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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
September 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.34
Verfügung vom 31. Januar 2018
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. August 2010 (Suva-Akte
1, IV-Akte 7 und 11) als Reinigungskraft bei der [...] AG und in einem kleinen
Pensum bei der [...] AG. Am 6. Juni 2012 (Suva-Akte 1) erlitt sie einen Unfall,
bei dem sie sich eine akute Lumbalgie nach Verhebetrauma und eine
HWS-Distorsion mit Kribbelparästhesien im rechten Arm zuzog (Suva-Akte 10). Die
Suva übernahm Taggeld und Heilkosten bis sie diese mit Verfügung vom 26. Juni
2013 (Suva-Akte 143) per 31. Juli 2013 einstellte. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 (Suva-Akte
159, IV-Akte 34) ab.
Am 24. August 2012 (IV-Akte 1) hat sich die Beschwerdeführerin
bei der IV-Stelle zur Früherfassung gemeldet. Am 1. Dezember 2012 (IV-Akte 7) meldete
sie sich aufgrund der nach dem Unfall verbliebenen Beschwerden zum Bezug von
Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Vom 7. Juni
bis 21. Juli 2012 (IV-Akte 22 S. 7) erfolgte eine stationäre Rehabilitation im [...],
[...]. Dr. med. C____, Facharzt für Orthopädie und für Physikalische und
Rehabilitative Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 4. Juli
2013 (IV-Akte 33) zum gesundheitlichen Zustand Stellung und empfahl sowohl eine
psychiatrische Abklärung als auch medizinisch-therapeutische Massnahmen zur
Verbesserung der Leistungsfähigkeit, bevor erneut berufliche Massnahmen zum
Tragen kommen.
In einer „fachvertraulichen Untersuchung“ zu Handen der
Krankentaggeldversicherung diagnostizierte Dr. med. D____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. September 2013 (IV-Akte 39 S. 11)
eine längere depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10
F43.21) und stellte eine Leistungsfähigkeit von 80 % sowohl im
angestammten Beruf als Reinigungskraft als auch in einer alternativen Tätigkeit
fest. Dr. med. E____ kam in seinem Konsiliarbericht vom 13. November 2013
(IV-Akte 48 S. 15) zu Handen der Krankentaggeldversicherung zum Schluss, dass die
Diskopathie L4/L5 eine gewisse Belastbarkeitsverminderung des lumbovertebralen
Achsenskelettes bewirke, eine repetitiv vornüber gebückte Tätigkeit wie im
Reinigungsdienst könne die Schmerzen verstärken, ein volles Pensum sei kaum
mehr zumutbar. Sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren und wechselbelastenden
Tätigkeiten, ohne repetitives Gewichte heben über 15 kg und ohne repetitiv oder
monoton vornüber gebückte Arbeiten, seien zu 100 % zumutbar. RAD-Arzt Dr. med. C____
nahm am 14. Februar 2014 (IV-Akte 52) Stellung. Im Vorbescheid vom 18. März
2014 (IV-Akte 54) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine ganze Rente
von Juni 2013 bis Januar 2014 in Aussicht, die sie im Februar 2014 bei einem
Invaliditätsgrad von 0 % wieder aufheben werde. Aufgrund der dagegen
erhobenen Einwände (IV-Akte 57) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte
ein (IV-Akten 63 und 64).
Vom 7. Februar bis 9. Mai 2014 war die Beschwerdeführerin im [...]
aufgrund einer HIV-Infektion und weiterer damit zusammenhängender Diagnosen und
Komplikationen hospitalisiert (IV-Akte 66). Danach weilte die
Beschwerdeführerin im [...] (9. bis 13. Mai 2014, IV-Akte 70). Aufgrund
rechtsseitiger Oberbauchschmerzen war die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal
vom 13. bis 17. Mai 2014 (IV-Akte 148) im [...] hospitalisiert. Die IV-Stelle
holte weitere medizinische Berichte ein (IV-Akten 75, 76 und 81). Der RAD nahm
am 30. Juni 2014 (IV-Akte 67) dazu Stellung, ein weiteres Mal nahm er am 18.
November 2014 (IV-Akte 78) Stellung.
Am 16. Dezember 2014, am 19. Januar und 24. Februar 2015
(IV-Akte 148 S. 40) war die Beschwerdeführerin wegen Arthralgien unklarer Ätiologie
im [...] in Behandlung.
Aufgrund eines aktuellen Schubes der chronischen Pankreatitis
war die Beschwerdeführerin vom 25. bis 29. Mai 2015 (IV-Akte 89 S. 4) im [...]
hospitalisiert. Der RAD nahm zwei weitere Male Stellung (1. Juli 2015, IV-Akte
91, und 19. November 2015, IV-Akte 96). Danach holte die IV-Stelle weitere
medizinische Berichte ein, wonach die Beschwerdeführerin am 20. August 2015 ein
Trauma erlitt und deswegen im [...] vorstellig wurde (IV-Akte 98).
In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 (IV-Akte 99) empfahl
RAD-Arzt Dr. med. C____ eine polydisziplinäre Begutachtung nach dem
Zufallsprinzip in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Psychiatrie und
Rheumatologie, wobei ausführlich auf die Standardindikatoren einzugehen sei.
Die Beschwerdeführerin regte mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 (IV-Akte 104)
das Stellen einer Zusatzfrage an.
Im Gutachten der Medas F____ vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 112)
kamen die Gutachter der Fachdisziplinen Innere Medizin und Endokrinologie,
Rheumatologie und Psychiatrie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch in einer alternativen
Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig mit gewissen Einschränkungen sei. Der RAD
nahm am 31. August 2016 (IV-Akte 122) zum Gutachten Stellung.
Im Vorbescheid vom 21. Oktober 2016 (IV-Akte 125) kündigte die
IV-Stelle an, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Rente
zuzusprechen und diese per 1. Dezember 2014 bei einem Invaliditätsgrad von
16 % aufzuheben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2016
(IV-Akte 128) Einwände, zu denen der RAD am 4. Juli 2017 (IV-Akte 145) und am
26. September 2017 (IV-Akte 150) Stellung nahm. Am 31. Januar 2018 (IV-Akte
152) verfügte die IV-Stelle eine ganze Rente vom 1. Juni 2013 bis 31. Dezember
2014 und ermittelte für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 keinen Rentenanspruch
mehr.
II.
Am 5. März 2018 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic.
iur. B____, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2018 und die Zusprache
einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2013 und mindestens einer Viertelsrente ab
dem 1. Januar 2015. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme
weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2018 beantragt die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 15. Juni 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest.
Mit Eingabe vom 6. August 2018 verzichtet die IV-Stelle auf
eine Duplik.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. März 2018
gewährt der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5
SVGG.
IV.
Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung zog der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. Juni 2018 die Akten der Suva bei und
gewährte sodann den Parteien die Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme.
V.
Am 24. September 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es nicht nachvollziehbar
sei, dass sie bereits im September 2014 in einem derart hohen Ausmass
arbeitsfähig gewesen sein soll. Zwar habe im Sommer 2014 eine gewisse
Stabilisierung der Aidserkrankung stattgefunden, doch sei sie bis zum Sommer
2014 während mehrerer Monate in stationärer Behandlung gewesen. Ihr
Gesundheitszustand sei zeitweise derart schlecht gewesen, dass sie auf der
Intensivstation habe gepflegt werden müssen und zum Teil wochenlang nicht in
der Lage gewesen sei aufzustehen. Daher habe sie im September 2014 noch unter
einer erheblichen Dekonditionierung gelitten, was sich auch aus dem Bericht von
Dr. med. G____ vom 2. Oktober 2014 ergebe. Aufgrund der Bettlägrigkeit sei mit
einer längeren Rekonvaleszenzphase zu rechnen. Diesem Umstand werde im
Gutachten zu wenig Rechnung getragen. Im Gutachten fänden im Weiteren die von
ihr beklagten generalisierten Gelenkschmerzen keine Berücksichtigung, ebenso
wenig die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin, die eine schrittweise
Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erfordere. Die Dekonditionierung hätte umso
mehr Berücksichtigung finden müssen, als sie bereits vor ihrer HIV-Erkrankung
aufgrund der Folgen des Unfalls und der Schmerzproblematik an der Wirbelsäule
unter einer erheblichen Dekonditionierung gelitten hatte. In diesen Punkten sei
das Gutachten nicht überzeugend. Im Gutachten seien darüber hinaus die Angaben
zu den Diagnosen und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Es
sei daher eine gerichtliche medizinische Expertise in Auftrag zu geben.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Beurteilung der
80 %igen Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung des Berichts vom [...]
vom 23. Oktober 2014 erfolgt, mit dem eine deutliche Stabilisierung des
Immunsystems und eine deutliche Verbesserung des Allgemeinzustands attestiert
worden sei.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizi-nische
Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversiche-rungsträger
und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und
Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztli-che
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines
Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.2.
Im Gutachten vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 112) diagnostizierten Dr.
med. H____, Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie FMH, und Dr. med. I____,
Facharzt für Rheumatologie FMH, mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein
chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom. Ohne wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert eine HIV-Infektion, eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und
eine mögliche Hypothyreose (S. 24 des Gutachtens). In der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Reinigungsfrau als auch in jeder Verweistätigkeit sei die
Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig ohne körperlicher Schwerarbeit,
längerdauernden Überkopf-Tätigkeiten und solche mit lange vorgeneigtem oder
abgedrehtem Oberkörper oder in langdauernden sitzenden oder stehenden
Zwangshaltungen, limitierend seien dabei die psychiatrischen und die
HIV-assoziierten Befunde (S. 25 f. des Gutachtens). Nach allen vorliegenden
Informationen habe nie eine wesentliche, langdauernde, unbehandelbare und
irreversible HIV-bezogene Arbeitsunfähigkeit bestanden.
In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die Gutachter
Dres. med. I____ und H____ fest, objektiv habe die Beschwerdeführerin psychisch
ausgeglichen gewirkt. Über der ganzen Hals- und Lendenwirbelsäule habe sie
diffuse Druck- und Klopfdolenzen angegeben. Die aktive Beweglichkeit aller drei
Wirbelsäulenabschnitte sei nur wenig eingeschränkt. Beim Fersenfall habe sie
Kreuzschmerzen angegeben, im Neurostatus seien die Angaben zur Sensibilität
widersprüchlich. Die restliche Untersuchung sei unauffällig gewesen bei
unübersehbarer Verdeutlichungstendenz der Beschwerden (S. 23 des Gutachtens). Konventionell-radiologisch
sehe man an der Halswirbelsäule leichte bis mittelgradige foraminale
Einengungen, teilweise bei Unkovertebralarthrose. Die Brustwirbelsäule zeige
eine Hyperkyphose und kaudal eine leichte rechtskonvexe Skoliose mit Übergang
in eine linkskonvexe der Lendenwirbelsäule und dortiger generalisierter
Spondylarthrose, während beide Schultergelenke als unauffällig imponierten
(Gutachten S. 24).
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 10. Februar 2016
(IV-Akte 112) hielt Dr. med. J____ fest, dass sich anlässlich der Untersuchung
des Bewegungsapparates eine Fehlstatik im Sinne einer Haltungsinsuffizienz mit
Kopfpropulsion, Schulterprotraktion und deutlichen Zeichen einer muskulären
Dekonditionierung gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin habe massive, diffuse
Druckdolenzen im ganzen Nackenbereich und über den Dornfortsätzen der unteren
Brust- und ganzen Ledenwirbelsäule angegeben. Die eingeschränkt gezeigte
Beweglichkeit habe im Rahmen einer schmerzbedingten Selbstlimitation auf allen
Wirbelsäulenabschnitten imponiert. Ein relevanter Muskelhartspann sei weder im
Nacken-/Schulterbereich noch paravertebral festgestellt worden. Im Weiteren
hätten sich keinerlei klinische Hinweise weder für eine radikuläre Reiz-
und/oder sensomotorische Ausfallsymptomatik noch für eine Segmentinstabilität
gefunden. Im Bereich der oberen und unteren Extremitäten stünden
Polyarthralgien und Periarthralgien im Vordergrund und es gebe deutliche klinische
Hinweise für ein inkomplettes Fibromyalgie-Syndrom bei 10 von 18 Tenderpoints.
Daher diagnostiziere er ein chronisches lumbospondylogenes und zerviko-spondylogenes
Schmerzsyndrom bei Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance
und Dekonditionierung sowie bei leicht- bis mässiggradig ausgeprägten
Segmentdegenerationen. Inwieweit die HIV-Infektion hinsichtlich der geklagten
Polyarthralgien sowie des inkompletten Fibromyalgie-Syndroms ursächlich seien,
könne er nicht beurteilen und abschätzen (Seite 18 f. des Gutachtens). Indiziert
sei ein Rekonditionierungsprogramm mit Aktivierung und aufbauender Kräftigung
der Rumpfmuskulatur primär physiotherapeutisch instruiert und begleitet mit
nachfolgender Langzeitdurchführung durch die Beschwerdeführerin selbst.
3.3.
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. Februar 2016 (IV-Akte 112
S. 55) diagnostizierte Dr. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F
45.41; S. 5 des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin sei zu 20 %
arbeitsunfähig oder weniger (S. 8 des Gutachtens).
In der Beurteilung führte Dr. med. K____ aus, dass aus der
ungünstigen lebensgeschichtlichen Entwicklung die Störung der angemessenen
Unfallverarbeitung daraus ihre Energie gewinnen dürfte. Die ganze Entwicklung
bis zur heutigen Selbsteinschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei
mit dieser Sichtweise absolut nachvollziehbar, praktisch alle Ziele und Wünsche
blieben ihr versagt und sie stehe heute schmerzgeplagt und belastet als
Sozialhilfeempfängerin in einer ausweglosen Situation. Die Befunde schlössen
ein psychiatrisches Leiden ausserhalb der Schmerzproblematik aus. Ausserhalb
der belastenden Themen habe sie sich absolut angepasst, unauffällig verhalten
mit uneingeschränkter Kommunikationsfähigkeit und adäquaten Affekten. Es bleibe
dann nur die Nebendiagnose in Form einer Störung aus der F 45er Gruppe.
Ohne Zweifel leide sie unter den Schmerzen und sie weise eine
Persönlichkeitsstruktur auf und bringe eine Lebensgeschichte mit, die dieser
Entwicklung Vorschub leiste. Die Beschwerden hätten nicht den Schweregrad, der
einen Rentenanspruch auslösen könne. Das zeige sich insbesondere bei den Werten
des Mini-ICF Ratingbogens, wo sie nur geringe Defizite bei ungenügender Anstrengung
aufweise, und es sich auch bei der Erfassung der Symptome nach dem AMDP System
zeige. Die Einschränkungen seien geringgradig ausgeprägt und die Verstärkung
erfolge aus der ganzen Entwicklungsdynamik und aus der Selbsteinschätzung heraus
(S. 6 des Gutachtens).
3.4.
Zunächst wird der Einwand der Beschwerdeführerin geprüft, sie habe
im September 2014 noch unter einer erheblichen Dekonditionierung gelitten, was
sich auch aus dem Bericht von Dr. med. G____ vom 2. Oktober 2014 ergebe.
3.5.
Die Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Aidserkrankung vom 7.
Februar bis 9. Mai 2014 im [...] hospitalisiert (IV-Akte 66) und ein weiteres
Mal vom 13. bis 17. Mai 2014 (IV-Akte 148 S. 61). Dazwischen, d.h. vom 9. bis
13. Mai 2014 weilte sie zur Rehabilitation in der [...] (IV-Akte 70).
3.6.
Während des Aufenthalts kam es zwei Mal zu einer respiratorischen Verschlechterung,
einmal am 8. Februar, das andere Mal am 18. Februar 2014. Vom 28. Februar bis
2. März 2014 musste sie intensiv-medizinisch behandelt werden (S. 3 des
Austrittberichts). Ein weiteres Problem waren anhaltende diffuse Bauchschmerzen,
die sich am 12. März 2014 verstärkten (S. 3 des Austrittsberichts). Ebenfalls
HIV-assoziiert sei es im Verlauf zu einer CMV Retinitis gekommen, die
engmaschig durch Ophtalmologen kontrolliert worden sei. Im Mai 2014 war der
Augenbefund stabil (S. 4 des Austrittsberichts). Weitere Komplikationen waren
eine Nebenniereninsuffizienz und ein Katheterinfekt. Im Weiteren wurden
Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen abgeklärt, organische Befunde wurden
ausgeschlossen. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2014 in
gebessertem Allgemeinzustand zur Weiterbetreuung in die [...] verlegt (S. 4 des
Austrittsberichts). Die Beschwerdeführerin war ein weiteres Mal notfallmässig
vom 13. bis 17. Mai 2014 im [...] hospitalisiert, aufgrund von
Oberbauchschmerzen. Es waren erneut kolikartige Bauchschmerzen aufgetreten, die
Werte für die Pankreas-Amylase und die Lipase waren erhöht. In der Folge wurde
die HIV-Medikation angepasst.
3.7.
Das aufgrund von starken Kopfschmerzen durchgeführte CT des Schädels
zeigte keine Auffälligkeiten. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in
verbessertem Allgemeinzustand in die häusliche Umgebung entlassen. Aufgrund der
HIV-Erkrankung war die Beschwerdeführerin danach nicht mehr hospitalisiert,
sondern es erfolgten in regelmässigen Abständen Verlaufskontrollen. Dies
bedeutet, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin aufgrund
der HIV-Erkrankung ab dem 17. Mai 2014 stabil war. Die IV-Stelle nahm eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 16. September 2014 an. Damit hatte
die Beschwerdeführerin vier Monate Zeit für eine Rehabilitation und eine
Rekonditionierung, die aufgrund des langen Spitalaufenthaltes zweifelsohne
notwendig waren. Dies erscheint als ausreichend, zumal die Verbesserung des
Gesundheitszustandes aufgrund der Frist von Art. 88a IVV (Verordnung über die
Invalidenversicherung, SR 831.201) ohnehin erst mit Januar 2015 zu tragen
kommt.
3.8.
Für die Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Mitte
September 2014 verweist die IV-Stelle auf den Bericht des [...] vom 23. Oktober
2014 (IV-Akte 112 S. 26). In diesem bestätigte Dr. med. L____, Facharzt für allgemeine
innere Medizin und für Infektiologie FMH, dass nach Ausbehandlung der
Akutsituation mit einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % zu
rechnen sei. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G____, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, beschrieb im Bericht vom 2. Oktober 2014 (IV-Akte 75 S.
3) eine weitere Erholung bis Mitte September 2014. Sie sei zuvor in den Ferien
in ihrer Heimat gewesen, wo sie sich weiter erholt habe. Die Pankreaskopfzyste
habe sich weiter zurückgebildet, die gastroenterologischen Beschwerden hätten
stark abgenommen. Sie habe an Körpergewicht zugelegt, die Antidepressiva seien
langsam ausgeschlichen worden. Im Vordergrund stünden derzeit generalisierte
Arthralgien aller Gelenke, die bisher auf den Wechsel der AIDS-Medikamente
nicht reagiert hätten. Zurzeit leide sie an Haarausfall, generalisierten
Gelenkschmerzen, sehr schneller Erschöpfung und verminderter körperlicher
Leistungsfähigkeit sowie starker psychischer Belastung durch ausstehende
Krankenkassenbeiträge und durch die Krankheit selbst. Auch wenn die Prognose
langfristig recht gut sei, müsse vorerst noch mit einer längeren Phase der
Erholung und Regeneration nach langem Spitalaufenthalt gerechnet werden. Sie
sei weiterhin dekonditioniert und körperlich schwach, dazu kämen generalisierte
Gelenkschmerzen. Auch nach voller Remission sei mit einer maximalen
Arbeitsfähigkeit von 80 % zu rechnen.
3.9.
Damit unterscheidet sich die Einschätzung des Hausarztes von der Einschätzung
im [...] nur insofern, als es sich um den Zeitpunkt der Remission handelt. Der
Hausarzt ging im Oktober 2014 offensichtlich noch nicht von einer vollständigen
Remission der HIV-Erkrankung aus, sondern berücksichtigte die noch vorhandenen
Folgeerscheinungen wie die Erschöpfbarkeit, Dekonditionierung und die
Arthralgien. Aber auch er hat über eine Erholung der Beschwerdeführerin
berichtet. Dr. med. L____ hat in seinem Bericht ebenfalls eine deutliche
Verbesserung des Allgemeinzustandes festgehalten und von einem ordentlichen
Allgemeinzustand berichtet. Eine Akut-Situation besteht Mitte September 2014
nicht mehr, weswegen die IV-Stelle in dieser Frage auf den Bericht von Dr. med.
L____, der eine Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % nach Ausbehandlung der
Akutsituation festlegte, abstellen durfte. Diese Ansicht wird auch durch das
Gutachten gestützt. Die Gutachter haben ausführlich und detailliert die
Anamnese erhoben (Gutachten S. 14 bis 20, S. 33 bis 36 und S. 55 bis 58). Sie
führten aus, der letzte HIV-relevante Bericht der Infektiologen des [...] vom
23. Oktober 2014 bezeuge einen ordentlichen Allgemeinzustand, stelle bei zuverlässiger
Einnahme der antiretroviralen Therapie eine gute Prognose und statuiere, dass
nach Austherapie der Akut-Situation mit einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von
10 bis 20 % zu rechnen sei (Gutachten S. 26).
3.10.
Im Austrittsbericht der [...] vom 19. Mai 2014 (IV-Akte 70) wurde
lediglich eine leichte Dekonditionierung beschrieben. Auch der Hausarzt Dr.
med. G____ schätzte im Bericht vom 2. Oktober 2014 (IV-Akte 75), dass nach
voller Remittierung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten sei. Schliesslich
sah die Beschwerdeführerin von einem weiteren Rehabilitationsaufenthalt ab, ein
solcher wäre im damaligen Zeitpunkt sicher gerechtfertigt und hilfreich
gewesen. Aber auch ein Aufenthalt zu Hause dient der Erholung von der gewiss
gesundheitlich und psychisch äusserst belastenden akuten HIV-Infektion im
Frühjahr 2014, wobei diese Akutphase bis Mitte Mai 2014 andauerte (zweite
Hospitalisation im [...]). Danach war kein Spitalaufenthalt aufgrund der HIV-Infektion
mehr nötig, die Weiterbetreuung erfolgte im Rahmen ambulanter Kontrollen und
Untersuchungen.
3.11.
Die Beschwerdeführerin bemängelt im Weiteren, im Gutachten seien die
Angaben zu den Diagnosen und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
widersprüchlich. So werde die HIV-Diagnose unter den Diagnosen ohne relevante
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, die Arbeitsunfähigkeit von
20 % sei jedoch gerade auf diese Diagnose zurückzuführen. Hingegen werde
als Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein
chronisches lumbospondylogenes und ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom
aufgeführt, ohne dass dann daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiere. Damit sei
ein Widerspruch in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gegeben.
Die IV-Stelle weist diesbezüglich darauf hin, dass auch die
beiden diagnostizierten Schmerzsyndrome in qualitativer Hinsicht einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit hätten, da verschiedene Tätigkeiten nicht mehr möglich
seien.
3.12.
Einerseits ist der Einwand der IV-Stelle berechtigt, andererseits
liegt tatsächlich eine gewisse Unstimmigkeit im Gutachten vor. Diese hat jedoch
keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung. Der Fehler wäre
damit ausgeräumt, hätten die Gutachter die HIV-Diagnose ebenfalls unter den
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit aufgelistet. Diese
Unstimmigkeit ist daher als ein Versehen zu werten, ohne jedoch das Ergebnis,
d.h. die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, zu beeinflussen. Entsprechende
Auswirkungen wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht dargetan.
3.13.
Den Beweiswert des psychiatrischen und des rheumatologischen
Teilgutachtens rügte die Beschwerdeführerin nicht. Mängel in diesen Gutachten
können nicht erblickt werden, der psychiatrische Gutachter hat zu den
systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 und zur Schmerzproblematik
Stellung genommen. Was die rheumatologischen Beschwerden anbelangt, so
bestätigt auch der neue Hausarzt Dr. med. M____ die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin (Bericht vom 23. März 2018, IV-Akte 167 S. 9).
3.14.
Zusammengefasst vermochte die Beschwerdeführerin den Beweiswert des
polydisziplinären Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Die IV-Stelle durfte
dieses als Grundlage für ihre Rentenverfügung nehmen.
4.
4.1.
In erwerblicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, der von
der IV-Stelle vorgenommene leidensbedingte Abzug von 5 % sei zu gering
ausgefallen. Mit einem höheren leidensbedingten Abzug seien den Unwägbarkeiten
Rechnung zu tragen, die sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aufgrund der
Besonderheiten der Erkrankung ergäben. Eine HIV-Infektion könne auch heute noch
mit einer Stigmatisierung des Betroffenen einhergehen, und aufgrund der
Krankheit könne sie gewisse Tätigkeiten nicht ausüben, wie z.B. Tätigkeiten mit
häufigem Kundenkontakt oder Tätigkeiten, bei denen die Beschwerdeführerin dem
Wetter ausgesetzt sei. Damit stehe ihr nur noch ein geringes Spektrum an
leidensangepassten Tätigkeiten offen.
4.2.
Weder die Gutachter noch die behandelnden Ärzte im [...] haben
bezüglich der Arbeitsfähigkeit aufgrund der HIV-Infektion spezifische Einschränkungen
festgehalten. Der Aids-Hilfe Schweiz sind zudem folgende Informationen zu
entnehmen: Die Arbeitsfähigkeit wird durch die HIV-Infektion oft nicht
beeinträchtigt und es gibt keine Berufe, die HIV-Positive auf Grund ihrer
Diagnose nicht ausüben dürften. Grundsätzlich müssen auch Menschen mit Aids
ihre Arbeitgeber solange nicht informieren, wie sie das vereinbarte
Arbeitspensum im üblichen Rahmen bewältigen können (https://www.aids.ch/de/leben-mit-hiv/recht/arbeitsrecht.php).
HIV-Medikamente senken die HI-Virus-Last im Körper und unterstützen das
Immunsystem (https://www.aids.ch/de/leben-mit-hiv/therapie/medikamente.php).
Diese Informationen entkräften die Argumente der Beschwerdeführerin, sodass ein
höherer leidensbedingter Abzug nicht gerechtfertigt ist. Ohnehin wird auch bei
einem allenfalls zu gewährenden leidensbedingten Abzug von 10 % ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht. Ausführungen
zur Parallelisierung aufgrund des tiefen Validenlohnes erübrigen sich, da auch
bei der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Parallelisierung im Ausmass
von 5 % der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % nicht
erreicht wird.
4.3.
Zusammenfassend kann daher auf das Gutachten der Medas F____ vom 2.
Juni 2016 abgestellt werden. Der Einkommensvergleich ist nicht zu beanstanden
und die Verfügung der IV-Stelle vom 31. Januar 2018 erweist sich damit als korrekt.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
5.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
5.4.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin ist
ihrer Rechtsvertreterin ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel
in durchschnittlichen (IV-)Fällen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug
auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie bezüglich des
anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt
lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 204.05)
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: