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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 12. Juni 2018
Parteien
A____
[...] Basel
c/o B____, [...][…]
vertreten durch lic. iur. C____, Advokat,
[...]
[...]Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.3
Verfügung vom 20. November 2017
Verneinung eines Rentenanspruches
gestützt auf RAD-Berichte
Erwägungen
1.
1.1. A____
(Beschwerdeführer), geboren am [...]1972, geschäftete (seit 2009) im Bereich
Export und generierte dabei nur sehr wenig Einkommen (vgl. u.a. IV-Akten 30 und
32). Im Oktober 2014 erfolgte die Trennung von seiner Ehefrau (vgl.
IV-Akte 2, S. 8 f.). Im August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer wegen
diverser Leiden (insb. Rückenschmerzen, Asthma bronchiale) zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2, S. 1
ff.).
1.2. Die
IV-Stelle traf in der Folge die entsprechenden Abklärungen. Zunächst holte sie
bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Bericht Dr. D____ vom 27. August 2015
[IV-Akte 8]; undatierter Bericht Dr. E____ [IV-Akte 10]; Unterlagen der F____klinik
[IV-Akte 11]; Bericht Dr. E____ vom 3. Februar 2016 [IV-Akte 21]; Bericht Dr. E____
vom 2. Mai 2016 [IV-Akte 25]; Bericht Dr. E____ vom 27. Juni 2016 [IV-Akte 26]).
Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende
vom 16. Dezember 2016 ein (vgl. IV-Akte 30). Anschliessend forderte sie die
behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung auf (undatierter Bericht Dr. G____
[IV-Akte 33]; Bericht Dr. D____ vom 20. Januar 2017 [IV-Akte 34]). Daraufhin
holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 10. Mai 2017 ein (vgl. IV-Akte
38).
1.3. Mit
Vorbescheid vom 19. Mai 2017 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die
Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 39). Dazu äusserte
sich dieser am 20. Juni 2017. Der Eingabe legte er diverse Unterlagen bei (vgl.
IV-Akte 43). In der Folge wurden beim RAD weitere Stellungnahmen eingeholt
(vgl. IV-Akte 48 resp. IV-Akte 54). Überdies äusserte sich der
Abklärungsdienst nochmals zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers (vgl.
IV-Akte 50). Mit Verfügung vom 20. November 2017 verneinte die IV-Stelle
schliesslich einen Rentenanspruch. Gleichzeitig wurde ein Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren verneint (vgl. IV-Akte
57).
2.
2.1.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Zusprechung
einer halben Rente resp. weitere medizinische Abklärungen. Der Eingabe hat er zusätzliche
ärztliche Unterlagen beigelegt.
2.2.
Am 26. Januar 2018 gibt der Beschwerdeführer dem Gericht eine
Zustelladresse für die Zeit seiner Auslandsabwesenheit bekannt. Am 23. Februar
2018 stellt er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2018 wird der
Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das Kostenerlasszeugnis samt ausgefüllter
Rückseite und mit Belegen über sein Einkommen, seine Miete und seine
Krankenkassenprämien einzureichen. Am 19. März 2018 reicht der Beschwerdeführer
Unterlagen in Bezug auf seine finanzielle Situation ein.
2.3.
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 30. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
2.4.
Innert Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgericht
einfache Fälle als Einzelgericht.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Unterlagen gehe man zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin über eine
100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
müsse die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt angesehen werden (vgl. insb.
die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
4.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, angesichts
der medizinischen Situation könne er nicht voll erwerbstätig sein. Er habe
daher Anspruch auf eine Rente (vgl. insb. die Beschwerde).
5.
5.1. 5.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
5.1.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.1.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die
Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger
Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E.
3.2).
5.2.
5.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
5.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV;
SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Aussagen
von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Der RAD legte in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017
(IV-Akte 38) dar, dem Versicherten sei aus orthopädischer Sicht aufgrund seines
Wirbelsäulenleidens eine leichte körperliche Tätigkeit ohne schweres Heben,
Tragen oder Bewegen von Lasten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen
auf Dauer ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. In Bezug auf die mögliche
Schlafapnoe bei wechselnder Tagesmüdigkeit sei zu bemerken, dass diese keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle. Das obstruktive
Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) sei grundsätzlich mit Continuous Positive Airway
Pressure (CPAP)
behandelbar. Der Versicherte habe sich bisher einer entsprechenden Untersuchung
und Behandlung entzogen. Bezüglich des Asthma bronchiale sei am 11. Dezember 2014
eine Selbstzuweisung wegen zunehmendem Husten und zunehmender Atemnot erfolgt.
Hinweise auf einen Infekt hätten gefehlt. Lungenfunktionell hätte sich damals
eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung vor Inhalation gezeigt. Nach
Wiederbeginn einer konsequenten inhalativen Therapie habe sich dann in der
Kontrolluntersuchung vom 13. Januar 2015 eine knapp normale Lungenfunktion
gefunden. Die Hb-korrigierte Diffusionskapazität sei hochnormal gewesen. Entsprechend
könne von einem unkontrollierten Asthma im Dezember 2014 ausgegangen werden. Mittlerweile
sei das Asthma kontrolliert. Eine Lungenfunktionstestung am 3. Oktober 2015 habe
normale Werte gezeigt.
5.3.2. Mit Stellungnahme vom 8. November 2017 (IV-Akte 54)
legte der RAD dar, in Bezug auf das Asthma, die saisonalen Allergien, das OSAS
und die Rückenschmerzen lägen ausreichende Untersuchungen vor, die keine
erhebliche Einschränkung für die zugemuteten leichten Tätigkeiten begründen
könnten. Auch aus den vorliegenden bildgebenden Befunden ergebe sich keine
Einschränkung. Die degenerativen Befunde der Wirbelsäule seien leicht und nicht
dem Alter vorauseilend. Es lägen keine Bandscheibenvorfälle und klinisch keine
sensomotorischen Ausfälle vor. Die seit Jahren bestehenden tieflumbalen Schmerzen
könnten mit der radiologischen Diagnose einer lumbosacralen Übergangsanomalie
mit Hermisacralisation des 5. lumbalen Wirbelkörpers und den multisegmentalen
Osteochondrosen erklärt werden, würden die Arbeitsfähigkeit aber nicht einschränken,
ausser, dass der Versicherte nicht schwer Heben und Tragen sollte.
5.4.
Auf diese Einschätzung des RAD kann abgestellt werden. Die
Stellungnahmen vom 10. Mai und 8. November 2017 erfüllen die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu sub Erwägung 5.2.2. hiervor).
Insbesondere hat sich der RAD mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt und
seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in plausibler Art und Weise begründet. Auf
die Berichte der behandelnden Ärzte kann dagegen nicht abgestellt werden. Soweit
Dr. D____ im Bericht vom 20. Januar 2017 (IV-Akte 34) von einer 50%igen
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgeht, lässt sich diese Einschätzung
nicht mit den bildgebenden Befunden vereinbaren. Aus diesem Grunde kann auch
nicht auf das Attest von Dr. D____ vom 22. Dezember 2017
(Beschwerdebeilage 2) abgestellt werden. Dr. G____ (vgl. IV-Akte 33) und
Dr. E____ (vgl. IV-Akte 25) kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie vom
RAD plausibel klargestellt wurde, lassen sich die Leiden des Beschwerdeführers
adäquat behandeln, so dass sich die von den behandelnden Ärzten abgenommene 50%ige
Reduktion der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht begründen lässt (vgl. insb.
die Stellungnahme vom 8. November 2017; IV-Akte 54). Gleiches gilt
auch für die Stellungnahme von Dr. H____ vom 4. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage
1). Zu bemerken ist, dass es für die Bejahung einer Invalidität eine langfristige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benötigt.
Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Behandlung reicht dazu
nicht aus. Im Übrigen kann auf die umfassenden und schlüssigen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. die Beschwerdeantwort).
5.5.
Damit ist in medizinischer Hinsicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine
Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt.
5.6.
In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin wegen des
Fehlens zuverlässiger Einkommenszahlen auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes
für Statistik abgestellt und auf diese Weise das Vorliegen eines
rentenbegründenden IV-Grades ausgeschlossen (vgl. IV-Akte 57). Dem kann gefolgt
werden. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die umfassenden und
plausiblen Überlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
verwiesen werden. Namentlich ist hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer
mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zumutbar ist, eine
unselbstständige Stelle anzunehmen (vgl. dazu unter anderem Urteil des Bundesgerichts
9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1.1.).
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Da die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl.
insb. die Eingabe vom 19. März 2018) ausgewiesen ist und die Beschwerde darüber
hinaus nicht als aussichtlos bezeichnet werden kann, ist ihm der Kostenerlass
zu bewilligen. Daher gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie
gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: