Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.29

Verfügung vom 25. Januar 2018

Rentenanspruch; gestützt auf die vorliegenden (medizinischen) Unterlagen zu Recht verneint worden.

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von fünf Kindern (geb. 1995, 1997, 1999, 2009 und 2013). Sie hat keinen Beruf erlernt und war bis 2006 im Familienhaushalt tätig (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Ab 2006 arbeitete sie in einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 104, S. 2 ff.).

b) Im Januar 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen psychischen Beschwerden und Rückenschmerzen ein erstes Mal zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gab insbesondere ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (vgl. Psychiatrisches Gutachten C____ [nachfolgend: C____] vom 31.3.2004, IV-Akte 18; rheumatologisches Teilgutachten Dr. D____ vom 31.3.2004, IV-Akte 11) sowie eine Haushaltsabklärung in Auftrag (vgl. Bericht vom 26.3.2002, IV-Akte 11). Gestützt auf diese Abklärungen sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. August 2004 in Anwendung der gemischten Methode (Aufteilung 50 % Erwerb und 50 % Haushalt) bei einem ermittelten IV-Grad von 40 % mit Wirkung ab 1. September 2003 eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Akte 25).

c) Im November 2004 entführte der Ehemann der Beschwerdeführerin die 1995, 1997 und 1999 geborenen Kinder in die Heimat nach [...]. Die Ehe wurde 2005 geschieden. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die Rentenverfügung Einsprache erhoben hatte (vgl. IV-Akte 31), holte die Beschwerdegegnerin das psychiatrische Verlaufsgutachten der C____ vom 13. Mai 2005 ein (vgl. IV-Akte 35) und verfügte in der Folge per 31. Juli 2005 die Einstellung der Rente (vgl. Verfügung vom 13.6.2005, IV-Akte 37).

d) Am 5. September 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin, in den Zwischenzeit wieder verheiratet und in den Jahren 2009 und 2013 erneut Mutter geworden, ein zweites Mal zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 62). Die Beschwerdegegnerin trat daraufhin auf das Gesuch am 6. Januar 2015 wegen fehlender glaubhaft gemachter gesundheitlicher Verschlechterung nicht ein (vgl. IV-Akte 72). Eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde auf Antrag der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und der Fall mit Urteil vom 13. März 2015 zum Eintreten auf die Wiederanmeldung und zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zurückgewiesen (vgl. IV-Akte 84). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere bei der Rheumatologie des E____spitals und beim behandelnden Internisten Prof. Dr. F____. Ferner liess sie eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt wäre sowie eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 7 % (vgl. Haushaltsabklärung vom 2.11.2016, IV-Akte 103). Ausserdem gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei Dr. G____ und Dr. H____ in Auftrag. Diese erstatten das Gutachten am 7. November 2017 (vgl. IV-Akte 119).

e) Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 17. November 2017 zum Gutachten Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 122), teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. November 2017 mit, dass sie beabsichtige das Rentengesuch abzulehnen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 unter Beilage eines am gleichen Tag verfassten Arztzeugnisses von Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dagegen gewehrt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 128).

II.         

a) Mit handschriftlicher Beschwerde vom 15. Februar 2018 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es seien der Beschwerdeführerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

b) Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 teilt Dr. B____, Advokat, mit, dass er die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen hat.

c) Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2018 werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Januar 2018 aufzuheben. Es seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben und es sei nach dem Vorliegen des Ergebnisses dieser Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Eventuell sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. November 2015 zumindest eine halbe Invalidenrente auszurichten.

2.     Es sei die Beschwerdeführerin beruflichen Massnahmen zuzuführen.

3.     Unter o/e Kostenfolge.

4.     Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den unterzeichnenden Advokaten zu gewähren.

d) Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin den Bericht des [...]-Spitals vom 16. Mai 2018 und das Arztzeugnis von Dr. I____ vom 19. Juni 2018 ein (vgl. GA 14, S. 1 und 2).

III.       

Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass mit Dr. B____, Advokat, als Vertreter bewilligt.

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 17. Oktober 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und es sind auch die übrige formellen Beschwerdevoraussetzun-gen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Verweistätigkeit (vgl. IV-Akte 128). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. H____ und Dr. G____ vom 7. November 2017 (vgl. IV-Akte 119).

2.2.             Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, es könne auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden und es dränge sich eine nochmalige Begutachtung auf. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Rente vom 1. März 2015 bis 30. November 2015.

2.3.             Streitig und daher zu prüfen ist zunächst, ob auf die ab Dezember 2015 geltende gutachterliche Gesamtbeurteilung abgestellt werden kann. Danach ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2015 eine Rente zuzusprechen ist.

3.                   

3.1.             Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.             Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode; Art. 28a Abs. 3 IVG).

3.3.             Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.                   

4.1.             In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.2.             4.2.1. Der rheumatologische Teilgutachter Dr. H____ attestierte der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, intermittierend lumbospondylogen (ICD-10 M54.5)

-        Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit insbesondere linkskonvexer lumbaler Skoliose, Hyperlordose lumbal sowie Sacrum arquatum

-        Beginnende Osteochondrose LWK5/SWK1 mit medianer Discusprotrusion ohne Hinweise auf Myelon- oder Neurokompression, seit Jahren stabil (MRI LWS und lSG vom 09.11.2016)

-        Deutliche muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp

-        Primär V.a. seronegative Spondylarthropathie, HLA-B27 negativ, persistierend erhöhte BSR, gemäss MRI LWS und lSG vom 09.11.2016 mit sklerotischen Strukturalterationen infero-ventrale lSG bds. (degenerativ/älter postentzündlich), im Verlauf eher unwahrscheinlich Übergang in multilokulares Schmerzsyndrom

-        Chronifizierungsproblematik mit Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung (vgl. Gutachten, IV-Akte 119, S. 8 f.).

4.2.2.   Als Diagnosen ohne Auswirkungen stellte er bei der Beschwerdeführerin fest:

1.     Chronisches, vorwiegend tendomyotisches linksbetontes cervicovertebrales Schmerzsyndrom

      Muskuläre Dysbalance vom Schulter-Nackengürteltyp

      Keine relevanten degenerativen Veränderungen, keine Spinalkanalstenose, keine Myelopathie (MRI HWS vom 29.04.2015 anamnestisch)

2.     Allgemeine muskuläre Dekonditionierung

3.     Psoriasis vulgaris (ED Sommer 2017)

4.     Hyperlipidämie (vgl. a.a.O., IV-Akte 119, S. 9)

4.2.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. H____ aus, bezüglich der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. Reinigungsfachkraft bestehe eine Einschränkung von 20% zwecks Durchführen von Pausen und Erholungsphasen, sodass das von der Beschwerdeführerin bei gesundem Zustand angegebene 50%-ige Arbeitspensum aus rein rheumatologisch somatischer Sicht weiterhin möglich sein sollte. Die Leistungseinschränkung erkläre sich vor allem durch die bei der Raumpflege nicht zu vermeidenden einzunehmenden gelegentlichen Positionen mit Zwangshaltungen und der vermehrten Notwendigkeit sich zu bücken. Bezüglich sämtlicher leichten bis selten mittelschweren wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 10 Kilogramm, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen oder Hebelarmfunktionen, könne aus rheumatologischer Sicht ähnlich wie bereits im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung im Jahre 2004 weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie keine zusätzliche Leistungseinschränkung ausgewiesen werden (vgl. IV-Akte 119, S. 12).

4.3.             4.3.1. Der psychiatrische Teilgutachter konnte bei der Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

1.     Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0) DD: Dysthyme Störung möglich (ICD-10 F34.1)

2.     V. a. ängstliche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1 )

4.3.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige und jegliche alternative Tätigkeit im vollen Umfang möglich, solange sie keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müsse. Ferner verwies er darauf, dass aus psychiatrischer Sicht bisher nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei.

4.4.             4.4.1. In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung führten die Gutachter zur Begründung folgendes aus: aus rheumatologischer Sicht lasse sich weiterhin ein im Vordergrund stehendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom vorwiegend bedingt durch eine Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung mit weiterhin Zeichen einer Schmerzausweitung und Übergang in ein multilokulares Schmerzsyndrom objektivieren. Dies erkläre insbesondere auch bei weiterhin nicht sicher auszuschliessender zusätzlich bestehender entzündlich rheumatologischer Grundkrankheit des Achsenskelettes eine gewisse Leistungseinschränkung vor allem hinsichtlich angestammter Tätigkeit sowie sämtlicher repetitiv mittelschwer und schwerer körperlich belastender Tätigkeiten; insgesamt jedoch nicht im subjektiv geltend gemachten Ausmass (vgl. Gutachten, IV-Akte 119, S. 25). In psychiatrischer Hinsicht lasse sich das Festhalten einer subdepressiven oder leicht depressiven Störung durch psychosoziale Belastungsfaktoren erklären, insbesondere schwieriger erster Ehe mit gewalttätigem Verhalten des Ehemannes sowie Verlust der ersten drei Kinder. Insgesamt könne jedoch auch bei fehlenden Hinweisen auf eine anderweitige psychiatrische Störung keine relevante Leistungseinschränkung ausgewiesen werden (vgl. a.a.O.).

4.4.2. In ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab November 2015 führten die Gutachter aus, eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich ausschliesslich durch die rheumatologischen Diagnosen. Diesbezüglich könne die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. Reinigungsfachkraft als 20% eingeschränkt bezeichnet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei dagegen keine Leistungseinschränkung zu definieren. Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich sämtlicher leidensadaptierten leichten bis selten mittelschwer körperlich belastenden Tätigkeiten, ausgeübt in Wechselbelastung sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen, insbesondere repetitiv notwendigem sich bücken, weiterhin vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. a.a.O.).

4.5.             Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre Gutachten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Beide Teilgutachten berücksichtigen sämtliche geklagten Beschwerden und sind in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Sie beruhen ferner auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind umfassend begründet. Damit erfüllen beide Teilgutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt.

4.6.             4.6.1. Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen das bidisziplinäre Gutachten einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen.

4.6.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der rheumatologische Gutachter habe sich nicht mit dem Bericht von Prof. Dr. F____ vom 15. November 2016 auseinandergesetzt (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 5 unten), trifft nicht zu. Zwar findet sich dieser Bericht (vgl. IV-Akte 105) nicht bei der Aktenaufzählung im Gutachten. Allerdings hat sich der rheumatologische Gutachter ausführlich mit den von Prof. Dr. F____ diagnostizierten chronischen Rückenschmerzen auseinandergesetzt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Dr. H____ in seinem rheumatologischen Gutachten die bis ins Jahr 2002 zurückgehende Krankengeschichte der Beschwerdeführerin thematisierte und seine Einschätzung auf mehrere in den Akten liegende und durch verschiedene Institute erstellte bildgebende Befunde abstützte, so die MRT LWS vom 14. März 2007 ([...]), die LWS ap seitl., vom 24. Juli 2012 (Bericht Radiologie und Nuklearmedizin [...]spital [...]), die MRI HWS vom 29. April 2015 (aufgeführt im Bericht Rheumatologie [...]spital [...] vom 19.05.2015) und die MRI LWS inklusive lSG nativ vom 9. November 2016 (Bericht Radiologie [...]-Spital [...], vgl. Gutachten, IV-Akte 119, S. 8). Zudem hat Dr. H____ die von Prof. Dr. F____ am 28. August 2017 durchgeführten Laboruntersuchungen ausdrücklich in die Beurteilung miteinbezogen und auch eigene Laboranalysen durchgeführt (vgl. a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund sowie den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden und der von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, sind die vom rheumatologischen Gutachter gemachten detaillierten Ausführungen zum leidensangepassten Verweisprofil der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Auch die übrigen von Prof. Dr. F____ im Bericht vom 15. November 2016 erhobenen somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Schwindelanfälle unklarer Ätiologie; Synkope September 2002 und die Hypercholinestrinämie - vermögen keine Zweifel am Gutachten zu wecken: Die von der Beschwerdeführerin angegebenen leichten Schwindelanfälle sind im Gutachten berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 4) und die Hypercholinestrinämie ist behandelbar und als solche ist nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einzuschränken. Davon abgesehen ergeben sich zwischen Prof. Dr. F____ und dem Gutachter keine Divergenzen, so dass sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

4.6.3. Ferner kann die Beschwerdeführerin auch aus dem im Verlauf des vorliegenden Verfahrens eingereichten Bericht des [...]-Spitals vom 16. Mai 2018 nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ergibt sich aus diesem Bericht lediglich, dass die zur Abklärung der unklaren Beschwerdesituation durchgeführten MRI der BWS und der LWS keine die Beschwerden erklärenden Veränderungen zeigten. Die durchgeführten Facettengelenksinfiltrationen brachten der Beschwerdeführerin keine Besserung und eine erneute Steroid-Infiltration wurde von der Beschwerdeführerin abgelehnt. Im Übrigen empfahlen die behandelnden Ärzte eine gastroentereologische Abklärung, falls die Beschwerden im Oberbauch persistieren sollten. Eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nahmen sie explizit nicht vor (vgl. GA 14, S. 1 f.). Insgesamt bestehen damit keine genügenden Anhaltspunkte, die in somatischer Hinsicht eine erneute Begutachtung als notwendig erscheinen liessen.

4.7.             Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutachten vorgebrachten Rügen ist festzuhalten, dass sich der psychiatrische Gutachter mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. I____ im Gutachten selbst ausführlich auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat der Gutachter den Arztbericht von Dr. I____ vom 6. April 2017 (vgl. IV-Akte 111) im Gutachten gewürdigt (vgl. IV-Akte 119, S. 15) und ausgeführt, die von Dr. I____ attestierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, könne aufgrund der heutigen Befundlage nicht ohne weiteres bestätigt werden, auch wenn sich Hinweise auf ein belastende Lebenssituation ergeben würden. Die körperlichen Beschwerden seien in der aktuellen Untersuchungssituation nicht im Vordergrund gestanden und die Beschwerdeführerin scheine deswegen nicht massiv beeinträchtigt zu sein. Bezüglich den von Dr. I____ attestierten akzentuierten Persönlichkeitszügen, die auch der Gutachter als Verdachtsdiagnose bestätigte, führte er aus, daraus liesse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten und diese hätten möglicherweise in der Vergangenheit eine Rolle gespielt, schienen aktuell allerdings weniger ausgeprägt zu sein (vgl. a.a.O., S. 24). Damit besteht auch hier kein Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen und ein solcher lässt sich auch nicht aus dem neusten Arztzeugnis von Dr. I____ vom 17. Juni 2018 entnehmen, handelt es sich dabei doch lediglich um eine Attestierung einer vollen Arbeitsunfähigkeit ohne entsprechende Begründung, insbesondere ohne die Nennung entsprechender Diagnosen und Befunde (vgl. GA 14, S. 3).

4.8.             Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass sowohl die gutachterlichen Ausführungen als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorliegend schlüssig und nachvollziehbar sind, woran auch die neuste Stellungnahmen des [...]-Spitals und von Dr. I____ nichts ändern. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht bei der Beschwerdeführerin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute Abklärung (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 6) in antizipierter Beweiswürdigung.

5.                   

5.1.             In einem zweiten Schritt ist der Eventualantrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach ihr gestützt auf das Gutachten eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. November 2015 zuzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin übersehe, dass ihr von den Gutachtern eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden und ihr deshalb für diesen Zeitraum eine Rente zu gewähren sei (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 4). Zudem wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein, er stelle nicht zum ersten Mal mit Befremden fest, dass eine gutachterliche Beurteilung von der Beschwerdegegnerin uneingeschränkt und umfassend übernommen werde, wenn sie zu einer Leistungsbeschränkung führe, dass die Beschwerdegegnerin aber die Feststellungen der Gutachter in Zweifel stelle, wenn sie zu einem Rentenanspruch führen (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 4 f.)

5.2.             Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht zum Schluss kamen, bei der Beschwerdeführerin habe im Rahmen der rheumatologischen Abklärung am [...]spital [...] ab Oktober 2014 bis November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. Gutachten, IV-Akte 119, S. 25 f.). Als einzige Ausführung hierzu findet sich im rheumatologischen Gutachten der Hinweis, die attestierte Arbeitsunfähigkeit stehe im Zusammenhang mit der Abklärung möglicher entzündlicher Rückenbeschwerden ab Oktober 2014 bis zum Ausschluss dieser Diagnose im November 2015 (vgl. a.a.O., S. 12).

5.3.             Die Beschwerdegegnerin beruft sich allerdings auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. J____, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 17. November 2017. Dieser hatte ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Oktober 2014 bis November 2015 könne nicht nachvollzogen werden, da während dieser Abklärungszeit keine Veränderung im Gesundheitszustand dokumentiert bzw. beschrieben seien. Weder an der Diagnose noch an der Klinik habe sich etwas verändert, weshalb auch für diese Zeitperiode die im Gutachten festgehaltene Klinik und somit auch die dadurch bedingte Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müsse (vgl. IV-Akte 122, S. 4).

5.4.             Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, kann der RAD eine vom Gutachten abweichende Beurteilung vornehmen, wenn die Folgerungen des Gutachtens nicht schlüssig sind und die Akten ausreichende Befunde für eine Aktenbeurteilung durch den RAD enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 E. 5.1 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorhandener Akten betreffend den fraglichen Zeitraum von Oktober 2014 bis November 2015 muss mit dem RAD festgestellt werden, dass die von den Gutachtern attestierte volle Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht nachvollzogen werden kann. In den Akten finden sich die Berichte der Abteilung Rheumatologie des [...]spitals vom 21. Oktober 2014 (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.) und vom 19. Mai 2015 (vgl. IV-Akte 96, S. 6) sowie der IV-Arztbericht vom 24. September 2015 der gleichen Abteilung (vgl. IV-Akte 96, S. 1 ff.). Aus dem ersten Bericht der Abteilung Rheumatologie des [...]spitals vom 21. Oktober 2014 ergibt sich die Verdachtsdiagnose einer seronegative Spondylarhropathie und es finden sich entsprechende Ausführungen zu den erfolgten Abklärungen. Eine Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit wird in diesem Bericht jedoch nicht vorgenommen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.). Im darauffolgenden Bericht vom 19. Mai 2015 wird über weiterhin unveränderte lumbale Schmerzen berichtet. In der Beurteilung halten die behandelnden Ärzte jedoch fest, die aktuelle Schmerzproblematik könne nur zu einem Teil durch eine Spondylarthropathie erklärt werden und die behandelnden Ärzte attestieren der Beschwerdeführerin auch in diesem Bericht keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 96, S. 6). Lediglich im IV-Arztbericht vom 24. September 2015 wird der Beschwerdeführerin retrospektiv eine volle Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft bis zur - am 5. August 2015 erfolgten - ISG-Infiltration bescheinigt (vgl. IV-Akte 96, S. 3). Dabei handelt es sich jedoch um eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, welche ausdrücklich auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin beschränkt ist, und nicht um eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit betreffend jegliche leidensangepasste Verweistätigkeiten. Zudem muss angesichts der summarischen Ausführungen zu den Abklärungen bezweifelt werden, dass die entsprechenden Abklärungen derart umfangreich und damit invalidisierend waren, dass auch für eine leidensangepasste Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr bestand, zumal nach den Akten keinerlei Operation durchgeführt wurde und auch kein stationärer Aufenthalt in einer Klinik erfolgte. Aus diesen Gründen kann dem gestellten Eventualantrag auf eine befristete halbe IV-Rente nicht entsprochen werden.

5.5.             Abschliessend bleibt noch hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen einzugehen. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung hat sie sich diese bislang nicht vorstellen können. Sofern sie hierfür jedoch motiviert ist, steht es ihr frei, sich bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.

6.                   

6.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.             Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst allfälliger Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen) angemessen erscheint. Eine Mehrwertsteuer ist Dr. B____, Advokat in Basel, nicht zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Dr. B____, Advokat in Basel, ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: