Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.38

Verfügung vom 9. Februar 2018

kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung; Verletzung des rechtlichen Gehörs offen gelassen; Rückweisung zur Abklärung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen.

 


Tatsachen

I.         

Die 1984 geborene Beschwerdeführerin leidet an Colitis ulcerosa, welche erstmals im April 2007 diagnostiziert wurde (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 8, 10, 13; IV-Akte 4, S. 3). Am 19. Mai 2010 stellte die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ein Gesuch um berufliche Massnahmen (vgl. Bestätigung der Anmeldung vom 20. Mai 2010, IV-Akte 1). In der Folge nahm die IV-Stelle Basel-Stadt medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin ab Dezember 2010 eine halbe Rente und ab Juli 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-Akte 76). Eingliederungsmassnahmen wurden aus gesundheitlichen Gründen zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt (IV-Akte 76, S. 3). Am 4. Mai 2016 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Rente, da sie im Rahmen einer Revision im Juni 2015 festgestellt hatte, dass sich der Gesundheitszustand aus somatischen Gründen erheblich verbessert habe und der Beschwerdeführerin seit Juni 2015 Hilfsarbeiten in einem Arbeitspensum von 100% zuzumuten seien (IV-Akte 120). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 30. Mai 2016 für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 122). Am 8. März 2017 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Arbeitsvermittlung zu (IV-Akte 133), deren Abschluss sie mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2017 in Aussicht stellte (IV-Akte 143). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin und reichte ihren Einwand per E-Mail vom 10. Januar 2018 ein (IV-Akte 145). Den Erhalt des ersten E-Mails bestätigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Januar 2018 und verlängerte die Anhörungsfrist um weitere 30 Tage bis zum 9. Februar 2018. Gleichzeitig bat sie die Beschwerdeführerin um einen schriftlich begründeten und unterzeichneten Einwand (IV-Akte 144). Am 8. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin erneut einen Einwand per E-Mail geltend (IV-Akte 147). Am 9. Februar 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem, die Arbeitsvermittlung abschliessenden Entscheid, fest (IV-Akte 146). Nachdem die Beschwerdeführerin den bereits erhobenen Einwand mit E-Mail vom 13. Februar 2018 der IV-Stelle erneut zukommen liess, teilte die IV-Stelle mit E-Mail vom 21. Februar 2018 der Beschwerdeführerin mit, dass ihre per E-Mail geltend gemachten Einwände gegen den Vorbescheid mangels Unterschrift nicht berücksichtigt wurden (IV-Akte 149).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 9. März 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung vom 9. Februar 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur gehörigen Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1). Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine Auszahlung der IV-Rente ab dem 1. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2018 vorzunehmen (Rechtsbegehren 2). Zudem beantragt sie sinngemäss, die IV-Stelle sei zu verpflichten, weitere berufliche Massnahmen, insbesondere eine erstmalige Berufsausbildung, zu gewähren (Rechtsbegehren 3).

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 21. Juni 2018 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 verzichtet die IV-Stelle auf eine Stellungnahme im Rahmen der Duplik.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Oktober 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.  

1.2.           Das Rechtsbegehren 2 zielt auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Die Invalidenrente der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2016 eingestellt (IV-Akte 120). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist die Frage der (Wieder-)Ausrichtung einer Invalidenrente nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiedererwägung der Verfügung kommt nicht in Betracht, da die Verwaltung vom Gericht nicht aufgefordert werden kann, eine rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Mithin besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 8, 13 mit weiteren Hinweisen und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 8 zu Art. 17 ATSG und N. 61 ff. zu Art. 53 ATSG).

2.                

2.1.           In der Verfügung vom 9. Februar 2018 hält die IV-Stelle fest, dass es ihr trotz Unterstützung in der Stellensuche seit dem 20. Februar 2017 durch ein externes Jobcoaching nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin innert angemessener Zeit in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Aufgrund dieser Ausgangslage beende sie die Arbeitsvermittlung. Eine Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht angezeigt (IV-Akte 146).

Ergänzend bringt die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 vor, die Beschwerdeführerin habe aus IV-fremden Gründen die Ausbildung als Informatikerin nicht beendet, weshalb kein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bestehe. Ebenso bestehe kein Anspruch auf Umschulung, da der vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von 20% nicht gegeben sei (Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018, S. 2).

2.2.           Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin. Sie macht in der Hauptsache geltend, dass sie aktuell keine Chancen habe, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Deshalb habe sie sich entschieden, sich beruflich neu zu orientieren und eine Lehre zu absolvieren. Sie habe sich eine neue Lehrstelle gesucht. Sie verdiene jedoch nur sehr wenig und erreiche das in der Renteneinstellungsverfügung vom 4. Mai 2016 genannte Invalideneinkommen von 51‘793.-- bei Weitem nicht. Aufgrund dieser Tatsache sei der Beschwerdeführerin die Rente wieder auszurichten und in diesem Zusammenhang die in Rechtskraft erwachsene Rentenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter sollen ihr Eingliederungsmassnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gewährt werden. Sie bringt diesbezüglich vor, es bestünden Hinweise, dass sie ihre Ausbildung als Informatikerin aus gesundheitlichen Gründen nicht beendet habe. Infolgedessen habe sie Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Beschwerde vom 9. März 2018).

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 9. Februar 2018 die beruflichen Massnahmen beendet hat.

 

3.                

3.1.           Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die IV-Stelle habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihre per E-Mail eingereichten, nicht unterzeichneten Einwände zum Vorbescheid nicht berücksichtigt habe, weshalb die Verfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben sei. Die IV-Stelle hätte ihr (gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG) eine Nachfrist ansetzen sollen, um die formellen Aspekte zu korrigieren.

3.2.           Zwar hat die IV-Stelle die nicht unterzeichneten Einwände nicht berücksichtigt. Sie hatte aber mit Schreiben vom 11. Januar 2018 als Reaktion auf die Einwände der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2018 die Anhörungsfrist um 30 Tage bis zum 9. Februar 2018 verlängert und die Beschwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, dass der Einwand einen Antrag sowie Begründung und Unterschrift zu enthalten habe (IV-Akte 144). Somit hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, einen rechtskonformen Einwand einzureichen, weshalb zweifelhaft ist, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde.

3.3.           Vorliegend kann indessen - mit Blick auf das Nachfolgende - offen gelassen werden, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Selbst wenn aber von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, wäre ein allfälliger Verfahrensmangel geheilt, da sich das von der Beschwerdeführerin angerufene Sozialversicherungsgericht mit voller Kognition zu den beschwerdeweise vorgetragenen Sachverhalts- und Rechtsfragen äussern kann (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen vgl. u.a. BGE 127 V 431, 437 f. E. 3d/aa mit Hinweis).

4.                

4.1.           Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eine drohende Invalidität liegt dabei vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; der Zeitpunkt des Eintritts ist unerheblich (Art. 1novies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b). 

4.2.           Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte; die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 IVG).

Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV (vgl. auch Art. 3012 KSBE) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

5.                

5.1.           Unumstritten ist, dass eine vollständige Remission der Colitis ulcerosa eingetreten ist (vgl. IV-Akte 103) und der Beschwerdeführerin seit Juni 2015 Hilfsarbeiten wieder zu einem Arbeitspensum von 100% zumutbar sind (vgl. IV-Akte 120). Strittig und zu untersuchen ist indes, ob die Beschwerdeführerin (nach wie vor) Anspruch auf berufliche Massnahmen hat. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Unterstützung im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG haben könnte.

5.2.           Unter Art. 16 IVG fällt auch der Fall einer infolge gesundheitlicher Probleme verzögerten oder verspäteten beruflichen Ausbildung (Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 608 i.V.m. Rz. 681 ff.; Murer, SHK IVG, Bern 2014, Art. 16, N 24). Auch wenn diese Tatbestände weder klar unter Abs. 1 noch Abs. 2 des Art. 16 IVG fallen, rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Abs. 1 aufgrund des Sinns und Zwecks dieser Bestimmung (Murer, a.a.O.).

Die Beschwerdeführerin brach ihre Informatiklehre, die sie im August 2001 begonnen hatte, im Mai 2002 ab (IV-Akte 122, S. 5). Der Abbruch wurde von der Beschwerdeführerin uneinheitlich begründet. So führte sie im Lebenslauf private Gründe auf, die zum Abbruch der Lehre geführt hätten (IV-Akte 17, S. 12; IV-Akte 4, S. 5). In ihren Eingaben an die IV-Stelle gab die Beschwerdeführerin jedoch an, der Abbruch sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (IV-Akte 150, S. 4; IV Akte 101, S. 3; IV-Akte 35, S. 3; vgl. auch Hinweis IV-Akte 122, S. 6 mit Angabe der Beschwerdeführerin beim Erstgespräch, wonach die gesundheitliche Beeinträchtigung seit Kindheit bestanden habe).

Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob gesundheitliche Gründe zum Abbruch der Informatiklehre der Beschwerdeführerin im Jahre 2002 geführt haben könnten.

5.3.           In den Akten liegen medizinische Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2002 an gesundheitlichen Problemen litt. Solange die dokumentierte medizinische Berichterstattung zurückreicht (bis 1999), hatte die Beschwerdeführerin immer wieder mit Unterleibsschmerzen, Durchfall sowie Gewichtsverlust zu kämpfen und begab sich mehrmals deswegen in medizinische Behandlung (vgl. u.a. IV-Akte 24, z.B. S. 4, S. 19, S. 22, S. 30, 48 und 49). Ihre Beschwerden blieben lange unklarer Genese (vgl. z.B. IV-Akte 24, S. 15 und S. 49).

Mitunter wurden in einem Arztbericht des C___ vom 30. November 2001 „seit 8. Oktober 2001 diffuse wandernde Bauchschmerzen (…), Stuhlgang breiig, mehrmals pro Tag, manchmal mit Blutauflagerungen“ dokumentiert (IV-Akte 24, S. 19).

Mit Arztbericht vom 22. April 2003 stellte Dr. med. B____, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, Schmerzen der Beschwerdeführerin im rechten Unterbauch, Durchfall, Appetitlosigkeit bzw. Angst vor Essen, weil danach Erbrechen und Meteorismus auftreten würden sowie Gewichtsverlust, fest (IV-Akte 24, S. 30).

Mit Bericht vom 6. Juni 2003 beschreibt Dr. B____ Unterleibsschmerzen, eine Leukozytose vom 12.7980 sowie Eosinophilie von 0.930 unklarer Genese (IV-Akte 24, S. 49). Bei zahlreichen ärztlichen Untersuchungen wurde zudem eine Druckdolenz im Unterbauch attestiert (u.a. IV-Akte 24, S. 3 [9. Oktober 2001], S. 14 f. [10. Oktober 2001], S. 19 [30. November 2001], S. 22 [15. März 2003], S. 31 [22. April 2003], S. 47 [12. Mai 2003]).

Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass Hinweise bestehen, wonach die Beschwerdeführerin schon zu Zeiten ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung als Informatikerin (IV-Akte 38, S. 3) in den Jahren 2001/2002 mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte. Es kann deshalb gestützt auf die vorliegende Dokumentation nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Lehre aus medizinischen Gründen abgebrochen hatte. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen des RAD (vgl. IV-Akte 36, S. 2 sowie IV-Akte 47, S. 2). Dieser wies mehrfach darauf hin, dass es aus seiner Sicht nicht ausgeschlossen scheine, dass die Berufslehre krankheitsbedingt aufgegeben werden musste und dieser Umstand näher geprüft werden müsse (IV-Akte 36, S. 2 sowie IV-Akte 47, S. 2). Die IV-Stelle hat in diesem Zusammenhang indes keine näheren Abklärungen vorgenommen. Dies hat sie noch nachzuholen.

5.4.           Da Hinweise bestehen, dass medizinische Gründe zum Abbruch der Lehre und damit der erstmaligen beruflichen Ausbildung geführt haben könnten, ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf eine erstmalige berufliche Ausbildung, hat.

6.                

6.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 9. Februar 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

6.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten vor dem kantonalen Sozialversicherungsrecht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

            Die IV-Stelle trägt die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.   

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: