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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
September 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, lic. iur. A. Lesmann-Schaub und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.41
Verfügung vom 8. Februar 2018
Unentgeltliche Vertretung im
Vorbescheidverfahren
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. September 2015 unter
Hinweis auf eine schwere Depression und Alkoholsucht nach Tod des Ehemannes bei
der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte
2). Sie stammt ursprünglich aus [...], ist französisch-sprachig, verwitwet und
Mutter zweier bereits erwachsener Kinder. Zuletzt hatte sie in einem vollen
Pensum im Hausdienst/Office des [...] gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin holte
medizinische Abklärungen ein und teilte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 12. Juli 2017 (IV-Akte 43) mit, sie beabsichtige das Leistungsbegehren
abzuweisen. Es habe nur vorübergehend von Februar bis August 2015 und von Januar
bis April 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. In der Zeit dazwischen
und seit April 2017 sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als
Reinigungsangestellte ganztags zumutbar. Die Anspruchsvoraussetzungen seien
damit nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin mandatierte in der Folge Advokat B____
mit der Wahrung ihrer Interessen (vgl. IV-Akte 45). Dieser erhob am 8.
September (IV-Akte 47) und ergänzend am 5. Oktober 2017 Einwände gegen den
Vorbescheid und beantragte die Zusprache einer Rente sowie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (IV-Akte 58)
lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit des Beizugs
einer Rechtsvertretung ab.
II.
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, am 12. März 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin aufzuheben und ihr die unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren zu bewilligen. Zudem beantragt sie den Kostenerlass für
das vorliegende Verfahren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30.
Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 3. Juli 2018 und Duplik vom 26. Juli 2018 halten
die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2018 ist
der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden.
IV.
Am 11. September 2018 fand die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nur in Ausnahmefällen
zu bejahen. Dafür müssten sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher
Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (wie Verbandsvertreter,
Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen)
müsse ausser Betracht fallen. Die strengen Voraussetzungen seien vorliegend
nicht erfüllt; die Beschwerdeführerin hätte sich ohne Weiteres durch die
Sozialhilfe unterstützen lassen können.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hat dagegen vorgebracht, sie könne sich in
deutscher Sprache nur schwer verständigen und verfüge über einen niedrigen
Ausbildungsstand. Sie wäre deshalb nicht in der Lage gewesen, einen Einwand
gegen den Vorbescheid zu begründen. Unter dem Gesichtspunkt der
Waffengleichheit sei bei Vorliegen eines ablehnenden Vorbescheids eine
Rechtsverbeiständung geboten gewesen. Der Hinweis zur Vertretung der Interessen
durch die Sozialhilfe habe die Beschwerdegegnerin erst in der angefochtenen
Verfügung vorgebracht und damit für die Beschwerdeführerin zu spät. Eine
unentgeltliche Beratung wäre sodann nicht ausreichend gewesen, um eine
sachgerechte Interessenwahrung zu gewährleisten, da die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Sprachkenntnisse und ihres Ausbildungsstandes mit einer solchen
Beratung wenig hätte anfangen können. Insbesondere da das
Invalidenversicherungsrecht in den vergangenen Jahren an Umfang und Komplexität
stark zugenommen habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege verneint hat.
3.
3.1.
Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs.
3 BV). Als Voraussetzung der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die
finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit
der Vertretung (vgl. BGE 132 V 200 f. E. 4.1 und 5.1.3).
3.2.
Für die Frage, ob im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren ist, ist gemäss der Rechtsprechung ein strenger
Massstab anzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in
Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies
als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl.
BGE 125 V 32). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der
Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit,
sich im Verfahren zurechtzufinden. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016
vom 3. Februar 2017 E. 3 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Sowohl das Kriterium der Bedürftigkeit als auch der mangelnden
Aussichtslosigkeit dürften bei der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin (vgl.
IV-Akte 56) erfüllt sein und bedürfen keiner näheren Erörterung. Zu prüfen
bleibt folglich, ob die unentgeltliche Verbeiständung vorliegend notwendig war.
4.2.
Die Beschwerdeführerin hat zunächst vorgebracht, dass sie aufgrund
ihres geringen Bildungsstandes und der schlechten Sprachkenntnisse auf eine
anwaltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren angewiesen gewesen sei. Dazu
kann zunächst ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich
Recht zu geben ist, dass sozialversicherungsrechtliche Verfahren im Allgemeinen
schwierig und für die Betroffenen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Hinsicht einfach zu verstehen sind. Einem Invalidenrentenfall liegen zudem
regelmässig medizinische Berichte zu Grunde, die ebenfalls in vielen Fällen für
Laien nicht einfach zu verstehen sind, was für Sprachunkundige eine zusätzliche
Schwierigkeit bildet. Dieser Umstand reicht alleine aber nicht aus, um die
Erforderlichkeit einer Vertretung im Vorbescheidverfahren zu begründen. Das
Bundesgericht hat aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden
Untersuchungsmaxime für die Gebotenheit von anwaltlichen Vertretungen einen
hohen Massstab festgelegt. Das Vorbescheidverfahren stellt zudem keinerlei
formelle Anforderungen, ist einfach ausgestaltet und kaum mit Rechtsnachteilen
verbunden. Die Einwände hätten auch – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt – mündlich
im Rahmen eines persönlichen Gesprächs bei der IV-Stelle vorgebracht werden
können. Vorliegend handelt es sich zudem um ein Verfahren, welches weder einen besonders
komplexen medizinischen Sachverhalt aufweist, noch war die Beantwortung
komplexer Rechtsfragen notwendig. In Bezug auf die sprachlichen Schwierigkeiten
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres ihre beiden bereits
älteren Kinder hätte beiziehen können, die in der Schweiz aufgewachsen sind und
hier die Schulen besucht haben, so dass die Mandatierung einer Rechtsvertretung
unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erscheint. Die Beschwerdegegnerin
hat zudem zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von
der Sozialhilfe [...] unterstützt werde und auch eine Vertretung durch den dort
zuständigen Sachbearbeiter resp. die dort zuständige Sachbearbeiterin ohne
Weiteres in Betracht gekommen wäre. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus,
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen
Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, was der Konzeption von Art. 37 Abs.
4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände,
welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als
notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen. Der Massstab ist streng (Urteil
8C_676/2015 des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, E. 7.2; BGE 132 V 200 E. 5.1.3;
SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2).
4.3.
Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
ausdrücklich auf die Subsidiarität der anwaltlichen Verbeiständung hätte
hinweisen müssen, kann vorliegend offen gelassen werden, da es wie vorstehend
dargelegt, bereits an der besonderen Komplexität des Falles mangelt.
4.4.
Nach dem Gesagten sind mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung die
besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht
erfüllt. Daher hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu Recht abgewiesen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2018 korrekt und die Beschwerde somit
abzuweisen ist.
5.2.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder
Verweige-rung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist
(Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt wurde, ist
ihrem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Vorliegend
rechtfertigt sich ein gegenüber durchschnittlichen IV-Fällen reduziertes
Kostenerlasshonorar von CHF 1‘800.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 1‘800.– (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 138.60 (7.7 %) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: