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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Juli 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.30
Verfügung vom 11. Januar 2018
polydisziplinärem und
psychiatrischem Gutachten kommt volle Beweiskraft zu, Arztbericht des
Facharztes vermag polydisziplinäres Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen;
Beschwerde wird abgewiesen.
Tatsachen
I.
Der 1962 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 5. November
2013 unter Hinweis auf Diabetes, Migräne und Polyneuropathie zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die
IV-Stelle veranlasste erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie unter
anderem die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren beizog (vgl. IV-Akten
15, 23, 44 und 45). Gestützt auf eine Beurteilung des regionalärztlichen
Dienstes (RAD) vom 7. April 2015 (IV-Akte 51) stellte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 29. April 2015 die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente
von August 2014 bis März 2015 in Aussicht (IV-Akte 54). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 Einwand (IV-Akte 59). In der Folge beauftragte
die IV-Stelle C____ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in
den Fachrichtungen Innere Medizin, Onkologie, Neurologie, orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Pneumologie (vgl.
IV-Akte 77). Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre C____-Gutachten
vom 17. Februar 2016 teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. April 2016
mit, der Beschwerdeführer habe von August 2014 bis Januar 2015 Anspruch auf
eine ganze befristete Rente. Ab Februar 2015 bestehe bei einem Invaliditätsgrad
von 17% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 89). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer
mit Einwand vom 20. Mai 2016 (IV-Akte 92) und ergänzender Begründung vom 23.
Juni 2016 (IV-Akte 94). Nach Rückfrage beim RAD (IV-Akten 96 und 101) gab die
IV-Stelle bei Dr. med. D____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (vgl.
Verfügung vom 7. September 2016, IV-Akte 110 und psychiatrisches Gutachten vom
10. April 2017, IV-Akte 118). Nach Einholung von weiteren Stellungnahmen des
RAD vom 11. Mai 2017 und 9. Juni 2017 (IV-Akten 122 und 126) bestätigte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Juni 2017 den getroffenen Entscheid und
sprach dem Beschwerdeführer von August 2014 bis Januar 2015 eine befristete
ganze Invalidenrente zu. Ab Februar 2015 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad
von nunmehr 22% einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Akte 128). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 16. August 2017 Einwand (IV-Akte 138), wobei er
am 27. September 2017 eine ergänzende Begründung einreichte (IV-Akte 140). Dazu
nahm der RAD am 3. November 2017 Stellung (IV-Akte 144). Nachdem der Beschwerdeführer
weitere medizinische Unterlagen eingereicht hatte (vgl. IV-Akte 147), liess
sich der RAD hierzu am 1. Dezember 2017 vernehmen (vgl. IV-Akte 152). Am 11.
Januar 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 16. Juni 2017
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (vgl. IV-Akte 158).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 wird beantragt, es sei die
Verfügung vom 11. Januar 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur
Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch B____, ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3. Mai 2018 und Duplik vom 1. Juni 2016 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 5. April
2018 die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 24. Juli 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle sprach mit Verfügung vom 11. Januar
2018 dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab August 2014
bis Januar 2015 eine befristete ganze Rente zu. Ab Februar 2015 verneinte sie -
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 22% - einen Anspruch auf eine
Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei insbesondere
auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 17. Februar 2016 (IV-Akte 84)
sowie das psychiatrische Gutachten vom 10. April 2017 (IV-Akte 118). Unter
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation könne der Beschwerdeführer bei
Ablauf der Wartefrist im August 2014 weder die bisherige Tätigkeit als
Mitarbeiter in einer Pizzeria noch eine andere angepasste Tätigkeit ausüben.
Daher habe der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab
August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab November 2014 habe sich der Gesundheitszustand
verbessert und dem Beschwerdeführer seien andere, leichte Tätigkeiten mit einer
Arbeitsfähigkeit von 70% zumutbar. Dabei sollten Arbeiten über Kopf und auf
Leitern und Gerüsten sowie sich immer wiederholende Schiebebelastung der Muskulatur
im Schulterblattbereich vermieden werden. In erwerblicher Hinsicht nahm die IV-Stelle Einkommensvergleiche vor, wobei sie aufgrund der
Reduktion des Arbeitspensums und der leidensbedingten Einschränkungen beim
Invalideneinkommen einen Abzug von 15% gewährte (vgl. IV-Akte
157).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die IV-Stelle habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung auf die
geltend gemachten Einwände in pulmologischer Hinsicht nicht eingegangen sei und
der regionalärztliche Dienst (RAD) nicht auf die neuen Ergebnisse des
Belastungstests, sondern lediglich auf jene der Lungenfunktion Bezug genommen
habe. Selbst wenn die Stellungnahme der IV-Stelle bzw. des RAD hinsichtlich der
Begründungspflicht knapp genügen würde, sei zumindest die Untersuchungspflicht
verletzt. Denn der behandelnde Facharzt komme entgegen der Gutachter zum
Schluss, aufgrund der Ergebnisse des Belastungstest sei der Beschwerdeführer
lediglich zu 50% arbeitsfähig. Diesbezüglich seien keine weiteren Abklärungen
vorgenommen worden. Schliesslich sei eine schwere Pneumonie im rechten
Oberlappen aufgetreten. Diesen klaren Hinweis auf eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes übergehe die IV-Stelle ohne mit einem Wort darauf
einzugehen. Die Sache sei deshalb zur Durchführung weiterer Abklärungen an die
IV-Stelle zurückzuweisen (vgl. Beschwerde vom 16. Februar 2018 und Replik vom
3. Mai 2018).
2.3.
Unbestritten ist im Folgenden, dass der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine ganze Rente von August 2014 bis Januar 2015 hat. Strittig ist
hingegen, ob die IVStelle ab Februar 2015 zu Recht einen
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat und ob diesbezüglich noch weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.
3.
3.1.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die in Art. 17 ATSG verankerten revisionsrechtlichen
Grundsätze sinngemäss anwendbar (ZAK 1984 S. 133; BGE 109 V 126 E. 4a). Danach
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der
versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 132 E. 3 mit Hinweisen). Die
Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Revisionsrechtlich irrelevant
ist die andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. u.a. Urteil
des Bundesgerichts vom 18. August 2015 [8C_269/2015], E. 3.2).
3.2.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte und
Gutachten zu würdigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den
Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351, E. 3).
3.3.
Als medizinische Entscheidgrundlage dienten der Verfügung vom 11. Januar
2018 im Wesentlichen das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 17. Februar 2016 (IV-Akte 84) sowie das psychiatrische Gutachten vom 10. April
2017 (IV-Akte 118). Diese werden nachfolgend kurz
dargestellt:
Mit polydisziplinärem C____-Gutachten vom 17. Februar 2016
erheben die Experten Restbeschwerden Schulter links, multifaktorielle
Kopfschmerzen, diabetische Polyneuropathie, mit vorwiegend axonaler Betonung,
rechts periscapuläre Sensibilitätsstörung und muskuläre Dysbalance bei Postthoraktomie-Syndrom
sowie ein mässig differenziertes Plattenepithelkarzinom des rechten
Unterlappens im Tumorstadium, seit April 2014 komplette Remission, als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gesamtmedizinisch sei
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer von Dezember 2013 bis Ende Oktober 2014
sicherlich in jeglicher Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit zu
attestieren sei. In der angestammten Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe weiterhin
eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit. Ab November 2014 bestehe in einer
leichten, adaptierten Tätigkeit gesamtmedizinisch eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 30% bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitspensum (IV-Akte
84, S. 57-63).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. April 2017 stellt der
psychiatrische Experte Dr. med. D____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status
nach möglicher posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10:F43.1). Dem Beschwerdeführer
sei die angestammte wie auch jegliche alternative Tätigkeit im vollen Umfang
möglich, eine Einschränkung lasse sich aufgrund des psychischen Zustandes nicht
begründen (IV-Akte 118, S. 9f.).
3.4.
Vorab ist in formeller Hinsicht zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, die IV-Stelle sei ihrer Begründungspflicht
nicht nachgekommen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt, Stellung zu
nehmen:
Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides ist ein Teilgehalt des
Gehöranspruchs und gebietet die ausreichende Begründung der gefällten
Entscheide (Ueli Kieser, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015,
N 31 und 41 zu Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu
begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich
die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und der betroffenen Person
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jeglichem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, 181, mit
weiteren Hinweisen).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die IV-Stelle
das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht nicht verletzt. In der
angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde auf die Stellungnahme des RAD
vom 3. November 2017 verwiesen (IV-Akte 144). Der Beschwerdeführer hatte aber auch
Kenntnis von der RAD-Beurteilung vom 1. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 152). In der
RAD-Beurteilung vom 1. Dezember 2017 äussert sich der RAD-Arzt Dr. med. E____,
Facharzt für Allgemeinmedizin, zum vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht
von Dr. med. F____, FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 24. November
2017 (IV-Akte 148). Zwar nimmt der RAD-Arzt Dr. E____ darin in der Hauptsache
Bezug zu den Ergebnissen der am 15. September 2017 am G____ vorgenommenen Bodyplethysmographie
und würdigt die Ergebnisse der ebenfalls am 15. September 2017 durchgeführten
Spiroergometrie kaum (IV-Akte 152). Dennoch kann daraus nicht geschlossen
werden, die IV-Stelle bzw. der RAD habe die Begründungspflicht verletzt. Denn
der RAD hat zu den wichtigsten Punkten Stellung genommen. Der Beschwerdeführer konnte
auf der Grundlage dieser Begründung und unter Zuhilfenahme der der Verfügung
zugrunde liegenden Akten beurteilen, ob er die Verfügung vom 11. Januar 2018 anfechten
will oder nicht. Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge
mangelnder Begründung der Verfügung vor.
3.5.
In materieller Hinsicht ist zu klären, ob die IV-Stelle die
Abklärungspflicht verletzt hat, indem sie bezüglich der neusten Ergebnisse der Spiroergometrie
vom 15. September 2017 (vgl. IV-Akte 142, S. 2) bzw. der diesbezüglichen
Beurteilung des Pneumologen Dr. F____ vom 24. November 2017 (IV-Akte 148) keine
weiteren Abklärungen getroffen hat. Das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom
10. April 2017 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist mit Blick auf
die Aktenlage auch nicht zu beanstanden. Es kann daher darauf abgestellt
werden.
In Würdigung der medizinischen Untersuchungsberichte hat die IV-Stelle ihre
Abklärungspflicht nicht verletzt. Wie die IV-Stelle korrekt festhält, vermag
die Beurteilung des Pneumologen Dr. F____ die Einschätzung der C____-Gutachter
nicht in Frage zu stellen, so dass weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang nicht
erforderlich sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das C____-Gutachten vom
17. Februar 2016 den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen
entspricht. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt
umfassend die gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers und ist in der
Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar, so dass
ihm volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, E. 3). Insbesondere ist zu
betonen, dass der Gutachter Dr. med. H____, FMH für Pneumologie, sich auf S. 18
bis 25 des Gutachtens eingehend mit den pneumologischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Im Speziellen wurde dabei auch eine
Bodyplethysmographie, nicht jedoch eine Spiroergometrie durchgeführt (vgl.
Gutachten S. 20f, IV-Akte 64, S. 20). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers führt die Tatsache, dass die Ergebnisse der Spiroergometrie
vom 15. September 2017 bzw. die Einschätzung von Dr. F____ vom 24. November
2017 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Gutachter nicht mitberücksichtigt
wurden, nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn aus dem Bericht
der Spiroergometrie vom 15. September 2017 geht hervor, dass eine
Dekonditionierung als auch eine mässige Kooperation des Beschwerdeführers als
limitierende Faktoren zu sehen seien (IV-Akte 142, S. 2). Folglich können die Untersuchungsresultate
der Spiroergometrie nicht ohne Vorbehalt gewürdigt werde, hängt doch deren
Aussagekraft unter anderem auch von der Kooperation des Beschwerdeführers ab.
Hinzu kommt, dass Dr. F____ nicht alleine aufgrund der Resultate der
Spiroergometrie und derjenigen der Bodyplethysmographie zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich zu 50%
arbeitsfähig, sondern er trägt dabei auch der Komorbidität mit erhöhtem Infektionsrisiko
bei Diabetes Rechnung (IV-Akte 148, S. 3). Somit sind nicht alleine die
Ergebnisse der Spiroergometrie ausschlaggebend für die abweichende Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Pneumologen Dr. F____. Vielmehr nimmt Dr. F____ nachträglich
eine andere Gesamteinschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als
die Gutachter vor. Es geht indes nicht an, eine medizinische Administrativ-
oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der
Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden
Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2010
[8C_567/2010], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach dem Vorerwähnten sind solche zu
verneinen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass bei der Spiroergometrie
die körperliche Belastungsfähigkeit gemessen wird. Vorliegend ist jedoch davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer leichten, sitzenden Tätigkeit
körperlich kaum relevant eingeschränkt wäre. Jedenfalls haben die Gutachter,
indem sie dem Beschwerdeführer für eine leichte, adaptierte Tätigkeit eine
70%ige Arbeitsfähigkeit attestieren, der körperlichen Belastungsfähigkeit des
Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen (vgl. auch RAD-Beurteilung vom 28.
März 2018, IV-Akte 160). Vor diesem Hintergrund kommt den Ergebnissen der
Spiroergometrie kaum massgebende Bedeutung zu. Anzufügen bleibt, dass -
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch keine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zwar hat der Beschwerdeführer im Oktober
2017 eine schwere Pneumonie erlitten. Diese ist jedoch behandelbar und heilt in
der Regel folgenlos aus (vgl. RAD-Stellungnahme vom 28. März 2018, IV-Akte
160), so dass nicht von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes
auszugehen ist.
3.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht zur
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das C____-Gutachten vom 17. Februar 2016 sowie
das psychiatrische Gutachten vom 10. April 2017 beigezogen hat (IV-Akten 84 und
118). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Somit ist in
medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit von August 2013 bis
Oktober 2014 auszugehen. Ab November 2014 ist der Beschwerdeführer in einer
leidensadaptierten Tätigkeit zu 70% arbeitsfähig (vgl. auch RAD-Beurteilung vom
4. April 2016, IV-Akte 86).
4.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2018
Einkommensvergleiche gestützt auf Art. 16 ATSG vorgenommen. In einem ersten
Einkommensvergleich hat die IV-Stelle ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit
von 100% einen Invaliditätsgrad von 100% ermittelt und einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente von August 2014 bis Januar 2015 bejaht. In einem zweiten
Einkommensvergleich hat sie zur Ermittlung des Valideneinkommens die
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik des
Jahres 2014, Tabelle TA1, Pos. 55-56/Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1 beigezogen
und auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden
umgerechnet. Dies ergab ein Valideneinkommen von Fr. 50‘478.--. Zur Ermittlung
des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle ebenfalls die LSE 2014 beigezogen,
jedoch auf die Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 abgestellt. Nach
Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden,
Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 70% und Gewährung eines
leidensbedingten Abzugs von 15% aufgrund der Reduktion des Arbeitspensums und
der leidensbedingten Einschränkungen bezifferte die IV-Stelle das
Invalideneinkommen mit Fr. 39‘539.--. Aus dem Vergleich der Einkommen
resultierte eine Erwerbseinbusse von 22%. Gestützt darauf verneinte die
IV-Stelle ab Februar 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Diese Einkommensvergleiche
werden vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten und sind im Grundsatze auch
nicht zu beanstanden, so dass die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Januar 2018
zu schützen ist. Die IV- Stelle hat somit zu Recht dem Beschwerdeführer
eine befristet ganze Invalidenrente von August 2014 bis Januar 2015 zugesprochen
und ab Februar 2015 einen Rentenanspruch verneint.
5.
5.1.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2018 zu bestätigen
ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu
Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f. ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel
ein Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst
Mehrwertsteuer zu, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung
(namentlich B____) erfolgt. Im vorliegenden Fall ist in Bezug
auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst
Fr. 169.40 Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic.
iur. B____, ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen) nebst Fr. 169.40
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: