|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 31.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.47
Verfügung vom 28. Februar
2018
Anspruch auf eine Invalidenrente
Tatsachen
I.
a)
Die 1967 geborene Beschwerdeführerin ist diplomierte Pflegefachfrau und
arbeitete vollzeitlich; zuletzt seit dem 1. April 2014, als Pflegefachfrau
beim C____spital [...] (Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. November
2016, Akte 33 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am
7. Mai 2015 stürzte die Beschwerdeführerin während der Arbeit auf der
Treppe und verletzte sich dabei insbesondere am rechten Bein
(Supinationstrauma; Bagatellunfallmeldung vom 12. Mai 2015,
IV-Akte 8.84, und Berichte des C____spitals [...] vom 7. Mai 2015
IV-Akten 8.14 und 8.59). Wenige Tage später wurde im rechten Bein eine
Thrombose festgestellt (vgl. z.B. Berichte von Dr. D____, FMH Angiologie /
Innere Medizin, vom 10. Mai 2015, IV-Akte 8.17, und von Dr. E____,
FMH Angiologie / Innere Medizin, vom 28. Mai 2015, IV-Akte 8.16, vgl.
auch Rückfallmeldung vom 21. Mai 2015, IV-Akte 8.83). Die Beschwerdeführerin
wurde von den Ärzten daraufhin über mehrere Monate krankgeschrieben (vgl. z.B.
Arztzeugnisse IV-Akte 8.66 und IV-Akte 8.63, und Unfallschein UVG,
IV-Akte 8.21). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte
die gesetzlichen Leistungen für den Unfall (vgl. Schreiben vom 26. und vom 27. Mai
2015, IV-Akten 8.78 und 8.80). Später leistete die Krankentaggeldversicherung
der Beschwerdeführerin ein Taggeld (vgl. Schreiben vom 28. Juli 2016, vom
17. August 2016, vom 26. September 2016 und vom 18. Oktober
2016, IV-Akte 46, S. 10, 17 und 24 f.).
b)
Am 25. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von
Leistungen der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene
Abklärungen. Insbesondere gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung bei
Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Manuelle
Medizin SAMM, und Dr. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, in Auftrag. Dr. F____ kam im Wesentlichen zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei vom 7. Mai 2015 infolge des Unfalls bis zum
7. November 2015 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 8. November
2015 sei sie an einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz als Pflegefachfrau
wieder zu 100% arbeitsfähig (Rheumatologisches Gutachten vom 8. Dezember
2016, IV-Akte 39, S. 36 ff.). Dr. G____ attestierte der
Beschwerdeführerin eine seit Mai 2015 bestehende 70%ige Arbeitsunfähigkeit in
der bisherigen oder einer ähnlichen Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit
erachtete er sie als zu 50% eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom
20. Dezember 2016, IV-Akte 40, S. 15). Diese psychiatrische
Beurteilung erklärten die beiden Gutachter zur Gesamtbeurteilung ihrer beiden
medizinischen Disziplinen (Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 40,
S. 15). Der Psychiater Dr. G____ nahm in einem Schreiben vom
3. Mai 2017 ergänzend Stellung (IV-Akte 53).
c)
Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2017 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr keine Rente zuzusprechen, da
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (IV-Akte 56). Dies
bestätigte sie mit Verfügung vom 28. Februar 2018 (IV-Akte 61).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 27. März 2018 wird beantragt, es seien der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung
zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege mit B____,
zu bewilligen. Ausserdem sei eine Parteiverhandlung durchzuführen.
b)
In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin,
der Beschwerdeführerin sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab November
2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
c)
In ihrer Replik vom 3. August 2018 hält die Beschwerdeführerin
explizit an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtbegehren fest. Sie
beantragt insbesondere, es sei ihr ab November 2016 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Verfahrenskosten
und einer angemessenen (ordentlichen) Parteientschädigung zu verurteilen.
d)
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 7. September 2018
ebenfalls an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Antrag fest.
III.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Am 31. Oktober 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters sowie eines
Vertreters der Beschwerdegegnerin in Begleitung einer Lernenden statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom
28. Februar 2018 auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin mangels
eines rechtserheblichen Gesundheitsschadens nicht invalid sei und somit keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen
auf einen Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom
25. September 2017 (IV-Akte 54). Anlässlich des Gerichtsverfahrens
erklärt die Beschwerdegegnerin, aufgrund einer neuen Stellungnahme des RAD vom
4. Mai 2018 (IV-Akte 65) könne nicht mehr an diesem Entscheid
festgehalten werden. Ab November 2016 habe die Beschwerdeführerin bei einem
Invaliditätsgrad von 66% einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht nunmehr geltend, es sei ihr ab November
2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn keine weiteren medizinischen
Abklärungen zu treffen wären, hätte die Beschwerdegegnerin nach wie vor das Valideneinkommen
falsch bemessen und es beim Invalideneinkommen zu Unrecht unterlassen, einen
leidensbedingten Abzug vorzunehmen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab November 2016 einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente oder auf eine Dreiviertelsrente hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a).
4.
4.1.
4.1.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. F____ stellte in
seinem Gutachten vom 8. Dezember 2016 keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
die Folgenden (IV-Akte 39, S. 32):
-
Ganzkörperschmerzsyndrom
ohne organische Ursache
-
Angabe von
belastungsabhängigen Handgelenksschmerzen links mit/bei
o Radiomorphologisch Läsion des Diskus
triangularis mit Abriss radialseitig bei vorbestehender Ulna minus-Variante
(MRI Handgelenk links vom 11.01.2012)
-
Radiomorphologisch
nicht dislozierter Horizontalriss des medialen Meniskus (MRI 22.12.2015), bei
fehlender typischer Meniskusklinik
-
St. n.
Phlebektomie der Astvarizen am rechten Bein am 11.06.2015
-
Endometriose (MRI
Unterbauch 19.10.2016)
-
Radiomorphologisch
kleine rechtslateraler Diskushernie Th3/4 ohne Neurokompression sowie kleine mediane
Diskushernie Th4/5 mit diskreter Impression des Duralsackes, jedoch ohne
Neurokompression (MRI BWS 29.10.2015)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. F____ zum
Schluss, er empfehle anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin infolge der
Fussverletzung arbiträr für formal sechs Monate, vom 7. Mai 2015 bis zum
7. November 2015, zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem
8. November 2015 sei sie an einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz
wieder zu 100% arbeitsfähig, an einem nicht ergonomisch angepassten Arbeitsplatz
sei sie (bezogen auf ein Ganztagespensum) zu 20% eingeschränkt. Dazu führte er
aus, dass es sich bei einer Tätigkeit in der Pflege um eine körperlich leichte
bis mittelschwere Tätigkeit, teilweise mit Anteilen einer unergonomischen schweren
Tätigkeit. Körperlich schwere Belastungen halte er aufgrund der Schmerzschwellenstörung
für nicht sinnvoll. Den Anteil derartiger Tätigkeiten schätze er in der
modernen Pflege auf maximal 20%. Deshalb tätige er diesen Abzug in Bezug auf
ein Ganztagespensum (IV-Akte 39, S. 36 ff.).
4.1.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. G____ diagnostizierte
in seinem Teilgutachten vom 20. Dezember 2016 eine Somatisierungsstörung
(ICD-10 F45.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 40,
S. 11). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit schloss er, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit auf der einer Intensivstation
ähnlichen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht seit Mai 2015 zu 70% arbeitsunfähig
sei. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise auf einer geriatrischen
Station oder in einem Altersheim, bei der weniger hohe Anforderungen an die
Belastbarkeit und an die Konzentrationsfähigkeit gestellt würden, erachtete er
die Beschwerdeführerin als zu 50% arbeitsunfähig (IV-Akte 40, S. 15).
4.1.3 In ihrer Konsensbesprechung erklärten die Gutachter, da
aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe,
gelte das psychiatrische Gutachten als Gesamtbeurteilung für die Fächer
Rheumatologie und Psychiatrie (Psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 40,
S. 15).
4.1.4 Der psychiatrische Gutachter Dr. G____ wurde vom
RAD zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert, weil er in seinem Gutachten
festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Untersuchung
leicht- bis mittelgradig depressiv gewesen. In der Diagnoseliste erschien
jedoch keine depressive Störung (Gutachten, IV-Akte 40, S. 11; vgl.
auch das Schreiben des RAD vom 24. April 2017, IV-Akte 52). Dr. G____
erklärte dazu, dass er die Depression als Folge der Somatisierungsstörung sehe,
man diese aber auch zusätzlich in der Diagnoseliste aufführen könnte. Er führte
weiter aus, die Beschwerdeführerin befinde sich nicht in psychiatrischer Behandlung.
Er gehe jedoch davon aus, dass eine antidepressive Behandlung das depressive
Zustandsbild allenfalls etwas aufhellen würde, die Arbeitsfähigkeit dadurch
jedoch kaum wesentlich gebessert werden könne (Stellungnahme vom 3. Mai
2017, IV-Akte 53).
4.2.
Die beiden Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ vom
8. und vom 12. Dezember 2016 sind für die streitigen Belange
umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen. Sie wurden in Kenntnis
der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden berücksichtigt.
Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen
sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE
143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 40,
S. 11 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
4.3.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, im
rheumatologischen Gutachten von Dr. F____ sei das Vorliegen
invalidisierender somatischer Probleme pauschal und generell verneint worden.
In somatischer Hinsicht sei ihr Gesundheitszustand aber noch nicht umfassend
und damit rechtsgenüglich abgeklärt worden (Beschwerde, Ziff. 9.). Zur
Untermauerung ihres Vorbringens reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht von
Dr. H____, FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 2. Januar 2017
und einen Bericht von Dr. I____, Facharzt für Radiologie/Neuroradiologie,
vom 8. Dezember 2017 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) ein.
Dr. H____ führte in ihrem Bericht im Wesentlichen folgende Diagnosen
auf: progrediente Dysmenorrhoe DD Endometriose, V.a. Uterus myomatosus mit gestieltem
Vorderwandmyom 2.6 cm, Dranginkontinenz- kein Hinweis für Infekt als Ursache, Rückenschmerzen
zum Teil invalidisierend bei Diskushernie der Lendenwirbelkörper (LWK) rechts
4-5 mit Einengung Neuroforamen und möglichem Kontakt zum Spinalnerv (MRI), Migräne,
Struma: Hashimoto Euthyrox, Panikattacken, Depressionen (vom Hausarzt erfahren)
und Fussprobleme nach Unfall. Der Bericht von Dr. I____ bezieht sich auf
ein MR der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 8. Dezember 2017. In der
Beurteilung wies Dr. I____ darauf hin, dass ein medialer bis rechts
exzentrischer Diskusprolaps LWK 4/5, der den rechten Rezessus und das rechte
Neuroforamen einenge, im Vordergrund stehe. Beide Berichte äussern sich damit
zu festgestellten Befunden und Dr. H____ erstellte zudem eine
Diagnoseliste. In keinem der Berichte wird aber konkret auf die Frage der
Arbeitsfähigkeit eingegangen. Dass Dr. H____ in den Diagnosen erwähnt, die
Rückenschmerzen seien zum Teil invalidisierend, genügt nicht um von einer
Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zumal die Ärztin Gynäkologin ist und nicht auf
Rückenbeschwerden, insbesondere Diskurshernien spezialisiert.
Beim MR-Bericht von Dr. I____ fällt auf, dass dieser rund ein Jahr
nach der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. F____ (diese fand am
2. Dezember 2017 statt; vgl. IV-Akte 39, S. 1) erstellt wurde.
Das Ergebnis dieser MR-Untersuchung lag dem Gutachter Dr. F____ somit
nicht vor. Gemäss Dr. I____ war der Befund im Vergleich zur
Voruntersuchung im Jahr 2015 im Wesentlichen unverändert. Dieser lag Dr. F____
vor (vgl. Gutachten, IV-Akte 39, S. 17 f.). Damit hat er sich
auch auseinander gesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Befund die
beklagten Schmerzen keinesfalls erklären könne (IV-Akte 39, S. 35 f.).
Seine Ausführungen sind nachvollziehbar. Die beiden von der Beschwerdeführerin
eingereichten Berichte vermögen damit das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Dasselbe gilt für die anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2018
eingereichte Diagnoseliste. Diese weist eine beachtliche Länge auf. Dennoch
kann daraus nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei in einem
höheren Grad arbeitsunfähig als von den Gutachtern festgestellt ‑ zumal
auf der Liste nicht zwischen Diagnosen mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
unterschieden wird. Ein Teil der Diagnosen weist zudem primär darauf hin, was
passiert ist (z.B. ein Sturz am 3. Februar 2010, der bereits erwähnte Treppensturz
am 7. Mai 2015 und ein weiterer Sturz am 10. Juli 2015), weitere
Diagnosen berichten über eine vergangene Erkrankung („Status nach“) und von den
verbleibenden Diagnosen wurde ein Grossteil bereits im rheumatologischen
Gutachten von Dr. F____ unter den Diagnosen aufgeführt. Es ist damit nicht
ersichtlich, welche Diagnosen derzeit bzw. zum Zeitpunkt der Verfügung überhaupt
noch von Relevanz waren (insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit). Überdies geht aus dieser Liste auch nicht klar hervor, wer sie
überhaupt erstellt hat. Insgesamt stellt diese somit keine Grundlage dar, um
die bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. F____ und G____ vom Dezember
2016 in Frage zu stellen. Ohnehin ist im Übrigen nicht jede Diagnose ein Grund
für eine weitere Begutachtung. Es müssten zumindest klare Anhaltspunkte
vorliegen, die eine weitergehende Begutachtung notwendig erscheinen lassen. Dies
ist vorliegend trotz der langen Diagnoseliste und den eingereichten
Arztberichten nicht der Fall. Weitere aktuelle Berichte von behandelnden Ärzten,
welche das Gutachten in Frage stellen würden, liegen keine vor. Somit
existieren keine konkreten Indizien welche gegen die Zuverlässigkeit des
Gutachtens sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Es kann somit auf die
erwähnten Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ abgestellt werden.
4.4.
Demnach ist darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom
7. Mai 2015 bis zum 7. November 2015 zu 100% arbeitsunfähig war und
seither in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 70% und in einer
Verweistätigkeit zu 50% arbeitsunfähig ist. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG (E. 3.1.) war damit Ende April 2016 erfüllt. Die
Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst am 25. Mai 2016 zum Leistungsbezug
angemeldet. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
Folglich ist der Rentenanspruch ab November 2016 zu prüfen.
5.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in
Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
5.2.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am
zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft, welches nötigenfalls an
die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei ist
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V
322, 325 E. 4.1).
5.3.
Beim Invalideneinkommen kann namentlich dann auf Löhne einzelner Sektoren abgestellt werden, wenn
dies als sachgerecht erscheint um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen
Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies trifft
beispielsweise bei Personen zu, die vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
lange im selben Bereich tätig waren und bei welchen eine Arbeit in anderen
Bereichen kaum in Frage kommt (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1
des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007 mit Hinweisen). Der Monatslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Zeile „Total Privater Sektor“ ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
insbesondere dann anzuwenden, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen
Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545
nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom
24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014
E. 5).
5.4.
Auf Seiten des
Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer
versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit
aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der
Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481
E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt
eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer
Teilzeitbeschäftigung zu einem überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen
leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile 9C_481/2011 vom
30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008
E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller
Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung
gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80
E. 5b/bb).
Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug
gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe
eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab,
muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung
als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit
Hinweisen).
6.
6.1.
6.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte erst im Rahmen der
Beschwerdeantwort einen Einkommensvergleich durch. Dabei stellte sie für das
Valideneinkommen auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers für das Jahr 2016
ab (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. November 2016,
IV-Akte 33, S. 4). Den Monatslohn von Fr. 7‘128.75 hat sie
hochgerechnet auf einen Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn) von
Fr. 92‘673.75. Dazu hat sie die im Jahr 2014 ausgerichtete Inkonvenienzentschädigung
in Höhe von Fr. 3‘670.55 ebenfalls von neun auf zwölf Monate hochgerechnet
(Fr. 3‘670.55 : 9 x 12 = Fr. 4‘894.--) und zum Jahreslohn addiert.
Somit kam sie auf ein Valideneinkommen von Fr. 97‘568.--
(Beschwerdeantwort, Ziff. 2a). Dies wird von der Beschwerdeführerin
kritisiert. Sie bringt vor, die Inkonvenienzentschädigung sei im Jahr 2015
bereits auf rund Fr. 5‘023.-- angewachsen. Dieser Betrag beziehe sich ausserdem
lediglich auf die Zeit bis Ende September 2015. Es könne daher nicht auf die
tiefere Inkonvenienzentschädigung im Jahr 2014 abgestellt werden
(Verhandlungsprotokoll, S. 6).
6.1.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015
für die neun Monate von Januar bis September einen höhere
Inkonvenienzentschädigung erhalten hat (Fr. 5‘023.25), als im Jahr 2014
für die (ebenfalls) neun Monate von April bis Dezember (Fr. 3‘670.55). Aus
dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 17. November 2016 geht zudem hervor,
dass eine allfällige Nachzahlung von Inkonvenienzen ab dem 1. Oktober 2015
noch in Abklärung war, als der ehemalige Arbeitgeber die Lohnangaben machte
(IV-Akte 33, S. 4). Für das Jahr 2015 ist anhand der Unterlagen somit
nicht eindeutig, welche Höhe die Inkonvenienzentschädigung am Ende tatsächlich betrug.
Es erstaunt zudem, dass die Inkonvenienzentschädigung im Jahr 2015, als die
Beschwerdeführerin während des grössten Teils des Jahres krankgeschrieben war
(vgl. Arztzeugnisse, IV-Akte 8.66 und IV-Akte 8.63, und Unfallschein
UVG, IV-Akte 8.21), höher ausgefallen sein soll, als im Jahr 2014. Dies,
obwohl sie im 2014 die ganzen neun Monate ihrer Anstellung gearbeitet hatte.
Die Angabe für das Jahr 2015 kann somit nicht als verlässliche Grundlage
dienen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Inkonvenienzentschädigung zu Recht
basierend auf der Angabe für das Jahr 2014 berechnet und zum (hochgerechneten)
Lohn für das Jahr 2016 addiert. Das Valideneinkommen beträgt damit ‑ wie
von der Beschwerdegegnerin berechnet ‑ Fr. 97‘568.--.
6.2.
6.2.1 Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die
Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014,
Tabelle TA1, Position 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen),
Kompetenzniveau 2, Frauen (Fr. 5‘168.--) ab. Unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung von 2014 bis 2016 (gemäss der Berechnung der
Beschwerdegegnerin 1.35%) und einer wochenüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden
errechnete sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 65‘524.-- bei
einem 100%-Pensum. Sie kam zum Schluss, dass das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin
bei einem 50%-Pensum daher 32‘762.-- betrage. Einen leidensbedingten Abzug erachtete
sie als nicht angezeigt. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend,
sie könne höchstens noch an einem geschützten Arbeitsplatz arbeiten. Sofern
überhaupt noch von einem realistischen Invalideneinkommen ausgegangen werden
könne, sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen (Beschwerde,
Ziff. 5, und Verhandlungsprotokoll, S. 5).
6.2.2 Die Ausbildung zur Krankenschwester war gemäss den
Angaben der Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung und seither hat sie immer in
diesem Beruf gearbeitet (psychiatrisches Gutachten, IV-Akte 40,
S. 6). Eine andere Ausbildung hat sie offenbar nie gemacht und ist auch
keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin mit
Jahrgang 1967 hat damit während rund drei Jahrzehnten denselben Beruf ausgeübt.
Gemäss den Schlussfolgerungen der Gutachter kann sie auch weiterhin zu 50% in
diesem Beruf tätig sein, sofern die konkrete Tätigkeit leidensangepasst ist
(vgl. E. 4.1.2). Im Lichte der unter E. 5.3. genannten Rechtsprechung
zum Abstellen auf Löhne einzelner Sektoren, handelt es sich vorliegend um einen
Fall, in welchem es sich rechtfertigt, auf den Lohn im Gesundheits- und
Sozialwesen (Position 86-88) der LSE abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat
eine Ausbildung und eine reiche Erfahrung im Pflegeberuf. Die Gutachter haben
zwar festgehalten, dass die noch auszuübende Tätigkeit weniger hohe Anforderungen
an die Belastbarkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin stellen sollte,
von einer Reduktion auf Hilfstätigkeiten, war jedoch im Gutachten nicht die
Rede (vgl. E. 4.1.2) und kann aus diesem auch nicht abgeleitet werden. Deshalb
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Kompetenzniveau 2 abgestellt hat. Aus demselben Grund wäre auch bei einer
Anwendung des Totals des privaten Sektors auf das Kompetenzniveau 2
abzustellen. Auch wenn das Invalideneinkommen auf diesem Totalwert berechnet
würde, würde sich kein höherer Rentenanspruch ergeben, als unter Zugrundelegung
des Lohnes im Gesundheits- und Sozialwesen.
6.2.3 Die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016 wurde
vom Bundesamt für Statistik (BFS) am 26. Oktober 2018 veröffentlicht und
somit fünf Tage vor der Fällung des vorliegenden Urteils. Da die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung noch keine Rentenberechnung vorgenommen hatte, handelt es
sich hier um eine erstmalige Rentenberechnung (die Berechnung in der
Beschwerdeantwort ist nicht massgebend). Das Gericht wendet daher für die
Berechnung des Invalideneinkommens im Jahr 2016 die (neue) LSE 2016 an. Gemäss
dieser konnten weibliche Arbeitnehmerinnen im Bereich Gesundheit- und
Sozialwesen (Position 86-88), Kompetenzniveau 2 (Fr. 5‘156.--), mit
Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden (welche im 2016 in diesem Bereich
üblich waren; vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen“) mit einem 100%-Pensum ein Jahreseinkommen von
Fr. 64‘347.-- erzielen; in einem reduzierten Pensum von 50% ein solches
von Fr. 32‘174.--. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom
Invalideneinkommen vorgenommen. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind
alle bereits im 50%-Pensum berücksichtigt und es liegt keiner der unter
E. 5.4. genannten Gründe für die Vornahme eines solchen Abzugs vor. Auf
die Argumentation der Beschwerdeführerin, Teilzeitarbeit wirke sich auch bei
Frauen lohnsenkend aus, kann daher nicht abgestellt werden. Daher ist ein
Invalideneinkommen von Fr. 32‘174.-- anzunehmen.
6.3.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 97‘568.-- und des
Invalideneinkommens von Fr. 32‘174.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von
67%. Dieser berechtig die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Dreiviertelsrente
ab dem 1. November 2016 (vgl. E. 3.1. und E. 4.4).
Würde man im Übrigen dem Invalideneinkommen den Lohn zugrunde
legen, den weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_Level,
Zeile „Total Privater Sektor“, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden, erzielen konnten (Fr. 4‘832.-- x 12 / 40 x 41.7 =
Fr. 60‘448.--), würde dieses bei einem 50%-Pensum vom Fr. 30‘224.-- betragen.
Vergleicht man dieses mit dem erwähnten Valideneinkommen, ergibt dies einen
Invaliditätsgrad von genau 69%, der ebenfalls einen Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente begründet.
6.4.
Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihren Rechtsbegehren
teilweise durch, da ihr zwar eine Invalidenrente zuzusprechen ist (wie dies
auch von der Beschwerdegegnerin beantragt wurde), sie jedoch keinen Anspruch
auf die beantragte ganze Rente hat.
7.
7.1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom
28. Februar 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem
1. November 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin
dringt damit mit ihrem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren durch, nicht
aber mit ihrem in der Replik gestellten Begehren, es sei ihr eine ganze Rente
zuzusprechen. Dies entspricht etwa einem hälftigen Obsiegen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
haben die Parteien die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
je hälftig zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der Anteil
der Beschwerdeführerin (Fr. 400.--) geht zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
7.3.
Die teilweise obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz eines angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das
Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, bzw. einem Kostenerlasshonorar
von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist rechtlich und vom Aktenumfang
her gesehen durchschnittlicher Natur, jedoch fand nebst einem doppelten
Schriftenwechsel zusätzlich eine Hauptverhandlung statt. Das Honorar ist daher
entsprechend zu erhöhen. Mit Blick auf die vom Rechtsvertreter anlässlich der
Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 2‘400.-- (die Hälfte eines um rund 45% erhöhten Honorars von
Fr. 4‘800.--) inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 184.80 als angemessen. Für den Teil, in welchem die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, erscheint ein entsprechend erhöhtes Kostenerlasshonorar von
Fr. 1‘920.-- (die Hälfte eines Kostenerlasshonorars von Fr. 3‘840.--)
inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 147.85 als
angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 28. Februar 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin
ab dem 1. November 2016 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Der Anteil der
Beschwerdeführerin (Fr. 400.--) geht zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 184.80.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird B____ zudem ein Honorar von Fr. 1‘920.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 147.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: