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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.44
Verfügung vom 12. Februar 2018
Wiederanmeldung bei verschlechtertem Gesundheitszustand
Tatsachen
I.
a) Der am [...] 1968 geborene Beschwerdeführer reiste 1986 aus seinem Ursprungsland Türkei in die Schweiz ein, wo er zuletzt ab Oktober 2000 bis Februar 2005 in einer Baufirma als Bauhandlanger angestellt war (vgl. Arbeitgeberauskunft IV-Akte 8). Infolge eines im August 2004 erlittenen Verhebetraumas legte der Beschwerdeführer seine Arbeit im Oktober 2004 nieder und nahm in der Folge keine andere Erwerbstätigkeit mehr auf. Im November 2005 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Beschwerdebeklagten zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Insbesondere holte sie bei der C____ ein polydisziplinäres Gutachten ein, wonach dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 80% zumutbar sei (IV-Akte 103). Mit Verfügung vom 15.Oktober 2010 (IV-Akte 116) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 22% ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV 2010 194 vom 6. Juni 2011 (IV-Akte 131) ab. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin Unterstützung bei der Stellensuche (IV-Akte 133, 135ff.), die sie im November 2012 in Hinblick auf eine bevorstehende Rückenoperation wieder abschloss (IV-Akte 151).
b) Am 16. Mai 2012 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation wieder zum Rentenbezug an (IV-Akte 148). Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten des D____, vom 11. Februar 2015, IV-Akte 207) und stellt dem Beschwerdeführer gestützt darauf mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 mangels Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (IV-Akte 210). Vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ liess sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid vernehmen und wies insbesondere auf eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes hin (Einwand vom 8. Juni 2015, IV-Akte 213). Aufgrund der mehrmaligen stationären Hospitalisierungen in den E____, erachtete die Beschwerdegegnerin eine Aktualisierung der medizinischen Aktenlage für angezeigt und liess den Beschwerdeführer nochmals durch die C____ rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 25. April 2017, IV-Akte 258 und Nachtrag vom 17. November 2017, IV-Akte 278). Mit Vorbescheid vom 22. August 2017 (IV-Akte 268) hob die Beschwerdegegnerin sodann ihren Vorbescheid vom 4. Mai 2015 auf und stellte dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 9% wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Der Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 28. August 2017 (IV-Akte 269) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Darin machte er unter anderem geltend, das Invalideneinkommen sei auf der Basis eines 70% Pensums zu ermitteln. Am 11. Dezember 2017 erliess die Beschwerdegegnerin einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 36% erneut die Verweigerung einer Invalidenrente in Aussicht stellte (IV-Akte 281). Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 283). Am 12. Februar 2018 erging eine dem dritten Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 284).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 19. März 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Februar 2018 und ersucht um dessen Aufhebung und Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 4. Juni 2018. Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 4. Juli 2018.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 7. Mai 2018 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. September 2018 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 Erw. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114). Vorliegend ist mit anderen Worten zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2011 in einem Masse verändert hat, das sich auf die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers auswirkt. Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2012 wieder angemeldet, ein allfälliger Rentenanspruch wäre folglich frühestens ab November 2012 möglich (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.
4.1. Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie noch arbeitsfähig ist. Für die Bestimmung dieser Leistungsfähigkeit sind zunächst, mit Blick auf die für die Beweiswürdigung massgeblichen Grundsätze (BGE 125 V 351, 135 V 465), die bei den Akten liegenden relevanten medizinischen Unterlagen zu beleuchten.
4.3.2. Das daraufhin mit der Erstellung einer interdisziplinären Begutachtung betraute D____ (Gutachten vom 11. Februar 2015, IV-Akte 207) kam zum Schluss, es liege als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei/mit Status nach vierfacher Rückenoperation vor. Deswegen seien körperlich schwere, das Achsenskelett belastende Arbeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet. Eine leidensangepasste Arbeit, in Wechselposition ausgeübt und ohne Heben schwerer Lasten über 15kg und ohne dauerndes Stehen sei ihm jedoch aus interdisziplinärer Sicht zu 100% zumutbar. Eine zusätzliche psychiatrisch oder neuropsychologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei sowohl zum Zeitpunkt des Gutachtens als auch zuvor nicht ausgewiesen gewesen. Der von der C___ attestierten Einschränkung von 20% aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs bedürfe es aufgrund der inzwischen erfolgten wirbelsäulenchirurgischen Eingriffe und der damit erzielten Stabilisierung nicht mehr (S. 70 des Gutachtens).
4.3.3. Da in der Zwischenzeit mehrere stationäre Aufenthalte in den E____ erfolgten (vgl. die Austrittsberichte vom 3. Juni, 15. August und vom 18. November 2014 sowie vom 26. Mai, 2. November [IV-Akte 241] und vom 16. November 2015 [IV-Akte 228]) und eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden konnte, beauftragte die Beschwerdegegnerin die C____ mit einer bidisziplinären, psychiatrisch-rheumatologischen Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführers.
Im entsprechenden Gutachten vom 25. April 2017 (IV-Akte 258) kommt die C____ in Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers zum Ergebnis, es liege eine rezidivierende depressive Störung vor, die zum Zeitpunkt der Begutachtung remittiert gewesen sei (ICD-10: F33.4). Anamnestisch erkennt sie ausserdem eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10: F10.1). Wie bereits die Vorgutachter habe man jedoch keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erheben können. Es wird auf eine beträchtliche Diskrepanz zwischen den Symptomschilderungen und den objektivierbaren und klinisch apparenten Symptomen hingewiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich zugestandenermassen sozial in einer schwierigen Situation und bedürfe zu deren Bewältigung der Unterstützung. Die Fixierung auf die chronische Schmerzproblematik mit Vermeidungsverhalten, jahrelanger Dekonditionierung und fehlender Anerkennung der eigenen dysfunktionalen Anteile lasse eine psychotherapeutische Behandlung jedoch äussert schwierig bis unrealistisch erscheinen. Die neurotische Fehlverarbeitung von Krankheitssymptomen beeinflusse den Gesamtverlauf negativ. Dennoch sei der Beschwerdeführer in seinen Funktionsfähigkeiten nicht höhergradig eingeschränkt und erfülle die Kriterien für die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung nicht. Die rückwirkende Einschätzung des Schweregrades der depressiven Störung sei schwierig, da selbst während der mehrmonatigen stationären Behandlung die Validität der geklagten Beschwerden von den behandelnden Ärzten kritisch hinterfragt worden sei. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei diese jedoch remittiert gewesen und es lasse sich daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten.
In somatischer Hinsicht bestätigt die C____ ein seit 2004 bestehendes chronisches Lumbovertebralsyndrom und diagnostiziert neu ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom. Es wird ausgeführt, beim Beschwerdeführer seien zweifellos radiomorphologisch demonstrierbare degenerative Veränderungen sowohl der LWS als auch der HWS vorhanden. Signifikante Diskrepanzen zwischen klinischer Befundausprägung und geltend gemachter Leidensintensität werden im rheumatologischen Gutachten nicht festgestellt. Allerdings erachtet der Gutachter die funktionellen Auswirkungen der HWS-Veränderungen als geringgradig. Er führt aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund einer gegenüber früheren Gutachten etwas höheren Einschätzung von organläsionell bedingten Beschwerdeanteilen im Gesamtbeschwerdebild eine vergleichsweise doch etwas geringere Belastbarkeit für eine Erwerbstätigkeit zuzuerkennen. Dabei würden sich die neuen Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten nach Ansicht des Gutachters insofern auswirken, als Überkopfarbeiten und koordinativ anspruchsvolle Handarbeiten im Tätigkeitsspektrum nicht mehr vorkommen sollten. Insgesamt erlaube der aktuelle muskuloskelettäre Zustand vorwiegend leichte bis sehr leichte Arbeiten, mittelschwere Tätigkeiten höchstens gelegentlich. Das Traglimit sei von 15kg auf 7 bis 10kg herabzusetzen. Die 2010 zugemessene Minderung der Leistungsgeschwindigkeit von 20% wird auf 30% angehoben und mit der zunehmenden Schmerzchronifizierung und der irreversiblen Dekonditionierung der Rückenmuskulatur begründet. Zusammenfassend wird festgehalten, der Zustand habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2015 sukzessive verschlechtert, weshalb diese neue Zumessung ab dem Zeitpunkt des Gutachtens gelte.
4.3.4. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisiert der psychiatrische Teilgutachter seine Ausführungen zum Verlauf einer etwaigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Er weist darauf hin, dass in den bisherigen Begutachtungen eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jeweils verneint wurde und auch von therapeutischer Seite (vor allem von Seiten der E___) die Validität der depressiven Symptome jeweils in ungewöhnlich kritischer Form hinterfragt worden seien. Die Gründe für die Hospitalisierung seien primär in der Alkoholproblematik zu finden, was lediglich vorübergehend zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Selbst unter Berücksichtigung des Telefonates mit dem damals behandelnden Psychiater, Dr. med. G____, lasse sich für die Vergangenheit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit ableiten (Stellungnahme vom 17. November 2017, IV-Akte 278).
4.4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es ferner nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes ebenfalls auf das lege artis verfasste C____-Gutachten abstellt. Es steht im Einklang mit den Vorgutachten und setzt sich mit den abweichenden Meinungen der behandelnden Therapeuten nachvollziehbar auseinander. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass der damals behandelnde Psychiater, Dr. med. G____, die depressive Störung ebenfalls als rezidivierend betrachtete, so insbesondere in seinem Bericht vom 19. November 2015, wo von „[…] wiederkehrenden depressiven Zuständen […]“ die Rede ist (IV-Akte 228 S. 22). Was hingegen der aktuell behandelnde Psychiater, Dr. med. F____, gegen das Gutachten vorbringt (vgl. seinen Bericht vom 9. März 2018, Beschwerdebeilage [BB] 3), vermag an dessen Zuverlässigkeit hinsichtlich der aktuellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Zweifel zu wecken. Es sei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in Ziff. 1c der Beschwerdeantwort verwiesen. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung aus psychiatrischer Sicht eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisbar ist.
Jedoch erscheint es dem Gutachter nicht ausgeschlossen und nachvollziehbar, dass es im Vergleichszeitraum Phasen gab, in denen der Beschwerdeführer aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ein Indiz dafür sind sicherlich die Berichte der E____ über die stationären Aufenthalte. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung wurde anlässlich der ersten (vgl. Bericht vom 3. Juni 2014, IV-Akte 241 S. 2) und der vierten Hospitalisierung (vgl. Bericht vom 26. Mai 2015, IV-Akte 241 S. 23) gestellt. Zwischendurch fehlt sie (vgl. die Berichte vom 15. August 2014 [IV-Akte 241 S. 6] und vom 18. November 2014 [IV-Akte 241 S. 15]. In der Folge wurde sie übernommen, die Validität der Symptome jedoch zunehmend kritisch diskutiert. Selbst wenn es phasenweise tatsächlich zu einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen depressiven Symptomatik gekommen ist, gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich dabei nicht um eine längere Zeit dauernde, oder gar bleibende, und damit invalidisierende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit handelte. Die Alkoholproblematik infolge der belasteten familiären Situation stand klar im Vordergrund. Wie die C____ in ihrer ergänzenden Stellungnahme zutreffend ausführt, lässt sich aus einer Gesamtschau der vorhandenen Daten daher keine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit für die Vergangenheit ableiten (IV-Akte 278 S. 4).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen