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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.28
Verfügung vom 11. Januar 2018
Statusfrage (im Erwerb oder im Haushalt tätig)
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 12. November 2014 (IV-Akte 11) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Anmeldung enthält in der Rubrik „5.4 Erwerbstätige und Personen mit Nebenbeschäftigungen“ keine Angaben (bzw. alle Felder sind durchgestrichen). In der Rubrik „5.5 Nichterwerbstätige“ findet sich die Angabe „Hausfrau“, dies seit 2003.
Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder Ärzte ein (vgl. u.a. Bericht Dr. C____, Psychiatrie Psychotherapie, [...], Eingang bei Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2015, IV-Akte 22, Dr. D____, FMH Innere Medizin, [...], vom 12. Januar 2015, IV-Akte 24, Bericht Dr. C____ vom 11. Januar 2017, IV-Akte 78; Begleitschreiben vom 18. Januar 2017, IV-Akte 78 S. 2).
b) Die Beschwerdegegnerin führte Frühinterventionsmassnahmen durch. Sie erteilte der Beschwerdeführerin u.a. Gutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 14. Oktober 2015 bis 6. Dezember 2015 und für ein Aufbautraining vom 7. Dezember 2015 bis 28. Februar 2016 (vgl. Abschlussprotokoll Frühintervention/FI vom 8. März 2016, IV-Akte 64). Gemäss Abschlussprotokoll FI vom 8. März 2016 (IV-Akte 64) wird als „Fazit“ notiert, die Versicherte wünsche „die Rentenprüfung, da sie nicht bereit sei für den ersten Arbeitsmarkt“ (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. März 2016, IV-Akte 63). Gemäss Mitteilung vom 21. März 2016 (IV-Akte 65) erklärte die Beschwerdegegnerin, es seien aus gesundheitlichen Gründen gemäss E-Mail der Beschwerdeführerin vom 7. März 2016 (IV-Akte 63) „keine Massnahmen möglich“.
c) Eine Abklärung im Haushalt fand am 15. Dezember 2016 statt (vgl. Bericht vom 23. Januar 2017, IV-Akte 77). Zur Statusfrage hielt der Bericht fest, die Beschwerdeführerin würde, wäre sie gesund, zum Berichtszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (IV-Akte 77 S. 3).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) empfahl mit Stellungnahme vom 17. Juni 2017 (IV-Akte 82) eine psychiatrische Begutachtung. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], erstattete zu Handen der Beschwerdegegnerin am 21. September 2017 sein Fachgutachten (IV-Akte 85). Dazu nahm der RAD am 3. Oktober 2017 Stellung (IV-Akte 87).
d) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 88) die Ablehnung von Leistungen an. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 30. November 2017 Einwand (IV-Akte 93). Am 11. Januar 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 98). Mit der Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt.
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin:
1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Januar 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin sei an einem geschützten Arbeitsplatz wieder ein-zugliedern, mit einem Pensum von 50%.
3. Für die restlichen 50% sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente auszurichten.
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
5. Subventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Viertelrente zuzusprechen.
6. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.
7. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. April 2018 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 25. Juni 2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie der Parteivertreter statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehendenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Festzuhalten ist vorweg, dass mit der Verfügung vom 11. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abgelehnt worden war. Dies wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten, sodass darüber nicht zu entscheiden ist.
1.4. Das Rechtsbegehren 2 zielt ab auf die Gewährung einer Eingliederungsmassnahme. Die Bejahung oder Verneinung einer solchen Massnahme bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung beruflicher Massnahmen ist darum vorliegend ebenfalls nicht zu prüfen. Ergänzend ist folgendes zu bemerken:
Das Rechtsbegehren 2 wird in der Beschwerde (Ziff. 6) nur knapp damit begründet, die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, dass sie in einem geschützten Rahmen wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden sollte, vorerst mit einem Pensum von 50%. Soweit die Beschwerde damit sinngemäss auf die Gewährung von Arbeitsvermittlung abzielt, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach über die Rente vor der Durchführung der Arbeitsvermittlung verfügt werden kann (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 Rz 16 zu Art. 8 mit Hinweis auf Urteil des EVG I 503/01 vom 7. März 2003). Dass die Rentenprüfung vorliegend durchgeführt wurde, entspricht auch dem Willen der Versicherten, welche mit E-Mail vom 7. März 2016 ausdrücklich darum ersucht hatte (IV-Akte 63).
Zu verweisen ist sodann auf die Erklärung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Juni 2018, die Beschwerdegegnerin behalte sich vor, gegebenenfalls berufliche Massnahmen noch einmal zu prüfen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Bei dieser Bereitschaft ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.
Der Verfügung vom 11. Januar 2018 hat die Beschwerdegegnerin zu Grunde gelegt, die Beschwerdeführerin würde sich, wenn sie zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung vom 15. Dezember 2016 (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Januar 2017, IV-Akte 77) gesund wäre, ausschliesslich im Haushalt betätigen. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber anlässlich der Haushaltsabklärung unterschriftlich angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit seit August 2014 voll erwerbstätig (IV-Akte 75). Daran hält sie auch in der Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherte durch einen psychiatrischen Gutachter abklären lassen. Eine orthopädische Begutachtung ist nicht erfolgt. Dies wird von der Beschwerdeführerin gerügt. Sie weist auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 50% durch den behandelnden Chiropraktor Dr. G____ vom 22. Dezember 2016 (IV-Akte 76) hin. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, bei einer im Gesundheitsfall ausschliesslich im Haushalt tätigen Versicherten genüge die Einschätzung der physischen Einschränkungen durch die Abklärungsperson im Rahmen der Haushaltsabklärung.
Ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die angeführten Streitpunkte halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten teil- oder vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. u. a. BGE 125 V 146, 150).
Praxisgemäss kommt den Angaben der versicherten Person gegenüber der Abklärungsperson zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zu, da sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener und zuverlässiger gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 15. Dezember 2016 unterschriftlich angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit seit August 2014 voll erwerbstätig (IV-Akte 75). Die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerdegegnerin haben nicht auf diese Angaben abgestellt.
Der Abklärungsbericht hält in diesem Zusammenhang fest, die Versicherte habe seit Dezember 2002 (also mit 17 [Geburtsdatum: 22. Juli 1985) nicht mehr gearbeitet. Sie sei danach noch einige Monate bei einer Pflegefamilie untergebracht gewesen, dort habe sie auf dem Bauernhof mitgeholfen. Mit 19 (im Jahr 2004) sei die Geburt des ersten Kindes erfolgt. Die Abklärungsperson notiert, die Beschwerdeführerin habe auf die Frage, aus welchem Grund sie nie wirklich gearbeitet habe, geantwortet, dass sie es nicht wisse. Auch die Sozialhilfe habe ihr „nicht wirklich erlaubt“, zu arbeiten. Demgegenüber notiert der Bericht, die Versicherte habe angegeben, sie würde gerne z.B. mit älteren Leuten zusammenarbeiten, es sei ihr Wunsch, eine Ausbildung in irgendeiner Form zu absolvieren und es sei unzutreffend, dass sie nicht zu 100% arbeiten wolle, aber „der Körper mache das nicht mit“.
Auf Grundlage dieser notierten Angaben der Beschwerdeführerin erscheint es zwar nachvollziehbar, dass die Abklärungsperson entgegen der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Erklärung keine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall angenommen hat. Ebenso zweifelhaft wie die Annahme einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit erscheint aber der gegenteilige Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich im Gesundheitsfall zum Zeitpunkt der Abklärung (Dezember 2016, somit im 31. Altersjahr der Beschwerdeführerin) ausschliesslich im Haushalt betätigt hätte.
Die Abklärungsperson referiert eine scheidungsrechtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt (IV-Akte 77 S. 3). Danach sei es gesunden geschiedenen Frauen bis zum 45. Altersjahr zumutbar, sich wieder vollzeitlich ins Erwerbsleben einzugliedern, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt habe. Die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit könne grundsätzlich schon dann erwartet werden, wenn das jüngste Kind mit 10 Jahren dem Kleinkindalter entwachsen sei. Bei einem Kind zwischen 10 und 16 Jahren dürfte eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 50%, bei zwei Kindern eine solche von 30% zumutbar sein. Bei mehr als zwei Kindern unter 16 Jahren sei allerdings im Regelfall auch eine Teilzeittätigkeit nicht zumutbar (es wird auf ein bundesgerichtliches Urteil I 629/05 hingewiesen). Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, derartige Regeln zur Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme unter scheidungsrechtlichen Gesichtspunkten bei der Prüfung der Statusfrage mit einzubeziehen. Ebenso gut könnte allerdings in Anlehnung an Regelungen der Sozialhilfe argumentiert werden, wonach einer Mutter eine stundenweise Erwerbstätigkeit ab dem 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden kann. Eben dies ist Abklärungsberichten der Beschwerdegegnerin zu entnehmen, wenn es darum geht, eine (zumindest teilweise) Erwerbstätigkeit zu verteidigen (vgl. unter www.rechtsprechung.gericht-bs.ch abrufbares Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2017 149 vom 12. Dezember 2017 E. 5.3). Die von den Verhältnissen des vorliegenden Falles abstrahierende Verweisung auf das Scheidungsrecht vermag darum nicht zu überzeugen.
Vorliegend fällt auch ins Gewicht, dass die 2004 (heute 14-jährig) und 2008 (heute 10-jährig) geborenen Kinder der Beschwerdeführerin nicht bei der Mutter, sondern in einem Kinderheim (Kind mit Jahrgang 2004) bzw. in einer Pflegefamilie (Kind mit Jahrgang 2008) wohnen. Die Beschwerdegegnerin lässt in diesem Zusammenhang zwar an der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) ausführen, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Jugend psychisch eingeschränkt (vgl. Gutachten Dr. F____: Diagnose Kombinierte Persönlichkeitsstörung, IV-Akte 85 S. 16). Für die Beantwortung der Statusfrage sei diese Erkrankung – indirekt - insofern mit einzubeziehen, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Fremdplatzierung der Kinder erfolgt wäre, wenn diese Erkrankung nicht vorgelegen hätte. Diese Argumentation kann sich zum einen nicht auf entsprechende ärztliche Unterlagen stützen. Auch Dr. F____ äussert sich nicht im Sinne einer klaren kausalen Beziehung zwischen Fremdplatzierung und den psychischen Leiden der Versicherten. Die Darlegungen überschreiten zudem den Bereich, innerhalb dessen hypothetische Überlegungen als zulässig und sinnvoll erscheinen. Die hypothetische Fragestellung, was eine versicherte Person täte, wenn sie bei guter Gesundheit wäre, fokussiert auf die erwerbliche Betätigung, nicht auf weitere Umstände. Es ginge also klarerweise nicht an, etwa danach zu fragen, ob die Versicherte, wäre sie gesund, Kinder hätte oder eben nicht, ob sie ledig oder verheiratet wäre oder ob sie in einer kleinen oder grossen Wohnung einquartiert wäre. Diese Umstände sind so zu berücksichtigen, wie sie bei der Abklärung vorgefunden werden. Macht man die Statusfrage, wie die Beschwerdegegnerin es offenbar tun will, von noch weiteren hypothetisch anzunehmenden oder zu verneinenden Umständen abhängig, führte dies zu einer Beliebigkeit der dann möglichen Beurteilungen, was die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung der Statusfrage verunmöglichen würde.
Hat somit vorliegend die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Kinder zeitlich nur eingeschränkte Betreuungsaufgaben, so fehlt es an der entscheidenden Grundlage zur Heranziehung scheidungsrechtlicher Faustregeln zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Replik eine Teilzeitstelle zu einem Pensum von 15% gefunden hat. Die Beschwerdeführerin wurde dazu an der Hauptverhandlung befragt. Sie hat ausgesagt, die Tätigkeit bestehe im Zustellen von Post auf Kundenbestellung. Sie habe die besagte Stelle am 2. Mai 2018 angetreten. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen in der Filiale eines Grossverteilers ab 15. September 2015 ein halbes Jahr im Einsatz war (vgl. u.a. Bericht der H____, vom 1. März 2016, IV-Akte 62). Die Beschwerdeführerin war bzw. ist somit auch mit ihren gesundheitlichen Beschwerden ausserhalb des Haushaltes tätig. Dies lässt es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sie erst recht bei guter Gesundheit nicht ausschliesslich im Haushalt tätig wäre.
Die Feststellung der Abklärungsperson und mit ihr der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall vollständig im Haushalt tätig, lässt sich darum zusammenfassend nicht aufrechterhalten.
Die Sache ist zur Klärung, in welchem prozentualen Verhältnis die hypothetische Erwerbstätigkeit zur Tätigkeit im Haushalt steht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Steht fest, dass die Beschwerdeführerin – zu einem im Rahmen ergänzender Abklärungen noch zu bestimmenden Anteil – im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, lässt sich auch die Argumentation der Beschwerdegegnerin, es erübrige sich die gutachterliche Abklärung der somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, nicht aufrecht erhalten.
Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht Einschränkungen erlitten hat, geben sowohl die Diagnostik des behandelnden Chiropraktors Dr. G____ sowie dessen Einschätzung zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 22. Dezember 2016, IV-Akte 76). Dr. G____ diagnostiziert im Bericht vom 22. Dezember 2016 ein linksseitiges Zervikothorakalsyndrom bei Streckhaltung der HWS, eine konvexrotatorische zervikothorakale Sinistroskoliose sowie eine C2-Rotatiohsfehlstellung nach links. Gemäss einem Arztzeugnis von Dr. D____ vom 12. Januar 2015 (IV-Akte 24) findet sich zudem der Hinweis auf chronischen Schwindel seit Jahren sowie auf Migräne. Dieser Arzt attestiert sogar eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 17. Oktober 2012.
In welchem Ausmass die angeführten somatischen Befunde zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, ist durch eine neutrale Begutachtung zu klären.
Im Rahmen der isolierten, fachärztlichen Begutachtung durch Dr. F____ (Gutachten vom 21. September 2017, IV-Akte 85) sind bereits psychiatrische Befunde erhoben worden (Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, unreifen und dissozialen Anteilen, ICD-10 F61.0, Verdacht auf ein ADHS, ICD-10 F90.0, IV-Akte 85 S. 16), die gemäss Einschätzung des Gutachters noch eine Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 80% (IV-Akte 85 S. 21) zulassen. Da somatische Beschwerden häufig in einer Wechselwirkung zu psychiatrischen Befunden stehen, ist angezeigt, dass auch die psychiatrische Beurteilung zeitgleich mit der somatischen Begutachtung ergänzt wird und die Ergebnisse sowohl der somatischen als auch der psychiatrischen Abklärung im Sinne einer Konsensbeurteilung validiert werden.
Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 11. Januar 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Januar 2018 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 284.90 Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen