damaligen Verhältnisse vorliegend beweiskräftig sind.
Entscheidend für die Massgeblichkeit des Gutachtens der MEDAS G____
auch für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ist, ob die Akten klare,
rentenrelevante Hinweise auf eine seitherige Veränderung der medizinischen
Verhältnisse enthalten
oder nicht. Wegleitend ist auch hierfür Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach eine
Revision der Invalidenrente nur zu erfolgen hat, wenn sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich ändert.
In psychiatrischer Hinsicht hat der RAD (sig. Dr. M____) am 5. Mai 2017 (IV-Akte 131) festgehalten, die mit dem Gutachten der MEDAS G____ erhobenen Diagnosen lägen aktuell noch vor. Er verweist wie der Orthopäde des RAD darauf, es sei eine Problematik beider Schultern hinzugetreten, die nur noch eine leichte Arbeit in Unterschulterhöhe erlaubten. Aus medizinischer Sicht erachtet der Psychiater des RAD das „Potential für die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten“ (IV-Akte 131 S. 5) als gegeben.
Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, 276 E. 4b: „un éventail d'emplois diversifiés“). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2017 vom 21. August 2017 E. 5 mit Hinweis auf 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2).
Die dargestellten Vorgaben sind sehr differenziert. Sie lassen jedoch die Existenz einer der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitsgelegenheit mit Blick auf die dargestellte Praxis vorliegend nicht als ausgeschlossen erscheinen.
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn (LSE) zu berechnen, erübrigt sich im Übrigen deren genaue Ermittlung; diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Rz 35 zu Art. 28a).
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 134 V 322, 328. E. 5.3).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin einen Abzug gewährt. Sie hat diesen mit 5% bemessen. Wie erwähnt, ist die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn eine Ermessensfrage und das Gericht darf nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen der IV-Stelle eingreifen. Es ist vorliegend kein triftiger Grund ersichtlich, von der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin abzuweichen.
Somit hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des Vergleichs der Einkommen mit und ohne Behinderung korrekt einen Invaliditätsgrad von 53% ermittelt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich einer Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen