Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.36

Verfügung vom 2. Februar 2018

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hat keine Schule besucht und ist Analphabetin. Sie meldete sich am 18. November 2014 unter Hinweis auf Knie- und Hüftgelenksbeschwerden sowie Rückenprobleme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr mit Vorbescheid vom 15. November 2017 vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017 eine ganze Rente zu. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 und ab dem 1. Juli 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 54).

b) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte Dr. B____, Advokat, der Beschwerdegegnerin mit, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Weiter beantragte er, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin sandte ihm daraufhin die Akten zu und setzte ihm eine nicht erstreckbare Frist bis zum 31. Januar 2018, um eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen (vgl. IV-Akte 61). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 sandte Dr. B____ der Beschwerdegegnerin die Steuerunterlagen der Beschwerdeführerin zu (vgl. IV-Akte 62). Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte Dr. B____ der Beschwerdegegnerin mit, dass er auf das Schreiben vom 14. Dezember 2017 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung leider keinen Bericht erhalten habe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen persönlichen Situation befinde (vgl. IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 2. Februar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. IV-Akte 65) und erliess daraufhin eine dem Vorbescheid entsprechende Rentenverfügung (vgl. IV-Akte 71).

c) Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 forderte Dr. B____ die Beschwerdegegnerin auf, wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 2. Februar 2018 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzukommen (vgl. IV-Akte 68 f.). Am 26. Februar 2018 telefonierte ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin mit Dr. B____ und ersuchte ihn um eine Bestätigung des Analphabetismus (vgl. Verlaufsprotoll vom 26. Februar 2018).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 6. März 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss den massgeblichen Bestimmungen des ATSG durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

2.     Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.     Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu bewilligen.

b) Mit Eingabe vom 8. März 2018 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, darunter eine Fotokopie der von der Tochter C____ unterzeichneten Bestätigung vom 26. Februar 2018 (vgl. Gerichtsakte/GA 5).

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2018 die Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 6. Juni 2018 resp. Duplik vom 10. Juli 2018 halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

III.       

Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass.

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 28. August 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (vgl. IV-Akte 65). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nur in Ausnahmefällen zu bejahen sei und dass die (streng zu beurteilenden) Voraussetzungen der schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorliegend nicht gegeben seien (vgl. a.a.O.).

2.2.             Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, sie sei Analphabetin und deshalb nicht in der Lage, die Schriftstücke der behandelnden Ärzte und die Schreiben der Beschwerdegegnerin zu lesen resp. zu verstehen, weshalb sie auf eine rechtliche Vertretung durch einen Anwalt angewiesen sei (vgl. Beschwerde, S. 5 und 7).

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege verneint hat.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) kann sich eine Partei jederzeit vertreten oder verbeiständen lassen, sofern sie nicht persönlich zu handeln hat, oder im Fall der Verbeiständung die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird im Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).

3.2.             Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3 mit Hinweisen). Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

4.                   

4.1.             Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, dass sie Analphabetin sei und dass sie dies bereits auf dem Anmeldeformular vermerkt habe (Beschwerde, S. 5, Ziff. 6). Im Einzelnen lässt sie ausführen, dass sie sich zwar bei Einkäufen etc. in deutscher Sprache verständlich machen könne, jedoch über einen sehr beschränkten Wortschatz verfüge und nicht in der Lage sei, einen Text in deutscher Sprache zu lesen und zu verstehen (vgl. Beschwerde, S. 6). Da der Analphabetismus gegebenenfalls durch einen Fachmann oder eine Fachfrau überprüft werden könne, erweise sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2018 als unhaltbar (vgl. Beschwerde, S. 7).

4.2.             Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist und deswegen Hilfe benötigt. Sie ist jedoch der Ansicht, diese Hilfestellung sei nicht notwendigerweise durch eine Anwältin oder einen Anwalt zu erbringen, sondern könne bei einem sachverhaltlich und rechtlich einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen erfolgen (vgl. Duplik vom 10. Juli 2018, S. 2, ad 4). Darüber hinaus ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erstmals am 15. Februar 2018, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2018, darauf hingewiesen habe, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin (vgl. Duplik vom 10. Juli 2018, S. 1).

4.3.             Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht darauf hinweist, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist. Ebenfalls richtig ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ein strenger Massstab anzulegen ist. Allerdings übersieht die Beschwerdegegnerin, dass neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe, wie etwa die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden, in Betracht fallen. Diese sind vorliegend gegeben, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

4.4.             Das Bundesgericht äusserte sich bereits mit Urteil I 115/07 vom 19. April 2007 zur Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Falle einer Analphabetin im (damals noch geltenden) Einspracheverfahren. Das Bundesgericht erwog, dass die versicherte Person Analphabetin und weder der deutschen noch der französischen Sprache mächtig war sei und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie aufgrund der bei ihr bestehenden psychischen Problematik Mühe habe, sich im Verfahren zurechtzufinden. Zudem bejahte das Bundesgericht die erhebliche Tragweite der Sache, da ein Anspruch auf eine Invalidenrente – mithin eine finanzielle Leistung von grosser Bedeutung – streitig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 115/07 vom 19. April 2007 E. 6.2). Darüber hinaus bejahte das Bundesgericht auch im Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren. So führte das Bundesgericht aus, das kantonale Gericht habe die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung resp. zur Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen, und der Beschwerdegegner sei bereits im gerichtlichen Verfahren vertreten gewesen. Dieser Umstand spreche für die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4. 2). Die gleichen Grundsätze können vorliegend analog herangezogen werden.

4.5.             Die Beschwerdeführerin wuchs in der [...] auf. Sie besuchte dort nie eine Schule, weshalb davon auszugehen ist, dass sie Analphabetin ist. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular zum Leistungsbezug am 18. November 2014, welches offensichtlich mit Hilfe der Tochter der Beschwerdeführerin ausgefüllt wurde, nicht ausdrücklich vermerkte, Analphabetin zu sein, so dass dies für die Beschwerdegegnerin nicht von vornherein erkennbar war. Allerdings ist auch eine gewisse Überwindung von Nöten, um ein Defizit dieser Art auf der IV-Anmeldung anzugeben, da die Scham hierüber bei den Betroffenen oftmals gross ist.

4.6.             Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, sich bei Einkäufen in deutscher Sprache verständlich zu machen. Einen Text in deutscher Sprache lesen oder verstehen, kann die Beschwerdeführerin dagegen nicht, was die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet (vgl. auch die Bestätigung der Tochter, GA 5). Zudem gestaltet sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin auch sonst als sehr schwierig. Der erste Ehemann der Beschwerdeführerin verunglückte tödlich. Die Ehe mit ihrem zweiten Ehemann wurde geschieden (vgl. Scheidungsurteil, IV-Akte 2, S. 10), so dass der Beschwerdeführerin im näheren familiären Umfeld für Hilfestellungen mit Behörden und Ämtern nur, aber immerhin ihre (mittlerweile erwachsenen) Kinder zur Verfügung stehen. Der Umstand, dass Analphabetismus die Möglichkeiten einer versicherten Person, sich in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, wie dem vorliegenden, zurechtzufinden massiv erschwert, liegt auf der Hand. Bis anhin wurde die Beschwerdeführerin im Rechtsverkehr durch die einzige noch im gleichen Haushalt lebende Tochter C____ unterstützt. So half ihr die Tochter C____ beim Ausfüllen von Formularen oder begleitete sie zur Haushaltsabklärung (vgl. Bestätigung vom 2.6.2016, IV-Akte 31, Abklärungsbericht Haushalt vom 7.9.2015, IV-Akte 30, S. 1 f.). Allerdings ist die Tochter C____ im März 2018 von zu Hause ausgezogen, da sie geheiratet hat (vgl. Bestätigung von C____, Beschwerdebeilage/[BB] 8, S. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Wegzug ihrer Tochter an einen Anwalt wandte, welcher sie durch das gesamte Verfahren begleiten kann. Darüber hinaus ist es für die Beschwerdeführerin als Ausländerin, welche nie die Schule besucht hat, sehr schwierig eine soziale Institution oder unentgeltliche Rechtsberatung, wie die von der Beschwerdegegnerin genannte [...], zu kennen und zu kontaktieren. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Kapazitäten dieser Institutionen begrenzt sind und sie teilweise eine Mitgliedschaft erfordern. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der ebenfalls am angerufenen Gericht angefochtenen materiellen Verfügungen eine befristete Rente zugesprochen (vgl. Verfahren IV.2018.88). Auch wenn der Ausgang jenes Verfahrens noch offen ist, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, aber auch im Verfahren IV.2018.88 gerichtlich vertreten ist, was für die Notwendigkeit der Vertretung spricht (vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4. 2).

4.7.             Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall um die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente geht. Auch wenn keine eigentlichen komplexen rechtlichen oder sachverhaltlichen Fragestellungen im Vordergrund stehen, handelt es sich beim Anspruch auf eine Invalidenrente nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine finanzielle Leistung von erheblicher Tragweite (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 115/07 vom 19. April 2007 E. 6.1).

4.8.             Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass vor dem Hintergrund dieser Ausführungen die direkte Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Vorbescheidverfahren mit Blick auf die strenge Rechtsprechung (vgl. a.a.O.) vorliegend ausnahmsweise und angesichts der geschilderten Umstände zu bejahen ist.

4.9.             Zum Erfordernis der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht geäussert. Hierzu ist auszuführen, dass sich die Bedürftigkeit aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergibt. Da das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, sind vorliegend alle Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erfüllt.

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. Februar 2018 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu bewilligen.

5.2.             Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG).

5.3.             Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist unterdurchschnittlicher Natur, da sich lediglich eine verfahrensrechtliche Frage stellte und keine materiell-rechtliche Problematik zu behandeln war. Sind lediglich verfahrensrechtliche Aspekte Gegenstand einer Beschwerde, so wird die Pauschale praxisgemäss um die Hälfte reduziert. Somit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 127.05) zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Februar 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu bewilligen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 127.05.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: