Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.37

Verfügung vom 6. Februar 2018

Uneinigkeit bezüglich Wahl der Gutachtensstelle

 


Tatsachen

I.         

Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar 2012 unter Hinweis auf psychiatrische Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche und medizinische Stellungnahmen ein und gab insbesondere bei der C____ eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag. Das Gutachten vom 10. Dezember 2013 (IV-Akte 56) diagnostizierte eine Soziale Phobie und eine Spezifische Phobie (Messer, Dunkelheit, Hunde) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Die Beschwerdegegnerin machte in der Folge Diskrepanzen geltend zwischen den medizinischen Abklärungsergebnissen und dem Verhalten des Beschwerdeführers. Vornehmlich gestützt auf eine Observation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 87.1) verneinte sie mit Verfügung vom 10. November 2016 (IV-Akte 96) das Vorliegen einer gesundheitlichen Störung von Krankheitswert resp. einer Arbeitsunfähigkeit und wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers dementsprechend ab. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer Beschwerde erheben (IV-Akte 100), welche das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 109) guthiess. Das Gericht ordnete eine ergänzende psychiatrische Begutachtung an, die den Widerspruch zwischen der Einschätzung des RAD (Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin), wonach der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung simuliere und den Schlussfolgerungen der Gutachter der C____ sowie der behandelnden Fachärzte, die den Beschwerdeführer als ganz arbeitsunfähig taxieren, klären solle.  

Gestützt auf diesen Gerichtsentscheid stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon in Aussicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 (IV-Akte 115) lehnte der Beschwerdeführer daraufhin eine Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon ab, da diese für die Beurteilung seiner Erkrankung nicht genügend spezialisiert sei. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an dem Begutachtungsauftrag fest.

II.       

Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____ am 8. März 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur neuen Festlegung eines adäquaten psychiatrischen Sachverständigen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 31. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Mai 2018 ist dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.

IV.     

Am 23. Juli 2018 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Rehaklinik Bellikon festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

1.2.           Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Der Beschwerdeführer hat die von der Beschwerdegegnerin angeordnete stationäre psychiatrische Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon abgelehnt. Er begründet dies damit, dass die Klinik spezialisiert sei auf Fragen im Zusammenhang mit der Klärung von Unfallfolgen, insbesondere zur Kausalität zwischen festgestellter Gesundheitsschädigung und eines entsprechenden Unfalls. Sie habe sich vor allem mit physischen Beschwerden auseinanderzusetzen und im Rahmen bidisziplinärer oder polydisziplinärer Begutachtungen nur nebenbei mit dem psychiatrischen Status einer Person. Auf ihrer Homepage präsentiere sich die Rehaklinik Bellikon als ein Unternehmen der Suva, als die Spezialklinik für traumatologische Akutrehabilitationen, Sportmedizin, berufliche Integration und medizinische Expertisen. Weiter werde unter dem Titel medizinisches Angebot ausgeführt, dass die Rehaklinik ein Schwerpunkt ihres Angebots in der interdisziplinären Begutachtung von komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit Unfallfolgen setze. Hierbei nenne die Rehaklinik Bellikon auf ihrer Homepage als Angebot: Interdisziplinäre Begutachtung unter stationären oder ambulanten Bedingungen, Evaluation der funktionellen Haushaltsfähigkeit, Neuropsychologische Abklärungen, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die Institution sei deshalb nicht für eine psychiatrische Begutachtung, insbesondere der Begutachtung von Phobien, spezialisiert und darum nicht geeignet. Der Beschwerdeführer schlägt eine Begutachtung in der Klinik Schützen in Rheinfelden vor, welche Therapieangebote für Angsterkrankungen anbiete und sich zudem in der Region […] befinde.

2.2.           Die Beschwerdegegnerin hat dagegen ausgeführt, es stehe im vorliegenden Fall die Frage einer Aggravation im Raum, weshalb es einer sorgfältigen Prüfung bedürfe. Eine einmalige gutachterliche Untersuchung dürfe nicht ausreichen, diese Frage schlüssig zu klären. Eine stationäre Begutachtung ermögliche eine eingehendere Verhaltensbeobachtung und erscheine deshalb geeigneter. In der Schweiz gebe es aber nur wenige Stellen, die überhaupt stationäre psychiatrische Begutachtungen durchführten. Es treffe zwar zu, dass die Rehaklinik Bellikon ihrer Webseite zufolge einen Schwerpunkt auf interdisziplinäre Begutachtung von komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit Unfallfolgen setze. Es sei aber bekannt, dass sie als zweites Standbein stationäre psychiatrische Begutachtungen in komplexen Fällen durchführe. Zudem würde es bei einer Begutachtung grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob die psychischen Beschwerden auf einen Unfall zurückzuführen seien oder nicht. Bei Phobien handle es sich sodann um häufige Störungen. Im Laufe ihrer fachärztlichen Ausbildungen seien die psychiatrischen Sachverständigen der Rehaklinik Bellikon mit Sicherheit damit in Berührung gekommen. Die oft im Zusammenhang mit Unfallereignissen auftretenden posttraumatischen Belastungsstörungen seien auch mit Ängsten verknüpft. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu ersehen, weshalb die psychiatrischen Sachverständigen der Rehaklinik Bellikon nicht in der Lage sein sollten, den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen.

3.                

3.1.           Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2.           Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44). Können sich die Parteien nicht über die Begutachtungsstelle einigen hat die IV-Stelle eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.

4.                

4.1.           Der Beschwerdeführer bemängelt vorliegend die Festlegung der Gutachterstelle. Konkrete Befangenheits- oder ähnliche Ausstandsgründe hat der Beschwerdeführer dabei keine vorgebracht. Gegen die von der Beschwerdegegnerin festgelegte stationäre psychiatrische Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon hat der Beschwerdeführer aber Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Institution vorgebracht. Die Rehaklinik sei nicht spezialisiert auf die Beurteilung von komplexen psychiatrischen Beschwerdebildern und deshalb abzulehnen.

4.2.        Es ist dem Beschwerdeführer zunächst Recht zu geben, dass psychiatrische Begutachtungen nicht zu den Kerngeschäften der Rehaklinik Bellikon gehören. Auf ihrer Internetseite «www.rehabellikon.ch» bewirbt sich die Institution als Spezialistin in der Rehabilitation von verunfallten Menschen. Unter dem medizinischen Angebot sind aufgelistet: neurologische Rehabilitation, orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, arbeitsorientierte Rehabilitation, Sportmedizin und Rehabilitation, Zentrum für Begutachtung, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Pflege und Therapie, Zentrale Medizinische Dienste. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst der Rehaklinik diene dabei in erster Linie der unterstützenden Begleitung im Rahmen der Rehabilitation. Da der psychische Zustand der Patienten einen erheblichen Einfluss auf Dauer und Erfolgschancen der Rehabilitation habe, sei der Dienst eine fachbereichs-übergreifende Dienstleistung, der die Patienten bei der Krankheitsbewältigung unterstützt und psychische Unfallfolgestörungen behandelt. Ein Schwerpunkt sei das Erlernen des Umgangs mit chronischem Schmerz. Das Zentrum für Begutachtung biete interdisziplinäre Begutachtungen an, die je nach Situation ambulant oder im Rahmen eines kürzeren stationären Aufenthalts stattfänden. Auch hier liegt der Schwerpunkt gemäss Internet-Auftritt aber in der Beurteilung von komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit Unfallfolgen.

Dass der Schwerpunkt der Rehaklinik Bellikon auf der Behandlung von Unfallfolgen liegt, heisst aber nicht zwangsläufig, dass die Klinik für die Beurteilung von psychischen Beschwerdebildern, namentlich Phobien, nicht genügend qualifiziert ist. Das Angebot für stationäre Begutachtungen in der Schweiz ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat – eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hat eine Begutachtung in der Klinik Schützen in Rheinfelden vorgeschlagen, die auf ihrer Internetseite damit wirbt, eine «der führenden Privatkliniken für Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie» zu sein. Zudem befinde sie sich in der Region Basel. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesen Vorschlag erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und nicht im Rahmen des Einigungsverfahrens. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass auch wenn das Bundesgericht in BGE 137 V 210, E. 3.4.2.6. ausgeführt hat, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicherte Person zu erhöhen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6), kein eigentlicher Rechtsanspruch auf einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht. Das Bundesgericht hat das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit bezeichnet (BGE 138 V 271 E. 3.4). Es besteht weiterhin kein Anspruch der versicherten Person auf einen Gutachter ihrer Wahl.

4.3.        Solange also keine konkreten fachlichen Einwände vorliegen, die gegen eine Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon sprechen, ist in das Ermessen der Vorinstanz bei der Wahl und Beauftragung eines Gutachtensinstitutes nicht einzugreifen. Solche konkreten Anhaltspunkte, die die geltend gemachte mangelnde Qualifikation der Klinik untermauerten, sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP kann ein versicherungspsychiatrisches Gutachten zunächst nur durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erstellt werden (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29.05.2009 E. 4.2). Im institutionellen Rahmen können Teilaufgaben an einen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Weiterbildung befindlichen Assistenzarzt oder an einen Psychologen delegiert werden, sofern die Begutachtung unter der Leitung und Verantwortung des psychiatrischen Gutachters erfolgt. Neben diesen formellen Aspekten haben weitere, nicht oder nur begrenzt formalisierbare Faktoren massgeblichen Einfluss auf die Qualität von psychiatrischen Gutachten; hierzu gehören z.B.: Unabhängigkeit vom Auftraggeber und insbesondere bei komplexen Begutachtungen entsprechende Erfahrung oder supervisorische Unterstützung.

Voraussetzungen im Sinne der fachlichen Qualifikation bestehen für Gutachter lediglich in Form eines Facharzttitels. Der berichtende oder zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich deshalb über eine allgemein anerkannte Fachausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können. Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser Standesorganisation. Weitere Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung von Gutachtern, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch die Swiss Insurance Medicine (SIM), stellte das Bundesgericht bislang nicht. Art. 21 Abs. 2 MedBG sieht zudem vor, dass ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in der Schweiz die gleichen Wirkungen hat wie ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel. Auch wenn in vorliegendem Fall (noch) keine Gutachter in persona genannt worden sind, so kann trotzdem festgehalten werden, dass auf der Internetseite der Rehaklinik Bellikon die aufgeführten Fachleute (namentlich Dr. med. Klaus D. Bathke, Oberarzt des Zentrums für Begutachtung sowie die Ärzte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes, Dr. med. Ingmar Schenk, Josefine Kaufmann und Dr. med. Andreas Wonsak) über die geforderte Qualifikation, resp. eine von der Schweiz anerkannten Facharztausbildung in Psychiatrie verfügen (vgl. www.medregom.admin.ch). Der Leiter des Begutachtungszentrums, Dr. Bathke, ist zudem zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Swiss Insurance Medicine). Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem zu Recht vorgebracht hat, sind Phobien in der psychiatrischen Praxis gängige Erkrankungen, für deren Beurteilung ein Psychiater mit Facharztausbildung ohne Weiteres befähigt sein sollte.

Allfällige Vorbringen gegen die Qualität eines entsprechenden Begutachtungsresultats können vom Beschwerdeführer schliesslich im Verfahren zur Beweiswürdigung sprich zum Entscheid in der Sache vorgebracht werden.

4.4.        Die vorgeschlagene Rehaklinik Bellikon ist folglich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht ungeeignet, den Beschwerdeführer zu seiner Erkrankung und den im Raum stehenden Vorbringen zu begutachten, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.           Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2‘650.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: