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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.29
Verfügung vom 25. Januar 2018
Rentenanspruch; gestützt auf die
vorliegenden (medizinischen) Unterlagen zu Recht verneint worden.
Tatsachen
I.
a) Die 1975 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von fünf
Kindern (geb. 1995, 1997, 1999, 2009 und 2013). Sie hat keinen Beruf erlernt
und war bis 2006 im Familienhaushalt tätig (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Ab 2006
arbeitete sie in einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiterin (vgl.
IK-Kontoauszug, IV-Akte 104, S. 2 ff.).
b) Im Januar 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen
psychischen Beschwerden und Rückenschmerzen ein erstes Mal zum Bezug von
Leistungen bei der Invalidenversicherung an (vgl. Anmeldung, IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und gab
insbesondere ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (vgl.
Psychiatrisches Gutachten C____ [nachfolgend: C____] vom 31.3.2004, IV-Akte 18;
rheumatologisches Teilgutachten Dr. D____ vom 31.3.2004, IV-Akte 11) sowie eine
Haushaltsabklärung in Auftrag (vgl. Bericht vom 26.3.2002, IV-Akte 11).
Gestützt auf diese Abklärungen sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 24. August 2004 in Anwendung der gemischten Methode (Aufteilung 50 % Erwerb
und 50 % Haushalt) bei einem ermittelten IV-Grad von 40 % mit Wirkung ab 1.
September 2003 eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Akte 25).
c) Im November 2004 entführte der Ehemann der
Beschwerdeführerin die 1995, 1997 und 1999 geborenen Kinder in die Heimat nach [...].
Die Ehe wurde 2005 geschieden. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die
Rentenverfügung Einsprache erhoben hatte (vgl. IV-Akte 31), holte die
Beschwerdegegnerin das psychiatrische Verlaufsgutachten der C____ vom 13. Mai
2005 ein (vgl. IV-Akte 35) und verfügte in der Folge per 31. Juli 2005 die
Einstellung der Rente (vgl. Verfügung vom 13.6.2005, IV-Akte 37).
d) Am 5. September 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin, in
den Zwischenzeit wieder verheiratet und in den Jahren 2009 und 2013 erneut
Mutter geworden, ein zweites Mal zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 62). Die Beschwerdegegnerin trat
daraufhin auf das Gesuch am 6. Januar 2015 wegen fehlender glaubhaft
gemachter gesundheitlicher Verschlechterung nicht ein (vgl. IV-Akte 72). Eine
von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde auf Antrag der Beschwerdegegnerin
gutgeheissen und der Fall mit Urteil vom 13. März 2015 zum Eintreten auf die
Wiederanmeldung und zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zurückgewiesen
(vgl. IV-Akte 84). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin erneut medizinische
und erwerbliche Abklärungen, insbesondere bei der Rheumatologie des E____spitals
und beim behandelnden Internisten Prof. Dr. F____. Ferner liess sie eine
Haushaltsabklärung vor Ort durchführen. Diese ergab, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt
beschäftigt wäre sowie eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 7 % (vgl. Haushaltsabklärung
vom 2.11.2016, IV-Akte 103). Ausserdem gab die Beschwerdegegnerin ein
bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei Dr. G____ und
Dr. H____ in Auftrag. Diese erstatten das Gutachten am 7. November 2017 (vgl.
IV-Akte 119).
e) Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 17. November
2017 zum Gutachten Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 122), teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. November 2017 mit, dass sie beabsichtige
das Rentengesuch abzulehnen. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 20. Dezember 2017 unter Beilage eines am gleichen Tag verfassten Arztzeugnisses
von Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dagegen gewehrt hatte,
erliess die Beschwerdegegnerin am 25. Januar 2018 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 128).
II.
a) Mit handschriftlicher Beschwerde vom 15. Februar 2018 wird
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es seien der
Beschwerdeführerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen.
b) Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 teilt Dr. B____, Advokat, mit,
dass er die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen hat.
c) Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2018 werden
folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 25. Januar 2018 aufzuheben. Es seien
weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben und es sei nach dem
Vorliegen des Ergebnisses dieser Abklärungen neu über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Eventuell sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. März
2015 bis 30. November 2015 zumindest eine halbe Invalidenrente
auszurichten.
2.
Es sei die
Beschwerdeführerin beruflichen Massnahmen zuzuführen.
3.
Unter o/e
Kostenfolge.
4.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch den
unterzeichnenden Advokaten zu gewähren.
d) Mit der Replik reicht die Beschwerdeführerin den Bericht des
[...]-Spitals vom 16. Mai 2018 und das Arztzeugnis von Dr. I____ vom 19. Juni
2018 ein (vgl. GA 14, S. 1 und 2).
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin
der Kostenerlass mit Dr. B____, Advokat, als Vertreter bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 17. Oktober 2018 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben und es sind auch die übrige formellen Beschwerdevoraussetzun-gen
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, bei
der Beschwerdeführerin bestehe seit September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
in einer leidensangepassten Verweistätigkeit (vgl. IV-Akte 128). Sie stützte
sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten
von Dr. H____ und Dr. G____ vom 7. November 2017 (vgl. IV-Akte 119).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, es könne auf die
gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden und es dränge
sich eine nochmalige Begutachtung auf. Eventualiter beantragt die
Beschwerdeführerin die Zusprache einer Rente vom 1. März 2015 bis 30. November
2015.
2.3.
Streitig und daher zu prüfen ist zunächst, ob auf die ab Dezember
2015 geltende gutachterliche Gesamtbeurteilung abgestellt werden kann. Danach
ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. März bis
30. November 2015 eine Rente zuzusprechen ist.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu
mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich
tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend
der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode; Art. 28a
Abs. 3 IVG).
3.3.
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351,
352 E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen
Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von
Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der medizinische
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich
in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung auf das
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
4.2.
4.2.1. Der rheumatologische Teilgutachter Dr. H____ attestierte der
Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, intermittierend
lumbospondylogen (ICD-10 M54.5)
-
Wirbelsäulenfehlform
und Fehlhaltung mit insbesondere linkskonvexer lumbaler Skoliose, Hyperlordose
lumbal sowie Sacrum arquatum
-
Beginnende
Osteochondrose LWK5/SWK1 mit medianer Discusprotrusion ohne Hinweise auf
Myelon- oder Neurokompression, seit Jahren stabil (MRI LWS und lSG vom
09.11.2016)
-
Deutliche
muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp
-
Primär V.a.
seronegative Spondylarthropathie, HLA-B27 negativ, persistierend erhöhte BSR,
gemäss MRI LWS und lSG vom 09.11.2016 mit sklerotischen Strukturalterationen infero-ventrale
lSG bds. (degenerativ/älter postentzündlich), im Verlauf eher unwahrscheinlich
Übergang in multilokulares Schmerzsyndrom
-
Chronifizierungsproblematik
mit Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung (vgl. Gutachten, IV-Akte 119,
S. 8 f.).
4.2.2. Als Diagnosen ohne
Auswirkungen stellte er bei der Beschwerdeführerin fest:
1.
Chronisches,
vorwiegend tendomyotisches linksbetontes cervicovertebrales Schmerzsyndrom
−
Muskuläre
Dysbalance vom Schulter-Nackengürteltyp
−
Keine relevanten
degenerativen Veränderungen, keine Spinalkanalstenose, keine Myelopathie (MRI
HWS vom 29.04.2015 anamnestisch)
2.
Allgemeine muskuläre
Dekonditionierung
3.
Psoriasis
vulgaris (ED Sommer 2017)
4.
Hyperlipidämie
(vgl. a.a.O., IV-Akte 119, S. 9)
4.2.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. H____ aus, bezüglich der
angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. Reinigungsfachkraft bestehe eine
Einschränkung von 20% zwecks Durchführen von Pausen und Erholungsphasen, sodass
das von der Beschwerdeführerin bei gesundem Zustand angegebene 50%-ige
Arbeitspensum aus rein rheumatologisch somatischer Sicht weiterhin möglich sein
sollte. Die Leistungseinschränkung erkläre sich vor allem durch die bei der Raumpflege
nicht zu vermeidenden einzunehmenden gelegentlichen Positionen mit
Zwangshaltungen und der vermehrten Notwendigkeit sich zu bücken. Bezüglich
sämtlicher leichten bis selten mittelschweren wirbelsäulenbelastenden
Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 10 Kilogramm,
durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch
gehend sowie ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen oder Hebelarmfunktionen,
könne aus rheumatologischer Sicht ähnlich wie bereits im Rahmen der rheumatologischen
Begutachtung im Jahre 2004 weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sowie keine zusätzliche Leistungseinschränkung ausgewiesen werden (vgl. IV-Akte
119, S. 12).
4.3.
4.3.1. Der psychiatrische Teilgutachter konnte bei der
Beschwerdeführerin keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte
er der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
1.
Rezidivierende
depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0) DD: Dysthyme Störung
möglich (ICD-10 F34.1)
2.
V. a. ängstliche
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1 )
4.3.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführerin
sei die bisherige und jegliche alternative Tätigkeit im vollen Umfang möglich,
solange sie keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müsse.
Ferner verwies er darauf, dass aus psychiatrischer Sicht bisher nie eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden sei.
4.4.
4.4.1. In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung führten die
Gutachter zur Begründung folgendes aus: aus rheumatologischer Sicht lasse sich
weiterhin ein im Vordergrund stehendes chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom vorwiegend bedingt durch eine Wirbelsäulenfehlform und
Fehlhaltung mit weiterhin Zeichen einer Schmerzausweitung und Übergang in ein
multilokulares Schmerzsyndrom objektivieren. Dies erkläre insbesondere auch bei
weiterhin nicht sicher auszuschliessender zusätzlich bestehender entzündlich
rheumatologischer Grundkrankheit des Achsenskelettes eine gewisse
Leistungseinschränkung vor allem hinsichtlich angestammter Tätigkeit sowie
sämtlicher repetitiv mittelschwer und schwerer körperlich belastender
Tätigkeiten; insgesamt jedoch nicht im subjektiv geltend gemachten Ausmass
(vgl. Gutachten, IV-Akte 119, S. 25). In psychiatrischer Hinsicht lasse sich
das Festhalten einer subdepressiven oder leicht depressiven Störung durch psychosoziale
Belastungsfaktoren erklären, insbesondere schwieriger erster Ehe mit gewalttätigem
Verhalten des Ehemannes sowie Verlust der ersten drei Kinder. Insgesamt könne
jedoch auch bei fehlenden Hinweisen auf eine anderweitige psychiatrische
Störung keine relevante Leistungseinschränkung ausgewiesen werden (vgl.
a.a.O.).
4.4.2. In ihrer gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab
November 2015 führten die Gutachter aus, eine Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin ergebe sich ausschliesslich durch die rheumatologischen
Diagnosen. Diesbezüglich könne die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angestammten
Tätigkeit als Raumpflegerin bzw. Reinigungsfachkraft als 20% eingeschränkt
bezeichnet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei dagegen keine
Leistungseinschränkung zu definieren. Die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich
sämtlicher leidensadaptierten leichten bis selten mittelschwer körperlich
belastenden Tätigkeiten, ausgeübt in Wechselbelastung sowie ohne repetitive
Einnahme von Zwangshaltungen, insbesondere repetitiv notwendigem sich bücken, weiterhin
vollumfänglich arbeitsfähig (vgl. a.a.O.).
4.5.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre
Gutachten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die
gutachterlichen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar sind. Beide Teilgutachten
berücksichtigen sämtliche geklagten Beschwerden und sind in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Sie beruhen ferner auf einlässlichen
fachärztlichen Untersuchungen und sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese)
ergangen. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und
die Schlussfolgerungen sind umfassend begründet. Damit erfüllen beide Teilgutachten
die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische
Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt.
4.6.
4.6.1. Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen
das bidisziplinäre Gutachten einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen
Qualität zu begründen.
4.6.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der rheumatologische
Gutachter habe sich nicht mit dem Bericht von Prof. Dr. F____ vom 15. November
2016 auseinandergesetzt (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 5 unten), trifft nicht
zu. Zwar findet sich dieser Bericht (vgl. IV-Akte 105) nicht bei der
Aktenaufzählung im Gutachten. Allerdings hat sich der rheumatologische
Gutachter ausführlich mit den von Prof. Dr. F____ diagnostizierten chronischen
Rückenschmerzen auseinandergesetzt. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass
Dr. H____ in seinem rheumatologischen Gutachten die bis ins Jahr 2002
zurückgehende Krankengeschichte der Beschwerdeführerin thematisierte und seine
Einschätzung auf mehrere in den Akten liegende und durch verschiedene Institute
erstellte bildgebende Befunde abstützte, so die MRT LWS vom 14. März 2007 ([...]),
die LWS ap seitl., vom 24. Juli 2012 (Bericht Radiologie und Nuklearmedizin [...]spital
[...]), die MRI HWS vom 29. April 2015 (aufgeführt im Bericht Rheumatologie [...]spital
[...] vom 19.05.2015) und die MRI LWS inklusive lSG nativ vom 9. November 2016 (Bericht
Radiologie [...]-Spital [...], vgl. Gutachten, IV-Akte 119, S. 8). Zudem hat
Dr. H____ die von Prof. Dr. F____ am 28. August 2017 durchgeführten
Laboruntersuchungen ausdrücklich in die Beurteilung miteinbezogen und auch
eigene Laboranalysen durchgeführt (vgl. a.a.O., S. 7). Vor diesem Hintergrund
sowie den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden und der von der
Beschwerdeführerin gemachten Angaben, sind die vom rheumatologischen Gutachter
gemachten detaillierten Ausführungen zum leidensangepassten Verweisprofil der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Auch die übrigen von Prof. Dr. F____
im Bericht vom 15. November 2016 erhobenen somatischen Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit - die Schwindelanfälle unklarer Ätiologie; Synkope
September 2002 und die Hypercholinestrinämie - vermögen keine Zweifel am
Gutachten zu wecken: Die von der Beschwerdeführerin angegebenen leichten
Schwindelanfälle sind im Gutachten berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 4) und die Hypercholinestrinämie
ist behandelbar und als solche ist nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit
dauerhaft einzuschränken. Davon abgesehen ergeben sich zwischen Prof. Dr. F____
und dem Gutachter keine Divergenzen, so dass sich weitere Bemerkungen hierzu
erübrigen.
4.6.3. Ferner kann die Beschwerdeführerin auch aus dem im Verlauf des
vorliegenden Verfahrens eingereichten Bericht des [...]-Spitals vom 16. Mai
2018 nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ergibt sich aus diesem Bericht
lediglich, dass die zur Abklärung der unklaren Beschwerdesituation
durchgeführten MRI der BWS und der LWS keine die Beschwerden erklärenden
Veränderungen zeigten. Die durchgeführten Facettengelenksinfiltrationen
brachten der Beschwerdeführerin keine Besserung und eine erneute
Steroid-Infiltration wurde von der Beschwerdeführerin abgelehnt. Im Übrigen
empfahlen die behandelnden Ärzte eine gastroentereologische Abklärung, falls
die Beschwerden im Oberbauch persistieren sollten. Eine Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit nahmen sie explizit nicht vor (vgl. GA 14, S. 1 f.).
Insgesamt bestehen damit keine genügenden Anhaltspunkte, die in somatischer
Hinsicht eine erneute Begutachtung als notwendig erscheinen liessen.
4.7.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische
Teilgutachten vorgebrachten Rügen ist festzuhalten, dass sich der
psychiatrische Gutachter mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden
Psychiaters Dr. I____ im Gutachten selbst ausführlich auseinandergesetzt hat.
Insbesondere hat der Gutachter den Arztbericht von Dr. I____ vom 6. April 2017
(vgl. IV-Akte 111) im Gutachten gewürdigt (vgl. IV-Akte 119, S. 15) und
ausgeführt, die von Dr. I____ attestierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, könne aufgrund der heutigen Befundlage nicht ohne weiteres
bestätigt werden, auch wenn sich Hinweise auf ein belastende Lebenssituation
ergeben würden. Die körperlichen Beschwerden seien in der aktuellen
Untersuchungssituation nicht im Vordergrund gestanden und die Beschwerdeführerin
scheine deswegen nicht massiv beeinträchtigt zu sein. Bezüglich den von Dr. I____
attestierten akzentuierten Persönlichkeitszügen, die auch der Gutachter als
Verdachtsdiagnose bestätigte, führte er aus, daraus liesse sich keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten und diese hätten möglicherweise in
der Vergangenheit eine Rolle gespielt, schienen aktuell allerdings weniger
ausgeprägt zu sein (vgl. a.a.O., S. 24). Damit besteht auch hier kein
Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen und ein solcher lässt sich auch
nicht aus dem neusten Arztzeugnis von Dr. I____ vom 17. Juni 2018 entnehmen,
handelt es sich dabei doch lediglich um eine Attestierung einer vollen
Arbeitsunfähigkeit ohne entsprechende Begründung, insbesondere ohne die Nennung
entsprechender Diagnosen und Befunde (vgl. GA 14, S. 3).
4.8.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass sowohl die
gutachterlichen Ausführungen als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
vorliegend schlüssig und nachvollziehbar sind, woran auch die neuste
Stellungnahmen des [...]-Spitals und von Dr. I____ nichts ändern. Es ist somit
aus spezialärztlicher Sicht bei der Beschwerdeführerin von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die von der
Beschwerdeführerin beantragte erneute Abklärung (vgl. Beschwerdeergänzung, S.
6) in antizipierter Beweiswürdigung.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist der Eventualantrag der
Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach ihr gestützt auf das Gutachten eine halbe Invalidenrente
für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. November 2015 zuzusprechen sei. Die
Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin übersehe,
dass ihr von den Gutachtern eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden und ihr deshalb für diesen Zeitraum eine Rente zu gewähren sei (vgl.
Beschwerdeergänzung, S. 4). Zudem wendet der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ein, er stelle nicht zum ersten Mal mit Befremden fest, dass
eine gutachterliche Beurteilung von der Beschwerdegegnerin uneingeschränkt und
umfassend übernommen werde, wenn sie zu einer Leistungsbeschränkung führe, dass
die Beschwerdegegnerin aber die Feststellungen der Gutachter in Zweifel stelle,
wenn sie zu einem Rentenanspruch führen (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 4 f.)
5.2.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es zutrifft, dass die Gutachter
aus gesamtmedizinischer Sicht zum Schluss kamen, bei der Beschwerdeführerin
habe im Rahmen der rheumatologischen Abklärung am [...]spital [...] ab Oktober
2014 bis November 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. Gutachten,
IV-Akte 119, S. 25 f.). Als einzige Ausführung hierzu findet sich im
rheumatologischen Gutachten der Hinweis, die attestierte Arbeitsunfähigkeit
stehe im Zusammenhang mit der Abklärung möglicher entzündlicher
Rückenbeschwerden ab Oktober 2014 bis zum Ausschluss dieser Diagnose im November
2015 (vgl. a.a.O., S. 12).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich allerdings auf die Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. J____, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM, vom 17. November 2017. Dieser hatte ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % ab Oktober 2014 bis November 2015 könne nicht nachvollzogen werden,
da während dieser Abklärungszeit keine Veränderung im Gesundheitszustand dokumentiert
bzw. beschrieben seien. Weder an der Diagnose noch an der Klinik habe sich
etwas verändert, weshalb auch für diese Zeitperiode die im Gutachten festgehaltene
Klinik und somit auch die dadurch bedingte Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden
müsse (vgl. IV-Akte 122, S. 4).
5.4.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, kann der RAD eine
vom Gutachten abweichende Beurteilung vornehmen, wenn die Folgerungen des
Gutachtens nicht schlüssig sind und die Akten ausreichende Befunde für eine Aktenbeurteilung
durch den RAD enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 E.
5.1 ff.). Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher vorhandener Akten betreffend den
fraglichen Zeitraum von Oktober 2014 bis November 2015 muss mit dem RAD
festgestellt werden, dass die von den Gutachtern attestierte volle Arbeitsunfähigkeit
tatsächlich nicht nachvollzogen werden kann. In den Akten finden sich die Berichte
der Abteilung Rheumatologie des [...]spitals vom 21. Oktober 2014 (vgl. IV-Akte
77, S. 2 ff.) und vom 19. Mai 2015 (vgl. IV-Akte 96, S. 6) sowie der
IV-Arztbericht vom 24. September 2015 der gleichen Abteilung (vgl. IV-Akte 96,
S. 1 ff.). Aus dem ersten Bericht der Abteilung Rheumatologie des [...]spitals
vom 21. Oktober 2014 ergibt sich die Verdachtsdiagnose einer seronegative
Spondylarhropathie und es finden sich entsprechende Ausführungen zu den erfolgten
Abklärungen. Eine Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit wird in diesem Bericht
jedoch nicht vorgenommen (vgl. IV-Akte 77, S. 2 ff.). Im darauffolgenden
Bericht vom 19. Mai 2015 wird über weiterhin unveränderte lumbale Schmerzen
berichtet. In der Beurteilung halten die behandelnden Ärzte jedoch fest, die aktuelle
Schmerzproblematik könne nur zu einem Teil durch eine Spondylarthropathie
erklärt werden und die behandelnden Ärzte attestieren der Beschwerdeführerin auch
in diesem Bericht keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 96, S. 6). Lediglich
im IV-Arztbericht vom 24. September 2015 wird der Beschwerdeführerin retrospektiv
eine volle Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft bis zur - am 5. August 2015
erfolgten - ISG-Infiltration bescheinigt (vgl. IV-Akte 96, S. 3). Dabei handelt
es sich jedoch um eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, welche
ausdrücklich auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin beschränkt
ist, und nicht um eine Attestierung der Arbeitsunfähigkeit betreffend jegliche
leidensangepasste Verweistätigkeiten. Zudem muss angesichts der summarischen
Ausführungen zu den Abklärungen bezweifelt werden, dass die entsprechenden
Abklärungen derart umfangreich und damit invalidisierend waren, dass auch für
eine leidensangepasste Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin mehr bestand, zumal nach den Akten keinerlei Operation
durchgeführt wurde und auch kein stationärer Aufenthalt in einer Klinik erfolgte.
Aus diesen Gründen kann dem gestellten Eventualantrag auf eine befristete halbe
IV-Rente nicht entsprochen werden.
5.5.
Abschliessend bleibt noch hinsichtlich des Antrags der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen einzugehen. Nach den eigenen
Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung hat sie sich diese
bislang nicht vorstellen können. Sofern sie hierfür jedoch motiviert ist, steht
es ihr frei, sich bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen
(Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung
von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst allfälliger Mehrwertsteuer zugesprochen
werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei
einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive Auslagen) angemessen erscheint.
Eine Mehrwertsteuer ist Dr. B____, Advokat in Basel, nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird dem Vertreter der
Beschwerdeführerin, Dr. B____, Advokat in Basel, ein Anwaltshonorar von Fr.
2‘650.00 (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: