Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]    

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.2

Invalidenrente

Beweiswert RAD-Berichte

 

 


Tatsachen

I.         

a)        Der 1974 geborene A____ hat in seinem Heimatland Algerien eine Lehre als Konditor abgeschlossen (IV-Akte 66). Am 10. Juli 2003 meldete er sich mit dem Hinweis auf eine Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen hat die IV-Stelle die beantragten beruflichen Massnahmen (IV-Akte 1) abgewiesen (Verfügung vom 14. Oktober 2003 IV-Akte 17).

b)        Bei der Wiederanmeldung vom 10. Juli 2012 gab A____ Depressionen und psychische Instabilität an (IV-Akte 18). Seit Februar 2013 wohnt er begleitet in einer Wohnung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) (Beschwerdebeilage 4). A____ befand sich ab dem 26. März 2014 in einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt in der Klinik C____ AG (IV-Akte 57). Er wurde am 26. September 2014 am Rücken operiert (IV-Akte 84 S. 8 f.).

c)         Im Spätsommer bzw. Herbst 2015 gewährte die IV-Stelle A____ Frühinterventionsmassnahmen in Form eines sechsmonatigen Aufbautrainings bei der Bäckerei D____ AG (IV-Akten 72 und 91) und erteilte Kostengutsprache für ein Coaching (IV-Akte 76). Im Rahmen der Abklärungen holte die IV-Stelle insbesondere mehrere Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) (IV-Akten 64, 120 und 135) und bei Frau Dr. E____, Oberärztin der spinalen Chirurgie des Universitätsspitals, ein (IV-Akten 61, 84, 127 und 132). Vom 17. Mai 2016 bis am 31. Juli 2017 arbeitete A____ in einem 50% Pensum bei der Firma F____ (vgl. Beschwerdebeilage 3).

d)        Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen (Mitteilung vom 18. März 2016 IV-Akte 117), stellte die IV-Stelle A____ mit Vorbescheid vom 7. November 2016 die Gewährung einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis am 30. April 2015 in Aussicht. Am 29. November 2016 und 21. Februar 2017 erhob die versicherte Person Einwände (IV-Akten 124 und 127). Nach Einholung weiterer Unterlagen, erliess die IV-Stelle am 16. November 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 138).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 3. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Frau B____, Advokatin, (1) es sei in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2017 zusätzlich zur zugesprochenen ganzen IV-Rente vom 1. April 2014 bis 30. April 2015 dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2013 bis zum 30. April (recte: 31. März) 2014 sowie ab dem 1. Mai 2015 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei (2) eine Begutachtung in den Bereichen Rheumatologie/Psychiatrie anzuordnen. Subeventualiter sei (3) die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere berufliche Umschulungs- oder Eingliederungsmassnahmen abzuklären und in die Wege zu leiten und anschliessend nochmals die Rentenfrage zu prüfen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständigung. Ferner wird der Verfahrensantrag gestellt, es sei ein ärztlicher Verlaufsbericht bei Herrn Dr. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], zu den Diagnosen, der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und den Auswirkungen der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit einzuholen, sowie zum Behandlungsverlauf.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, dass das Gericht die Einholung eines Berichts bei Herr Dr. G____ als notwendig erachtet, beantragt die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

c)         Mit Replik vom 7. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Duplik vom 1. Juni 2018 auf eine Stellungnahme.

III.      

Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung mit Frau B____, Advokatin.

IV.     

Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2018 wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, auf Einholung eines ärztlichen Verlaufsberichts bei Herr Dr. G____, vorläufig abgewiesen.

V.      

Am 16. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2017 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. April 2014 bis am 30. April 2015 zugesprochen. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis am 31. März 2014 und ab dem 1. Mai 2015 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Rente zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf die Einschätzung des RAD.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte einen Verlaufsbericht bei Herr Dr. G____ bezüglich seines psychischen Gesundheitszustandes einholen sollen. Im November 2015 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während des Arbeitstrainings verschlechtert. Weiter widerspreche die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit 100% arbeitsfähig sei, dem Arztbericht von Frau Dr. E____. Der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit lediglich zu 50% arbeitsfähig, wenn aus psychiatrischer Sicht nicht noch weitere Einschränkungen vorhanden seien.

3.                

3.1.           Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196 E. 1.4).

3.2.           Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

3.3.           Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit weiteren Hinweisen).

3.4.           Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die Berichte des RAD gehören, kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.                

4.1.           Nachfolgend werden die zentralen medizinischen Akten dargestellt:

4.1.1. Dem Arztbericht der Klinik C____ AG (IV-Akte 57) vom 22. April 2014, wo sich der Beschwerdeführer ab dem 26. März 2014 in einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt befand, sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: (1.) Rezidivierende depressive Störung, bestehend seit dem Jahr 2009, aktuell mittelgradige Episode (F33.1) und (2.) Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten dokumentiert der Bericht volle Arbeitsunfähigkeit seit Anfang des Jahres 2014 bzw. eine vorstellbare 50%ige Arbeitsfähigkeit nach dem stationären Aufenthalt.

4.1.2. Gemäss dem Operationsbericht des Universitätsspitals wurde beim Beschwerdeführer am 26. September 2014 eine ventrale Fusion L4/5 Syn Fix LR+Beckenkamm durchgeführt (IV-Akte 84 S. 8 f.). In zwei Berichten vom 1. Oktober 2014 und 26. Februar 2015 (IV-Akten 84 S. 6 f. und 61 S. 3 f.) berichtet Frau Dr. E____, [...], über einen sehr erfreulichen postoperativen Verlauf. Sie führt weiter aus, der Beschwerdeführer könne körperliche Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer Belastung, insbesondere der Wirbelsäule, ausführen, wobei die regelmässige Einnahme von Zwangshaltungen für die Wirbelsäule oder auch das Heben und Tragen von schweren Lasten langfristig nicht optimal seien.

4.1.3. Herr Dr. H____, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, des RAD bescheinigt dem Beschwerdeführer am 24. April 2015 (IV-Akte 64) nach der Rückenoperation volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Wobei der Beschwerdeführer keine regelmässige Zwangshaltung, wie vornüber geneigte Position, kein Heben und Tragen von schweren Lasten, d.h. rückennah max. 12 bis 15 kg und nur selten Überkopftätigkeiten, tätigen dürfe.

4.1.4. In seiner Stellungnahme vom 20. April 2015 (IV-Akte 62 S. 3) berichtet Herr Dr. G____, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aufgrund einer depressiven Störung bei ihm in Behandlung gewesen sei, welche im gleichen Jahr abgeschlossen worden sei.

4.1.5. Im Coaching Bericht vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 93) wird der Beschwerdeführer als engagiert und motiviert beschrieben. Aus dem Bericht geht hervor, dass das zunächst für drei Monate geplante Aufbautraining bei der Bäckerei D____ AG, aus gesundheitlichen Gründen einerseits und, da die Bäckerei von den Kenntnissen des Beschwerdeführers überzeugt gewesen sei, andererseits, um weitere drei Monate verlängert wurde (IV-Akte 93 S. 2).

4.1.6. Von der Geschäftsführerin der Bäckerei D____ AG wird die gute Motivation des Beschwerdeführers betont (Verlaufsprotokoll S. 17) und erwähnt, dass sein Einsatz und Arbeitswille sehr hoch seien (Verlaufsprotokoll S. 19). Weiter hat die Geschäftsführerin erklärt, dass die Arbeit des Beschwerdeführers dem Zumutbarkeitsprofil des RAD entspreche (Verlaufsbericht S. 23), insbesondere habe niemand in der Bäckerei schwere Gewichte tragen müssen. Die Bäckerei hat dem Beschwerdeführer eine Anstellung in Aussicht gestellt; diese kam in der Folge nicht zustande, da der Beschwerdeführer das dafür benötigte Pensum von 80% nicht erreicht habe (Verlaufsbericht S. 23).

4.1.7. Frau Dr. E____ bestätigt in ihrem Bericht vom 21. Juli 2017 (IV-Akte 132) die zuvor verdachtsweise (IV-Akte 127) geäusserte Diagnose einer Anschlusssegmentüberlastungsreaktion mit Irritation der rezidivierende Iliosakralgelenke. Des Weiteren bescheinigt sie dem Beschwerdeführer volle Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 12. bis am 31. Januar 2017 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2017.

4.1.8. Herr Dr. H____ des RAD hält in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2016 (IV-Akte 120) fest, es müsse angenommen werden, dass die Tätigkeit in der Bäckerei nicht der formulierten Verweistätig entspreche. In der Äusserung vom 15. August 2017 (IV-Akte 135) bescheinigt Dr. H____ dem Beschwerdeführer volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit. Weiter hält Dr. H____ in seinem Bericht fest, dass das Schreiben von Dr. E____ vom 21. Juli 2017 nicht geeignet sei, eine Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer Verweistätigkeit zu bescheinigen. Zudem wirft er die Frage auf, was der Versicherte seit dem Arbeitsende bei der D____ AG arbeite.

4.1.9. I____ des SRK begleitetes Wohnen berichtet am 28. November 2017 (Beschwerdebeilage 4), dass der Beschwerdeführer seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin wieder psychiatrische Unterstützung beim Psychiater Herr Dr. G____ in Anspruch nehme. Sie beschreibt, dass der Beschwerdeführer bei Schmerzen, welche über seine alltäglichen Schmerzen hinausgehen, mit Rückzug reagiere. Insbesondere könne er in diesen Zeiten seinen Haushalt nicht mehr führen, pflege kaum mehr Kontakte und seine Gedanken seien von Hoffnungslosigkeit geprägt.

4.2.           Unbestritten ist vorliegend die Zusprache der befristeten ganzen Rente vom 1. April 2014 bis am 30. April 2015. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer korrekterweise aufgrund des stationären Aufenthalts in der Klinik C____ AG im Jahr 2014 und der Rückenoperation vom 26. September 2014 eine befristete ganze Rente für den vorgenannten Zeitraum zugesprochen.

4.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht, gestützt auf die Einschätzung des RAD, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vor dem 1. April 2014 und nach dem 30. April 2015 abgelehnt hat.

Wie nachfolgend dargelegt wird, kann vorliegend nicht auf das Ergebnis der RAD Berichte abgestellt werden.

4.3.1. Der RAD erklärt den Beschwerdeführer für leichte Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Dieser Einschätzung stehen die Arztberichte von Frau Dr. E____ (IV-Akten 61, 84, 127 und 132) entgegen, wonach der Beschwerdeführer für leichte Verweistätigkeiten lediglich im Umfang von 50% arbeitsfähig sei. Die deutlich abweichende Einschätzung der Spezialärztin Frau Dr. E____ lassen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD aufkommen. Die diesbezüglichen Ausführungen des RAD (vgl. IV-Akte 135), weshalb das Schreiben von Frau Dr. E____ nicht als Bescheinigung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit gelte, vermögen nicht zu überzeugen. Der Behauptung des RAD, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Bäckerei D____ AG entspreche nicht der formulierten leichten Verweistätigkeit (IV-Akte 135 Beschwerdeantwort S. 3), kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Ihre Aussage belegt die Beschwerdegegnerin mit einer Stellungnahme des Beschwerdeführers aus dem Verlaufsprotokoll, wonach die Arbeit bei der Bäckerei nicht so leicht sei, er habe schwere Kisten tragen müssen (Verlaufsprotokoll S. 22). Aus dem Verlaufsprotokoll ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Frage, wie schwer die Kisten seien, nicht zu beantworten vermochte. Nach dem Verweisprofil des RAD ist dem Beschwerdeführer das Tragen von maximal 15 kg rückennah zumutbar (vgl. IV-Akte 64). Es ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer das Tragen von Kisten bis zu 15 kg – subjektiv – als schwer wahrnimmt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Angabe, er habe schwere Kisten tragen müssen, jedenfalls nicht erklärt, dass seine Arbeit nicht dem Zumutbarkeitsprofil des RAD entspricht. Das genaue Gewicht der genannten Kisten, welche mit Produkten der Bäckerei gefüllt sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Geschäftsführerin der Bäckerei bestätigt jedoch ausdrücklich, dass die Arbeit des Beschwerdeführers das Zumutbarkeitsprofil des RAD erfülle (Verlaufsbericht S. 23). Es ist vorliegend kein Indiz vorhanden, dass das Zumutbarkeitsprofil des RAD bei der Tätigkeit in der Bäckerei D____ AG nicht eingehalten wurde. Aufgrund der Aktenlage, und insbesondere der ausdrücklichen Erklärung der Geschäftsführerin der Bäckerei, ist im Gegenteil davon auszugehen, dass das Zumutbarkeitsprofil des RAD eingehalten wurde.

4.3.2. Aus der Arbeitszeitkontrolle der D____ AG (IV-Akte 112) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ungefähr zu 50% der Zeit krank bzw. arbeitsunfähig war. Die vielen unstrittigen, krankheitsbedingten Ausfälle des Beschwerdeführers während des Arbeitstrainings bei der Bäckerei sprechen weiter gegen eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit gegen die Richtigkeit der Einschätzung des RAD.

4.3.3. Der neuste Bericht des RAD (IV-Akte 135) wurde ausserdem nicht in Kenntnisnahme sämtlicher Vorakten abgegeben. Im vorgenannten Bericht wirft der RAD die Frage auf, was der Versicherte seit dem Arbeitsende bei der Bäckerei D____ AG arbeite. Aus den – dem RAD vorliegenden – Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Bäckerei zeitweise zu 50% in einer T-Shirt-Siebdruckerei gearbeitet hat (vgl. IV-Akte 127 Arztbericht von Frau Dr. E____ vom 1. Februar 2018). Von der vorgenannten Tätigkeit des Beschwerdeführers hat der RAD schlicht keine Kenntnis genommen. Die mangelhafte Aktenwürdigung ziehen die Berichte des RAD weiter in Zweifel.

4.4.           Vorliegend bestehen aufgrund der deutlich abweichenden Arztberichte von Frau Dr. E____, der vielen krankheitsbedingten Ausfälle des Beschwerdeführers während des Arbeitstrainings bei der Bäckerei und der mangelnden Aktenwürdigung des RAD, erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht auf das Ergebnis der Berichte des RAD abgestellt werden.

4.5.           Dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers, auf Zusprache einer mindestens halben Rente vom 1. Februar 2013 bis zum 31. März 2014 und ab dem 1. Mai 2015 kann jedoch nicht entsprochen werden. Insbesondere ist die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ungeklärt, wobei frühere psychische invalidisierende Einschränkungen des Beschwerdeführers unbestritten sind. So hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer namentlich aufgrund des Aufenthalts in der Klinik C____ AG und seiner schlechten psychischen Verfassung in der angefochtenen Verfügung eine befristete ganze Rente vom 1. April 2014 bis am 30. April 2015 zugesprochen. Weiter deutet der Bericht von Frau I____, mit Rückzug bei Schmerzen, Unvermögen seinen Haushalt zu führen, kaum Pflege sozialer Kontakte und Gedanken von Hoffnungslosigkeit, auf eine mögliche depressive Symptomatik des Beschwerdeführers hin. Die Beschwerdegegnerin hat daher die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers gründlich, anhand eines rheumatologischen-psychiatrischen Gutachtens, abzuklären.

Der Beschwerdegegnerin ist jedoch beizupflichten, dass sie aufgrund der Aktenlage nicht gehalten war, einen Verlaufsbericht bei Herr Dr. G____ einzuholen. Im Zuge der weiteren Abklärungen ist die Beschwerdegegnerin jedoch gehalten, einen aktuellen Verlaufsbericht beim behandelnden Psychiater Herr Dr. G____ einzuholen. Damit wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, auf Einholung eines ärztlichen Verlaufsberichts bei Herr Dr. G____, hinfällig.

5.                

5.1.           Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2017 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheide.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auf die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich des Valideneinkommens und des leidensbedingten Abzugs nicht einzugehen.

5.2.           Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.           Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde vom 3. Januar 2018 wird die Verfügung vom 16. November 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin zahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw P. Müller

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: