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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Juli 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.37
Verfügung vom 6. Februar 2018
Uneinigkeit bezüglich Wahl der
Gutachtensstelle
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. Februar 2012 unter
Hinweis auf psychiatrische Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
holte in der Folge erwerbliche und medizinische Stellungnahmen ein und gab
insbesondere bei der C____ eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers
in Auftrag. Das Gutachten vom 10. Dezember 2013 (IV-Akte 56) diagnostizierte
eine Soziale Phobie und eine Spezifische Phobie (Messer, Dunkelheit, Hunde) und
attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin machte in der Folge Diskrepanzen geltend
zwischen den medizinischen Abklärungsergebnissen und dem Verhalten des
Beschwerdeführers. Vornehmlich gestützt auf eine Observation des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 87.1) verneinte sie mit Verfügung vom 10.
November 2016 (IV-Akte 96) das Vorliegen einer gesundheitlichen Störung von
Krankheitswert resp. einer Arbeitsunfähigkeit und wies das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers dementsprechend ab. Gegen diesen Entscheid liess der
Beschwerdeführer Beschwerde erheben (IV-Akte 100), welche das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 109) guthiess. Das Gericht
ordnete eine ergänzende psychiatrische Begutachtung an, die den Widerspruch
zwischen der Einschätzung des RAD (Regionalärztlicher Dienst der
Beschwerdegegnerin), wonach der Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung
simuliere und den Schlussfolgerungen der Gutachter der C____ sowie der
behandelnden Fachärzte, die den Beschwerdeführer als ganz arbeitsunfähig
taxieren, klären solle.
Gestützt auf diesen Gerichtsentscheid stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine stationäre psychiatrische
Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon in Aussicht. Mit Schreiben vom 21. Dezember
2017 (IV-Akte 115) lehnte der Beschwerdeführer daraufhin eine Begutachtung in
der Rehaklinik Bellikon ab, da diese für die Beurteilung seiner Erkrankung
nicht genügend spezialisiert sei. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018
hielt die Beschwerdegegnerin an dem Begutachtungsauftrag fest.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat B____ am 8. März 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung aufzuheben und es
sei die Angelegenheit zur neuen Festlegung eines adäquaten psychiatrischen
Sachverständigen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16.
April 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. Mai 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen
im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Mai 2018 ist dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 23. Juli 2018 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 6.
Februar 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des
Beschwerdeführers durch die Rehaklinik Bellikon festgehalten hat. Hierbei
handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG). Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der
Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht
wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu
bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen
rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer hat die von der Beschwerdegegnerin angeordnete
stationäre psychiatrische Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon abgelehnt. Er
begründet dies damit, dass die Klinik spezialisiert sei auf Fragen im
Zusammenhang mit der Klärung von Unfallfolgen, insbesondere zur Kausalität
zwischen festgestellter Gesundheitsschädigung und eines entsprechenden Unfalls.
Sie habe sich vor allem mit physischen Beschwerden auseinanderzusetzen und im
Rahmen bidisziplinärer oder polydisziplinärer Begutachtungen nur nebenbei mit
dem psychiatrischen Status einer Person. Auf ihrer Homepage präsentiere sich
die Rehaklinik Bellikon als ein Unternehmen der Suva, als die Spezialklinik für
traumatologische Akutrehabilitationen, Sportmedizin, berufliche Integration und
medizinische Expertisen. Weiter werde unter dem Titel medizinisches Angebot
ausgeführt, dass die Rehaklinik ein Schwerpunkt ihres Angebots in der
interdisziplinären Begutachtung von komplexen Fragestellungen im Zusammenhang
mit Unfallfolgen setze. Hierbei nenne die Rehaklinik Bellikon auf ihrer
Homepage als Angebot: Interdisziplinäre Begutachtung unter stationären oder
ambulanten Bedingungen, Evaluation der funktionellen Haushaltsfähigkeit,
Neuropsychologische Abklärungen, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit.
Die Institution sei deshalb nicht für eine psychiatrische Begutachtung, insbesondere
der Begutachtung von Phobien, spezialisiert und darum nicht geeignet. Der Beschwerdeführer
schlägt eine Begutachtung in der Klinik Schützen in Rheinfelden vor, welche
Therapieangebote für Angsterkrankungen anbiete und sich zudem in der Region […]
befinde.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hat dagegen ausgeführt, es stehe im
vorliegenden Fall die Frage einer Aggravation im Raum, weshalb es einer
sorgfältigen Prüfung bedürfe. Eine einmalige gutachterliche Untersuchung dürfe
nicht ausreichen, diese Frage schlüssig zu klären. Eine stationäre Begutachtung
ermögliche eine eingehendere Verhaltensbeobachtung und erscheine deshalb
geeigneter. In der Schweiz gebe es aber nur wenige Stellen, die überhaupt
stationäre psychiatrische Begutachtungen durchführten. Es treffe zwar zu, dass
die Rehaklinik Bellikon ihrer Webseite zufolge einen Schwerpunkt auf
interdisziplinäre Begutachtung von komplexen Fragestellungen im Zusammenhang
mit Unfallfolgen setze. Es sei aber bekannt, dass sie als zweites Standbein
stationäre psychiatrische Begutachtungen in komplexen Fällen durchführe. Zudem
würde es bei einer Begutachtung grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob die
psychischen Beschwerden auf einen Unfall zurückzuführen seien oder nicht. Bei
Phobien handle es sich sodann um häufige Störungen. Im Laufe ihrer
fachärztlichen Ausbildungen seien die psychiatrischen Sachverständigen der
Rehaklinik Bellikon mit Sicherheit damit in Berührung gekommen. Die oft im Zusammenhang
mit Unfallereignissen auftretenden posttraumatischen Belastungsstörungen seien
auch mit Ängsten verknüpft. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu ersehen,
weshalb die psychiatrischen Sachverständigen der Rehaklinik Bellikon nicht in
der Lage sein sollten, den Fall des Beschwerdeführers zu beurteilen.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der
Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach
dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim
Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz
ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch
zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden
werden kann.
3.2.
Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger wenn er zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen
Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt.
Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge
machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen
gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG)
erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende
Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage,
Zürich 2015, Rz 38 zu Art. 44). Können sich die Parteien nicht über die
Begutachtungsstelle einigen hat die IV-Stelle eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
zu erlassen.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer bemängelt vorliegend die Festlegung der
Gutachterstelle. Konkrete Befangenheits- oder ähnliche Ausstandsgründe hat der
Beschwerdeführer dabei keine vorgebracht. Gegen die von der Beschwerdegegnerin
festgelegte stationäre psychiatrische Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon
hat der Beschwerdeführer aber Zweifel an der fachlichen Qualifikation der
Institution vorgebracht. Die Rehaklinik sei nicht spezialisiert auf die
Beurteilung von komplexen psychiatrischen Beschwerdebildern und deshalb
abzulehnen.
4.2. Es ist dem Beschwerdeführer zunächst Recht zu geben,
dass psychiatrische Begutachtungen nicht zu den Kerngeschäften der Rehaklinik
Bellikon gehören. Auf ihrer Internetseite «www.rehabellikon.ch» bewirbt sich
die Institution als Spezialistin in der Rehabilitation von verunfallten
Menschen. Unter dem medizinischen Angebot sind aufgelistet: neurologische
Rehabilitation, orthopädische und handchirurgische Rehabilitation,
arbeitsorientierte Rehabilitation, Sportmedizin und Rehabilitation, Zentrum für
Begutachtung, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, Pflege und Therapie, Zentrale
Medizinische Dienste. Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst der Rehaklinik
diene dabei in erster Linie der unterstützenden Begleitung im Rahmen der
Rehabilitation. Da der psychische Zustand der Patienten einen erheblichen
Einfluss auf Dauer und Erfolgschancen der Rehabilitation habe, sei der Dienst
eine fachbereichs-übergreifende Dienstleistung, der die Patienten bei der
Krankheitsbewältigung unterstützt und psychische Unfallfolgestörungen
behandelt. Ein Schwerpunkt sei das Erlernen des Umgangs mit chronischem
Schmerz. Das Zentrum für Begutachtung biete interdisziplinäre Begutachtungen
an, die je nach Situation ambulant oder im Rahmen eines kürzeren stationären
Aufenthalts stattfänden. Auch hier liegt der Schwerpunkt gemäss
Internet-Auftritt aber in der Beurteilung von komplexen Fragestellungen im
Zusammenhang mit Unfallfolgen.
Dass der Schwerpunkt der Rehaklinik Bellikon auf der Behandlung
von Unfallfolgen liegt, heisst aber nicht zwangsläufig, dass die Klinik für die
Beurteilung von psychischen Beschwerdebildern, namentlich Phobien, nicht
genügend qualifiziert ist. Das Angebot für stationäre Begutachtungen in der
Schweiz ist – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat – eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer hat eine Begutachtung in der Klinik Schützen in
Rheinfelden vorgeschlagen, die auf ihrer Internetseite damit wirbt, eine «der
führenden Privatkliniken für Psychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie» zu
sein. Zudem befinde sie sich in der Region Basel. Dazu ist auszuführen, dass
der Beschwerdeführer diesen Vorschlag erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht
hat und nicht im Rahmen des Einigungsverfahrens. Zudem muss darauf hingewiesen
werden, dass auch wenn das Bundesgericht in BGE 137 V 210, E. 3.4.2.6.
ausgeführt hat, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche
Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits
vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Akzeptanz
der Beweisergebnisse durch die betroffene versicherte Person zu erhöhen (BGE
137 V 210 E. 3.4.2.6), kein eigentlicher Rechtsanspruch auf einvernehmliche
Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht. Das Bundesgericht
hat das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegenheit
bezeichnet (BGE 138 V 271 E. 3.4). Es besteht weiterhin kein Anspruch der
versicherten Person auf einen Gutachter ihrer Wahl.
4.3. Solange also keine konkreten fachlichen Einwände
vorliegen, die gegen eine Begutachtung in der Rehaklinik Bellikon sprechen, ist
in das Ermessen der Vorinstanz bei der Wahl und Beauftragung eines
Gutachtensinstitutes nicht einzugreifen. Solche konkreten Anhaltspunkte, die die
geltend gemachte mangelnde Qualifikation der Klinik untermauerten, sind
vorliegend aber nicht ersichtlich. Gemäss den Qualitätsleitlinien für
versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie SGPP kann ein versicherungspsychiatrisches
Gutachten zunächst nur durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
erstellt werden (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom
29.05.2009 E. 4.2). Im institutionellen Rahmen können Teilaufgaben an einen in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Weiterbildung befindlichen Assistenzarzt
oder an einen Psychologen delegiert werden, sofern die Begutachtung unter der
Leitung und Verantwortung des psychiatrischen Gutachters erfolgt. Neben diesen
formellen Aspekten haben weitere, nicht oder nur begrenzt formalisierbare
Faktoren massgeblichen Einfluss auf die Qualität von psychiatrischen Gutachten;
hierzu gehören z.B.: Unabhängigkeit vom Auftraggeber und insbesondere bei
komplexen Begutachtungen entsprechende Erfahrung oder supervisorische Unterstützung.
Voraussetzungen im Sinne der fachlichen Qualifikation bestehen für
Gutachter lediglich in Form eines Facharzttitels. Der berichtende oder
zumindest der den Bericht visierende Arzt muss sich deshalb über eine allgemein
anerkannte Fachausbildung in der gefragten medizinischen Disziplin ausweisen können.
Nicht erforderlich ist ein FMH-Titel oder die Zugehörigkeit zu dieser
Standesorganisation. Weitere Anforderungen an die persönliche und fachliche
Eignung von Gutachtern, wie beispielsweise eine Zertifizierung durch die Swiss
Insurance Medicine (SIM), stellte das Bundesgericht bislang nicht. Art. 21 Abs.
2 MedBG sieht zudem vor, dass ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel
in der Schweiz die gleichen Wirkungen hat wie ein entsprechender
eidgenössischer Weiterbildungstitel. Auch wenn in vorliegendem Fall (noch)
keine Gutachter in persona genannt worden sind, so kann trotzdem festgehalten
werden, dass auf der Internetseite der Rehaklinik Bellikon die aufgeführten Fachleute
(namentlich Dr. med. Klaus D. Bathke, Oberarzt des Zentrums für Begutachtung
sowie die Ärzte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes, Dr. med. Ingmar
Schenk, Josefine Kaufmann und Dr. med. Andreas Wonsak) über die geforderte
Qualifikation, resp. eine von der Schweiz anerkannten Facharztausbildung in
Psychiatrie verfügen (vgl. www.medregom.admin.ch). Der Leiter des
Begutachtungszentrums, Dr. Bathke, ist zudem zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM (Swiss Insurance Medicine). Wie die Beschwerdegegnerin ausserdem
zu Recht vorgebracht hat, sind Phobien in der psychiatrischen Praxis gängige
Erkrankungen, für deren Beurteilung ein Psychiater mit Facharztausbildung ohne
Weiteres befähigt sein sollte.
Allfällige Vorbringen gegen die Qualität eines entsprechenden Begutachtungsresultats
können vom Beschwerdeführer schliesslich im Verfahren zur Beweiswürdigung
sprich zum Entscheid in der Sache vorgebracht werden.
4.4. Die vorgeschlagene Rehaklinik Bellikon ist folglich
gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht ungeeignet, den Beschwerdeführer
zu seiner Erkrankung und den im Raum stehenden Vorbringen zu begutachten,
weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen
Kosten wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden
ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen
(Art. 61 lit. f ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2‘650.– (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: