Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.50

Verfügung vom 26. Februar 2018

Rentenrevision; Verbesserung nicht nachgewiesen. Rückweisung zur weiteren Abklärung

 


Tatsachen

I.          

a) Im Nachgang zur Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2004 erlitt die 1976 geborene, aus [...] stammende Beschwerdeführerin lebensbedrohliche Komplikationen. Bis dahin war die Beschwerdeführerin auf Abruf als Dolmetscherin beim C____ tätig gewesen. In Folge der Geburtskomplikationen entwickelten sich bei der Beschwerdeführerin Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, wegen derer sie sich im Dezember 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen anmeldete. Als Grund der Behinderung gab die Beschwerdeführerin „Posttraumatische Belastungsstörung: schwerwiegende Beeinträchtigung von Konzentration und Gedächtnis; Leistungsfähigkeit, Schlafrhythmus; Gangstörung, Narbenschmerzen nach Gasbrandinfektion […]“ an (IV-Akte 3). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. D____ vom 23. Mai 2007, IV-Akte 21) und führte eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 2. August 2007, IV-Akte 23). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 (IV-Akte 29) sprach die Invalidenversicherung der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Berechnungsmethode zunächst eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. August 2007 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 67% eine Dreiviertelsrente zu. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV 2007 404 vom 17. Juli 2008 (IV-Akte 44) gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen bezüglich der Einschränkung im Haushalt.

b) Mit Verfügung vom 26. August 2010 (IV-Akte 77) korrigierte die Beschwerdegegnerin die Rentenabstufung und legte der Dreiviertelsrente ab November 2007 einen Invaliditätsgrad von 61% zu Grunde.

c) Zwischen 2012 und 2013 gewährte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen in Form eines Aufbautrainings in einer Kinderbetreuungsstätte (vgl. Verlaufsprotokoll und Verfügung vom 21. März 2013, IV-Akte 130). Mit Verfügung vom 20. April 2015 (IV-Akte 144) wies die Beschwerdegegnerin ein erneutes Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen (Schreiben vom 24. November 2014, IV-Akte 139) ab. Im Frühjahr 2016 leitete die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (IV-Akte 148). Vertreten durch den Advokaten B____ reichte die Beschwerdeführerin infolge veränderter Verhältnisse im November 2016 wieder ein Gesuch um Prüfung beruflicher Massnahmen ein (IV-Akte 157). Die Beschwerdegegnerin beschloss, für einen Entscheid über berufliche Massnahmen das Ergebnis der geplanten Begutachtung abzuwarten (vgl. Abschlussprotokoll vom 8. Februar 2017, IV-Akte 180, Verlaufsprotokolleintrag vom 25. Januar 2017).

d) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte Dr. med. E____ am 12. Juni 2017 ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin (IV-Akte 188). Nachdem sie das Gutachten dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2017, IV-Akte 191) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. September 2017 (IV-Akte 194) die Einstellung der Dreiviertelsrente zufolge erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustandes und eines Invaliditätsgrades von neu 34% in Aussicht. Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2017 zum Vorbescheid vernehmen und reichte einen vom 3. Oktober 2017 datierenden Bericht ihrer behandelnden Hausärztin, Dr. med. F____, ein (IV-Akte 195). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete daraufhin die vorgebrachte Kritik der Gutachterin zur Stellungnahme (vgl. IV-Akte 205). Am 2. Dezember 2017 erging deren Stellungnahme (IV-Akte 207). Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G____, ein (IV-Akte 211). Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter die seit dem 9. September 2017 ergangenen Akten zu (IV-Akte 216). Am 26. Februar 2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 218).

II.         

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 9. April 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 und ersucht um Weiterausrichtung der bisherigen Rente sowie um Einholung eines medizinischen Gutachtens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

III.       

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 25. April 2018 die Abweisung des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Zwischenentscheid vom 30. April 2018 weist die Instruktionsrichterin den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.

IV.      

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 31. Juli 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest und reicht einen vom 30. Juni 2018 datierenden Bericht von Dr. med. H____ über ein von ihr in dessen Praxis absolviertes Praktikum ein.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 4. September 2018.

V.        

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. Mai 2018 gutgeheissen.

VI.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 6. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a. ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdeführerin kann sich mit der am 26. Februar 2018 verfügten Aufhebung ihrer Dreiviertelsrente nicht einverstanden erklären. Zur Begründung führt sie einerseits aus, das psychiatrische Gutachten, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit ausgehe, sei nicht valide, da es die mit BGE 143 V 418 geänderte Rechtsprechung, wonach sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind, nicht berücksichtige. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar. Die ergänzende Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin sei ferner unter Verletzung von Verfahrensrechten ergangen, weshalb diese im Sinne eines Verwertungsverbotes vorliegend unberücksichtigt bleiben müsse. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einflüsse der körperlichen Beeinträchtigung seien ausser Acht gelassen worden. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes wäre zumindest eine bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung angezeigt gewesen. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich, insbesondere die Anwendung des Kompetenzniveaus 1 auf Seiten des Valideneinkommens sowie den leidensbedingten Abzug von 5% als zu tief.

2.2.             Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, es gebe in den Akten keine Hinweise darauf, dass und gegebenenfalls inwieweit somatische Leiden der Beschwerdeführerin eine längerdauernde und invalidisierende Wirkung hätten. Daher sei keine bidisziplinäre Begutachtung erforderlich und ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ausreichend. Die psychiatrische Gutachterin habe ihrer Einschätzung durchaus die funktionellen Standardindikatoren zugrunde gelegt und dabei eine beachtliche Grundaktivität im Alltag feststellen können, was grundsätzlich auf gut verwertbare Ressourcen schliessen lasse. Gleichzeitig habe die Gutachterin aber auch erkannt, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen Selbsteinschätzung und tatsächlich Erreichtem vorliege. Sie habe sodann plausibel dargelegt, welche Verweistätigkeiten im Umfang von 70% zumutbar seien. Das Gutachten mit ergänzender Stellungnahme sei als voll beweiswertig zu betrachten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lasse sich nicht erkennen, denn man habe der Gutachterin keine eigenen Ergänzungsfragen unterbreitet, sondern lediglich die Einwände der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme weitergeleitet.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem massgeblich verbesserten Gesundheitszustand ausgeht. In einem ersten Schritt ist dem Einwand der Gehörsverletzung nachzugehen.

3.                   

3.1.             3.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.1.2. Das rechtliche Gehör gebietet sodann, die versicherte Person von einem eingeholten Gutachten Kenntnis nehmen zu lassen und ihr Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen, bevor die Verfügung erlassen wird (Stauffer/Cardinaux (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht - Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 555). Hat der Versicherungsträger die Absicht, der Gutachtensperson Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, so hat er die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des Gutachtens zuzustellen, damit sie die Gelegenheit hat, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen (BGE 136 V 113 E. 5.4).

3.1.3. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

3.1.4. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2.             3.2.1. Auf den - gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ (IV-Akte 188) - erlassenen Vorbescheid vom 13. September 2017 (IV-Akte 194) hin erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren aktuellen Rechtsvertreter Einwand (Schreiben vom 18. Oktober 2017, IV-Akte 195 S. 1-4), dem sie eine Stellungnahme ihrer Hausärztin Dr. med. F____ (Schreiben vom 2. Oktober 2017, IV-Akte 195 S. 5-6) beilegte. Die daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2017 (IV-Akte 206) an die Gutachterin übermittelte Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten basiert auf diesem Einwandschreiben und dem beigelegten Bericht der Hausärztin (vgl. Aktennotiz RAD vom 1. November 2017, IV-Akte 203). Beide Schreiben wurden der Anfrage beigelegt. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung, am 21. Februar 2018, wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sämtliche in der Zwischenzeit ergangenen Dokumente zugestellt und mitgeteilt, es werde am Vorbescheid festgehalten und eine gerichtlich anfechtbare Verfügung erfolgen (IV-Akte 216). Am 1. März 2018 fordert der Rechtsvertreter die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf BGE 136 V 113 auf, ihre Verfügung, die ihm gleichentags zugegangen sei wie die Aktenzustellung vom 21. Februar 2018, zurückzunehmen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, ihrerseits Ergänzungsfragen an die Gutachterin zu richten (IV-Akte 221). Die Beschwerdegegnerin lehnte dies nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst ab (Schreiben vom 14. März 2018, IV-Akte 224).

3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe dadurch im Verlauf des Einwandverfahrens keine Gelegenheit gehabt, ihrerseits Ergänzungsfragen an die Gutachterin zu richten. Um die Mitwirkungsrechte in einem Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen, werden rechtsprechungsgemäss genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf vorausgesetzt, weshalb die Parteien in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert werden müssen (BGE 140 I 99 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2015 vom 17. November 2015 E. 4.2). Es wäre in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung daher angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin von den vorgesehenen Rückfragen an die Gutachterin in Kenntnis zu setzen. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenen Zusatzfragen an die Gutachterin richtete, sondern dieser lediglich die Einwände der Beschwerdeführerin unterbreitete und um eine diesbezügliche Stellungnahme bat, dürfte das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres als schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten sein. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht näher geklärt zu werden.

4.                   

4.1.             4.1.1. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

4.1.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV, SR 831.201]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.1.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.2.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).

4.3.             Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen einzugehen.

 

5.                   

5.1.             5.1.1. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, nach einer erheblichen Sachverhaltsveränderung ist, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Um dies zu prüfen, ist zunächst die medizinische Aktenlage zu beleuchten, die zu Beginn des Vergleichszeitraums für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebend war.

5.1.2. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. August 2010 (IV-Akte 77), wonach die Beschwerdeführerin mangels verwertbarer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht in der Lage war, ein Invalideneinkommen zu erzielen, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. D____ (Gutachten vom 23. Mai 2007, IV-Akte 21), der damals eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7) im Rahmen einer chronifizierten Reaktion auf Extrembelastung (ICD-10: F43.8) diagnostiziert und die bisherige Tätigkeit als Dolmetscherin aufgrund der Gedächtnis-, Erinnerungs- und Konzentrationsstörungen als unmöglich erachtet hatte (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2007 404 vom 17. Juli 2008 E. 5.; IV-Akte 44). Der psychiatrische Gutachter führt weiter aus, es bestehe auf der körperlichen Ebene durch die sicher vorhandenen Narbenschmerzen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, über deren Grad er jedoch nicht urteilen könne. Eine gewisse Besserungsmöglichkeit wurde vom Gutachter zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen und eine Neubeurteilung nach zwei Jahren empfohlen (vgl. IV-Akte 21).

5.1.3. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr.med. F____, diagnstozierte damals in somatischer Hinsicht rezidivierende akute Lumboischialgien links bei chronischen lumbalen Rückenschmerzen mit Dysästhesien in beiden unteren Extremitäten und Hyperpathie lumbal, Koordinationsstörungen beim Einsatz der linken Hand und persistierende Parästhesien und Schmerzen im Bereich der Operationsnarben abdominal und lumbolateral links. Zusammenfassend bestünden trotz guter Motivation und erfolgreicher Rehabilitationsbemühungen bleibende invalidisierende Beschwerden im Sinne einer eingeschränkten kognitiven Belastbarkeit, eingeschränkter Rückenbelastbarkeit und einer schwer beeinflussbaren chronischen Schmerzsymptomatik bei anhaltender Therapiebedürftigkeit, welche die Arbeitsfähigkeit im Haushalt quantitativ und qualitativ einschränke und eine Berufstätigkeit ausser Haus ausschliesse (Bericht vom 4. November 2008, IV-Akte 53).

5.1.4. Anlässlich einer Rentenrevision berichtete die Hausärztin im Dezember 2013 von einem stationären Gesundheitszustand und verwies auf ihren Vorbericht vom November 2008. Die seelische Belastung der Beschwerdeführerin sei schwankend und nach mehreren Retraumatisierungen sei in nächster Zukunft keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Nach wie vor bestünden Konzentrationsstörungen, Dissoziationstendenzen, mangelnde Flexibilität, erhöhte Ermüdbarkeit und eine eingeschränkte Rückenbelastung (IV-Akte 135).

Im Januar 2014 bestätigte die Beschwerdegegnerin daraufhin einen unveränderten Invaliditätsgrad (IV-Akte 136).

5.2.             5.2.1. Im Februar 2016 leitet die Beschwerdegegnerin die vorliegende Rentenüberprüfung ein. Auf Anfrage verweist die Hausärztin bezüglich Diagnosen weiterhin auf ihren Bericht vom November 2008 und nennt die gleichen Einschränkungen. Gleichzeitig führt sie aus, die Situation scheine sich allmählich zu stabilisieren, die Beschwerdeführerin arbeite zur Zeit an drei bis vier Vormittagen für zweieinhalb Stunden in einer Arztpraxis als Sprechstundenhilfe (Bericht vom 15. März 2016, IV-Akte 150). Ein halbes Jahr später berichtet Dr. med. F____ von einem stabilisierten und bezüglich Konzentration verbesserten Zustand. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, drei bis vier Stunden am Stück zu arbeiten, wobei sie vermehrt Pausen brauche. Die Rückenbelastbarkeit sei nach wie vor eingeschränkt und bei Reizüberflutung dekompensiere die Beschwerdeführerin (Bericht vom 16. Dezember 2016, IV-Akte 164).

5.2.2. Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin, Dr. med. E____, gibt die Beschwerdeführerin im Mai 2017 an, sie fühle sich gesundheitlich wesentlich besser und berichtet von beruflichen Wiedereinstiegswünschen. Die Gutachterin ihrerseits nimmt die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung als Explorandin wahr, die weder Ich-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen noch eine affektive Begleitstörung aufweise. Im Vergleich zur Vorbegutachtung seien kaum mehr kognitive Störungen vorhanden und sie habe während der Begutachtung keine Bewegungen oder Bewegungshemmungen beobachten können, die auf neurologische Defizite oder Schmerzen hingewiesen hätten. Die Gutachterin kommt zum Ergebnis, die posttraumatische Belastungsstörung sei weitgehend abgeklungen. Anhand der Untersuchung sei die Diagnose einer dissoziativen Störung weiterhin zu bestätigen, wobei deren Ausprägung sich vermindert habe. Unter Stress würden leichte dissoziative Symptome sowie die Tendenz zur Verstärkung der Dissoziationen weiter bestehen. Die Beschwerdeführerin weise punktuell eine betont leistungsstarke Seite auf, doch könne sie diese nicht konstant unter Beweis stellen und pendle so zwischen Über- und Unterforderung. Es bestehe eine grosse Diskrepanz zwischen Idealvorstellungen und beruflichen Tatbeweisen. Zwar seien die kognitiven Störungen als solche kaum mehr vorhanden, jedoch wirke die Kommunikation immer wieder irritierend und missverständlich, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien verschleiernd, was für eine Dissoziation typisch sei. Die wechselnden, vagen und irritierenden Angaben würden eine genau fassbare Anamnese erschweren, weshalb sich die genaue Beurteilung der Beschwerdeführerin schwierig gestalte. Aufgrund der dissoziativen Störung müsse jedoch insbesondere unter Stress von einer funktionellen Einschränkung ausgegangen werden. Nach Ansicht der Gutachterin ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit im Betreuungsbereich oder in Dolmetscherdiensten damit wieder zu 50% zumutbar. Eine berufsbegleitende Schule sei ihr im Umfang von etwa 20% zusätzlich möglich. Für eine angepasste Arbeit mit tiefem Reizniveau und wenig körperlicher Belastung ist die Beschwerdeführerin nach Ansicht Dr. med. E____ trotz der dissoziierenden Tendenz unter Stressbedingungen und einer zwanghaft verminderten Flexibilität zu 70% einsatzfähig. Die Gutachterin weist auf die Wichtigkeit einer gründlichen beruflichen Beratung und allenfalls einer berufsbezogenen Abklärung hin. Der Beschwerdeführerin müsse aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten realistisch seien (IV-Akte 188).

5.2.3. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin kann sich der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht anschliessen. Sie bringt in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2017 (IV-Akte 195) vor, realistisch sei eine Erwerbstätigkeit von 50%. Eine Beschäftigung von 70% - sei es auch in einer anspruchslosen Tätigkeit - würde voraussehbar langfristig zu einem Symptomanstieg und damit zur erneuten Invalidität führen. Wie die Gutachterin zu Recht erkannt habe, sei es schwierig, hinter die fassadenhaft dissoziative Selbstpräsentation der Beschwerdeführerin zu sehen und diese zu entkräften. Das Gutachten bilde wohl den bestmöglichen Gesundheitszustand ab, der im Jahresverlauf und situativ jedoch erheblich beeinträchtigt sein könne. Sodann sei eine endgültige Beurteilung der bleibenden Invalidität nicht ohne neurologische Begutachtung der körperlichen Aspekte möglich.

5.2.4. Im September 2017 nimmt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die gewünschte Absolvierung einer Berufsausbildung die Behandlung bei Dr. med. G____, FMH Neurologie und Psychiatrie / Psychotherapie auf. Diese bestätigt mit Bericht vom 4. Januar 2018 die Diagnose einer dissoziativen Störung und wirft die Frage nach dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf. In der Gesamtschau erachte sie ein Arbeitspensum von 50% als maximal erreichbar. Bei einem höheren Pensum wären die Belastungen durch die alltäglichen Stressoren am Arbeitsplatz, unabhängig vom Anforderungsprofil so hoch, dass die Beschwerdeführerin diese auf Dauer nicht bewältigen könne (IV-Akte 211).

5.3.             5.3.1. Im Rahmen der vorzunehmenden Neueinschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ist die medizinische Gesamtsituation zu würdigen (BGE 141 V 9 E. 6.3.2). Aus den dargelegten Berichten darf geschlossen werden, dass es in psychischer Sicht sowohl subjektiv auch als objektiv zu einer Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Unbestrittenermassen besteht weiterhin eine dissoziative Störung, deren Ausprägung sich jedoch im Verlauf deutlich vermindert hat. Die Hausärztin erwähnt eine deutlich verbesserte Konzentrationsfähigkeit und berichtet von einer 50%igen Tätigkeit als Sprechstundenhilfe in einer Arztpraxis, welche die Beschwerdeführerin während sechs Monaten im Rahmen eines Praktikums absolvierte (vgl. Praktikumsbestätigung Dr. med. H____ vom 30. Juni 2016, Replikbeilage). Damit übereinstimmend stellt die Gutachterin fest, dass es im Vergleich zur Vorbegutachtung vor allem bei den Gangstörungen, den kognitiven Fähigkeiten und dem Gedächtnis zu markanten Verbesserungen gekommen ist und eine gewisse Nachreifung und Konsolidierung der Persönlichkeit stattgefunden hat. Gutachterin und Hausärztin stimmen damit grundsätzlich hinsichtlich einer positiven Entwicklung des Krankheitsbildes überein. Während jedoch die behandelnden Ärztinnen für sämtliche Tätigkeiten von einem maximal 50%igen Pensum ausgehen, erachtet Dr. med. E____ eine leidensangepasste Arbeit als zu 70% zumutbar. Mit Blick auf die Berichte der seit vielen Jahren behandelnden Hausärztin und der behandelnden Psychiaterin erscheint eine konstante Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 70% als fraglich. Wohl ist rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Stellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patientinnen aussagen. Das bedeutet aber nicht, dass aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, die Infragestellung einer angezweifelten Expertise sei im Sinne einer starren Regel ausgeschlossen. Dr. med. F____ betreut die Beschwerdeführerin schon seit vielen Jahren und hat so im Gegensatz zur Gutachterin Gelegenheit, sich ein Bild vom Verlauf über die Jahre zu machen und insbesondere hinter die fassadenhaft dissoziative Selbstpräsentation der Beschwerdeführerin zu sehen. Demgegenüber hatte die Gutachterin lediglich die Gelegenheit zu einer Momentaufnahme eines womöglich optimalen Gesundheitszustandes. Es bestehen mit anderen Worten begründete Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, aufgrund derer es sich als notwendig erweist, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Bei dieser Gelegenheit ist auch der von Dr. med. G____ aufgeworfenen Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung nachzugehen.

5.3.2. Gegen das Abstellen auf die rein psychiatrisch-gutachterlich attestierte Leistungsfähigkeit von 70% spricht ferner, dass gewichtige Indizien für somatisch bedingte Funktionseinschränkungen bestehen, die zum Zeitpunkt der Berentung aufgrund der aus psychischen Gründen vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt bleiben konnten. So erwähnt die Hausärztin in ihren Berichten jeweils eine eingeschränkte Rückenbelastbarkeit und weist in ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 (IV-Akte 195) auf die Notwendigkeit einer Untersuchung der Dysaesthesien und Kribbelparaesthesien und der kälteabhängigen Schmerzen im Narbenbereich hin. Nun da der verbesserte psychische Gesundheitszustand wieder eine - noch festzusetzende - Teilerwerbstätigkeit zulässt, kommt man nicht umhin, die Frage nach einer somatisch bedingten Einschränkung und derer allfälligen Wechselwirkung mit den psychischen Faktoren zu beleuchten. Die Beschwerdegegnerin wird folglich eine bidisziplinäre Begutachtung anzuordnen und die entsprechenden Fragen zu klären haben.

5.3.3. Ist in einem ersten Schritt die theoretische Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit rheumatologisch-psychiatrisch bemessen, drängt sich in einem zweiten Schritt aufgrund der für die Beschwerdeführerin typischen Diskrepanz zwischen beruflicher Idealvorstellung und effektiv erbrachten beruflichen Tatbeweisen eine praktische Erprobung auf. Wie die Gutachterin ausführt, ist eine gründliche berufliche Beratung sinnvoll, damit der Beschwerdeführerin aufgezeigt werden kann, welche Möglichkeiten für sie realistisch und ihren Fähigkeiten angemessen sind. Auf dieser Basis ist eine Massnahme wie der Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) von maximal 180 Tagen ein taugliches Instrument für die Ermittlung des erwerblich tatsächlich noch nutzbaren Leistungsvermögens und wird zur Ergänzung der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dienen. Die Motivation der Beschwerdeführerin steht ausser Frage und den entsprechenden Antrag auf berufliche Massnahmen hat sie am 14. November 2016 gestellt (IV-Akte 157) und am 18. Oktober 2017 wiederholt (IV-Akte 195).

6.                   

6.1.             Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2018 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach erneut über die Rentenaufhebung der Beschwerdeführerin befindet.

6.2.             Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 

6.3.             Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit.g ATSG).

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Februar 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.

 

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: