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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.38
Verfügung vom 9. Februar 2018
kein gerichtlich durchsetzbarer
Anspruch auf Wiedererwägung; Verletzung des rechtlichen Gehörs offen gelassen;
Rückweisung zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen.
Tatsachen
I.
Die 1984 geborene Beschwerdeführerin leidet an Colitis ulcerosa,
welche erstmals im April 2007 diagnostiziert wurde (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 8, 10,
13; IV-Akte 4, S. 3). Am 19. Mai 2010 stellte die Beschwerdeführerin bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch um berufliche Massnahmen
(vgl. Bestätigung der Anmeldung vom 20. Mai 2010, IV-Akte 1). In der Folge nahm
die IV-Stelle Basel-Stadt medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit
Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin ab Dezember 2010
eine halbe Rente und ab Juli 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-Akte 76).
Eingliederungsmassnahmen wurden aus gesundheitlichen Gründen zum damaligen
Zeitpunkt abgelehnt (IV-Akte 76, S. 3). Am 4. Mai 2016 verfügte die IV-Stelle
die Einstellung der Rente, da sie im Rahmen einer Revision im Juni 2015 festgestellt
hatte, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischen Gründen erheblich verbessert
habe und der Beschwerdeführerin seit Juni 2015 Hilfsarbeiten in einem Arbeitspensum
von 100% zuzumuten seien (IV-Akte 120). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 30. Mai 2016 für
berufliche Massnahmen an (IV-Akte 122). Am 8. März 2017 sprach die IV-Stelle
der Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung zu (IV-Akte 133), deren Abschluss sie
mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 in Aussicht stellte (IV-Akte 143).
Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin und reichte ihren Einwand per E-Mail
vom 10. Januar 2018 ein (IV-Akte 145). Den Erhalt des ersten E-Mails bestätigte
die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Januar 2018 und verlängerte die
Anhörungsfrist um weitere 30 Tage bis zum 9. Februar 2018. Gleichzeitig bat sie
die Beschwerdeführerin um einen schriftlich begründeten und unterzeichneten
Einwand (IV-Akte 144). Am 8. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin erneut einen
Einwand per E-Mail geltend (IV-Akte 147). Am 9. Februar 2018 erliess die
IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem, die
Arbeitsvermittlung abschliessenden Entscheid, fest (IV-Akte 146). Nachdem die
Beschwerdeführerin den bereits erhobenen Einwand mit E-Mail vom 13. Februar
2018 der IV-Stelle erneut zukommen liess, teilte die IV-Stelle mit E-Mail vom
21. Februar 2018 der Beschwerdeführerin mit, dass ihre per E-Mail geltend gemachten
Einwände gegen den Vorbescheid mangels Unterschrift nicht berücksichtigt wurden
(IV-Akte 149).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 9. März 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie,
die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur
gehörigen Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen
(Rechtsbegehren 1). Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss,
die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine Auszahlung der IV-Rente ab dem 1. Juli
2016 bis zum 31. Juli 2018 vorzunehmen (Rechtsbegehren 2). Zudem beantragt sie
sinngemäss, die IV-Stelle sei zu verpflichten, weitere berufliche Massnahmen,
insbesondere eine erstmalige Berufsausbildung, zu gewähren (Rechtsbegehren 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 21. Juni 2018 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss
an ihren Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 verzichtet die IV-Stelle auf eine
Stellungnahme im Rahmen der Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Oktober 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist darauf einzutreten.
1.2.
Das Rechtsbegehren 2 zielt auf die Ausrichtung einer Invalidenrente
ab. Die Invalidenrente der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4. Mai
2016 eingestellt (IV-Akte 120). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Folglich ist die Frage der (Wieder-)Ausrichtung einer Invalidenrente nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Wiedererwägung der Verfügung kommt nicht in Betracht, da die
Verwaltung vom Gericht nicht aufgefordert werden kann, eine rechtskräftige
Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Mithin besteht kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 8, 13 mit weiteren
Hinweisen und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N
8 zu Art. 17 ATSG und N. 61 ff. zu Art. 53 ATSG).
2.
2.1.
In der Verfügung vom 9. Februar 2018 hält die IV-Stelle fest, dass
es ihr trotz Unterstützung in der Stellensuche seit dem 20. Februar 2017 durch
ein externes Jobcoaching nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin innert
angemessener Zeit in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Aufgrund dieser
Ausgangslage beende sie die Arbeitsvermittlung. Eine Prüfung weiterer
Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt (IV-Akte 146).
Ergänzend bringt die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 17.
Mai 2018 vor, die Beschwerdeführerin habe aus IV-fremden Gründen die Ausbildung
als Informatikerin nicht beendet, weshalb kein Anspruch auf eine erstmalige berufliche
Ausbildung bestehe. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Umschulung, da der
vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von 20% nicht gegeben sei
(Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018, S. 2).
2.2.
Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin. Sie macht in der Hauptsache
geltend, dass sie aktuell keine Chancen habe, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle
zu finden. Deshalb habe sie sich entschieden, sich beruflich neu zu orientieren
und eine Lehre zu absolvieren. Sie habe sich eine neue Lehrstelle gesucht. Sie
verdiene jedoch nur sehr wenig und erreiche das in der
Renteneinstellungsverfügung vom 4. Mai 2016 genannte Invalideneinkommen von
51‘793.-- bei Weitem nicht. Aufgrund dieser Tatsache sei der Beschwerdeführerin
die Rente wieder auszurichten und in diesem Zusammenhang die in Rechtskraft
erwachsene Rentenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter sollen ihr
Eingliederungsmassnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung
gewährt werden. Sie bringt diesbezüglich vor, es bestünden Hinweise, dass sie
ihre Ausbildung als Informatikerin aus gesundheitlichen Gründen nicht beendet
habe. Infolgedessen habe sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung
(vgl. Beschwerde vom 9. März 2018).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung
vom 9. Februar 2018 die beruflichen Massnahmen beendet hat.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die IV-Stelle habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie ihre per E-Mail eingereichten, nicht unterzeichneten
Einwände zum Vorbescheid nicht berücksichtigt habe, weshalb die Verfügung
bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Die IV-Stelle hätte ihr (gestützt
auf Art. 61 lit. b ATSG) eine Nachfrist ansetzen sollen, um die formellen
Aspekte zu korrigieren.
3.2.
Zwar hat die IV-Stelle die nicht unterzeichneten Einwände nicht
berücksichtigt. Sie hatte aber mit Schreiben vom 11. Januar 2018 als Reaktion
auf die Einwände der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2018 die Anhörungsfrist
um 30 Tage bis zum 9. Februar 2018 verlängert und die Beschwerdeführerin
explizit darauf hingewiesen, dass der Einwand einen Antrag sowie Begründung und
Unterschrift zu enthalten habe (IV-Akte 144). Somit hatte die
Beschwerdeführerin Gelegenheit, einen rechtskonformen Einwand einzureichen,
weshalb zweifelhaft ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde.
3.3.
Vorliegend kann indessen - mit Blick auf das Nachfolgende - offen
gelassen werden, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Selbst wenn aber von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, wäre ein allfälliger
Verfahrensmangel geheilt, da sich das von der Beschwerdeführerin angerufene
Sozialversicherungsgericht mit voller Kognition zu den beschwerdeweise
vorgetragenen Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern kann (zu den
diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. u.a. BGE 127 V 431, 437 f. E. 3d/aa mit
Hinweis).
4.
4.1.
Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8
ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eine drohende Invalidität liegt dabei vor,
wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; der
Zeitpunkt des Eintritts ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Eingliederungsmassnahmen
bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG u.a. in Massnahmen beruflicher Art
(Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,
Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b).
4.2.
Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge
Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang
zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 IVG Anspruch auf Ersatz
dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht
(vgl. Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind
gleichgestellt: die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit
in einer geschützten Werkstätte; die berufliche Neuausbildung invalider
Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf
die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; die berufliche
Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie
geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich
erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 IVG).
Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV (vgl.
auch Art. 3012 KSBE) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
(BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer
Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine
Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
5.
5.1.
Unumstritten ist, dass eine vollständige Remission der Colitis
ulcerosa eingetreten ist (vgl. IV-Akte 103) und der Beschwerdeführerin seit
Juni 2015 Hilfsarbeiten wieder zu einem Arbeitspensum von 100% zumutbar sind
(vgl. IV-Akte 120). Strittig und zu untersuchen ist indes, ob die Beschwerdeführerin
(nach wie vor) Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Insbesondere ist dabei zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Unterstützung im Rahmen einer
erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG haben könnte.
5.2.
Unter Art. 16 IVG fällt auch der Fall einer infolge gesundheitlicher
Probleme verzögerten oder verspäteten beruflichen Ausbildung (Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 608 i.V.m. Rz. 681 ff.; Murer, SHK IVG, Bern 2014, Art. 16, N
24). Auch wenn diese Tatbestände weder klar unter Abs. 1 noch Abs. 2 des Art.
16 IVG fallen, rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Abs. 1 aufgrund des
Sinns und Zwecks dieser Bestimmung (Murer,
a.a.O.).
Die Beschwerdeführerin brach ihre Informatiklehre, die sie im August 2001
begonnen hatte, im Mai 2002 ab (IV-Akte 122, S. 5). Der Abbruch wurde von der
Beschwerdeführerin uneinheitlich begründet. So führte sie im Lebenslauf private
Gründe auf, die zum Abbruch der Lehre geführt hätten (IV-Akte 17, S. 12;
IV-Akte 4, S. 5). In ihren Eingaben an die IV-Stelle gab die Beschwerdeführerin
jedoch an, der Abbruch sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (IV-Akte 150,
S. 4; IV Akte 101, S. 3; IV-Akte 35, S. 3; vgl. auch Hinweis IV-Akte 122, S. 6
mit Angabe der Beschwerdeführerin beim Erstgespräch, wonach die gesundheitliche
Beeinträchtigung seit Kindheit bestanden habe).
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob gesundheitliche Gründe zum
Abbruch der Informatiklehre der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 geführt haben
könnten.
5.3.
In den Akten liegen medizinische Hinweise vor, wonach die
Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2002 an gesundheitlichen Problemen litt. Solange
die dokumentierte medizinische Berichterstattung zurückreicht (bis 1999), hatte
die Beschwerdeführerin immer wieder mit Unterleibsschmerzen, Durchfall sowie
Gewichtsverlust zu kämpfen und begab sich mehrmals deswegen in medizinische Behandlung
(vgl. u.a. IV-Akte 24, z.B. S. 4, S. 19, S. 22, S. 30, 48 und 49). Ihre
Beschwerden blieben lange unklarer Genese (vgl. z.B. IV-Akte 24, S. 15 und S.
49).
Mitunter wurden in einem Arztbericht des C___ vom 30. November
2001 „seit 8. Oktober 2001 diffuse wandernde Bauchschmerzen (…), Stuhlgang
breiig, mehrmals pro Tag, manchmal mit Blutauflagerungen“ dokumentiert (IV-Akte
24, S. 19).
Mit Arztbericht vom 22. April 2003 stellte Dr. med. B____,
Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, Schmerzen der Beschwerdeführerin
im rechten Unterbauch, Durchfall, Appetitlosigkeit bzw. Angst vor Essen, weil
danach Erbrechen und Meteorismus auftreten würden sowie Gewichtsverlust, fest
(IV-Akte 24, S. 30).
Mit Bericht vom 6. Juni 2003 beschreibt Dr. B____ Unterleibsschmerzen,
eine Leukozytose vom 12.7980 sowie Eosinophilie von 0.930 unklarer Genese
(IV-Akte 24, S. 49). Bei zahlreichen ärztlichen Untersuchungen wurde zudem eine
Druckdolenz im Unterbauch attestiert (u.a. IV-Akte 24, S. 3 [9. Oktober 2001],
S. 14 f. [10. Oktober 2001], S. 19 [30. November 2001], S. 22 [15. März 2003],
S. 31 [22. April 2003], S. 47 [12. Mai 2003]).
Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass Hinweise bestehen, wonach die Beschwerdeführerin
schon zu Zeiten ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung als Informatikerin
(IV-Akte 38, S. 3) in den Jahren 2001/2002 mit gesundheitlichen Problemen zu
kämpfen hatte. Es kann deshalb gestützt auf die vorliegende Dokumentation nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Lehre aus medizinischen
Gründen abgebrochen hatte. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen des
RAD (vgl. IV-Akte 36, S. 2 sowie IV-Akte 47, S. 2). Dieser wies mehrfach darauf
hin, dass es aus seiner Sicht nicht ausgeschlossen scheine, dass die Berufslehre
krankheitsbedingt aufgegeben werden musste und dieser Umstand näher geprüft werden
müsse (IV-Akte 36, S. 2 sowie IV-Akte 47, S. 2). Die IV-Stelle hat in diesem
Zusammenhang indes keine näheren Abklärungen vorgenommen. Dies hat sie noch
nachzuholen.
5.4.
Da Hinweise bestehen, dass medizinische Gründe zum Abbruch der Lehre
und damit der erstmaligen beruflichen Ausbildung geführt haben könnten, ist die
Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist zu
untersuchen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf berufliche
Massnahmen, insbesondere auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, hat.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Februar 2018 aufzuheben. Die Sache ist an
die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten vor dem kantonalen
Sozialversicherungsrecht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei
diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 9. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen
im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: