Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.34

Verfügung vom 31. Januar 2018

Beweiswert Gutachten

 


Tatsachen

I.        

Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. August 2010 (Suva-Akte 1, IV-Akte 7 und 11) als Reinigungskraft bei der [...] AG und in einem kleinen Pensum bei der [...] AG. Am 6. Juni 2012 (Suva-Akte 1) erlitt sie einen Unfall, bei dem sie sich eine akute Lumbalgie nach Verhebetrauma und eine HWS-Distorsion mit Kribbelparästhesien im rechten Arm zuzog (Suva-Akte 10). Die Suva übernahm Taggeld und Heilkosten bis sie diese mit Verfügung vom 26. Juni 2013 (Suva-Akte 143) per 31. Juli 2013 einstellte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 (Suva-Akte 159, IV-Akte 34) ab.

Am 24. August 2012 (IV-Akte 1) hat sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle zur Früherfassung gemeldet. Am 1. Dezember 2012 (IV-Akte 7) meldete sie sich aufgrund der nach dem Unfall verbliebenen Beschwerden zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Vom 7. Juni bis 21. Juli 2012 (IV-Akte 22 S. 7) erfolgte eine stationäre Rehabilitation im [...], [...]. Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädie und für Physikalische und Rehabilitative Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 4. Juli 2013 (IV-Akte 33) zum gesundheitlichen Zustand Stellung und empfahl sowohl eine psychiatrische Abklärung als auch medizinisch-therapeutische Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, bevor erneut berufliche Massnahmen zum Tragen kommen.

In einer „fachvertraulichen Untersuchung“ zu Handen der Krankentaggeldversicherung diagnostizierte Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. September 2013 (IV-Akte 39 S. 11) eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) und stellte eine Leistungsfähigkeit von 80 % sowohl im angestammten Beruf als Reinigungskraft als auch in einer alternativen Tätigkeit fest. Dr. med. E____ kam in seinem Konsiliarbericht vom 13. November 2013 (IV-Akte 48 S. 15) zu Handen der Krankentaggeldversicherung zum Schluss, dass die Diskopathie L4/L5 eine gewisse Belastbarkeitsverminderung des lumbovertebralen Achsenskelettes bewirke, eine repetitiv vornüber gebückte Tätigkeit wie im Reinigungsdienst könne die Schmerzen verstärken, ein volles Pensum sei kaum mehr zumutbar. Sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeiten, ohne repetitives Gewichte heben über 15 kg und ohne repetitiv oder monoton vornüber gebückte Arbeiten, seien zu 100 % zumutbar. RAD-Arzt Dr. med. C____ nahm am 14. Februar 2014 (IV-Akte 52) Stellung. Im Vorbescheid vom 18. März 2014 (IV-Akte 54) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine ganze Rente von Juni 2013 bis Januar 2014 in Aussicht, die sie im Februar 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % wieder aufheben werde. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände (IV-Akte 57) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (IV-Akten 63 und 64).

Vom 7. Februar bis 9. Mai 2014 war die Beschwerdeführerin im [...] aufgrund einer HIV-Infektion und weiterer damit zusammenhängender Diagnosen und Komplikationen hospitalisiert (IV-Akte 66). Danach weilte die Beschwerdeführerin im [...] (9. bis 13. Mai 2014, IV-Akte 70). Aufgrund rechtsseitiger Oberbauchschmerzen war die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vom 13. bis 17. Mai 2014 (IV-Akte 148) im [...] hospitalisiert. Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein (IV-Akten 75, 76 und 81). Der RAD nahm am 30. Juni 2014 (IV-Akte 67) dazu Stellung, ein weiteres Mal nahm er am 18. November 2014 (IV-Akte 78) Stellung.

Am 16. Dezember 2014, am 19. Januar und 24. Februar 2015 (IV-Akte 148 S. 40) war die Beschwerdeführerin wegen Arthralgien unklarer Ätiologie im [...] in Behandlung.

Aufgrund eines aktuellen Schubes der chronischen Pankreatitis war die Beschwerdeführerin vom 25. bis 29. Mai 2015 (IV-Akte 89 S. 4) im [...] hospitalisiert. Der RAD nahm zwei weitere Male Stellung (1. Juli 2015, IV-Akte 91, und 19. November 2015, IV-Akte 96). Danach holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein, wonach die Beschwerdeführerin am 20. August 2015 ein Trauma erlitt und deswegen im [...] vorstellig wurde (IV-Akte 98).

In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 (IV-Akte 99) empfahl RAD-Arzt Dr. med. C____ eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem Zufallsprinzip in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie, wobei ausführlich auf die Standardindikatoren einzugehen sei. Die Beschwerdeführerin regte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 (IV-Akte 104) das Stellen einer Zusatzfrage an.

Im Gutachten der Medas F____ vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 112) kamen die Gutachter der Fachdisziplinen Innere Medizin und Endokrinologie, Rheumatologie und Psychiatrie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer alternativen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig mit gewissen Einschränkungen sei. Der RAD nahm am 31. August 2016 (IV-Akte 122) zum Gutachten Stellung.

Im Vorbescheid vom 21. Oktober 2016 (IV-Akte 125) kündigte die IV-Stelle an, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Rente zuzusprechen und diese per 1. Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 16 % aufzuheben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2016 (IV-Akte 128) Einwände, zu denen der RAD am 4. Juli 2017 (IV-Akte 145) und am 26. September 2017 (IV-Akte 150) Stellung nahm. Am 31. Januar 2018 (IV-Akte 152) verfügte die IV-Stelle eine ganze Rente vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember 2014 und ermittelte für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 keinen Rentenanspruch mehr.

II.       

Am 5. März 2018 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2018 und die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2013 und mindestens einer Viertelsrente ab dem 1. Januar 2015. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 15. Juni 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Mit Eingabe vom 6. August 2018 verzichtet die IV-Stelle auf eine Duplik.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. März 2018 gewährt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.

IV.     

Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung zog der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. Juni 2018 die Akten der Suva bei und gewährte sodann den Parteien die Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme.

V.      

Am 24. September 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie bereits im September 2014 in einem derart hohen Ausmass arbeitsfähig gewesen sein soll. Zwar habe im Sommer 2014 eine gewisse Stabilisierung der Aidserkrankung stattgefunden, doch sei sie bis zum Sommer 2014 während mehrerer Monate in stationärer Behandlung gewesen. Ihr Gesundheitszustand sei zeitweise derart schlecht gewesen, dass sie auf der Intensivstation habe gepflegt werden müssen und zum Teil wochenlang nicht in der Lage gewesen sei aufzustehen. Daher habe sie im September 2014 noch unter einer erheblichen Dekonditionierung gelitten, was sich auch aus dem Bericht von Dr. med. G____ vom 2. Oktober 2014 ergebe. Aufgrund der Bettlägrigkeit sei mit einer längeren Rekonvaleszenzphase zu rechnen. Diesem Umstand werde im Gutachten zu wenig Rechnung getragen. Im Gutachten fänden im Weiteren die von ihr beklagten generalisierten Gelenkschmerzen keine Berücksichtigung, ebenso wenig die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin, die eine schrittweise Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erfordere. Die Dekonditionierung hätte umso mehr Berücksichtigung finden müssen, als sie bereits vor ihrer HIV-Erkrankung aufgrund der Folgen des Unfalls und der Schmerzproblematik an der Wirbelsäule unter einer erheblichen Dekonditionierung gelitten hatte. In diesen Punkten sei das Gutachten nicht überzeugend. Im Gutachten seien darüber hinaus die Angaben zu den Diagnosen und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Es sei daher eine gerichtliche medizinische Expertise in Auftrag zu geben.

2.2.          Die IV-Stelle wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Beurteilung der 80 %igen Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung des Berichts vom [...] vom 23. Oktober 2014 erfolgt, mit dem eine deutliche Stabilisierung des Immunsystems und eine deutliche Verbesserung des Allgemeinzustands attestiert worden sei.

3.                

3.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizi-nische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversiche-rungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztli-che Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.2.          Im Gutachten vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 112) diagnostizierten Dr. med. H____, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie FMH, und Dr. med. I____, Facharzt für Rheumatologie FMH, mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert eine HIV-Infektion, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine mögliche Hypothyreose (S. 24 des Gutachtens). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfrau als auch in jeder Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig ohne körperlicher Schwerarbeit, längerdauernden Überkopf-Tätigkeiten und solche mit lange vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper oder in langdauernden sitzenden oder stehenden Zwangshaltungen, limitierend seien dabei die psychiatrischen und die HIV-assoziierten Befunde (S. 25 f. des Gutachtens). Nach allen vorliegenden Informationen habe nie eine wesentliche, langdauernde, unbehandelbare und irreversible HIV-bezogene Arbeitsunfähigkeit bestanden.

In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter Dres. med. I____ und H____ fest, objektiv habe die Beschwerdeführerin psychisch ausgeglichen gewirkt. Über der ganzen Hals- und Lendenwirbelsäule habe sie diffuse Druck- und Klopfdolenzen angegeben. Die aktive Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulenabschnitte sei nur wenig eingeschränkt. Beim Fersenfall habe sie Kreuzschmerzen angegeben, im Neurostatus seien die Angaben zur Sensibilität widersprüchlich. Die restliche Untersuchung sei unauffällig gewesen bei unübersehbarer Verdeutlichungstendenz der Beschwerden (S. 23 des Gutachtens). Konventionell-radiologisch sehe man an der Halswirbelsäule leichte bis mittelgradige foraminale Einengungen, teilweise bei Unkovertebralarthrose. Die Brustwirbelsäule zeige eine Hyperkyphose und kaudal eine leichte rechtskonvexe Skoliose mit Übergang in eine linkskonvexe der Lendenwirbelsäule und dortiger generalisierter Spondylarthrose, während beide Schultergelenke als unauffällig imponierten (Gutachten S. 24).

Im rheumatologischen Teilgutachten vom 10. Februar 2016 (IV-Akte 112) hielt Dr. med. J____ fest, dass sich anlässlich der Untersuchung des Bewegungsapparates eine Fehlstatik im Sinne einer Haltungsinsuffizienz mit Kopfpropulsion, Schulterprotraktion und deutlichen Zeichen einer muskulären Dekonditionierung gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe massive, diffuse Druckdolenzen im ganzen Nackenbereich und über den Dornfortsätzen der unteren Brust- und ganzen Ledenwirbelsäule angegeben. Die eingeschränkt gezeigte Beweglichkeit habe im Rahmen einer schmerzbedingten Selbstlimitation auf allen Wirbelsäulenabschnitten imponiert. Ein relevanter Muskelhartspann sei weder im Nacken-/Schulterbereich noch paravertebral festgestellt worden. Im Weiteren hätten sich keinerlei klinische Hinweise weder für eine radikuläre Reiz- und/oder sensomotorische Ausfallsymptomatik noch für eine Segmentinstabilität gefunden. Im Bereich der oberen und unteren Extremitäten stünden Polyarthralgien und Periarthralgien im Vordergrund und es gebe deutliche klinische Hinweise für ein inkomplettes Fibromyalgie-Syndrom bei 10 von 18 Tenderpoints. Daher diagnostiziere er ein chronisches lumbospondylogenes und zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie bei leicht- bis mässiggradig ausgeprägten Segmentdegenerationen. Inwieweit die HIV-Infektion hinsichtlich der geklagten Polyarthralgien sowie des inkompletten Fibromyalgie-Syndroms ursächlich seien, könne er nicht beurteilen und abschätzen (Seite 18 f. des Gutachtens). Indiziert sei ein Rekonditionierungsprogramm mit Aktivierung und aufbauender Kräftigung der Rumpfmuskulatur primär physiotherapeutisch instruiert und begleitet mit nachfolgender Langzeitdurchführung durch die Beschwerdeführerin selbst.

3.3.          Im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Februar 2016 (IV-Akte 112 S. 55) diagnostizierte Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41; S. 5 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin sei zu 20 % arbeitsunfähig oder weniger (S. 8 des Gutachtens).

In der Beurteilung führte Dr. med. K____ aus, dass aus der ungünstigen lebensgeschichtlichen Entwicklung die Störung der angemessenen Unfallverarbeitung daraus ihre Energie gewinnen dürfte. Die ganze Entwicklung bis zur heutigen Selbsteinschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei mit dieser Sichtweise absolut nachvollziehbar, praktisch alle Ziele und Wünsche blieben ihr versagt und sie stehe heute schmerzgeplagt und belastet als Sozialhilfeempfängerin in einer ausweglosen Situation. Die Befunde schlössen ein psychiatrisches Leiden ausserhalb der Schmerzproblematik aus. Ausserhalb der belastenden Themen habe sie sich absolut angepasst, unauffällig verhalten mit uneingeschränkter Kommunikationsfähigkeit und adäquaten Affekten. Es bleibe dann nur die Nebendiagnose in Form einer Störung aus der F 45er Gruppe. Ohne Zweifel leide sie unter den Schmerzen und sie weise eine Persönlichkeitsstruktur auf und bringe eine Lebensgeschichte mit, die dieser Entwicklung Vorschub leiste. Die Beschwerden hätten nicht den Schweregrad, der einen Rentenanspruch auslösen könne. Das zeige sich insbesondere bei den Werten des Mini-ICF Ratingbogens, wo sie nur geringe Defizite bei ungenügender Anstrengung aufweise, und es sich auch bei der Erfassung der Symptome nach dem AMDP System zeige. Die Einschränkungen seien geringgradig ausgeprägt und die Verstärkung erfolge aus der ganzen Entwicklungsdynamik und aus der Selbsteinschätzung heraus (S. 6 des Gutachtens).

3.4.          Zunächst wird der Einwand der Beschwerdeführerin geprüft, sie habe im September 2014 noch unter einer erheblichen Dekonditionierung gelitten, was sich auch aus dem Bericht von Dr. med. G____ vom 2. Oktober 2014 ergebe.

3.5.          Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Aidserkrankung vom 7. Februar bis 9. Mai 2014 im [...] hospitalisiert (IV-Akte 66) und ein weiteres Mal vom 13. bis 17. Mai 2014 (IV-Akte 148 S. 61). Dazwischen, d.h. vom 9. bis 13. Mai 2014 weilte sie zur Rehabilitation in der [...] (IV-Akte 70).

3.6.          Während des Aufenthalts kam es zwei Mal zu einer respiratorischen Verschlechterung, einmal am 8. Februar, das andere Mal am 18. Februar 2014. Vom 28. Februar bis 2. März 2014 musste sie intensiv-medizinisch behandelt werden (S. 3 des Austrittberichts). Ein weiteres Problem waren anhaltende diffuse Bauchschmerzen, die sich am 12. März 2014 verstärkten (S. 3 des Austrittsberichts). Ebenfalls HIV-assoziiert sei es im Verlauf zu einer CMV Retinitis gekommen, die engmaschig durch Ophtalmologen kontrolliert worden sei. Im Mai 2014 war der Augenbefund stabil (S. 4 des Austrittsberichts). Weitere Komplikationen waren eine Nebenniereninsuffizienz und ein Katheterinfekt. Im Weiteren wurden Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen abgeklärt, organische Befunde wurden ausgeschlossen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2014 in gebessertem Allgemeinzustand zur Weiterbetreuung in die [...] verlegt (S. 4 des Austrittsberichts). Die Beschwerdeführerin war ein weiteres Mal notfallmässig vom 13. bis 17. Mai 2014 im [...] hospitalisiert, aufgrund von Oberbauchschmerzen. Es waren erneut kolikartige Bauchschmerzen aufgetreten, die Werte für die Pankreas-Amylase und die Lipase waren erhöht. In der Folge wurde die HIV-Medikation angepasst.

3.7.          Das aufgrund von starken Kopfschmerzen durchgeführte CT des Schädels zeigte keine Auffälligkeiten. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in verbessertem Allgemeinzustand in die häusliche Umgebung entlassen. Aufgrund der HIV-Erkrankung war die Beschwerdeführerin danach nicht mehr hospitalisiert, sondern es erfolgten in regelmässigen Abständen Verlaufskontrollen. Dies bedeutet, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der HIV-Erkrankung ab dem 17. Mai 2014 stabil war. Die IV-Stelle nahm eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 16. September 2014 an. Damit hatte die Beschwerdeführerin vier Monate Zeit für eine Rehabilitation und eine Rekonditionierung, die aufgrund des langen Spitalaufenthaltes zweifelsohne notwendig waren. Dies erscheint als ausreichend, zumal die Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund der Frist von Art. 88a IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) ohnehin erst mit Januar 2015 zu tragen kommt.

3.8.          Für die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Mitte September 2014 verweist die IV-Stelle auf den Bericht des [...] vom 23. Oktober 2014 (IV-Akte 112 S. 26). In diesem bestätigte Dr. med. L____, Facharzt für allgemeine innere Medizin und für Infektiologie FMH, dass nach Ausbehandlung der Akutsituation mit einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % zu rechnen sei. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, beschrieb im Bericht vom 2. Oktober 2014 (IV-Akte 75 S. 3) eine weitere Erholung bis Mitte September 2014. Sie sei zuvor in den Ferien in ihrer Heimat gewesen, wo sie sich weiter erholt habe. Die Pankreaskopfzyste habe sich weiter zurückgebildet, die gastroenterologischen Beschwerden hätten stark abgenommen. Sie habe an Körpergewicht zugelegt, die Antidepressiva seien langsam ausgeschlichen worden. Im Vordergrund stünden derzeit generalisierte Arthralgien aller Gelenke, die bisher auf den Wechsel der AIDS-Medikamente nicht reagiert hätten. Zurzeit leide sie an Haarausfall, generalisierten Gelenkschmerzen, sehr schneller Erschöpfung und verminderter körperlicher Leistungsfähigkeit sowie starker psychischer Belastung durch ausstehende Krankenkassenbeiträge und durch die Krankheit selbst. Auch wenn die Prognose langfristig recht gut sei, müsse vorerst noch mit einer längeren Phase der Erholung und Regeneration nach langem Spitalaufenthalt gerechnet werden. Sie sei weiterhin dekonditioniert und körperlich schwach, dazu kämen generalisierte Gelenkschmerzen. Auch nach voller Remission sei mit einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 80 % zu rechnen.

3.9.          Damit unterscheidet sich die Einschätzung des Hausarztes von der Einschätzung im [...] nur insofern, als es sich um den Zeitpunkt der Remission handelt. Der Hausarzt ging im Oktober 2014 offensichtlich noch nicht von einer vollständigen Remission der HIV-Erkrankung aus, sondern berücksichtigte die noch vorhandenen Folgeerscheinungen wie die Erschöpfbarkeit, Dekonditionierung und die Arthralgien. Aber auch er hat über eine Erholung der Beschwerdeführerin berichtet. Dr. med. L____ hat in seinem Bericht ebenfalls eine deutliche Verbesserung des Allgemeinzustandes festgehalten und von einem ordentlichen Allgemeinzustand berichtet. Eine Akut-Situation besteht Mitte September 2014 nicht mehr, weswegen die IV-Stelle in dieser Frage auf den Bericht von Dr. med. L____, der eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % nach Ausbehandlung der Akutsituation festlegte, abstellen durfte. Diese Ansicht wird auch durch das Gutachten gestützt. Die Gutachter haben ausführlich und detailliert die Anamnese erhoben (Gutachten S. 14 bis 20, S. 33 bis 36 und S. 55 bis 58). Sie führten aus, der letzte HIV-relevante Bericht der Infektiologen des [...] vom 23. Oktober 2014 bezeuge einen ordentlichen Allgemeinzustand, stelle bei zuverlässiger Einnahme der antiretroviralen Therapie eine gute Prognose und statuiere, dass nach Austherapie der Akut-Situation mit einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % zu rechnen sei (Gutachten S. 26).

3.10.       Im Austrittsbericht der [...] vom 19. Mai 2014 (IV-Akte 70) wurde lediglich eine leichte Dekonditionierung beschrieben. Auch der Hausarzt Dr. med. G____ schätzte im Bericht vom 2. Oktober 2014 (IV-Akte 75), dass nach voller Remittierung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten sei. Schliesslich sah die Beschwerdeführerin von einem weiteren Rehabilitationsaufenthalt ab, ein solcher wäre im damaligen Zeitpunkt sicher gerechtfertigt und hilfreich gewesen. Aber auch ein Aufenthalt zu Hause dient der Erholung von der gewiss gesundheitlich und psychisch äusserst belastenden akuten HIV-Infektion im Frühjahr 2014, wobei diese Akutphase bis Mitte Mai 2014 andauerte (zweite Hospitalisation im [...]). Danach war kein Spitalaufenthalt aufgrund der HIV-Infektion mehr nötig, die Weiterbetreuung erfolgte im Rahmen ambulanter Kontrollen und Untersuchungen.

3.11.       Die Beschwerdeführerin bemängelt im Weiteren, im Gutachten seien die Angaben zu den Diagnosen und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. So werde die HIV-Diagnose unter den Diagnosen ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, die Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei jedoch gerade auf diese Diagnose zurückzuführen. Hingegen werde als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes und ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom aufgeführt, ohne dass dann daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Damit sei ein Widerspruch in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gegeben.

Die IV-Stelle weist diesbezüglich darauf hin, dass auch die beiden diagnostizierten Schmerzsyndrome in qualitativer Hinsicht einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, da verschiedene Tätigkeiten nicht mehr möglich seien.

3.12.       Einerseits ist der Einwand der IV-Stelle berechtigt, andererseits liegt tatsächlich eine gewisse Unstimmigkeit im Gutachten vor. Diese hat jedoch keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung. Der Fehler wäre damit ausgeräumt, hätten die Gutachter die HIV-Diagnose ebenfalls unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit aufgelistet. Diese Unstimmigkeit ist daher als ein Versehen zu werten, ohne jedoch das Ergebnis, d.h. die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zu beeinflussen. Entsprechende Auswirkungen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht dargetan.

3.13.       Den Beweiswert des psychiatrischen und des rheumatologischen Teilgutachtens rügte die Beschwerdeführerin nicht. Mängel in diesen Gutachten können nicht erblickt werden, der psychiatrische Gutachter hat zu den systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und zur Schmerzproblematik Stellung genommen. Was die rheumatologischen Beschwerden anbelangt, so bestätigt auch der neue Hausarzt Dr. med. M____ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Bericht vom 23. März 2018, IV-Akte 167 S. 9).

3.14.       Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die IV-Stelle durfte dieses als Grundlage für ihre Rentenverfügung nehmen.

4.                

4.1.          In erwerblicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, der von der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % sei zu gering ausgefallen. Mit einem höheren leidensbedingten Abzug seien den Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen, die sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund der Besonderheiten der Erkrankung ergäben. Eine HIV-Infektion könne auch heute noch mit einer Stigmatisierung des Betroffenen einhergehen, und aufgrund der Krankheit könne sie gewisse Tätigkeiten nicht ausüben, wie z.B. Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt oder Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin dem Wetter ausgesetzt sei. Damit stehe ihr nur noch ein geringes Spektrum an leidensangepassten Tätigkeiten offen.

4.2.          Weder die Gutachter noch die behandelnden Ärzte im [...] haben bezüglich der Arbeitsfähigkeit aufgrund der HIV-Infektion spezifische Einschränkungen festgehalten. Der Aids-Hilfe Schweiz sind zudem folgende Informationen zu entnehmen: Die Arbeitsfähigkeit wird durch die HIV-Infektion oft nicht beeinträchtigt und es gibt keine Berufe, die HIV-Positive auf Grund ihrer Diagnose nicht ausüben dürften. Grundsätzlich müssen auch Menschen mit Aids ihre Arbeitgeber solange nicht informieren, wie sie das vereinbarte Arbeitspensum im üblichen Rahmen bewältigen können (https://www.aids.ch/de/leben-mit-hiv/recht/arbeitsrecht.php). HIV-Medikamente senken die HI-Virus-Last im Körper und unterstützen das Immunsystem (https://www.aids.ch/de/leben-mit-hiv/therapie/medikamente.php). Diese Informationen entkräften die Argumente der Beschwerdeführerin, sodass ein höherer leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt ist. Ohnehin wird auch bei einem allenfalls zu gewährenden leidensbedingten Abzug von 10 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Ausführungen zur Parallelisierung aufgrund des tiefen Validenlohnes erübrigen sich, da auch bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Parallelisierung im Ausmass von 5 % der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht wird.

4.3.          Zusammenfassend kann daher auf das Gutachten der Medas F____ vom 2. Juni 2016 abgestellt werden. Der Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden und die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Januar 2018 erweist sich damit als korrekt.

5.                

5.1.          Die Beschwerde ist darum abzuweisen.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

5.3.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

5.4.          Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin ist ihrer Rechtsvertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 204.05) ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: