Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...], [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.33

Verfügung vom 30. Januar 2018

Rentenanspruch; gestützt auf die vorliegenden (medizinischen) Unterlagen zu Recht verneint worden.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1961, besuchte in Mazedonien die Schule. Später arbeitete er (seinen Angaben zufolge) ab 1989 als Maurer und Schaler in Italien (vgl. IV-Akte 16). Im Juli 2012 reiste er offiziell von Italien in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 7). Vom 2. Juli 2012 bis zum 19. August 2012 war der Beschwerdeführer als Hilfsgipser für die C____ GmbH im Einsatz (vgl. IV-Akte 23). Ab dem 20. August 2012 leistete er – vermittelt durch die D____ AG – einen Einsatz als Gipser für die E____ AG (vgl. IV-Akte 4.62, S. 1 ff.; siehe auch IV-Akten 7 und 16, S. 2). Am 26. Oktober 2012 stürzte er während der Arbeit vom Gerüst auf den Rücken. Im Rahmen der ärztlichen Erstversorgung wurde eine LWS-Kontusion mit Fussheberparese M4 links diagnostiziert. Es erfolgte eine konservative Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 4.65, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer klagte jedoch über persistierende Beschwerden.

b)        Im März 2013 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich holte sie bei den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht des F____spitals vom 29. April 2013 [IV-Akte 11]; siehe auch den Bericht von Dr. G____ [IV-Akte 30]). Des Weiteren wurden die Unfallversicherungsakten eingeholt (vgl. u.a. IV-Akten 4.1-4.66, 20.1-20.81, 47.1-47.75, 48.1-48.14 und 56.1-56.5). Am 2. Dezember 2016 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 73). In der Folge erteilte die IV-Stelle der Gutachterstelle H____ einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 25. August 2017; IV-Akte 97). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 19. September 2017 (IV-Akte 102) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. September 2017 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 103). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 2. November 2017 (vgl. IV-Akte 108). Die IV-Stelle holte beim RAD-Psychiater die Beurteilung vom 21. Dezember 2017 ein (vgl. IV-Akte 111) und erliess am 30. Januar 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 114).

II.       

a)        Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer am 5. März 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Juni 2018 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 19. Juni 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 15. August 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der Gutachterstelle H____ vom 25. August 2017 gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

 

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der Gutachterstelle H____ könne nicht abgestellt werden. Insbesondere macht er geltend, das psychiatrische Teilgutachten sei nicht beweiskräftig. Vielmehr sei der Einschätzung des ihn behandelnden Psychiaters zu folgen. Allenfalls seien weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.       3.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

 

3.3.2.   Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.       3.4.1.  Im Gutachten der Gutachterstelle H____ vom 25. August 2017 (IV-Akte 97) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei (a.) leichter Keilwirbelbildung LWK1 bei Status nach Kompressionsfraktur vermutlich älteren Datums, (b.) altersentsprechender Degeneration ohne Kompression von neurogenen Strukturen (MRI vom 24. Juni 2016 und vom 14. Februar 2017), (c.) keine Hinweise für lumboradikuläre Störungsmuster (vgl. S. 41 des Gutachtens).

3.4.2.   In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 42 des Gutachtens) wurde angeführt: (1.) Hüftschmerzen beidseits ohne radiologisches Korrelat; (2.) Schulterschmerzen links ohne klinischen Befund bei Status nach Lipomentfernung 2014; (3.) episodischer Spannungskopfschmerz; (4.) Osteopenie; (5.) Vitamin D-Insuffizienz; (5.) Adipositas Grad I; (6.) Status nach Exzision zweier Lipome; (7.) Mikrohämaturie; (8.) Nephrolithiasis links; (9.) gut eingestellte arterielle Hypertonie; (10.) teils ausgeprägt aggravatorisches Verhalten und negative Antwortverzerrung (vgl. S. 42 des Gutachtens).

3.4.3.   In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der Gutachterstelle H____ festgehalten, beim lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Status nach Kompressionsfraktur sei eine verminderte lumbale Rückenbelastbarkeit anzunehmen, ohne dass aber radikuläre Beschwerdeanteile bestünden. Das Heben und Tragen von schweren Lasten dauerhaft über 15 kg beidseits sei nicht zumutbar. Nicht zumutbar seien auch Arbeiten die ausschliesslich im Gehen, Stehen oder Sitzen verrichtet werden. Überdies sei auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich. Ebenfalls ausgeschlossen seien Arbeiten mit monotoner Rumpfhaltung und Tätigkeiten mit viel Treppensteigen oder Arbeiten auf unebenem Boden. Schliesslich seien auch Arbeiten in kniender, hockender oder gebückter Stellung nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten (integral) zu 100 % vollschichtig zu verrichten (vgl. S. 42 des Gutachtens).

3.4.4.   Des Weiteren wurde im Gutachten der Gutachterstelle H____ klargestellt, der Explorand sei als Gipser nicht mehr arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einem Pensum von 8.5 Stunden. Retrospektiv könne die Einschätzung des Unfallversicherers übernommen werden. Folglich habe ab dem 31. Mai 2013 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Arbeit bestanden (vgl. S. 42 des Gutachtens).

3.5.       3.5.1.  Auf dieses Gutachten der Gutachterstelle H____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.3. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt (insb. mit der abweichenden Beurteilung von Dr. I____; vgl. dazu auch die nachstehenden Überlegungen) und ihre Einschätzung anhand der fachgerecht erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen schlüssig begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 97, S. 60 ff.) könne nicht als beweiskräftig angesehen werden, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

3.5.2.  Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, der Bericht von Dr. I____ vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte 108, S. 4 ff.) sei geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen (vgl. S. 6 f. der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter hat sich gebührend mit der abweichenden Auffassung von Dr. I____ (Schreiben vom 8. Juni 2016, IV-Akte 58) auseinandergesetzt (vgl. S. 66 f. des Gutachtens; IV-Akte 97, S. 66 f.) und seine davon abweichende Beurteilung aufgrund der erhobenen Befunde plausibel begründet. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer offenbar die verordneten Medikamente nicht zuverlässig einnimmt (vgl. dazu S. 65 des Gutachtens; IV-Akte 97, S. 65). Ausserdem gilt es zu beachten, dass die Behandlung angesichts der monatlichen Gesprächstermine auch nicht als besonders intensiv angesehen werden kann (vgl. dazu S. 62 und S. 63 des psychiatrischen Gutachtens; IV-Akte 97, S. 62 und 63). Dies spricht ebenfalls für die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung.

3.5.3.  Im Übrigen ist zu bemerken, dass dem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1). Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.

 

3.5.4.  In dem vom Beschwerdeführer auf S. 7 seiner Beschwerde erwähnten Bericht von Dr. I____ vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte 108, S. 4 ff.) werden nochmals dieselben Diagnosen wie bereits im Schreiben vom 8. Juni 2016 festgehalten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht angehen, eine medizinische Expertise stets dann in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_654/2015 vom 10. August 2016 E. 4.4). In Bezug auf die Einschätzung von Dr. I____ gilt es im Übrigen zu beachten, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.6.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit zu bescheinigen ist. Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 30. Januar 2018 einen Rentenanspruch abgelehnt. Im Übrigen erscheint es – unabhängig von der medizinischen Situation – als fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt die verlangte Mindestbeitragszeit erfüllt hätte (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.             

4.1.       4.1.1.  Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat nur, wer beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.

4.1.2.  Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; vgl. auch Rz 3005 Ziff. 3. des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL]). Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der Invalidität geleistet sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3.).

 

4.2.       Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen (insbesondere den IK-Auszug und das Lohnkonto 2012; IV-Akte 6 resp. IV-Akte 7, S. 4) kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (im Oktober 2013) die Mindestbeitragszeit erfüllt hat. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn er noch Beiträge als Nichterwerbstätiger geleistet hat. Dazu ergibt sich jedoch nichts aus den Akten.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: