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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.45
Verfügung vom 19. Februar 2018
Sachverhaltsabklärung; Erforderlichkeit einer beruflichen Abklärung.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1971, absolvierte gemäss ihren Angaben in Basel die Realschule (1978 bis 1983) und bildete sich anschliessend im Institut C____ in [...] weiter (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 18, S. 2). Über eine eigentliche Berufsausbildung verfügt die Beschwerdeführerin ausweislich der Aktenlage nicht. Ab 1987/88 war sie vier Stunden täglich (primär als Verkäuferin) im elterlichen Elektrogeschäft tätig (vgl. IV-Akte 8, S. 3 resp. IV-Akte 18, S. 3). Gemäss IK-Auszug wurde sie seit 1992 hierfür entlöhnt. Der Lohn betrug ab 1993 konstant Fr. 12'000.-- pro Jahr (vgl. u.a. IV-Akte 6).
b) Die Beschwerdeführerin leidet seit der Kindheit an einem Asthma bronchiale (vgl. u.a. IV-Akten 9, 11 und 33, S. 7). Im 2013 wurde bei ihr eine Schilddrüsenerkrankung diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 31, S. 3). Ab dem 29. Juni 2015 begab sie sich in psychiatrische Therapie zu Dr. D____ (vgl. IV-Akte 11). Im März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 4). Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) traf in der Folge entsprechende Abklärungen, namentlich medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 13. April 2016 [IV-Akte 9]; Bericht Dr. D____ vom 16. Mai 2016 [IV-Akte 11]; Bericht Dr. F____ vom 14. November 2016 [IV-Akte 20, S. 2]; Bericht Dr. G____ vom 28. Dezember 2016 [IV-Akte 23, S. 2]; Bericht Dr. H____ vom 25. März 2017 [IV-Akte 31]). Am 5. Mai 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 34). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Dr. I____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 31. August 2017; IV-Akte 37).
c) Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzuweisen (vgl. IV-Akte 41). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 (IV-Akte 46). Am 13. Dezember 2012 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme ein. Dieser hat sie einen Bericht von Dr. D____ vom 20. November 2017 beigelegt (vgl. IV-Akte 48). Am 17. Januar 2018 nahm Dr. I____ nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 54). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 57).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. März 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. September 2016 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen und es sei gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses. Des Weiteren beantragt sei, es seien Dr. D____ die Kosten für die Erstellung der Berichte vom 20. November 2017 und vom 15. März 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 11) zu vergüten. Zu diesem Zweck sei Dr. D____ die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarrechnung einzuräumen.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. März 2018 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Juni 2018 wird die Durchführung einer Parteiverhandlung angeordnet. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, persönlich zu erscheinen. Überdies wird die Befragung sowohl der Mutter als auch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin als Auskunftspersonen sowie von Dr. I____ als Sachverständigem angeordnet.
e) Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei auch Dr. D____ vom Gericht zu befragen. Gleichzeitig teilt sie mit, ihr Lebenspartner lebe im Ausland und sei nicht bereit, vor Gericht als Auskunftsperson zu erscheinen.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Juni 2018 wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung der behandelnden Psychiaterin – vorbehältlich eines anderen Entscheides der Kammer – abgewiesen.
g) Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 teilt die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, sie könne keine Zeugnisse des Institutes C____ mehr erhältlich machen. Sie habe das Institut ohne Erlangen eines Maturitätszeugnisses beendet.
III.
a) Am 15. August 2018 findet die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. J____. Ebenfalls an der Verhandlung nehmen die Mutter der Beschwerdeführerin (K____) und Dr. I____ teil.
c) Zunächst werden K____ und die Beschwerdeführerin befragt. Daraufhin werden Dr. I____ Fragen gestellt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Die IV-Stellen können zur Sachverhaltsabklärung auch Berufliche Abklärungsstellen (BEFAS) beiziehen (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG). Die BEFAS dienen zur Abklärung der praktischen Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit von versicherten Personen in speziellen Fällen (vgl. Rz 5018 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand Januar 2018). Eine BEFAS-Abklärung kann sich namentlich dann aufdrängen, wenn sich aus ärztlicher Sicht allein keine verlässlichen Aussagen zur Leistungsfähigkeit einer versicherten Person machen lassen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017).
4.2.3. Dr. D____ führte daraufhin im Bericht vom 20. November 2017 (IV-Akte 48, S. 4 ff.) folgende Diagnosen an: (1.) ICD-10 F33.4 rezidivierende depressive Störung, jetzt remittiert; (2.) ICD-10 F60.3 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, DD: multiple Persönlichkeit; (3.) Anorexia nervosa und Bulimie in der Jugend; (4.) Einweisung in die M____klinik per FFE im Jahre 2000. Erläuternd machte sie geltend, im Gutachten von Dr. I____ werde der Aspekt der Persönlichkeitsstörung bzw. der komplexen Problematik bedingt durch frühe Traumatisierungen zu wenig gewichtet. Der Gutachter lasse ausser Acht, dass sowohl frühe Traumatisierungen infolge wiederholter Gewalterfahrungen durch den alkoholkranken Vater, Anorexia nervosa, Verhaltensauffälligkeiten wie Lügen und Stehlen etc. auf eine frühe Störung der Persönlichkeitsentwicklung hinweisen würden. Im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit wirke sich die Persönlichkeitsstörung insbesondere im Sozialverhalten sowie in verzerrter Wahrnehmung der Realität aus und führe zu einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit und einem erhöhten Erholungsbedürfnis der Patientin. Gestützt darauf sei diese nur zu 50 % arbeitsfähig. Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich auch nur an einem geschützten Ort, wie namentlich dem Familienbetrieb.
4.2.4. Dr. I____ hielt in der Folge mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Januar 2018 (IV-Akte 54) fest, die Explorandin habe während Jahren im elterlichen Geschäft gearbeitet, sei dort noch immer tätig und führe das Geschäft seit Jahren praktisch alleine. Sie sei folglich in der Lage gewesen, während Jahren einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Bei der Explorandin zeigten sich auch keine Hinweise auf Störungen der Emotions- und Impulskontrolle. Ob die Explorandin lüge oder nicht, sei schwierig zu beurteilen. Wenn die Explorandin gegenüber der Therapeutin andere Angaben bezüglich der beruflichen Ausbildung gemacht habe, sei dies zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Belang. Die Explorandin habe in ihrer Jugend unter einer Anorexie und Bulimie gelitten. Diese Symptome seien aber seit Jahren nicht mehr vorhanden. Auch die fehlende Loslösung von ihrer Mutter begründe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung könne diese Problematik bearbeitet werden. Dass die Explorandin von ihrem Vater geschlagen worden sei, sei sicher eine belastende Tatsache. Dennoch sei sie während Jahren in der Lage gewesen, zu arbeiten. Die belastenden Erfahrungen mit ihrem Vater hätten somit ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestünden auch keinerlei Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen. Wenn die Explorandin alleine ein Geschäft führen und Kunden bedienen, Auto fahren und immer wieder längere Reisen unternehmen könne, sei dies auch ein Hinweis dafür, dass sie nicht unter kognitiven Beeinträchtigungen leide.
4.2.5. Dr. D____ legte daraufhin im Bericht vom 15. März 2018 (BB 11) dar, es sei festzustellen, dass die Patientin seit ihrer Jugend als psychisch auffällig beschrieben werde, was aus fremdanamnestischen Angaben ersichtlich sei und etwa im Bericht von Dr. G____ zum Ausdruck komme. Weiterhin sei es eine Tatsache, dass die Patientin bei ihr und bei Dr. I____ ein absolut unterschiedliches Bild abgebe, was ein deutlicher Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung darstelle. So beschreibe Dr. I____ die Patientin als emotional stabil und in der Lage, ihre Emotionen zu kontrollieren. Bei ihr hingegen sei sie impulsiv, oft aggressiv und abwertend in Worten, oft nicht fähig, sich kognitiv auf andere Gesprächsinhalte einzustellen. Beziehe man mit ein, dass die Patientin durch das Gewalterleben ihres alkoholabhängigen Vaters frühkindliche Traumata erlitten habe, sie in der Pubertät und im frühen Erwachsenenalter mit Anorexie/Bulimie reagiert habe, sie bereits als Kind Verhaltensauffälligkeiten wie Stehlen, Lügen etc. gezeigt habe, sie nie in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung zu machen bzw. sich aus dem elterlichen Betrieb und damit der elterlichen Abhängigkeit zu lösen, zeige sich eine Fülle von Symptomen, die in der von mir beschriebenen Persönlichkeitsstörung münden würden. Erlebe man die Patientin, werde deutlich, dass es sich hierbei um eine ausgeprägte Form der Störung handle, im Rahmen derer sie immer wieder in Konflikt mit anderen Menschen gerate. Nicht zuletzt sei zu würdigen, dass die Patientin zeitlebens auf psychiatrische Unterstützung angewiesen gewesen sei, dies aber immer wieder bei wechselnden Fachpersonen.
4.2.6. Dr. N____ machte im Bericht vom 15. März 2018 (BB 7) geltend, die Patientin habe vom 23. Oktober 2000 bis zum 31. Mai 2001 in seiner Behandlung gestanden. Seinen Unterlagen zufolge habe sich die Patientin zu dieser Zeit in einer depressiven Verfassung befunden. Ebenso hätten sich Anzeichen einer Persönlichkeitsproblematik gezeigt. Zur Frage, ob es frühkindliche Traumata gegeben habe, könne er festhalten, dass ein alkoholkranker, gewalttätiger Vater mit Aufenthalten in der M____klinik und ein entsprechendes Milieu von Bedrohung und Aggressivität beschrieben worden seien und es ebenso zu häuslicher Gewalt gekommen sei.
4.2.7. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab anlässlich der Befragung durch das Gericht an, ihre Tochter habe anfänglich 60 % bis 70 % im elterlichen Betrieb mitgearbeitet. Dann sei es immer weniger geworden wegen ihren Ausfällen und Krankheiten. Namentlich habe sie starkes Asthma. Darunter habe sie bereits während der Schulzeit gelitten. Sie sei nicht belastbar gewesen. Sie habe unterschiedliche Arbeitszeiten gehabt, je nachdem, wie es ihr gesundheitlich gegangen ist. Man habe nicht gewusst, was die Tochter beruflich machen könne. Sie habe ja Lehrstellen gehabt und es einfach nicht prästiert. Ihre Ausbildungen habe sie immer wieder abgebrochen. Sie werde es auch jetzt nicht prästieren (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.2.8. Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der richterlichen Befragung dar, wegen der vielen Medikamente, die sie einnehmen müsse, sei sie permanent erschöpft und müde. In Bezug auf ihre Ausbildung machte sie geltend, sie sei ins Institut C____ gegangen. Sie habe dort auch das Gymnasium absolviert. Leider habe sie nicht weiter gemacht. Sie habe Bulimie gehabt und sei daher schulisch "weg vom Fenster" gewesen. Sie habe aber einen Abschluss als diplomierte Kosmetikerin. In Bezug auf ihren Alltag gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ab 14:00 bis 18:00 im Geschäft. Manchmal sei sie auch bereits ab 13:00 im Geschäft. Am Morgen sei sie nicht verfügbar. Sie mache den Haushalt; sie putze. Es sei alles tip top. Ab und zu würde sie auch kochen. Dann gehe sie zweimal pro Woche ins Fitnessstudio. Sie habe auch Kolleginnen, mit denen sie ab und zu in den Ausgang gehe. In den Ferien sei sie seit Jahren nicht mehr gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.2.9. Dr. I____ machte im Rahmen der richterlichen Befragung geltend, es sei für die Versicherte sicherlich nicht einfach, auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Dort, wo sie jetzt arbeite, handle es sich de facto um einen "geschützten Arbeitsplatz". Sie habe jahrelang unter wenig Druck gearbeitet. Seiner Meinung nach sei es ihr aber aus medizinischer Sicht zumutbar, eine Stelle in der freien Wirtschaft anzunehmen. Ob dies gelinge, sei jedoch eher fraglich. Es stünden dem aber keine gesundheitlichen Gründe entgegen. Wenn es stimme, was die Versicherte in Bezug auf den Tagesablauf sage, dann handle es sich um ein volles Programm. Das Vorliegen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung könne man allenfalls in Betracht ziehen. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei jedoch dadurch nicht auszumachen. Abschliessend stellte Dr. I____ klar, nach dem jetzt Gehörten sei es sehr schwierig, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten wirklich korrekt einzuschätzen. Dazu müssten nämlich objektive Aussagen vorhanden sein. Es sei jedoch sehr schwierig zu beurteilen, ob die Äusserungen der Versicherten zutreffend seien oder nicht. Für eine korrekte Beurteilung müsse er als Gutachter aber davon ausgehen können, dass das, was ihm gesagt werde, einigermassen stimme. Jetzt wisse er nicht, was real sei. Damals real gewesen seien 50 % Arbeit und 50 % Haushalt sowie Freizeit, Fitness und Ferien. Wie der Alltag der Versicherten wirklich aussehe, sei äusserst schwierig zu beurteilen. Er sei nicht dazu in der Lage zu sagen, was jetzt zutreffe und was nicht.
4.3.2. Zunächst fallen die unterschiedlichen und letztlich nicht überprüfbaren Aussagen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung auf. Im "Lebenslauf" gab die Beschwerdeführerin an, sie habe das Gymnasium im C____ in [...] besucht und verfüge über einen Diplom-Abschluss (vgl. IV-Akte 18). Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 teilte sie dem Gericht durch ihre Rechtsvertreterin mit, sie könne keine Zeugnisse des Institutes C____ mehr erhältlich machen. Sie habe das Institut ohne Erlangen eines Maturitätszeugnisses beendet. Anlässlich der Befragung durch das Gericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sei – wie üblich – neun Jahre zur Schule gegangen. Gleichzeitig insistierte sie darauf, sie habe das Gymnasium besucht (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin im "Lebenslauf" an, sie habe einen Abschluss als diplomierte Kosmetikerin (vgl. IV-Akte 18). Dr. G____ führte dazu im Bericht vom 28. Dezember 2016 (IV-Akte 23, S. 2) aus, die Patientin habe eine während der Behandlung begonnene Ausbildung zur Kosmetikerin nicht erfolgreich abschliessen können. Gegenüber Dr. D____ gab die Beschwerdeführerin offenbar an, sie verfüge über einen Lehrabschluss als kaufmännische Angestellte und sie sei bei der Bijouterie O____ angestellt gewesen. Sie habe auch eine Ausbildung zur diplomierten Kosmetikerin gemacht und sei einige Jahre selbstständig gewesen (vgl. den Bericht vom 16. Mai 2016; IV-Akte 11, S. 2). Dr. I____ gegenüber führte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Berufsausbildung absolviert (vgl. S. 8 des Gutachtens). Anlässlich der Befragung durch das Gericht beteuerte die Beschwerdeführerin erneut, sie habe einen Abschluss als Kosmetikerin (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.3.3. Ob diese unterschiedlichen Aussagen zur Ausbildung tatsächlich – wie von Dr. I____ geltend gemacht wird (vgl. die Stellungnahme vom 17. Januar 2018; IV-Akte 54) – für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Belang sind, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Denn ins Gewicht fällt, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin punkto Aktivitätsgrad, soziales Umfeld etc. nicht einheitlich sind und letztlich auch nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können. So gab die Beschwerdeführerin beispielsweise gegenüber Dr. I____ an, sie würde mit ihrem jetzigen Partner gerne reisen. Sie hätten im Frühjahr 2017 drei Reisen in die Türkei, in die USA und nach Mallorca unternommen. Diese Reisen habe sie geniessen können (vgl. S. 12 oben des Gutachtens vom 31. August 2017; IV-Akte 37, S. 12). Anlässlich der Befragung durch das Gericht beteuerte sie dann aber, sie sei bereits seit längerer Zeit nicht mehr in den Ferien gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Überdies gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration durch Dr. I____ an, aus Kostengründen habe sie vor wenigen Monaten das Fitnessabo nicht mehr erneuert. Sie habe während Jahren regelmässig Fitness betrieben, habe zwei- bis dreimal pro Woche das Fitnessstudio aufgesucht. Dies könne sie sich jetzt finanziell nicht mehr leisten (vgl. S. 9 des Gutachtens von Dr. I____). Anlässlich der Befragung durch das Gericht gab die Beschwerdeführerin jedoch an, sie gehe zweimal pro Woche ins Fitnessstudio (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.3.4. In Bezug auf die jetzige Partnerschaft machte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I____ geltend, sie fühle sich in dieser Beziehung wohl. Sie könne sich aber schlecht durchsetzen. Ihr Freund würde nicht im Haushalt mithelfen, obgleich sie ihn deswegen wiederholt kritisiere. Der Partner arbeite für eine Versicherung. Mit ihm verstehe sie sich gut. Der Partner sei aber belastet, da das Geschäft schlecht laufe, er wegen mangelndem Umsatz kritisiert werde, allenfalls die Stelle verliere. Zusammen mit dem Partner lebe sie in einer 2.5-Zimmerwohnung (vgl. S. 9 des Gutachtens). Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin das Gericht durch ihre Anwältin wissen, ihr Lebenspartner lebe im Ausland und sei nicht bereit, vor Gericht als Auskunftsperson zu erscheinen. Anlässlich der Befragung durch das Gericht äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, ihr Partner wohne nicht (mehr) mit ihr zusammen. Er sei aber an der gleichen Strasse wie sie wohnhaft. Er sei Heizungsmonteur. Es handle sich um eine seit fünfzehn Jahren bestehende On-Off-Beziehung. Ob sie durch ihren Partner Unterstützung erhalten würde, um auf dem freien Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, könne sie nicht sagen (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Dr. I____ gegenüber gab die Beschwerdeführerin an, sie pflege auch Kontakte mit einigen Freundinnen (vgl. S. 9 unten des Gutachtens). Im Rahmen der Befragung durch das Gericht äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, sie habe Kolleginnen, mit denen sie in den Ausgang gehe. Es seien vielleicht nicht so gute Kolleginnen. Sie habe diese im Ausgang kennen gelernt. Sie sei vor ungefähr vier bis fünf Wochen letztmals im Ausgang gewesen (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.3.5. In Bezug auf ihre Tätigkeit im elterlichen Geschäft gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. I____ an, sie sei meistens alleine im Geschäft (vgl. S. 9 des Gutachtens). In der Regel beginne sie ihre Arbeit zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr. Sie arbeite bis 18:00 Uhr, auch samstags. Das elterliche Geschäft habe sie vor eineinhalb Jahren übernommen (vgl. S. 8 des Gutachtens). Die Mutter der Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung durch das Gericht geltend, zum Aufgabenbereich der Tochter gehörten lediglich leichte Arbeiten (einkaufen, putzen, Telefondienste). Das Administrative würde sie selber erledigen. Verkaufen sei der Tochter nur möglich, wenn sie einen guten Tag habe. An einem guten Tag könne sie auch beraten. Gute Tage seien jedoch selten. Die Tochter sei im Handelsregister eingetragen worden, weil man das Geschäft für sie habe weiterführen wollen. Man habe bald einmal gemerkt, dass es nicht gehe (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Die Beschwerdeführerin wies in der Folge darauf hin, sie würde im Laden verkaufen und Telefondienste erledigen. Die Leute würden sie schätzen. Ihre Mutter würde sie beinahe so hinstellen, als könne sie gar nichts (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
Nicht zu ersetzen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Kosten für die Berichte von Dr. D____ vom 20. November 2017 und vom 15. März 2018; denn diese haben nicht zum Verfahrensausgang beigetragen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts U 16/03 vom 22. Februar 2006 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer beruflichen Abklärung resp. allenfalls von beruflichen Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1ʼ000.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen