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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.42
Verfügung vom 12. Februar 2018
Keine Gehörsverletzung; keine unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren; polydisziplinäres Gutachten notwendig
Tatsachen
I.
a) Der 1968 in Indien geborene Beschwerdeführer lebt seit 2003 in der Schweiz. Am 20. Juli 2009 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein. Sie gab namentlich ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. C____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Auftrag (Gutachten vom 3. Juni 2010, IV-Akte 24). Auf Anraten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 18. April 2011, IV-Akte 34) erfolgte am 1. Juli 2011 eine Verlaufsbegutachtung, ebenfalls durch Dr. C____ (Gutachten vom 26. Juli 2011, IV-Akte 37). Aufgrund seiner Aussagen und wiederum des Anratens des RAD (RAD-Bericht vom 17. August 2011, IV-Akte 38) gab die Beschwerdegegnerin zudem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (vgl. Gutachten vom 15. November 2011, IV-Akte 43). Im Wesentlichen gestützt auf die erwähnten Gutachten kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 an, dass sie ihm ab dem 1. Januar 2010 eine Viertelsrente auszubezahlen gedenke. Ab dem 1. April 2011 habe er jedoch keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 46). Trotz Einwand des Beschwerdeführers (Schreiben vom 8. Februar 2012, IV-Akte 49, und Schreiben von Dr. E____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 9. März 2012, IV-Akte 51), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2012 an ihrem Vorbescheid fest. Das mit Beschwerde vom 8. Juni 2012 (IV-Akte 61) angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hob die Verfügung der Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2012.114 vom 24. September 2012 auf und stellte ‑ im Sinne einer reformatio in peius ‑ fest, dass der Beschwerdeführer von Januar bis August 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (IV-Akte 65). Mit Datum vom 21. Mai 2013 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Urteil entsprechende Verfügung (IV-Akte 70).
b) Am 12. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe von Rückenschmerzen und einer Diskushernienoperation erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 73). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer daraufhin zur Einreichung eines Arztberichts zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auf (Schreiben vom 30. Juni 2015, IV-Akte 75). Basierend auf einem in der Folge von Dr. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, eingereichten Bericht vom 14. Juli 2015 (IV-Akte 76), teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. August 2015 mit, dass sie gedenke, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten. Als Begründung nannte sie das Fehlen einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (IV-Akte 77). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 17. November 2015 (IV-Akte 85).
c) Durch seinen heutigen Rechtsvertreter liess sich der Beschwerdeführer im Dezember 2016 erneut zum Bezug von Leistungen der IV anmelden (Schreiben vom 2. Dezember 2016, IV-Akte 90). Er wies unter anderem darauf hin, dass mittlerweile ‑ zusätzlich zu den Rückenproblemen ‑ auch eine mittelschwere neuropsychologische Störung festgestellt worden sei. Zudem beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung im IV-Verfahren. Die Beschwerdegegnerin leitete Abklärungen ein und gab ein bidisziplinäres, neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. G____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN und Dr. H____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Mitteilungen vom 10. und 11. April 2017, IV-Akten 110 und 111). Diese kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass aus neurologischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 75% anzunehmen sei (Gutachten vom 18. August 2017, IV-Akte 110, S. 16 und 29). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. September 2017, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da sich sein Gesundheitszustand aus spezialärztlicher Sicht seit der Verfügung vom 21. Mai 2012 nicht verändert habe (IV-Akte 113). Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben und erneut die unentgeltliche Verbeiständung im Neuanmeldeverfahren beantragen (Schreiben vom 7. September 2017, vom 2. Oktober 2017 und vom 3. November 2017, IV-Akten 115, 117 und 120). In einer Verfügung vom 8. Februar 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (IV-Akte 131) und in einer weiteren Verfügung vom 12. Februar 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 4. September 2017 (IV-Akte 133).
II.
a) Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 13. März 2018 wird beantragt, (1) es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2018 aufzuheben und die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren und in dem diesem vorangehenden Neuanmeldungsverfahren durch B____ zu bewilligen. (2) Es sei die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016, eventuell ab einem späteren Zeitpunkt eine ganze, zumindest aber eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben und es sei aufgrund des Ergebnisses dieser Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch B____ beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt zudem die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie die Vorladung der Ehefrau des Beschwerdeführers, I____, als Auskunftsperson zur Verhandlung.
d) In ihrer Duplik vom 16. August 2018 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Sie beantragt ausserdem im Falle einer mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer, nicht jedoch seine Ehefrau vorzuladen, da Drittwahrnehmungen von Familienmitgliedern ungeeignet seien um an den weitgehend objektivierbaren medizinischen Befunden etwas zu ändern. Ausserdem fänden sich bereits Aussagen der Ehefrau in den Akten.
III.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
a) Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 26. September 2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin statt. Ausserdem wird die Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson angehört. Anlässlich der Hauptverhandlung reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Die Beschwerdegegnerin erhält daher eine Frist bis zum 19. Oktober 2018 zur schriftlichen Stellungnahme zu den Berichten (Instruktionsverfügung vom 26. September 2018).
b) In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort und der Hauptverhandlung fest.
c) Am 15. Februar 2019 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die IV-Stelle muss zwar beim Vorliegen einer Stellungnahme zum Vorbescheid in der Verfügung auf diese eingehen (BGE 124 V 180, 183 E. 2b), hat jedoch selbst dann, wenn sie von einem rentenzusprechenden Vorbescheid abweichen will, nicht zwingend nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen (Urteile 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1 und 8C_96/2012 vom 9. Mai 2012 E. 3.2, je mit Hinweis auf das Urteil 9C_115/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4 und 5, sowie Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Art. 57a N 3).
Anlässlich der Hauptverhandlung weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zudem darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung in vergleichbaren Fällen immer bewilligt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) nur dann zu bewilligen, wenn sie, über die Bedürftigkeit und die Nichtaussichtslosigkeit hinaus, sachlich geboten ist und wo es die Verhältnisse erfordern. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar (BGE 125 V 32, 35 E. 4b). Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. z.B. BGE 125 V 32, 35 E. 4b, in BGE 137 I 327 nicht veröffentlichte E. 8.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 [veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26] und Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1.).
Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1, Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 und SVR 2000 IV Nr. 18, S. 55 f.). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen „Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 [mit Hinweisen], Urteil 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
5.4.2 In seinem rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 26. Juli 2011 hielt Dr. C____ einen Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts ‑ 03.08.2007 bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie L5/S1 - MRI 31.07.2007 und eine Restlumboischialgie bei mediolateral rechts liegender Diskushernie L5/S1 (weniger grosse DH) sowie diskrete Narbenbildung mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Er erklärte, der Beschwerdeführer sei in einer die Wirbelsäule schwer belastenden Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (IV-Akte 37, S. 14), in einer angepassten Tätigkeit könne er jedoch (bis Dezember 2010) zu 50% arbeiten (IV-Akte 37, S. 15). Ab Januar 2011 wäre eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 80% zu realisieren.
5.4.3 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2011 stellte Dr. D____ die Diagnose Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; vgl. IV-Akte 43, S. 5). Er kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer körperlich adaptierten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht in vollem Umfang arbeitsfähig. Eine zusätzliche Einschränkung lasse sich nicht begründen (IV-Akte 43, S. 6).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Kognitive Beeinträchtigung im Sinne leichter bis maximal moderater Gedächtnis- und Konzentrationsdefizite möglich
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach Diskektomie L5/S1 rechts 2007 mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung S1 rechts
- Restless Legs-Syndrom möglich
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Symptomausweitung bei Verdeutlichungstendenz/ Aggravation
Dr. G____ ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit möglichst wechselnder Arbeitshaltung ohne wesentliche Belastung der Körperachse sowie ohne erhöhte Anforderungen an die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit wegen der erwähnten kognitiven Störungen zu 75% arbeitsfähig sei. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung erachtete er aufgrund des von ihm festgestellten inkonsistenten Untersuchungsverhaltens aus organischer Sicht nicht begründbar (IV-Akte 110, S. 16). Zu den von ihm festgestellten Inkonsistenzen machte der Gutachter weitere Ausführungen (IV-Akte 110, S. 12 und S. 15) und kam zum Schluss, dass diese im Sinne einer Verdeutlichungstendenz bis hin zu einer bewusstseinsnahmen Aggravation zu sehen seien. Überdies erachtete er weitere Abklärungen als notwendig. Er erklärte, dass aufgrund des aktuell durchgeführten elektroencephalographischen Befunds mit herdförmiger Funktionsstörung bifrontal mit Linksbetonung, eine zu Grunde liegende Organizität der kognitiven Beeinträchtigung anzunehmen sei. Aus diesem Grund empfahl er diesbezüglich eine Abklärung SPECT- und/oder PET-Untersuchung des Gehirns zur Erfassung eines beginnenden degenerativen Prozesses (IV-Akte 110, S. 16).
5.6.2 Dr. H____ stellte in seinem Teilgutachten aus psychiatrischer Sicht die Diagnose „anamnestisch bekannte kognitive Beeinträchtigungen unklarer Ätiologie (ICD-10 F06.7)“ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 110, S. 21). Im Weiteren erklärte er, die Diagnosestellung sei noch nicht abgeschlossen und die Prognose sei offen (IV-Akte 110, S. 28). Dementsprechend erachtete er die Beurteilung der funktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als nicht sinnvoll bzw. derzeit nicht möglich. Er hielt jedoch fest, dessen kognitiven Beeinträchtigungen stünden im Vordergrund. Eine affektive oder andere psychiatrische Erkrankung könne nicht diagnostiziert werden. Grundsätzlich müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Planung und Strukturierung, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Durchsetzungsfähigkeit und Selbstbehauptung, in der Kontakt- und Gruppenfähigkeit, der Spontanaktivität, der Ausdauer, der Aktivität in Freizeit und Beruf, der Durchhaltefähigkeit, der affektiven Belastbarkeit und der Aufrechterhaltung von Beziehungen wenig Initiative zeige. Er präsentiere hier eine sehr passive Grundeinstellung im Leben. Ob diese mit einer organischen Erkrankung in Zusammenhang stehe, sei noch offen (IV-Akte 110, S. 27 f.).
5.6.3 In der Konsensbesprechung erklärte der psychiatrische Gutachter Dr. H____ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, die vorliegende Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit werde vollumfänglich durch die kognitiven Einbussen, wie sie im Teilgutachten von Dr. G____ beurteilt würden, bedingt, nicht aber durch eine andere klar abgrenzbare psychiatrische Erkrankung. Dem Beschwerdeführer sei folglich das aus neurologisch-neuropsychologisch-verhaltensneurologischer Sicht definierte Rendement aus rein psychiatrischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Der neurologische Gutachter Dr. G____ fasste seine Schlussfolgerungen ebenfalls erneut zusammen.
Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 die von Januar 2010 bis März 2011 befristete Rente aus rheumatologischen Gründen zugesprochen hatte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2012.114 vom 24. September 2012 E. 3.3.2., IV-Akte 65, S. 8 f.). Aus psychiatrischer Sicht stellte der damals begutachtende Dr. D____ keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit fest (psychiatrisches Gutachten vom 15. November 2011, IV-Akte 43, S. 6). Aus rheumatologischer Sicht wurde jedoch weiterhin von einer Einschränkung (ab Juni 2010 noch 20%) ausgegangen (Urteil IV.2012.114 vom 24. September 2012 a.a.O.; Gutachten von Dr. C____ vom 26. Juli 2011, IV-Akte 37, S. 15). Die vom Beschwerdeführer beklagten Rückenbeschwerden (namentlich infolge einer Diskushernie L5/S1, bei einem Status nach Diskektomie im August 2007) standen dabei klar im Vordergrund (vgl. Gutachten vom 26. Juli 2011, IV-Akte 37, S. 12). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass anlässlich der Abklärungen infolge der Neuanmeldung im Dezember 2016 nicht nur eine neurologische und eine psychiatrische, sondern auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt würde. Dies war hingegen nicht der Fall, obwohl der Beschwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung über chronische Rückenschmerzen bzw. Schmerzen, die bis ins Genick ausstrahlen würden, klagte (vgl. Gutachten vom 18. August 2017, IV-Akte 110, S. 8). Der neurologische Gutachter, Dr. G____ prüfte zwar den Bewegungsumfang der Wirbelsäule und äusserte sich kurz zum Status bezüglich des Rumpfes (vgl. IV-Akte 110, S. 10). Eine weitergehende Untersuchung des Rückens fand jedoch nicht statt. Andere, neuere Berichte liegen ebenfalls nicht vor. Statt beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers Dr. F____, hatte die Beschwerdegegnerin bei Dr. K____ einen Arztbericht verlangt. Diese antwortete, dass der Beschwerdeführer bei ihr nicht als Patient bekannt sei (IV-Akte 94). Danach unternahm die Beschwerdegegnerin keinen neuen Versuch, einen Bericht von Dr. F____ zu erhalten. Zur abschliessenden Beantwortung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 21. Mai 2013 (IV-Akte 70) verändert hat, wäre es deshalb notwendig gewesen auch die rheumatologische Situation abzuklären. Zusätzlich zur neurologischen und zur psychiatrischen hätte daher auch eine rheumatologische Begutachtung durchgeführt werden müssen. Dies gilt insbesondere, zumal die Gutachter selbst auf eine mögliche Wechselwirkung zwischen den kognitiven Störungen und der Bewältigung der körperlich bedingten Schmerzen hingewiesen haben. Dass sie diese Frage in Anbetracht der damals noch offenen Beurteilung, ob eine Demenz vorliege, noch offen liessen, vermag nichts zu ändern (IV-Akte 110, S. 25).
5.7.2 Dass eine rheumatologische Begutachtung angezeigt gewesen wäre, bestätigen überdies das MRI der Lendenwirbelsäule vom 19. Juni 2018 (Replikbeilage 1) sowie der anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. September 2018 eingereichte Bericht des L____spitals [...] vom 2. August 2018. Gemäss diesen Berichten hat die neuere Bildgebung ergeben, dass nicht nur auf Höhe L5/S1 von einer Bandscheibenprotrusion gesprochen werden muss, sondern auch auf der Höhe der Lendenwirbelkörper 3 und 4 sowie 4 und 5. Dies ist ein Unterschied im Vergleich zur Begutachtung von Dr. C____ vom Juli 2011 (IV-Akte 37, S. 12). Beide erwähnten Berichte datieren von einem Zeitpunkt nach der Verfügung. Das Sozialversicherungsgericht stellt rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 362, 366 E. 1b). Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, wenn sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5). Da es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass die erwähnten Bandscheibenprotrusionen plötzlich, beispielsweise aufgrund eines Unfallereignisses, entstanden sind, ist anzunehmen, dass hier ein degeneratives Geschehen vorliegt. Es ist denkbar, dass dies bereits anlässlich der Begutachtung im August 2017 hätte festgestellt werden können, wenn eine entsprechende Untersuchung inklusive Bildgebung stattgefunden hätte. Letztlich ist jedoch nicht entscheidend, ob die erwähnten Berichte des L____spitals [...] berücksichtigt werden, da die Sachlage vorliegend bereits infolge des unter E. 5.7.1. Ausgeführten nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb weitere Abklärungen zu treffen (vgl. dazu E. 5.9.).
1. Mittelschwere neuropsychologische Störung (DSM-5: mild neurocognitive disorder), am ehesten im Rahmen von Dg. 2 und 4
2. Chronische Ein- und Durchschlafstörung mit Tagesmüdigkeit, ES ca. 2012
3. Akten- und eigenanamnestisch Restless-Iegs-Syndrom
4. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit rezidivierendem radikulärem Reizsyndrom S1 und sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts
5. Rezidivierende depressive Störung
6. Hepatopathie unklarer Genese, DD toxisch-medikamentös
7. Eisenmangel
8. Vitamin D-Mangel
Aus diesem Bericht geht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hervor, jedoch finden sich darin eine ausführliche Beurteilung sowie Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass chronische Ein- und Durchschlafstörungen längerfristig zu neuropsychologischen Einschränkungen führen können ‑ zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung angegeben hatte, pro Nacht drei bis fünf Stunden zu schlafen. Der Beschwerdeführer begründete diesen Umstand mit seinen Rückenschmerzen und fügte an, er sei vor allem morgens und abends müde. Beim Aufstehen komme es manchmal zu Schwindel (IV-Akte 126, S. 9). Diese Schlafproblematik wurde zwar durch die Memory Clinic festgestellt, aber auch hier fand keine weitere Abklärung statt. Da die chronische Schlafstörung und die daraus resultierende Müdigkeit als Grund für die kognitiven Störungen genannt wurden, besteht auch hier ein Bedarf an einer vertieften medizinischen Abklärung.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 12. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4‘000.-- (inkl. Auslagen).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen