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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.36
Verfügung vom 2. Februar 2018
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
im Vorbescheidverfahren
Tatsachen
I.
a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin hat keine Schule
besucht und ist Analphabetin. Sie meldete sich am 18. November 2014 unter
Hinweis auf Knie- und Hüftgelenksbeschwerden sowie Rückenprobleme zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr
mit Vorbescheid vom 15. November 2017 vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2017
eine ganze Rente zu. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016
und ab dem 1. Juli 2017 verneinte sie einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 54).
b) Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte Dr. B____, Advokat,
der Beschwerdegegnerin mit, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung
ihrer Interessen beauftragt habe. Weiter beantragte er, es sei der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2015 eine ganze IV-Rente zuzusprechen
und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin sandte ihm daraufhin die Akten zu und
setzte ihm eine nicht erstreckbare Frist bis zum 31. Januar 2018, um eine
ergänzende Vernehmlassung einzureichen (vgl. IV-Akte 61). Mit Schreiben vom 14.
Dezember 2017 sandte Dr. B____ der Beschwerdegegnerin die Steuerunterlagen der
Beschwerdeführerin zu (vgl. IV-Akte 62). Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte
Dr. B____ der Beschwerdegegnerin mit, dass er auf das Schreiben vom 14.
Dezember 2017 betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung leider
keinen Bericht erhalten habe. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass sich die
Beschwerdeführerin in einer schwierigen persönlichen Situation befinde (vgl.
IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 2. Februar 2018 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. IV-Akte 65) und erliess
daraufhin eine dem Vorbescheid entsprechende Rentenverfügung (vgl. IV-Akte 71).
c) Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 forderte Dr. B____ die
Beschwerdegegnerin auf, wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 2. Februar
2018 betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzukommen
(vgl. IV-Akte 68 f.). Am 26. Februar 2018 telefonierte ein Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin mit Dr. B____ und ersuchte ihn um eine Bestätigung des
Analphabetismus (vgl. Verlaufsprotoll vom 26. Februar 2018).
II.
a) Mit Beschwerde vom 6. März 2018 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2018 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für das Vorbescheidverfahren
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss den massgeblichen Bestimmungen
des ATSG durch den Unterzeichneten zu bewilligen.
2.
Es seien
sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu bewilligen.
b) Mit Eingabe vom 8. März 2018 reicht die Beschwerdeführerin
weitere Unterlagen ein, darunter eine Fotokopie der von der Tochter C____
unterzeichneten Bestätigung vom 26. Februar 2018 (vgl. Gerichtsakte/GA 5).
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
19. April 2018 die Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 6. Juni 2018 resp. Duplik vom 10. Juli 2018
halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Kostenerlass.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 28. August 2018 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (vgl. IV-Akte 65).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nur in
Ausnahmefällen zu bejahen sei und dass die (streng zu beurteilenden) Voraussetzungen
der schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorliegend nicht gegeben
seien (vgl. a.a.O.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, sie
sei Analphabetin und deshalb nicht in der Lage, die Schriftstücke der
behandelnden Ärzte und die Schreiben der Beschwerdegegnerin zu lesen resp. zu
verstehen, weshalb sie auf eine rechtliche Vertretung durch einen Anwalt
angewiesen sei (vgl. Beschwerde, S. 5 und 7).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
kann sich eine Partei jederzeit vertreten oder verbeiständen lassen, sofern sie
nicht persönlich zu handeln hat, oder im Fall der Verbeiständung die
Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst. Wo die Verhältnisse es
erfordern, wird im Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig
ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im
konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).
3.2.
Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf,
wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig
erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht
fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). Zu
berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des
jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der
Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom
3. Februar 2017 E. 3 mit Hinweisen). Könnte der Einsprecher im Falle
des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei
Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen;
vgl. BGE 125 V 32).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, dass sie Analphabetin
sei und dass sie dies bereits auf dem Anmeldeformular vermerkt habe (Beschwerde,
S. 5, Ziff. 6). Im Einzelnen lässt sie ausführen, dass sie sich zwar bei
Einkäufen etc. in deutscher Sprache verständlich machen könne, jedoch über
einen sehr beschränkten Wortschatz verfüge und nicht in der Lage sei, einen
Text in deutscher Sprache zu lesen und zu verstehen (vgl. Beschwerde, S. 6).
Da der Analphabetismus gegebenenfalls durch einen Fachmann oder eine Fachfrau
überprüft werden könne, erweise sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar
2018 als unhaltbar (vgl. Beschwerde, S. 7).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin
Analphabetin ist und deswegen Hilfe benötigt. Sie ist jedoch der Ansicht, diese
Hilfestellung sei nicht notwendigerweise durch eine Anwältin oder einen Anwalt
zu erbringen, sondern könne bei einem sachverhaltlich und rechtlich einfach
gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen erfolgen (vgl. Duplik
vom 10. Juli 2018, S. 2, ad 4). Darüber hinaus ist die
Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin erstmals am 15. Februar 2018, mithin nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2018, darauf hingewiesen habe, die
Beschwerdeführerin sei Analphabetin (vgl. Duplik vom 10. Juli 2018, S. 1).
4.3.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich
zu Recht darauf hinweist, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung
im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick auf
den Untersuchungsgrundsatz nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist. Ebenfalls
richtig ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass nach der konstanten
Rechtsprechung des Bundesgerichts im invalidenversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ein
strenger Massstab anzulegen ist. Allerdings übersieht die Beschwerdegegnerin,
dass neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe, wie etwa die
Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden, in
Betracht fallen. Diese sind vorliegend gegeben, wie nachfolgend aufzuzeigen
sein wird.
4.4.
Das Bundesgericht äusserte sich bereits mit Urteil I 115/07 vom 19.
April 2007 zur Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Falle einer
Analphabetin im (damals noch geltenden) Einspracheverfahren. Das Bundesgericht
erwog, dass die versicherte Person Analphabetin und weder der deutschen noch
der französischen Sprache mächtig war sei und dass nicht ausgeschlossen werden
könne, dass sie aufgrund der bei ihr bestehenden psychischen Problematik Mühe
habe, sich im Verfahren zurechtzufinden. Zudem bejahte das Bundesgericht die erhebliche
Tragweite der Sache, da ein Anspruch auf eine Invalidenrente – mithin eine
finanzielle Leistung von grosser Bedeutung – streitig war (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 115/07 vom 19. April 2007 E. 6.2). Darüber hinaus bejahte das
Bundesgericht auch im Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren. So führte
das Bundesgericht aus, das kantonale Gericht habe die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung resp. zur Veranlassung eines polydisziplinären
Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen, und der Beschwerdegegner sei
bereits im gerichtlichen Verfahren vertreten gewesen. Dieser Umstand spreche
für die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16.
Dezember 2013 E. 4. 2). Die gleichen Grundsätze können vorliegend analog herangezogen
werden.
4.5.
Die Beschwerdeführerin wuchs in der [...] auf. Sie besuchte dort nie
eine Schule, weshalb davon auszugehen ist, dass sie Analphabetin ist. Zwar
trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular zum
Leistungsbezug am 18. November 2014, welches offensichtlich mit Hilfe der
Tochter der Beschwerdeführerin ausgefüllt wurde, nicht ausdrücklich vermerkte,
Analphabetin zu sein, so dass dies für die Beschwerdegegnerin nicht von
vornherein erkennbar war. Allerdings ist auch eine gewisse Überwindung von
Nöten, um ein Defizit dieser Art auf der IV-Anmeldung anzugeben, da die Scham hierüber
bei den Betroffenen oftmals gross ist.
4.6.
Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur über
rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, sich bei
Einkäufen in deutscher Sprache verständlich zu machen. Einen Text in deutscher
Sprache lesen oder verstehen, kann die Beschwerdeführerin dagegen nicht, was
die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet (vgl. auch die Bestätigung der Tochter,
GA 5). Zudem gestaltet sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
auch sonst als sehr schwierig. Der erste Ehemann der Beschwerdeführerin
verunglückte tödlich. Die Ehe mit ihrem zweiten Ehemann wurde geschieden (vgl.
Scheidungsurteil, IV-Akte 2, S. 10), so dass der Beschwerdeführerin im näheren
familiären Umfeld für Hilfestellungen mit Behörden und Ämtern nur, aber
immerhin ihre (mittlerweile erwachsenen) Kinder zur Verfügung stehen. Der
Umstand, dass Analphabetismus die Möglichkeiten einer versicherten Person, sich
in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, wie dem vorliegenden, zurechtzufinden
massiv erschwert, liegt auf der Hand. Bis anhin wurde die Beschwerdeführerin im
Rechtsverkehr durch die einzige noch im gleichen Haushalt lebende Tochter C____
unterstützt. So half ihr die Tochter C____ beim Ausfüllen von Formularen oder
begleitete sie zur Haushaltsabklärung (vgl. Bestätigung vom 2.6.2016, IV-Akte
31, Abklärungsbericht Haushalt vom 7.9.2015, IV-Akte 30, S. 1 f.).
Allerdings ist die Tochter C____ im März 2018 von zu Hause ausgezogen, da sie
geheiratet hat (vgl. Bestätigung von C____, Beschwerdebeilage/[BB] 8, S. 3).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als nachvollziehbar, dass sich die
Beschwerdeführerin nach dem Wegzug ihrer Tochter an einen Anwalt wandte, welcher
sie durch das gesamte Verfahren begleiten kann. Darüber hinaus ist es für die
Beschwerdeführerin als Ausländerin, welche nie die Schule besucht hat, sehr
schwierig eine soziale Institution oder unentgeltliche Rechtsberatung, wie die
von der Beschwerdegegnerin genannte [...], zu kennen und zu kontaktieren. Ergänzend
ist zu bemerken, dass die Kapazitäten dieser Institutionen begrenzt sind und sie
teilweise eine Mitgliedschaft erfordern. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin in der ebenfalls am angerufenen Gericht angefochtenen
materiellen Verfügungen eine befristete Rente zugesprochen (vgl. Verfahren IV.2018.88).
Auch wenn der Ausgang jenes Verfahrens noch offen ist, so ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, aber auch im Verfahren
IV.2018.88 gerichtlich vertreten ist, was für die Notwendigkeit der Vertretung
spricht (vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4. 2).
4.7.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall um
die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente geht. Auch wenn keine
eigentlichen komplexen rechtlichen oder sachverhaltlichen Fragestellungen im
Vordergrund stehen, handelt es sich beim Anspruch auf eine Invalidenrente nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine finanzielle Leistung von erheblicher
Tragweite (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 115/07 vom 19. April 2007
E. 6.1).
4.8.
Als Zwischenfazit ist damit festzustellen, dass vor dem Hintergrund
dieser Ausführungen die direkte Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im
Vorbescheidverfahren mit Blick auf die strenge Rechtsprechung (vgl. a.a.O.) vorliegend
ausnahmsweise und angesichts der geschilderten Umstände zu bejahen ist.
4.9.
Zum Erfordernis der finanziellen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin hat sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht geäussert. Hierzu
ist auszuführen, dass sich die Bedürftigkeit aus den im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergibt. Da das Verfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden kann, sind vorliegend alle Voraussetzungen für
die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsverfahren erfüllt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 2. Februar 2018 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
für das Vorbescheidverfahren zu bewilligen.
5.2.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist
(Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus.
Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist unterdurchschnittlicher
Natur, da sich lediglich eine verfahrensrechtliche Frage stellte und keine materiell-rechtliche
Problematik zu behandeln war. Sind lediglich verfahrensrechtliche Aspekte
Gegenstand einer Beschwerde, so wird die Pauschale praxisgemäss um die Hälfte reduziert.
Somit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 1‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 127.05) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. Februar 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet,
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidverfahren
zu bewilligen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘650.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 127.05.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: