Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

 

   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

C____  

                                                                                         Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.39

Verfügung vom 7. Februar 2018

Dem Administrativgutachten kommt keine Beweiskraft zu; Veränderung des Gesundheitszustandes ist nicht nachgewiesen; weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.


Tatsachen

I.          

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 8. November 2001 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst, wobei sie ein psychiatrisches Gutachten bei der D____ in Auftrag gegeben hatte (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 21. Mai 2003, IV-Akte 19). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab November 2004 zugesprochen (IV-Akte 33).

Im Oktober 2005 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 38). Nach Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei der E____ vom 18. Dezember 2006 (IV-Akte 48) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 51) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 die ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente (vgl. IV-Akte 53).

Am 2. Dezember 2008 fand eine neue Überprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin statt (IV-Akte 55). In diesem Zusammenhang gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei der E____ in Auftrag (vgl. psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 19. Oktober 2009, IV-Akte 68) und verneinte gestützt auf dieses Gutachten mit Vorbescheid vom 28. Januar 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30% - einen weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (IV-Akte 69). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 17. März 2010  (IV-Akte 75). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. April 2010 (IV-Akte 79) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Oktober 2010 gut und wies die Sache zur Einholung einer psychiatrischen Neubegutachtung an die IV-Stelle zurück (IV-Akte 92). Im Wesentlichen gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten der D____ vom 11. Dezember 2012, einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2013 (IV-Akten 113 und 118) und einer RAD-Beurteilung vom 25. April 2013 (IV-Akte 119) teilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2013 mit, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, da seit der letzten Beurteilung im 2006 keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes erkannt werden könne (IV-Akte 127).

Am 25. August 2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision des Rentenanspruchs ein, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 136). In der Folge nahm die IV-Stelle verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten und beauftragte Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 6. Juni 2016, IV-Akte 159) und Dr. med. G____, Innere Medizin + Rheumatologie FMH, mit der Erstellung eines rheumatologischen Gutachtens (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 29. März 2017, IV-Akte 166). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD, vgl. IV-Akten 168 und 175) kündigte die IV-Stelle mit Schreiben vom 11. Juli 2017 an, dass eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin spätestens ab Juni 2016 wieder voll arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle erklärte sich bereit, vor Aufhebung der Invalidenrente die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen (IV-Akte 176). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich eines Standortgespräches angegeben hatte, sie fühle sich nicht arbeitsfähig (IV-Akte 186), führte die IV-Stelle ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (IV-Akte 187). Sodann stellte sie mit Vorbescheid vom 24. November 2017 die Einstellung der Rente in Aussicht (IV-Akte 190). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte 191). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid und hob die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (IV-Akte 194).

II.         

Mit Beschwerde vom 12. März 2018 und Begründung vom 9. Mai 2018 wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Rente der Beschwerdeführerin unverändert auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin verzichtet im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme.

III.       

Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____. Zudem lädt sie die C____ zum Verfahren bei. Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 4. Juli 2018 auf eine Stellungnahme.

 

 

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 12. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.  

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 7. Februar 2018 den Anspruch auf eine Rente der Beschwerdeführerin aufgehoben. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 6. Juni 2016 und das rheumatologische Gutachten von Dr. G____ vom 29. März 2017. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Aus spezialärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin wieder ganztags zumutbar. Sämtliche körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten unter Vermeidung von sich immer wiederholenden Arbeiten in der Hocke, knienden Positionen und Treppensteigen seien ohne Leistungseinbusse möglich. Da kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, stehe der Beschwerdeführerin künftig keine Rente mehr zu (IV-Akte 194).

2.2.             Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei der psychiatrischen Beurteilung von Dr. F____ handle es sich um eine abweichende Beurteilung eines im wesentlich gleichgebliebenen Sachverhalts, was durch die ungenaue Argumentation des psychiatrischen Experten F____ verschleiert werde. Dr. F____ beziehe sich lediglich auf das letzte Gutachten aus dem Jahr 2012, ohne Stellung zur letzten und revisionsrelevanten Verfügung vom 16. Juli 2013 zu nehmen. Er äussere sich mit anderen Worten nicht dazu, inwiefern sich die gesundheitliche Situation in der relativ kurzen Zeitspanne zwischen 2013 und 2016 tatsächlich gebessert habe. Weiter seien die Standardindikatoren durch den psychiatrischen Experten Dr. F____ lediglich kursorisch, unvollständig und unsystematisch geprüft worden. Das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ genüge den Anforderungen der neuen „Indikatorenrechtsprechung“ nicht und es könne nicht auf die Expertise abgestellt werden. Der Beschwerdeführerin sei unverändert die Invalidenrente auszurichten (Beschwerde vom 12. März 2018).

2.3.             Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 7. Februar 2018 die Invalidenrente der Beschwerdeführerin eingestellt hat.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.

3.2.             In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 16. Juli 2013 (IV-Akte 127) den Referenzzeitpunkt.

4.                   

4.1.             Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).  

4.2.             Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 16. Juli 2013 dienten im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten der D____ vom 11. Dezember 2012, eine ergänzende Stellungnahme vom 8. April 2013 (IV-Akten 113 und 118) und die RAD-Beurteilung vom 25. April 2013 (IV-Akte 119). Diese werden nachfolgend kurz dargestellt:  

Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. Dezember 2012 erheben die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom sowie einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit zu 50% arbeitsunfähig. Im Rahmen ihrer depressiven Symptomatik sowie ihrer chronischen Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdeführerin in ihrer Konzentrationsfähigkeit und ihrer Durchhaltefähigkeit eingeschränkt. Es bestünden Einschränkungen in ihrer Gruppenfähigkeit und ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Des Weiteren werde sie Schwierigkeiten in der Anpassung an Regeln und Routinen haben sowie der Planung und Strukturierung von Aufgaben, so dass nur sehr einfache Tätigkeiten möglich seien. Die langjährige chronifizierte depressive Episode führe zu einer geringen psychischen Belastbarkeit sowie einer geringen Stresstoleranz und einer Verlangsamung, inwieweit die als subjektiv erlebten reduzierten kognitiven Fähigkeiten objektiv eingeschränkt seien, lasse sich bei mangelnder Kooperation in diesem Bereich nicht feststellen (IV-Akte 113, S. 20-25). Mit Stellungnahme vom 8. April 2013 bestätigen die Gutachter die erhobene Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Exploration am 17. September 2012 zu 50% arbeitsfähig gewesen. Deswegen halten die Gutachter ein Pensum von ca. 4 Stunden pro Tag in einer körperlich angepassten einfachen Tätigkeit als zumutbar (IV-Akte 118).

Mit RAD-Beurteilung vom 25. April 2013 kommt der RAD-Arzt Dr. med. H____ zum Schluss, dass seit der letzten rentenrelevanten medizinischen Beurteilung von 2006 keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes erkannt werden könne. Die Zustände seien scheinbar immer ähnlich mit normalen Schwankungen wie sie bei affektiven Störungen vorkommen könnten. Die Gutachter kämen aktuell bei ähnlichen Zuständen zu einer leicht höheren zumutbaren Arbeitsfähigkeit, was durch eine etwas andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bedingt sei (IV-Akte 119). Gestützt auf diese Aussagen ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Juli 2013 von einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 60% aus und richtete der Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente aus (IV-Akte 122).

4.3.             Die Verfügung vom 7. Februar 2018 stützt sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 6. Juni 2016 (IV-Akte 159) und auf das rheumatologische Gutachten von Dr. G____ vom 29. März 2017 (IV-Akte 166).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 6. Juni 2016 diagnostiziert Dr. F____ eine depressive Störung, leichtgradige Ausprägung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Arbeitsfähigkeit gelte es den psychischen Zustand zu berücksichtigen, wo insbesondere die depressive Störung einen Einfluss aufweisen könne. Aufgrund einer leichten depressiven Störung könne eine verminderte Belastbarkeit begründet werden, wodurch allfällig Betroffene keine komplexen Tätigkeiten ausüben könnten und Tätigkeiten unter Zeitdruck eher gemieden werden sollten. Eine einfach strukturierte Tätigkeit solle aber grundsätzlich möglich sein. Aufgrund der Körperschmerzproblematik sei die Beschwerdeführerin allenfalls in körperlich belastenden Tätigkeiten eingeschränkt. Im Vordergrund stünden die psychosozialen Faktoren, welche verhinderten, dass die Beschwerdeführerin einer Arbeit nachgehe, auch eine mangelnde Motivation. Es sei unklar, seit wann diese Einstufung der Arbeitsfähigkeit bestehe, da keine Unterlagen zum Verlauf zur Verfügung stünden, weswegen das heutige Untersuchungsdatum angenommen werden könne. Mit psychiatrischem Gutachten vom 17. März 2012 sei eine mittelschwere depressive Störung mit Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen worden. Aufgrund der Untersuchungsbefunde, wie sie aktuell demonstriert würden, könne eine mittelschwere depressive Störung nicht mehr bestätigt werden. Es stimmten wohl die subjektiven Angaben insofern überein, als sie einer allfälligen mittelschweren depressiven Störung entsprechen könnten, doch würden diese Angaben in keiner Weise mit den objektivierbaren Befunden zusammen passen, weswegen eine leichte depressive Störung angenommen worden sei. Es sei demnach eine Verbesserung der affektiven Problematik eingetreten. Bezüglich der Körperschmerzproblematik scheine ein etwa ähnlicher Zustand zu persistieren. Es müsse deshalb heute davon ausgegangen werden, dass theoretisch eine Arbeitsfähigkeit in vollem Umfang ohne Druck und Verantwortung möglich sei. Eine 50%ige Einschränkung lasse sich aktuell nicht mehr begründen (IV-Akte 159, S. 7-8).

Mit rheumatologischem Gutachten vom 29. März 2017 kann der rheumatologische Experte Dr. G____ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom, ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine mediale Gonarthrose rechts mit medialer Meniscuspathologie gemäss MRI Kniegelenk rechts vom 11. September 2015. Medizinisch-theoretisch seien der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht sämtliche leichten bis mittelschweren körperlich belastenden Tätigkeiten inklusive Haushaltstätigkeiten sowie auch Reinigungstätigkeiten mit Berücksichtigung des Meidens von repetitiv einzunehmenden Hockestellungen bzw. knienden Positionen wie auch Meiden von Treppenauf- und -abgehen weiterhin vollumfänglich ohne Leistungseinbusse zumutbar. Eine Funktionseinschränkung aus rheumatologischer Sicht lasse sich lediglich für schwere körperlich belastende Tätigkeiten ausweisen, dies unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Schmerzchronifizierung sowie auch der miteinflussnehmenden ausgeprägten Adipositas (IV-Akte 166, S. 8-12).

4.4.             Die Beschwerdeführerin bemängelt das rheumatologische Gutachten von Dr. G____ nicht und es vermag mit Blick auf die Aktenlage auch zu überzeugen. So wurde es in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 4-5) und ist in Darlegung der medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig, so dass ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, E. 3).  

4.5.             Hingegen vermag in Würdigung der Aktenlage das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ nicht zu überzeugen. Zunächst ist in formeller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass im psychiatrischen Gutachten die medizinische Aktenlage nur rudimentär erfasst wurde. Dies erweckt den Eindruck, dass der psychiatrische Experte Dr. F____ das Gutachten nicht in Kenntnis der vollständigen Aktenlage erstellt hat und sich somit kein umfassendes Bild von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin machen konnte. Jedenfalls wäre es der Transparenz des psychiatrischen Gutachtens dienlich, die Akten vollständig aufzuführen. Hinzu kommt, dass das psychiatrische Gutachten orthographisch als auch grammatikalisch viele Fehler aufweist, was die Sorgfältigkeit und Genauigkeit des Gutachtens in Frage stellt. Schliesslich wirkt die verwendete Sprache von Dr. F____ wertend, so dass Zweifel bestehen, ob der psychiatrische Experte unbefangen ist. Gesamthaft betrachtet stellen die vorerwähnten Mängel die Qualität des Gutachtens derart in Frage, dass bereits aus formeller Sicht nicht darauf abgestellt werden kann. Aber auch in materieller Hinsicht vermag das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ nicht zu überzeugen. Denn Dr. F____ hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Juni 2016 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten vom 11. Dezember 2012 nicht deutlich aufgezeigt. Er führt lediglich an, dass aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde eine mittelschwere depressive Störung nicht mehr bestätigt werden könne; es könne eine leichte depressive Störung angenommen werden. Demnach sei eine Verbesserung der affektiven Problematik eingetreten (IV-Akte 159, S. 8). Diese Ausführungen genügen indessen mit Blick auf die Aktenlage nicht. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit 2000 unter schweren bis leichten depressiven Episoden leidet und die Gutachter ihr eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 bis 50 % (IV-Akten 19, S. 6; 48, S. 9 sowie 113, S. 20) bzw. 40 % (IV-Akte 119) attestiert haben. Dabei wurde festgehalten, dass das Beschwerdebild Schwankungen unterliegt (IV-Akte 113, S. 24, 26-27 und IV-Akte 119) und eine gewisse Symptomverdeutlichung bestehe (IV-Akte 113, S. 22). Dr. F____ hat sich mit den Einschätzungen der Vorgutachter bzw. der in diesem Zusammenhang attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht auseinandergesetzt und dem schwankenden Beschwerdeverlauf kaum Rechnung getragen. Insbesondere hat er bei ähnlicher Befundlage (IV-Akten 113, S. 19 und 159, S. 4) nicht begründet, inwiefern es zu einer Besserung gekommen ist. Diesem Punkt kommt aber vorliegend gerade entscheidende Bedeutung zu. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2014 [8C_168/2014], E. 4.1.2.). Nach dem Vorerwähnten ist dies vorliegend zu verneinen, weshalb dem psychiatrischen Gutachten von Dr. F____ der Beweiswert abzusprechen ist.

4.6.             Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ in formeller Hinsicht als ungenügend und in materieller Hinsicht in Bezug auf die Beurteilung, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, als oberflächlich. Damit genügt die psychiatrische Expertise den Anforderungen des Bundesgerichts an ein beweiskräftiges Gutachten nicht (vgl. E. 4.1). Somit kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen werden. Da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht belegt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 40 % arbeitsfähig ist und dementsprechend weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (vgl. IV-Akte 127). Anzufügen bleibt, dass es wünschenswert wäre, wenn die IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Rentenrevision ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei einer früheren, bereits involvierten Gutachtensstelle einholen würde.

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten.

5.2.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.    

5.3.             Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da aber lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Februar 2018 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten.

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 169.40 (7.7 %).       

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: