Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 12. Juni 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] Basel

c/o B____, [...][…]

vertreten durch lic. iur. C____, Advokat,

[...]

[...]Basel   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.3

Verfügung vom 20. November 2017

Verneinung eines Rentenanspruches gestützt auf RAD-Berichte

 


Erwägungen

1.             

1.1.       A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...]1972, geschäftete (seit 2009) im Bereich Export und generierte dabei nur sehr wenig Einkommen (vgl. u.a. IV-Akten 30 und 32). Im Oktober 2014 erfolgte die Trennung von seiner Ehefrau (vgl. IV-Akte 2, S. 8 f.). Im August 2015 meldete sich der Beschwerdeführer wegen diverser Leiden (insb. Rückenschmerzen, Asthma bronchiale) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2, S. 1 ff.).

1.2.       Die IV-Stelle traf in der Folge die entsprechenden Abklärungen. Zunächst holte sie bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Bericht Dr. D____ vom 27. August 2015 [IV-Akte 8]; undatierter Bericht Dr. E____ [IV-Akte 10]; Unterlagen der F____klinik [IV-Akte 11]; Bericht Dr. E____ vom 3. Februar 2016 [IV-Akte 21]; Bericht Dr. E____ vom 2. Mai 2016 [IV-Akte 25]; Bericht Dr. E____ vom 27. Juni 2016 [IV-Akte 26]). Im weiteren Verlauf holte die IV-Stelle den Abklärungsbericht Selbständigerwerbende vom 16. Dezember 2016 ein (vgl. IV-Akte 30). Anschliessend forderte sie die behandelnden Ärzte erneut zur Berichterstattung auf (undatierter Bericht Dr. G____ [IV-Akte 33]; Bericht Dr. D____ vom 20. Januar 2017 [IV-Akte 34]). Daraufhin holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 10. Mai 2017 ein (vgl. IV-Akte 38).

1.3.       Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2017 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 39). Dazu äusserte sich dieser am 20. Juni 2017. Der Eingabe legte er diverse Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 43). In der Folge wurden beim RAD weitere Stellungnahmen eingeholt (vgl. IV-Akte 48 resp. IV-Akte 54). Überdies äusserte sich der Abklärungsdienst nochmals zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 50). Mit Verfügung vom 20. November 2017 verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch. Gleichzeitig wurde ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren verneint (vgl. IV-Akte 57).

2.             

2.1.       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 4. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Zusprechung einer halben Rente resp. weitere medizinische Abklärungen. Der Eingabe hat er zusätzliche ärztliche Unterlagen beigelegt.

2.2.       Am 26. Januar 2018 gibt der Beschwerdeführer dem Gericht eine Zustelladresse für die Zeit seiner Auslandsabwesenheit bekannt. Am 23. Februar 2018 stellt er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Februar 2018 wird der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das Kostenerlasszeugnis samt ausgefüllter Rückseite und mit Belegen über sein Einkommen, seine Miete und seine Krankenkassenprämien einzureichen. Am 19. März 2018 reicht der Beschwerdeführer Unterlagen in Bezug auf seine finanzielle Situation ein.

2.3.       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

2.4.       Innert Frist reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.

3.             

3.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.       Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgericht einfache Fälle als Einzelgericht.

4.             

4.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage müsse die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt angesehen werden (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

4.2.           Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, angesichts der medizinischen Situation könne er nicht voll erwerbstätig sein. Er habe daher Anspruch auf eine Rente (vgl. insb. die Beschwerde).

 

 

5.             

5.1.       5.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

5.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.1.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

5.2.       5.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       5.3.1.  Der RAD legte in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2017 (IV-Akte 38) dar, dem Versicherten sei aus orthopädischer Sicht aufgrund seines Wirbelsäulenleidens eine leichte körperliche Tätigkeit ohne schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen auf Dauer ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. In Bezug auf die mögliche Schlafapnoe bei wechselnder Tagesmüdigkeit sei zu bemerken, dass diese keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle. Das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) sei grundsätzlich mit Continuous Positive Airway Pressure (CPAP) behandelbar. Der Versicherte habe sich bisher einer entsprechenden Untersuchung und Behandlung entzogen. Bezüglich des Asthma bronchiale sei am 11. Dezember 2014 eine Selbstzuweisung wegen zunehmendem Husten und zunehmender Atemnot erfolgt. Hinweise auf einen Infekt hätten gefehlt. Lungenfunktionell hätte sich damals eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung vor Inhalation gezeigt. Nach Wiederbeginn einer konsequenten inhalativen Therapie habe sich dann in der Kontrolluntersuchung vom 13. Januar 2015 eine knapp normale Lungenfunktion gefunden. Die Hb-korrigierte Diffusionskapazität sei hochnormal gewesen. Entsprechend könne von einem unkontrollierten Asthma im Dezember 2014 ausgegangen werden. Mittlerweile sei das Asthma kontrolliert. Eine Lungenfunktionstestung am 3. Oktober 2015 habe normale Werte gezeigt.

5.3.2.  Mit Stellungnahme vom 8. November 2017 (IV-Akte 54) legte der RAD dar, in Bezug auf das Asthma, die saisonalen Allergien, das OSAS und die Rückenschmerzen lägen ausreichende Untersuchungen vor, die keine erhebliche Einschränkung für die zugemuteten leichten Tätigkeiten begründen könnten. Auch aus den vorliegenden bildgebenden Befunden ergebe sich keine Einschränkung. Die degenerativen Befunde der Wirbelsäule seien leicht und nicht dem Alter vorauseilend. Es lägen keine Bandscheibenvorfälle und klinisch keine sensomotorischen Ausfälle vor. Die seit Jahren bestehenden tieflumbalen Schmerzen könnten mit der radiologischen Diagnose einer lumbosacralen Übergangsanomalie mit Hermisacralisation des 5. lumbalen Wirbelkörpers und den multisegmentalen Osteochondrosen erklärt werden, würden die Arbeitsfähigkeit aber nicht einschränken, ausser, dass der Versicherte nicht schwer Heben und Tragen sollte.

5.4.       Auf diese Einschätzung des RAD kann abgestellt werden. Die Stellungnahmen vom 10. Mai und 8. November 2017 erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu sub Erwägung 5.2.2. hiervor). Insbesondere hat sich der RAD mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in plausibler Art und Weise begründet. Auf die Berichte der behandelnden Ärzte kann dagegen nicht abgestellt werden. Soweit Dr. D____ im Bericht vom 20. Januar 2017 (IV-Akte 34) von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgeht, lässt sich diese Einschätzung nicht mit den bildgebenden Befunden vereinbaren. Aus diesem Grunde kann auch nicht auf das Attest von Dr. D____ vom 22. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage 2) abgestellt werden. Dr. G____ (vgl. IV-Akte 33) und Dr. E____ (vgl. IV-Akte 25) kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie vom RAD plausibel klargestellt wurde, lassen sich die Leiden des Beschwerdeführers adäquat behandeln, so dass sich die von den behandelnden Ärzten abgenommene 50%ige Reduktion der Arbeitsfähigkeit medizinisch nicht begründen lässt (vgl. insb. die Stellungnahme vom 8. November 2017; IV-Akte 54). Gleiches gilt auch für die Stellungnahme von Dr. H____ vom 4. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage 1). Zu bemerken ist, dass es für die Bejahung einer Invalidität eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benötigt. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Behandlung reicht dazu nicht aus. Im Übrigen kann auf die umfassenden und schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. die Beschwerdeantwort).

5.5.       Damit ist in medizinischer Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % verfügt.

5.6.       In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin wegen des Fehlens zuverlässiger Einkommenszahlen auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt und auf diese Weise das Vorliegen eines rentenbegründenden IV-Grades ausgeschlossen (vgl. IV-Akte 57). Dem kann gefolgt werden. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die umfassenden und plausiblen Überlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Namentlich ist hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zumutbar ist, eine unselbstständige Stelle anzunehmen (vgl. dazu unter anderem Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1.1.).

 

 

 

 

 

 

 

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. insb. die Eingabe vom 19. März 2018) ausgewiesen ist und die Beschwerde darüber hinaus nicht als aussichtlos bezeichnet werden kann, ist ihm der Kostenerlass zu bewilligen. Daher gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: