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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.39
Verfügung vom 7. Februar 2018
Dem Administrativgutachten kommt keine Beweiskraft zu; Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht nachgewiesen; weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Tatsachen
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 8. November 2001 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst, wobei sie ein psychiatrisches Gutachten bei der D____ in Auftrag gegeben hatte (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 21. Mai 2003, IV-Akte 19). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab November 2004 zugesprochen (IV-Akte 33).
Im Oktober 2005 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 38). Nach Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei der E____ vom 18. Dezember 2006 (IV-Akte 48) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 51) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Akte 53).
Am 2. Dezember 2008 fand eine neue Überprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin statt (IV-Akte 55). In diesem Zusammenhang gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei der E____ in Auftrag (vgl. psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 19. Oktober 2009, IV-Akte 68) und verneinte gestützt auf dieses Gutachten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30% - einen weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (IV-Akte 69). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 17. März 2010 (IV-Akte 75). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2010 (IV-Akte 79) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Oktober 2010 gut und wies die Sache zur Einholung einer psychiatrischen Neubegutachtung an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 92). Im Wesentlichen gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten der D____ vom 11. Dezember 2012, einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2013 (IV-Akten 113 und 118) und einer RAD-Beurteilung vom 25. April 2013 (IV-Akte 119) teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2013 mit, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, da seit der letzten Beurteilung im 2006 keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes erkannt werden könne (IV-Akte 127).
Am 25. August 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision des Rentenanspruchs ein, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 136). In der Folge nahm die IV-Stelle verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten und beauftragte Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 6. Juni 2016, IV-Akte 159) und Dr. med. G____, Innere Medizin + Rheumatologie FMH, mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 29. März 2017, IV-Akte 166). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD, vgl. IV-Akten 168 und 175) kündigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Juli 2017 an, dass eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin spätestens ab Juni 2016 wieder voll arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle erklärte sich bereit, vor Aufhebung der Invalidenrente die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen (IV-Akte 176). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich eines Standortgespräches angegeben hatte, sie fühle sich nicht arbeitsfähig (IV-Akte 186), führte die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (IV-Akte 187). Sodann stellte sie mit Vorbescheid vom 24. November 2017 die Einstellung der Rente in Aussicht (IV-Akte 190). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte 191). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid und hob die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (IV-Akte 194).
II.
Mit Beschwerde vom 12. März 2018 und Begründung vom 9. Mai 2018 wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Rente der Beschwerdeführerin unverändert auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin verzichtet im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme.
III.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____. Zudem lädt sie die C____ zum Verfahren bei. Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 4. Juli 2018 auf eine Stellungnahme.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 12. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. Dezember 2012 erheben die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit zu 50% arbeitsunfähig. Im Rahmen ihrer depressiven Symptomatik sowie ihrer chronischen Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdeführerin in ihrer Konzentrationsfähigkeit und ihrer Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen in ihrer Gruppenfähigkeit und ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Des Weiteren werde sie Schwierigkeiten in der Anpassung an Regeln und Routinen haben sowie der Planung und Strukturierung von Aufgaben, so dass nur sehr einfache Tätigkeiten möglich seien. Die langjährige chronifizierte depressive Episode führe zu einer geringen psychischen Belastbarkeit sowie einer geringen Stresstoleranz und einer Verlangsamung, inwieweit die als subjektiv erlebten reduzierten kognitiven Fähigkeiten objektiv eingeschränkt seien, lasse sich bei mangelnder Kooperation in diesem Bereich nicht feststellen (IV-Akte 113, S. 20-25). Mit Stellungnahme vom 8. April 2013 bestätigen die Gutachter die erhobene Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Exploration am 17. September 2012 zu 50% arbeitsfähig gewesen. Deswegen halten die Gutachter ein Pensum von ca. 4 Stunden pro Tag in einer körperlich angepassten einfachen Tätigkeit als zumutbar (IV-Akte 118).
Mit RAD-Beurteilung vom 25. April 2013 kommt der RAD-Arzt Dr. med. H____ zum Schluss, dass seit der letzten rentenrelevanten medizinischen Beurteilung von 2006 keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes erkannt werden könne. Die Zustände seien scheinbar immer ähnlich mit normalen Schwankungen wie sie bei affektiven Störungen vorkommen könnten. Die Gutachter kämen aktuell bei ähnlichen Zuständen zu einer leicht höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit, was durch eine etwas andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bedingt sei (IV-Akte 119). Gestützt auf diese Aussagen ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Juli 2013 von einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 60% aus und richtete der Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente aus (IV-Akte 122).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 6. Juni 2016 diagnostiziert Dr. F____ eine depressive Störung, leichtgradige Ausprägung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Arbeitsfähigkeit gelte es den psychischen Zustand zu berücksichtigen, wo insbesondere die depressive Störung einen Einfluss aufweisen könne. Aufgrund einer leichten depressiven Störung könne eine verminderte Belastbarkeit begründet werden, wodurch allfällig Betroffene keine komplexen Tätigkeiten ausüben könnten und Tätigkeiten unter Zeitdruck eher gemieden werden sollten. Eine einfach strukturierte Tätigkeit solle aber grundsätzlich möglich sein. Aufgrund der Körperschmerzproblematik sei die Beschwerdeführerin allenfalls in körperlich belastenden Tätigkeiten eingeschränkt. Im Vordergrund stünden die psychosozialen Faktoren, welche verhinderten, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehe, auch eine mangelnde Motivation. Es sei unklar, seit wann diese Einstufung der Arbeitsfähigkeit bestehe, da keine Unterlagen zum Verlauf zur Verfügung stünden, weswegen das heutige Untersuchungsdatum angenommen werden könne. Mit psychiatrischem Gutachten vom 17. März 2012 sei eine mittelschwere depressive Störung mit Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen worden. Aufgrund der Untersuchungsbefunde, wie sie aktuell demonstriert würden, könne eine mittelschwere depressive Störung nicht mehr bestätigt werden. Es stimmten wohl die subjektiven Angaben insofern überein, als sie einer allfälligen mittelschweren depressiven Störung entsprechen könnten, doch würden diese Angaben in keiner Weise mit den objektivierbaren Befunden zusammen passen, weswegen eine leichte depressive Störung angenommen worden sei. Es sei demnach eine Verbesserung der affektiven Problematik eingetreten. Bezüglich der Körperschmerzproblematik scheine ein etwa ähnlicher Zustand zu persistieren. Es müsse deshalb heute davon ausgegangen werden, dass theoretisch eine Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang ohne Druck und Verantwortung möglich sei. Eine 50%ige Einschränkung lasse sich aktuell nicht mehr begründen (IV-Akte 159, S. 7-8).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 29. März 2017 kann der rheumatologische Experte Dr. G____ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine mediale Gonarthrose rechts mit medialer Meniscuspathologie gemäss MRI Kniegelenk rechts vom 11. September 2015. Medizinisch-theoretisch seien der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht sämtliche leichten bis mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeiten inklusive Haushaltstätigkeiten sowie auch Reinigungstätigkeiten mit Berücksichtigung des Meidens von repetitiv einzunehmenden Hockestellungen bzw. knienden Positionen wie auch Meiden von Treppenauf- und -abgehen weiterhin vollumfänglich ohne Leistungseinbusse zumutbar. Eine Funktionseinschränkung aus rheumatologischer Sicht lasse sich lediglich für schwere körperlich belastende Tätigkeiten ausweisen, dies unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Schmerzchronifizierung sowie auch der miteinflussnehmenden ausgeprägten Adipositas (IV-Akte 166, S. 8-12).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Februar 2018 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 169.40 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen