Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.47

Verfügung vom 28. Februar 2018

Anspruch auf eine Invalidenrente

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1967 geborene Beschwerdeführerin ist diplomierte Pflegefachfrau und arbeitete vollzeitlich; zuletzt seit dem 1. April 2014, als Pflegefachfrau beim C____spital [...] (Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. November 2016, Akte 33 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am 7. Mai 2015 stürzte die Beschwerdeführerin während der Arbeit auf der Treppe und verletzte sich dabei insbesondere am rechten Bein (Supinationstrauma; Bagatellunfallmeldung vom 12. Mai 2015, IV-Akte 8.84, und Berichte des C____spitals [...] vom 7. Mai 2015 IV-Akten 8.14 und 8.59). Wenige Tage später wurde im rechten Bein eine Thrombose festgestellt (vgl. z.B. Berichte von Dr. D____, FMH Angiologie / Innere Medizin, vom 10. Mai 2015, IV-Akte 8.17, und von Dr. E____, FMH Angiologie / Innere Medizin, vom 28. Mai 2015, IV-Akte 8.16, vgl. auch Rückfallmeldung vom 21. Mai 2015, IV-Akte 8.83). Die Beschwerdeführerin wurde von den Ärzten daraufhin über mehrere Monate krankgeschrieben (vgl. z.B. Arztzeugnisse IV-Akte 8.66 und IV-Akte 8.63, und Unfallschein UVG, IV-Akte 8.21). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für den Unfall (vgl. Schreiben vom 26. und vom 27. Mai 2015, IV-Akten 8.78 und 8.80). Später leistete die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin ein Taggeld (vgl. Schreiben vom 28. Juli 2016, vom 17. August 2016, vom 26. September 2016 und vom 18. Oktober 2016, IV-Akte 46, S. 10, 17 und 24 f.).

b)           Am 25. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen. Insbesondere gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, und Dr. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Dr. F____ kam im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei vom 7. Mai 2015 infolge des Unfalls bis zum 7. November 2015 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 8. November 2015 sei sie an einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz als Pflegefachfrau wieder zu 100% arbeitsfähig (Rheumatologisches Gutachten vom 8. Dezember 2016, IV-Akte 39, S. 36 ff.). Dr. G____ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit Mai 2015 bestehende 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen oder einer ähnlichen Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit erachtete er sie als zu 50% eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom 20. Dezember 2016, IV-Akte 40, S. 15). Diese psychiatrische Beurteilung erklärten die beiden Gutachter zur Gesamtbeurteilung ihrer beiden medizinischen Disziplinen (Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 40, S. 15). Der Psychiater Dr. G____ nahm in einem Schreiben vom 3. Mai 2017 ergänzend Stellung (IV-Akte 53).

c)            Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr keine Rente zuzusprechen, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (IV-Akte 56). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (IV-Akte 61).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 27. März 2018 wird beantragt, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, zu bewilligen. Ausserdem sei eine Parteiverhandlung durchzuführen.

b)           In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab November 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

c)            In ihrer Replik vom 3. August 2018 hält die Beschwerdeführerin explizit an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtbegehren fest. Sie beantragt insbesondere, es sei ihr ab November 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Verfahrenskosten und einer angemessenen (ordentlichen) Parteientschädigung zu verurteilen.

d)           Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 7. September 2018 ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Antrag fest.

III.      

Mit Verfügung vom 28. März 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Am 31. Oktober 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin in Begleitung einer Lernenden statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 28. Februar 2018 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin mangels eines rechtserheblichen Gesundheitsschadens nicht invalid sei und somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf einen Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. September 2017 (IV-Akte 54). Anlässlich des Gerichtsverfahrens erklärt die Beschwerdegegnerin, aufgrund einer neuen Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2018 (IV-Akte 65) könne nicht mehr an diesem Entscheid festgehalten werden. Ab November 2016 habe die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 66% einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht nunmehr geltend, es sei ihr ab November 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn keine weiteren medizinischen Abklärungen zu treffen wären, hätte die Beschwerdegegnerin nach wie vor das Valideneinkommen falsch bemessen und es beim Invalideneinkommen zu Unrecht unterlassen, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab November 2016 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente oder auf eine Dreiviertelsrente hat.

 

 

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.                

4.1.           4.1.1   Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ stellte in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2016 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Folgenden (IV-Akte 39, S. 32):

-     Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache

-     Angabe von belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links mit/bei

o   Radiomorphologisch Läsion des Diskus triangularis mit Abriss radialseitig bei vorbestehender Ulna minus-Variante (MRI Handgelenk links vom 11.01.2012)

-     Radiomorphologisch nicht dislozierter Horizontalriss des medialen Meniskus (MRI 22.12.2015), bei fehlender typischer Meniskusklinik

-     St. n. Phlebektomie der Astvarizen am rechten Bein am 11.06.2015

-     Endometriose (MRI Unterbauch 19.10.2016)

-     Radiomorphologisch kleine rechtslateraler Diskushernie Th3/4 ohne Neurokompression sowie kleine mediane Diskushernie Th4/5 mit diskreter Impression des Duralsackes, jedoch ohne Neurokompression (MRI BWS 29.10.2015)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum Schluss, er empfehle anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin infolge der Fussverletzung arbiträr für formal sechs Monate, vom 7. Mai 2015 bis zum 7. November 2015, zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 8. November 2015 sei sie an einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz wieder zu 100% arbeitsfähig, an einem nicht ergonomisch angepassten Arbeitsplatz sei sie (bezogen auf ein Ganztagespensum) zu 20% eingeschränkt. Dazu führte er aus, dass es sich bei einer Tätigkeit in der Pflege um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, teilweise mit Anteilen einer unergonomischen schweren Tätigkeit. Körperlich schwere Belastungen halte er aufgrund der Schmerzschwellenstörung für nicht sinnvoll. Den Anteil derartiger Tätigkeiten schätze er in der modernen Pflege auf maximal 20%. Deshalb tätige er diesen Abzug in Bezug auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 39, S. 36 ff.).

4.1.2   Der psychiatrische Gutachter Dr. G____ diagnostizierte in seinem Teilgutachten vom 20. Dezember 2016 eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 40, S. 11). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit schloss er, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit auf der einer Intensivstation ähnlichen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht seit Mai 2015 zu 70% arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise auf einer geriatrischen Station oder in einem Altersheim, bei der weniger hohe Anforderungen an die Belastbarkeit und an die Konzentrationsfähigkeit gestellt würden, erachtete er die Beschwerdeführerin als zu 50% arbeitsunfähig (IV-Akte 40, S. 15).

4.1.3   In ihrer Konsensbesprechung erklärten die Gutachter, da aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte das psychiatrische Gutachten als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 40, S. 15).

4.1.4   Der psychiatrische Gutachter Dr. G____ wurde vom RAD zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert, weil er in seinem Gutachten festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Untersuchung leicht- bis mittelgradig depressiv gewesen. In der Diagnoseliste erschien jedoch keine depressive Störung (Gutachten, IV-Akte 40, S. 11; vgl. auch das Schreiben des RAD vom 24. April 2017, IV-Akte 52). Dr. G____ erklärte dazu, dass er die Depression als Folge der Somatisierungsstörung sehe, man diese aber auch zusätzlich in der Diagnoseliste aufführen könnte. Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung. Er gehe jedoch davon aus, dass eine antidepressive Behandlung das depressive Zustandsbild allenfalls etwas aufhellen würde, die Arbeitsfähigkeit dadurch jedoch kaum wesentlich gebessert werden könne (Stellungnahme vom 3. Mai 2017, IV-Akte 53).

4.2.           Die beiden Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ vom 8. und vom 12. Dezember 2016 sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 40, S. 11 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

4.3.           Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, im rheumatologischen Gutachten von Dr. F____ sei das Vorliegen invalidisierender somatischer Probleme pauschal und generell verneint worden. In somatischer Hinsicht sei ihr Gesundheitszustand aber noch nicht umfassend und damit rechtsgenüglich abgeklärt worden (Beschwerde, Ziff. 9.). Zur Untermauerung ihres Vorbringens reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. H____, FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 2. Januar 2017 und einen Bericht von Dr. I____, Facharzt für Radiologie/Neuroradiologie, vom 8. Dezember 2017 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) ein.

Dr. H____ führte in ihrem Bericht im Wesentlichen folgende Diagnosen auf: progrediente Dysmenorrhoe DD Endometriose, V.a. Uterus myomatosus mit gestieltem Vorderwandmyom 2.6 cm, Dranginkontinenz- kein Hinweis für Infekt als Ursache, Rückenschmerzen zum Teil invalidisierend bei Diskushernie der Lendenwirbelkörper (LWK) rechts 4-5 mit Einengung Neuroforamen und möglichem Kontakt zum Spinalnerv (MRI), Migräne, Struma: Hashimoto Euthyrox, Panikattacken, Depressionen (vom Hausarzt erfahren) und Fussprobleme nach Unfall. Der Bericht von Dr. I____ bezieht sich auf ein MR der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 8. Dezember 2017. In der Beurteilung wies Dr. I____ darauf hin, dass ein medialer bis rechts exzentrischer Diskusprolaps LWK 4/5, der den rechten Rezessus und das rechte Neuroforamen einenge, im Vordergrund stehe. Beide Berichte äussern sich damit zu festgestellten Befunden und Dr. H____ erstellte zudem eine Diagnoseliste. In keinem der Berichte wird aber konkret auf die Frage der Arbeitsfähigkeit eingegangen. Dass Dr. H____ in den Diagnosen erwähnt, die Rückenschmerzen seien zum Teil invalidisierend, genügt nicht um von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zumal die Ärztin Gynäkologin ist und nicht auf Rückenbeschwerden, insbesondere Diskurshernien spezialisiert.

Beim MR-Bericht von Dr. I____ fällt auf, dass dieser rund ein Jahr nach der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. F____ (diese fand am 2. Dezember 2017 statt; vgl. IV-Akte 39, S. 1) erstellt wurde. Das Ergebnis dieser MR-Untersuchung lag dem Gutachter Dr. F____ somit nicht vor. Gemäss Dr. I____ war der Befund im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2015 im Wesentlichen unverändert. Dieser lag Dr. F____ vor (vgl. Gutachten, IV-Akte 39, S. 17 f.). Damit hat er sich auch auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Befund die beklagten Schmerzen keinesfalls erklären könne (IV-Akte 39, S. 35 f.). Seine Ausführungen sind nachvollziehbar. Die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte vermögen damit das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt für die anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2018 eingereichte Diagnoseliste. Diese weist eine beachtliche Länge auf. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei in einem höheren Grad arbeitsunfähig als von den Gutachtern festgestellt ‑ zumal auf der Liste nicht zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterschieden wird. Ein Teil der Diagnosen weist zudem primär darauf hin, was passiert ist (z.B. ein Sturz am 3. Februar 2010, der bereits erwähnte Treppensturz am 7. Mai 2015 und ein weiterer Sturz am 10. Juli 2015), weitere Diagnosen berichten über eine vergangene Erkrankung („Status nach“) und von den verbleibenden Diagnosen wurde ein Grossteil bereits im rheumatologischen Gutachten von Dr. F____ unter den Diagnosen aufgeführt. Es ist damit nicht ersichtlich, welche Diagnosen derzeit bzw. zum Zeitpunkt der Verfügung überhaupt noch von Relevanz waren (insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Überdies geht aus dieser Liste auch nicht klar hervor, wer sie überhaupt erstellt hat. Insgesamt stellt diese somit keine Grundlage dar, um die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. F____ und G____ vom Dezember 2016 in Frage zu stellen. Ohnehin ist im Übrigen nicht jede Diagnose ein Grund für eine weitere Begutachtung. Es müssten zumindest klare Anhaltspunkte vorliegen, die eine weitergehende Begutachtung notwendig erscheinen lassen. Dies ist vorliegend trotz der langen Diagnoseliste und den eingereichten Arztberichten nicht der Fall. Weitere aktuelle Berichte von behandelnden Ärzten, welche das Gutachten in Frage stellen würden, liegen keine vor. Somit existieren keine konkreten Indizien welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Es kann somit auf die erwähnten Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ abgestellt werden.

4.4.           Demnach ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2015 bis zum 7. November 2015 zu 100% arbeitsunfähig war und seither in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 70% und in einer Verweistätigkeit zu 50% arbeitsunfähig ist. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 3.1.) war damit Ende April 2016 erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst am 25. Mai 2016 zum Leistungsbezug angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Folglich ist der Rentenanspruch ab November 2016 zu prüfen.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.           Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

5.3.           Beim Invalideneinkommen kann namentlich dann auf Löhne einzelner Sektoren abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies trifft beispielsweise bei Personen zu, die vor Eintritt der Gesundheitsschädigung lange im selben Bereich tätig waren und bei welchen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007 mit Hinweisen). Der Monatslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zeile „Total Privater Sektor“ ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann anzuwenden, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5).

5.4.           Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

6.                

6.1.           6.1.1   Die Beschwerdegegnerin führte erst im Rahmen der Beschwerdeantwort einen Einkommensvergleich durch. Dabei stellte sie für das Valideneinkommen auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 2016 ab (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. November 2016, IV-Akte 33, S. 4). Den Monatslohn von Fr. 7‘128.75 hat sie hochgerechnet auf einen Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 92‘673.75. Dazu hat sie die im Jahr 2014 ausgerichtete Inkonvenienzentschädigung in Höhe von Fr. 3‘670.55 ebenfalls von neun auf zwölf Monate hochgerechnet (Fr. 3‘670.55 : 9 x 12 = Fr. 4‘894.--) und zum Jahreslohn addiert. Somit kam sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 97‘568.-- (Beschwerdeantwort, Ziff. 2a). Dies wird von der Beschwerdeführerin kritisiert. Sie bringt vor, die Inkonvenienzentschädigung sei im Jahr 2015 bereits auf rund Fr. 5‘023.-- angewachsen. Dieser Betrag beziehe sich ausserdem lediglich auf die Zeit bis Ende September 2015. Es könne daher nicht auf die tiefere Inkonvenienzentschädigung im Jahr 2014 abgestellt werden (Verhandlungsprotokoll, S. 6).

6.1.2   Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 für die neun Monate von Januar bis September einen höhere Inkonvenienzentschädigung erhalten hat (Fr. 5‘023.25), als im Jahr 2014 für die (ebenfalls) neun Monate von April bis Dezember (Fr. 3‘670.55). Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. November 2016 geht zudem hervor, dass eine allfällige Nachzahlung von Inkonvenienzen ab dem 1. Oktober 2015 noch in Abklärung war, als der ehemalige Arbeitgeber die Lohnangaben machte (IV-Akte 33, S. 4). Für das Jahr 2015 ist anhand der Unterlagen somit nicht eindeutig, welche Höhe die Inkonvenienzentschädigung am Ende tatsächlich betrug. Es erstaunt zudem, dass die Inkonvenienzentschädigung im Jahr 2015, als die Beschwerdeführerin während des grössten Teils des Jahres krankgeschrieben war (vgl. Arztzeugnisse, IV-Akte 8.66 und IV-Akte 8.63, und Unfallschein UVG, IV-Akte 8.21), höher ausgefallen sein soll, als im Jahr 2014. Dies, obwohl sie im 2014 die ganzen neun Monate ihrer Anstellung gearbeitet hatte. Die Angabe für das Jahr 2015 kann somit nicht als verlässliche Grundlage dienen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Inkonvenienzentschädigung zu Recht basierend auf der Angabe für das Jahr 2014 berechnet und zum (hochgerechneten) Lohn für das Jahr 2016 addiert. Das Valideneinkommen beträgt damit ‑ wie von der Beschwerdegegnerin berechnet ‑ Fr. 97‘568.--.

6.2.           6.2.1   Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Position 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Frauen (Fr. 5‘168.--) ab. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2014 bis 2016 (gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin 1.35%) und einer wochenüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden errechnete sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 65‘524.-- bei einem 100%-Pensum. Sie kam zum Schluss, dass das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin bei einem 50%-Pensum daher 32‘762.-- betrage. Einen leidensbedingten Abzug erachtete sie als nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie könne höchstens noch an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten. Sofern überhaupt noch von einem realistischen Invalideneinkommen ausgegangen werden könne, sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 5, und Verhandlungsprotokoll, S. 5).

6.2.2   Die Ausbildung zur Krankenschwester war gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung und seither hat sie immer in diesem Beruf gearbeitet (psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 40, S. 6). Eine andere Ausbildung hat sie offenbar nie gemacht und ist auch keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1967 hat damit während rund drei Jahrzehnten denselben Beruf ausgeübt. Gemäss den Schlussfolgerungen der Gutachter kann sie auch weiterhin zu 50% in diesem Beruf tätig sein, sofern die konkrete Tätigkeit leidensangepasst ist (vgl. E. 4.1.2). Im Lichte der unter E. 5.3. genannten Rechtsprechung zum Abstellen auf Löhne einzelner Sektoren, handelt es sich vorliegend um einen Fall, in welchem es sich rechtfertigt, auf den Lohn im Gesundheits- und Sozialwesen (Position 86-88) der LSE abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung und eine reiche Erfahrung im Pflegeberuf. Die Gutachter haben zwar festgehalten, dass die noch auszuübende Tätigkeit weniger hohe Anforderungen an die Belastbarkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin stellen sollte, von einer Reduktion auf Hilfstätigkeiten, war jedoch im Gutachten nicht die Rede (vgl. E. 4.1.2) und kann aus diesem auch nicht abgeleitet werden. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt hat. Aus demselben Grund wäre auch bei einer Anwendung des Totals des privaten Sektors auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen. Auch wenn das Invalideneinkommen auf diesem Totalwert berechnet würde, würde sich kein höherer Rentenanspruch ergeben, als unter Zugrundelegung des Lohnes im Gesundheits- und Sozialwesen.

6.2.3   Die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016 wurde vom Bundesamt für Statistik (BFS) am 26. Oktober 2018 veröffentlicht und somit fünf Tage vor der Fällung des vorliegenden Urteils. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung noch keine Rentenberechnung vorgenommen hatte, handelt es sich hier um eine erstmalige Rentenberechnung (die Berechnung in der Beschwerdeantwort ist nicht massgebend). Das Gericht wendet daher für die Berechnung des Invalideneinkommens im Jahr 2016 die (neue) LSE 2016 an. Gemäss dieser konnten weibliche Arbeitnehmerinnen im Bereich Gesundheit- und Sozialwesen (Position 86-88), Kompetenzniveau 2 (Fr. 5‘156.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden (welche im 2016 in diesem Bereich üblich waren; vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) mit einem 100%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 64‘347.-- erzielen; in einem reduzierten Pensum von 50% ein solches von Fr. 32‘174.--. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind alle bereits im 50%-Pensum berücksichtigt und es liegt keiner der unter E. 5.4. genannten Gründe für die Vornahme eines solchen Abzugs vor. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, Teilzeitarbeit wirke sich auch bei Frauen lohnsenkend aus, kann daher nicht abgestellt werden. Daher ist ein Invalideneinkommen von Fr. 32‘174.-- anzunehmen.

6.3.           Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 97‘568.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 32‘174.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 67%. Dieser berechtig die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2016 (vgl. E. 3.1. und E. 4.4).

Würde man im Übrigen dem Invalideneinkommen den Lohn zugrunde legen, den weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_Level, Zeile „Total Privater Sektor“, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, erzielen konnten (Fr. 4‘832.-- x 12 / 40 x 41.7 = Fr. 60‘448.--), würde dieses bei einem 50%-Pensum vom Fr. 30‘224.-- betragen. Vergleicht man dieses mit dem erwähnten Valideneinkommen, ergibt dies einen Invaliditätsgrad von genau 69%, der ebenfalls einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.

6.4.           Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihren Rechtsbegehren teilweise durch, da ihr zwar eine Invalidenrente zuzusprechen ist (wie dies auch von der Beschwerdegegnerin beantragt wurde), sie jedoch keinen Anspruch auf die beantragte ganze Rente hat.

7.                

7.1.           In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 28. Februar 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin dringt damit mit ihrem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren durch, nicht aber mit ihrem in der Replik gestellten Begehren, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Dies entspricht etwa einem hälftigen Obsiegen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Parteien die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je hälftig zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Anteil der Beschwerdeführerin (Fr. 400.--) geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.3.           Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz eines angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, bzw. einem Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist rechtlich und vom Aktenumfang her gesehen durchschnittlicher Natur, jedoch fand nebst einem doppelten Schriftenwechsel zusätzlich eine Hauptverhandlung statt. Das Honorar ist daher entsprechend zu erhöhen. Mit Blick auf die vom Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.-- (die Hälfte eines um rund 45% erhöhten Honorars von Fr. 4‘800.--) inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 184.80 als angemessen. Für den Teil, in welchem die Beschwerdeführerin unterlegen ist, erscheint ein entsprechend erhöhtes Kostenerlasshonorar von Fr. 1‘920.-- (die Hälfte eines Kostenerlasshonorars von Fr. 3‘840.--) inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 147.85 als angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Februar 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.

            Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Der Anteil der Beschwerdeführerin (Fr. 400.--) geht zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 184.80.

            Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ zudem ein Honorar von Fr. 1‘920.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 147.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: