Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. iur. A. Lesmann-Schaub und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.41

Verfügung vom 8. Februar 2018

Unentgeltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren

 


Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. September 2015 unter Hinweis auf eine schwere Depression und Alkoholsucht nach Tod des Ehemannes bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Sie stammt ursprünglich aus [...], ist französisch-sprachig, verwitwet und Mutter zweier bereits erwachsener Kinder. Zuletzt hatte sie in einem vollen Pensum im Hausdienst/Office des [...] gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Abklärungen ein und teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Juli 2017 (IV-Akte 43) mit, sie beabsichtige das Leistungsbegehren abzuweisen. Es habe nur vorübergehend von Februar bis August 2015 und von Januar bis April 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der Zeit dazwischen und seit April 2017 sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte ganztags zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen seien damit nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin mandatierte in der Folge Advokat B____ mit der Wahrung ihrer Interessen (vgl. IV-Akte 45). Dieser erhob am 8. September (IV-Akte 47) und ergänzend am 5. Oktober 2017 Einwände gegen den Vorbescheid und beantragte die Zusprache einer Rente sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (IV-Akte 58) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs einer Rechtsvertretung ab.

II.       

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, am 12. März 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und ihr die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu bewilligen. Zudem beantragt sie den Kostenerlass für das vorliegende Verfahren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 3. Juli 2018 und Duplik vom 26. Juli 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

 

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2018 ist der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden.

IV.     

Am 11. September 2018 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Dafür müssten sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (wie Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) müsse ausser Betracht fallen. Die strengen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt; die Beschwerdeführerin hätte sich ohne Weiteres durch die Sozialhilfe unterstützen lassen können.

2.2.           Die Beschwerdeführerin hat dagegen vorgebracht, sie könne sich in deutscher Sprache nur schwer verständigen und verfüge über einen niedrigen Ausbildungsstand. Sie wäre deshalb nicht in der Lage gewesen, einen Einwand gegen den Vorbescheid zu begründen. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit sei bei Vorliegen eines ablehnenden Vorbescheids eine Rechtsverbeiständung geboten gewesen. Der Hinweis zur Vertretung der Interessen durch die Sozialhilfe habe die Beschwerdegegnerin erst in der angefochtenen Verfügung vorgebracht und damit für die Beschwerdeführerin zu spät. Eine unentgeltliche Beratung wäre sodann nicht ausreichend gewesen, um eine sachgerechte Interessenwahrung zu gewährleisten, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und ihres Ausbildungsstandes mit einer solchen Beratung wenig hätte anfangen können. Insbesondere da das Invalidenversicherungsrecht in den vergangenen Jahren an Umfang und Komplexität stark zugenommen habe.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege verneint hat.

3.                

3.1.           Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 BV). Als Voraussetzung der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 132 V 200 f. E. 4.1 und 5.1.3).

3.2.           Für die Frage, ob im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, ist gemäss der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           Sowohl das Kriterium der Bedürftigkeit als auch der mangelnden Aussichtslosigkeit dürften bei der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 56) erfüllt sein und bedürfen keiner näheren Erörterung. Zu prüfen bleibt folglich, ob die unentgeltliche Verbeiständung vorliegend notwendig war.

4.2.           Die Beschwerdeführerin hat zunächst vorgebracht, dass sie aufgrund ihres geringen Bildungsstandes und der schlechten Sprachkenntnisse auf eine anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren angewiesen gewesen sei. Dazu kann zunächst ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich Recht zu geben ist, dass sozialversicherungsrechtliche Verfahren im Allgemeinen schwierig und für die Betroffenen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht einfach zu verstehen sind. Einem Invalidenrentenfall liegen zudem regelmässig medizinische Berichte zu Grunde, die ebenfalls in vielen Fällen für Laien nicht einfach zu verstehen sind, was für Sprachunkundige eine zusätzliche Schwierigkeit bildet. Dieser Umstand reicht alleine aber nicht aus, um die Erforderlichkeit einer Vertretung im Vorbescheidverfahren zu begründen. Das Bundesgericht hat aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime für die Gebotenheit von anwaltlichen Vertretungen einen hohen Massstab festgelegt. Das Vorbescheidverfahren stellt zudem keinerlei formelle Anforderungen, ist einfach ausgestaltet und kaum mit Rechtsnachteilen verbunden. Die Einwände hätten auch – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – mündlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bei der IV-Stelle vorgebracht werden können. Vorliegend handelt es sich zudem um ein Verfahren, welches weder einen besonders komplexen medizinischen Sachverhalt aufweist, noch war die Beantwortung komplexer Rechtsfragen notwendig. In Bezug auf die sprachlichen Schwierigkeiten ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres ihre beiden bereits älteren Kinder hätte beiziehen können, die in der Schweiz aufgewachsen sind und hier die Schulen besucht haben, so dass die Mandatierung einer Rechtsvertretung unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat zudem zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe [...] unterstützt werde und auch eine Vertretung durch den dort zuständigen Sachbearbeiter resp. die dort zuständige Sachbearbeiterin ohne Weiteres in Betracht gekommen wäre. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen. Der Massstab ist streng (Urteil 8C_676/2015 des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, E. 7.2; BGE 132 V 200 E. 5.1.3; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2).

4.3.           Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Subsidiarität der anwaltlichen Verbeiständung hätte hinweisen müssen, kann vorliegend offen gelassen werden, da es wie vorstehend dargelegt, bereits an der besonderen Komplexität des Falles mangelt. 

4.4.           Nach dem Gesagten sind mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Daher hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2018 korrekt und die Beschwerde somit abzuweisen ist.

5.2.           Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweige-rung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG).

5.3.           Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Vorliegend rechtfertigt sich ein gegenüber durchschnittlichen IV-Fällen reduziertes Kostenerlasshonorar von CHF 1‘800.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘800.– (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 138.60 (7.7 %) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: