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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
September 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Suchthilfe [...], [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.52
Verfügung vom 28. März 2018
Beweiskraft von
Administrativgutachten; vorliegend erfüllt
Tatsachen
I.
a) Der 1993 geborene Beschwerdeführer litt seit der 4.
Primarschulklasse unter Adipositas permagna mit einem BMI zeitweise über 70 sowie
unter psychiatrischen Problemen. Am 3. September 2008 meldete er sich erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit besuchte er von September
2009 bis Mai 2010 eine Wohngruppe im [...] (vgl. IV-Akte 26) und die Beschwerdegegnerin
bot ihm Massnahmen zur Berufsfindung und einen Jugendförderkurs im [...] an. Diese
führten jedoch nicht zum Beginn einer Berufsausbildung.
b) Am 7. November 2011 fand eine neue IV-Anmeldung für
Erwachsene statt (vgl. IV-Akte 47). Die dem Beschwerdeführer daraufhin
zugesprochenen Berufsmassnahmen in Form eines Vorkurses (kaufmännische Richtung)
und eines Arbeitstrainings mussten aufgrund seines gesundheitlichen Zustands
einstweilig abgeschlossen werden (vgl. IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin
tätigte medizinische Abklärungen und holte eine RAD-Stellungnahme ein (vgl.
IV-Akte 76). Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. Oktober 2012 bei einem ermittelten IV-Grad von 100 % ab 1. Dezember
2011 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 82). Dabei wurde dem Beschwerdeführer als
Schadenminderungsauflage die Durchführung der von den behandelnden Ärzten
empfohlenen medizinischen Massnahmen auferlegt. Im Januar 2014 unterzog sich
der Beschwerdeführer einer Schlauchgastroektomie. Nach einer ersten von Amtes
wegen eingeleiteten Rentenrevision wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung
vom 15. Januar 2015 ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt (vgl. IV-Akte
100). Wegen seines hinzugekommenen exzessiven Kaufverhaltens begab sich der
Beschwerdeführer ab November 2015 in der [...] der B____ Basel (nachfolgend: B____)
in Behandlung zur störungsspezifischen Psychotherapie. Später kam eine
Unterstützung bei der Schuldensanierung und Finanzverwaltung durch die
Suchthilfe der [...] hinzu.
c) Im Februar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes
wegen eine erneute Rentenrevision ein (vgl. Fragebogen, IV-Akte 93). Nachdem
der Beschwerdeführer bei der Abteilung Integration wiederholt unentschuldigt
nicht zum Gespräch erschienen war, wurde dort der Fall im September 2016
abgeschlossen (vgl. IV-Akte 120). Der Beschwerdeführer hielt sich vom 23.
September 2016 bis 26. September 2016 zum ersten Mal stationär in den B____ auf.
Als Austrittsgrund gab er an, dass er in die Klinik C____ eintreten wolle. Die
Klinik C____ teilte der Beschwerdegegnerin am 3. November 2016 mit, dass der Beschwerdeführer
zwar am Vorgespräch vom 26. Oktober 2016 teilgenommen habe, in der Folge jedoch
weder über den Beschwerdeführer noch über die Mutter eine Kontaktaufnahme
möglich gewesen sei.
d) Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 123) gab die
Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie nach dem Zufallsprinzip in
Auftrag. Das Los fiel auf die MEDAS D____, welche das Gutachten am 7. März 2017
erstattete (vgl. IV-Akte 139). Nach einer Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 141)
kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. April 2017 dem
Beschwerdeführer bei einem ermittelten IV-Grad von 0 % die Aufhebung der
Invalidenrente an (vgl. IV-Akte 149). Dagegen erhob der Beschwerdeführer über
die Suchthilfe Einwand und reichte einen Bericht der B____ vom 23. März 2017
sowie einen IV-Arztbericht der B____ ein (vgl. IV-Akten 150 ff.). Darin wurde
angekündigt, dass ein stationärer Eintritt in die B____ erfolgen werde, welcher
in der Folge jedoch nicht stattfand (vgl. Protokolleintrag 15.06.2017 adta –
Renten). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 159) erliess
die Beschwerdegegnerin am 28. März 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 162).
II.
a) Mit einer von der Suchthilfe mitunterzeichneten Beschwerde
vom 5. April 2018 (Posteingang: 12. April 2018) beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung seiner bisherigen
Rente.
b) Mit Eingabe vom 13. April 2018 (Posteingang 16. April 2018) äussert
sich die Suchthilfe erneut und reicht weitere Unterlagen nach.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3.
Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 24. September 2018
statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 hat die Beschwerdegegnerin
die bislang ausgerichtete volle Invalidenrente wegen einer Verbesserung der
gesundheitlichen Situation mit Wirkung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben
(vgl. IV-Akte 162). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das
Gutachten der MEDAS vom 7. März 2017 (vgl. IV-Akte 139).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, auf das MEDAS-Gutachten
könne nicht abgestellt werden. Dabei bringt er im Wesentlichen unter Verweis
auf die Stellungnahme des Zentrumsleiters und der behandelnden Psychologin der B____
vom 23. Mai 2017 vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick
auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der
Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
3.2.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur
Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher
Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3
mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.3.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Ein
invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Annahme einer
invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3
und E. 6). Dabei kommt im Kontext rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden
allenfalls belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen
kein Krankheitswert zu.
3.4.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1
mit Hinweis; BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Überdies ist zu berücksichtigen, dass
gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens
erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer
Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder ‑
wie im vorliegenden Fall ‑ behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen.
Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den
Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte
verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes
(vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
3.5.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Als medizinische Entscheidgrundlage für die Rentenaufhebung diente
der Beschwerdegegnerin das im Zuge des Revisionsverfahrens eingeholte polydisziplinäre
Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und
Psychiatrie der MEDAS D____ vom 7. März 2017 mit Konsensbesprechung (vgl.
IV-Akte 139).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in formeller Hinsicht
vor, das Gutachten sei bereits deshalb nicht beweiswertig, weil es den
Gutachtern an der nötigen Objektivität fehle. Die MEDAS sei von der
Versicherung beauftragt worden dieses Gutachten zu verfassen und habe dies
offensichtlich nicht objektiv, sondern zu Gunsten der IV gemacht (vgl. Eingabe
vom 13.4.2018, S. 1 f.).
4.2.2. Diesen pauschalen Vorwürfen kann vorliegend nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen
Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen
vorgesehen sind (Art. 44, Art. 36 Abs. 1 ATSG). Befangenheit ist dabei nach der
Rechtsprechung anzu-nehmen, wenn Umstände vorliegen, welche objektiv den
Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen und damit geeig-net sind, Misstrauen in die Unterparteilichkeit der
beteiligten Person zu erwecken (vgl. BGE 132 V 93, 109 f.). Im vorliegenden
Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter voreingenommen
wären. Zudem trifft es zwar zu, dass die MEDAS durch die Beschwerdegegnerin mit
der Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, nach der mit BGE 137 V
210 begründeten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch die formelle
Ablehnung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr (überwiegend) mit
solchen strukturellen Umständen begründet werden (vgl. BGE 137 V 210, 257 E.
3.4.2.7).
4.3.
4.3.1. Weiter beurteilt der Beschwerdeführer auch die Stellungnahme
des RAD als subjektiv und macht geltend, es sei offensichtlich, dass die Invalidenversicherung
unter anderem auf Kosten des Beschwerdeführers finanzielle Einsparungen treffen
möchte. Es sei bekannt, dass sich Fälle von Rentenantragsabweisungen häufen
würden. Dass die Versicherung nun so weit gehe und einer derart körperlich und
psychisch kranken Person eine Rente streiche sei grenzüberschreitend (vgl. Eingabe
vom 13.4.2018, S. 1 f.).
4.3.2. Hinsichtlich des Vorwurfs einer fehlenden Unabhängigkeit
der RAD-Ärzte ist darauf hinzuweisen, dass diese nach der gesetzgeberischen
Konzeption und des diesbezüglich eindeutigen Wortlauts von Art. 59 Abs. 2bis
IVG in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig sind (vgl.
auch die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_58/2011 vom 25. März 2011
E. 2.2). Weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich.
4.4.
Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, das polydisziplinäre
Gutachten sei falsch und schlecht recherchiert und deshalb nicht beweiskräftig
(vgl. Eingabe vom 13.4.2018, S. 2). Insbesondere bemängelt er, dass die
MEDAS-Gutachter ihre Schlussfolgerungen nach nur wenig minütigem
Klientenkontakt und ohne Diagnosemittel (Testungen) getroffen hätten (vgl.
a.a.O.).
4.5.
Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Angesichts
der umfangreichen Auflistung der medizinischen Berichte zu Beginn des
Gutachtens (vgl. IV-Akte 139, S. 3-12) kann das Gutachten nicht als schlecht
recherchiert bezeichnet werden. Ausserdem wurden anlässlich der Untersuchung die
Fähigkeiten des Beschwerdeführers anhand des Mini ICF-APP Ratingbogens geprüft
(vgl. IV-Akte 139, S. 40). Soweit in der Beschwerde die Untersuchungsdauer
bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung insgesamt zwei
Stunden dauerte, was im vorliegenden Fall als angemessen erscheint. Ferner ist auf
die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines
medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung
ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 9C_55/2009 vom 1. April 2009
E. 3.3 mit Hinweisen). Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung
zu betreibende zeitliche Aufwand in Bezug auf die Fragestellung und die zu
beurteilende Psychopathologie angemessen sein (Urteil des Bundesgerichts I
1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Mit Blick darauf, dass sich der
Beschwerdeführer nur einmal für drei Tage in stationärer Behandlung befand und
unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine
Psychopharmaka einnimmt, erscheint der für die vorliegende Expertise betriebene
zeitliche Untersuchungsaufwand auf jeden Fall als hinreichend. In formeller
Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass das Gutachten sämtliche geklagten
Beschwerden berücksichtigt, dass es auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen
beruht und in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen ist. Die darauf
basierenden gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Ferner
erscheinen die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die
Schlussfolgerungen als umfassend begründet. Damit erfüllt das polydisziplinäre
Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3) und es kommt ihm daher volle
Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend).
4.6.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das Gutachten
sei von falschen Angaben (falsche Personalien, angebliche Fehltermine) gekennzeichnet
ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sich eine lückenhafte
Anamnese im Rahmen psychiatrischer Abklärungen, bei welchen der persönlichen
Lebensgeschichte eine besondere Bedeutung zukommt, unter Umständen als problematisch
erweisen kann. Im vorliegenden ist jedoch festzustellen, dass kein wichtiger
Aspekt der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers vom Gutachter unberücksichtigt
geblieben ist und der Beschwerdeführer dies zu Recht auch nicht vorbringt. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer
monierten Ungenauigkeiten resp. unpräzisen Angaben zu den Personalien auf die
Schlussfolgerungen im Gutachten ausgewirkt haben könnten und auch die verpassten
Termine resp. Fehltermine werden im Gesamtdossier des Beschwerdeführers von
verschiedener Seite bereits früher erwähnt (vgl. IV-Akten 118, 120, 153, S. 5).
5.
5.1.
Der rentenaufhebenden Verfügung liegt eine revisionsweise
festgestellte gesundheitliche Verbesserung zu Grunde, welche der
Beschwerdeführer bestreitet. In medizinischer Hinsicht ist daher nachfolgend zu
prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der
Verfügung vom 12. Oktober 2012 (letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung beruht), verbessert hat.
5.2.
5.2.1. Die massgebende Vergleichsbasis für das Revisionsverfahren
stellt die mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 erfolgte ursprüngliche
Rentenzusprache dar (vgl. IV-Akte 82). Diese stützte sich auf die von der
Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen, insbesondere den
Polysomnographiebericht der B____ vom 30. November 2011, welcher unauffällige
Befunde ergab (vgl. IV-Akte 71, S. 9 ff.), dem Bericht der B____ vom 20. März
2012 inkl. IV-Arztbericht (vgl. IV-Akte 71, S. 1 ff.) und dem Bericht des [...]spitals
vom 7. Juni 2012 (vgl. IV-Akte 75) sowie der darauf basierenden
RAD-Stellungnahme vom 10. August 2012 (vgl. IV-Akte 76).
5.2.2. Der behandelnde Arzt der B____, pract. med. E____, hielt damals
fest, der Beschwerdeführer sei wegen einer rezidivierenden depressiven Störung
und einer morbiden Adipositas permagna bei metabolischem Syndrom seit mehreren
Jahren in ambulanter Behandlung (vgl. IV-Arztbericht vom 20.3.2012, IV-Akte 71,
S. 4). Die Behandlung sei kaum führ- und lenkbar. Es fänden vereinzelte Sprechstunden
und Kriseninterventionen in monatlichen Abständen statt (vgl. a.a.O., S. 5).
Der Beschwerdeführer sei in seiner Selbstwahrnehmung dermassen limitiert, dass
er sich ausser Haus kaum noch sozialisiere (vgl. B____-Bericht vom 20.3.2012,
IV-Akte 71, S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit sei ohne stabile Tagesstruktur schwer
zu beziffern. Insgesamt könne jedoch nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr
als 60 % ausgegangen werden (vgl. IV-Arztbericht vom 20.3.2012, IV-Akte 71, S.
5). Als nächste Schritte nannte pract. med. E____ bariatrisch-chirurgische
Massnahmen zur Gewichtsreduktion und gab an, diese würde die Viszeral-Chirurgie
des [...] Spitals festlegen (vgl. IV-Akte 71, S. 2 und S. 6). Es sei selbstredend,
dass sich eine Veränderung der Körperfülle positiv auf das Selbstwerterleben,
die Sozialisation, den Antrieb und die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. IV-Akte
71, S. 6).
5.2.3. Der RAD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
10. August 2012 gestützt auf die vorgenannten Unterlagen und das Dossier
des Beschwerdeführers als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. IV-Akte 76, S. 2):
−
Adipositas
Gewicht 189 kg, Grösse 167 cm, BMI 67.7 kg/m2, Bauchumfang 165 cm
−
aktuell 191.8 kg,
Grösse 167 cm, BMI 68.7 kg/m2
−
rezidivierender
Substitutionsbedarf an Vitamin B12, Folsäure, Vitamin D 2. Erniedrigte
Glucosetoleranz
−
aktuelles HbA1c
6.2%
−
Steatosis Hepatis
−
Art. Hypertonie
−
Degenerative
Veränderungen des Bewegungsapparates
−
rezidivierende
Gonalgien, chronische Lumbalgie
−
Rezidivierende
depressive Episoden
5.2.4. Weiter hielt der RAD fest, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei instabil und es bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit
ausserhalb eines geschützten Rahmens. Zuerst stünden die medizinischen
Massnahmen im Vordergrund (vgl. IV-Akte 76, S. 3).
5.3.
5.3.1. Demgegenüber konnte der rheumatologische Teilgutachter Dr. F____,
FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, anlässlich der Begutachtung am
10. Februar 2017 beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Gutachten, IV-Akte
139, S. 15).
5.3.2. Zur Begründung führte er aus, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
habe er früher einmal recht starke Rückenbeschwerden gehabt, diese seien aber
seit längerer Zeit abgeklungen. Im Moment würden keine Beschwerden am Bewegungsapparat
bestehen. Nach Angaben des Gutachters bestehe allerdings ein Hypermotilitätssyndrom
mit leichtgradiger Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke und deutlicher
Überstreckbarkeit der Kniegelenke. Es sei davon auszugehen, dass auch an den
Achsengelenken eine Hypermotilität bestehe. Diese Hypermotilität sei in der
Lage, bei entsprechender mechanischer Überbelastung hin und wieder zu Gelenk-
bzw. Rückenbeschwerden zu führen. Diese Situation liege aber beim Beschwerdeführer
nicht vor (vgl. a.a.O.). Trotzdem erachtete der rheumatologische Teilgutachter eine
weitere Reduktion des Körpergewichtes längerfristig sinnvoll und sehr zu empfehlen,
da das aktuelle Körpergewicht ein Risikofaktor für die Entwicklung von Arthrosen
an den Knie- und Hüftgelenken darstelle (vgl. IV-Akte 139, S. 4).
5.4.
5.4.1. Der psychiatrische Gutachter Dr. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, attestierte dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bescheinigte er dem Beschwerdeführer:
−
anamnestisch
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert F33.8;
−
Exzessives
Kaufverhalten F63.8;
−
Verhaltensauffälligkeit,
Mal-Kooperation F54 (vgl. IV-Akte 139, S. 15).
5.4.2. Zur Begründung gab der Gutachter an, der Beschwerdeführer habe
berichtet, dass sich seit der bariatrischen Operation vieles gebessert habe,
nur Ende 2016 sei er wegen eines Tiefs kurzfristig in den B____ gewesen. Seine
Kaufsucht habe er mittels Suchthilfe und Geldverwaltung in den Griff bekommen.
Seit seiner Kindheit sei er konstant in psychiatrischer Behandlung gewesen,
allerdings nie stationär oder teilstationär. Der Gutachter erachtete den
aktuellen Psychostatus des Beschwerdeführers als unauffällig. Der gegenwärtige
psychopathologische Befund entspreche nicht mehr einer depressiven Episode, die
letztmals als leichte depressive Episode 03/2016 beschrieben worden sei (vgl.
a.a.O., S. 159). Auch die Essstörung könne als weitgehend remittiert gelten.
Vorhanden sei noch eine gewisse Mal-Kooperation mit Dekonditionierung und
Schonverhalten. Das impulsive Kaufverhalten sei weitgehend kontrolliert. Seit
der Operation im Jahr 2014 sei ein positiver Wendepunkt erreicht. Dauerhaft sei
zumindest psychiatrisch eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründbar. Nach
langjähriger IV-Berentung sollten jetzt weitere Grundlagen zur Normalisierung
geschaffen werden, das heisst es sollten jetzt die Arbeitsvoraussetzungen trainiert
werden. Im Anschluss stehe Massnahmen aus jetziger Sicht nichts entgegen (vgl.
a.a.O., S. 16). Bei deutlich gebesserter psychischer Lage seien der Aufbau einer
Tagesstruktur und berufliche Massnahmen ganz vorrangig. Darüber hinaus sollte
eine weitere Gewichtsreduktion angestrebt werden (vgl. IV-Akte 139, S. 20). Vor
allem aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose aktuell als günstig zu
bezeichnen, auch wenn der Verlauf und die Prognose auch letztlich von motivationalen
Faktoren abhängen, die unabhängig einer allfälligen Erkrankung mitwirken würden
(vgl. IV-Akte 139, S. 42).
5.5.
5.5.1. Bei einer Gesamtwürdigung zeigt ein Vergleich dieser beiden
medizinischen Sachverhalte deutlich, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache erheblich gebessert hat.
5.5.2 Während im Jahre 2012 die Adipositas mit einem BMI 67,7 und die
rezidivierenden depressiven Episoden im Vordergrund standen (vgl.
RAD-Stellungnahme, IV-Akte 76) führte die Schlauchmagen-OP 2014 zu einem
erfreulichen Gewichtsverlust. Anlässlich der internistischen Untersuchung durch
Dr. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fiel zwar immernoch ein massives
Übergewicht mit einem BMI von 46,9 auf (vgl. Gutachten, IV-Akte 139, S. 16),
die deutliche Senkung des BMI von 67,7 auf 46,9 stellt jedoch augenscheinlich
eine deutliche Gesundheitsverbesserung dar. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer vorbringt, dass er seit der Operation an Gewicht verloren,
jedoch unterdessen auch wieder zugenommen hätte und die Operation nichts an seiner
Binge-Eating Störung sowie an der adipositas permagna (schwerste Form der
Adipositas, ab einem BMI von über 40) geändert habe. Zum einen wird zur
Binge-Eating Störung im Gutachten festgehalten, dass diese gegenwärtig und
letztlich seit der Operation als weitgehend remittiert zu gelten hat und tatsächlich
im letzten IV-Bericht der B____ gar nicht mehr erwähnt werde (vgl. IV-Akte 139,
S. 39), was zutrifft. Zum anderen ist unter Berücksichtigung der Tatsachen,
dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen tieferen BMI von 43,6 hatte (vgl.
Verlaufsbericht des [...] Spitals vom 13.5.2016 , IV-Akte 111) und dass er nach
wie vor stark übergewichtig ist, was ihm von gutachterliche Seite auch
attestiert wird (vgl. IV-Akte 139, S. 19) festzuhalten, dass zwischen der
Rentenzusprache 2012 und der vorliegenden Begutachtung doch eine erhebliche
Gewichtsreduktion von 189 kg im Jahre 2012 auf 134 kg stattgefunden hat, welche
es zu berücksichtigen gilt.
5.5.3. Hinsichtlich somatischer Einschränkungen ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der allgemein-internistischen Untersuchung
weitere Beschwerden, insbesondere am Bewegungsapparat, Kniebeschwerden oder Rückenschmerzen,
auf gezielte Nachfrage verneinte (vgl. IV-Akte 139, S. 13), so dass davon
auszugehen ist, dass die festgestellte Hypermotilität bislang erfreulicherweise
keine Auswirkungen zeigt. Im Übrigen ergaben sich anlässlich der
allgemein-internistischen Untersuchung unauffällige Befunde und es wurde
vermerkt, dass alle Bewegungen flüssig und schmerzfrei ausgeführt werden
konnten (vgl. a.a.O., S. 16).
5.6.
Hinzu kommt, dass sich auch in psychiatrischer Hinsicht eine
deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
feststellen lässt. Während sich der Beschwerdeführer im Jahre 2012 ausser Haus kaum
noch sozialisierte (vgl. Bericht pract. med. E____ vom 20.3.2012, IV-Akte 71,
S. 1), geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer mit der
Familie, bei der er wohnt, über einen intakten sozialen Kontext verfügt und
dass er eine Freundin hat, welche ihn auch zur Untersuchung begleitete (vgl.
IV-Akte 139, S. 14). Ferner wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer soziale Kontakte wahrnehme und sich sein Leben seit der
Operation im Jahr 2014 gewendet habe (vgl. IV-Akte 139, S. 18). Die Kontaktfähigkeit
zu Dritten, die Selbstversorgung und die Mobilität seien gegeben (vgl. a.a.O.,
S. 19), was im Vergleich mit dem Jahre 2012 für eine deutliche Verbesserung der
psychischen Gesundheitssituation spricht. Auch der Gutachter selbst hält fest,
dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers deutlich besser zu sein scheine
als vor dem bariatrischen Eingriff (vgl. a.a.O., S. 21). Ausserdem wird die rezidivierende
depressive Störung beim Beschwerdeführer als remittiert bezeichnet, was
ebenfalls für eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation spricht.
5.7.
Für eine deutliche Verbesserung in psychiatrischer Hinsicht sprechen
weiter die Ausführungen des Gutachters zum psychiatrischen Verlauf. So hielt
der Gutachter ausdrücklich und anhand der anlässlich der Untersuchung erhobenen
Befunde nachvollziehbar fest, dass sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers
zurückgebildet habe. Zum einen gab er an, dass auf psychiatrischem Gebiet lange
Jahre ein Gesundheitsschaden vorgelegen habe, in den letzten Jahren jedoch eine
deutliche Symptomremission nachzuweisen sei (vgl. IV-Akte 139, S. 17). Der
aktuelle Befund entspreche nicht mehr einem Gesundheitsschaden im Sinne der
Nichtbehandelbarkeit oder im Sinne des Verbleibens von Behinderung. Der Schweregrad
der depressiven Störung sei gering. Das aktuelle Persönlichkeitsbild sei zudem
trotz teilweise erschwerter Persönlichkeitsentwicklung nicht grundsätzlich
gestört. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Gutachter ausdrücklich darauf
hinweist, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers noch
optimiert werden könnte. Im Übrigen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers,
dass seit 2014 weitere psychiatrische Erkrankungen hinzugekommen seien (vgl.
Eingabe vom 13.4.2018, S. 1 f.) nicht gefolgt werden. Der Gutachter hält fest,
ein Suchtleiden in engerem Sinne liege beim Beschwerdeführer nicht vor und die
Kaufsucht sei therapeutisch kontrolliert (vgl. a.a.O.). Dies trifft zu, ergibt
sich doch auch aus den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen,
dass sich sein abhängiges Kaufverhalten durch die tatkräftige Unterstützung der
Beratungsstelle zwischenzeitlich stabilisiert hat (vgl. Beilage zur Beschwerde,
S. 5 unten). Für eine deutliche Verbesserung des psychiatrischen
Gesundheitszustandes spricht ferner insbesondere auch die Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer – trotz entsprechender Angebote über einen langen Zeitraum
hinweg – nie einer stationären oder teilstationären Behandlung unterzogen hat
und dass er aktuell keine Psychopharmaka einnimmt. Während des laufenden Einwandverfahrens
hat sich der Beschwerdeführer zwar an die B____ gewandt zwecks Beginn einer
stationären Therapie (vgl. IV-Akte 155), tatsächlich eingetreten ist der
Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht (vgl. Protokolleintrag 15.06.2017
adta – Renten).
5.8.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich aus den vom
Beschwerdeführer beigezogenen Berichten der B____ nichts zu seinen Gunsten
ableiten lässt. Hinsichtlich der im (eine Seite umfassenden) Bericht vom 23.
Mai 2017 erwähnten ausgeprägten Antriebsstörung (vgl. IV-Akte 154, S. 2), wird
im Gutachten festgehalten, dass keine solche diagnostiziert werden könne,
allenfalls bestehe gelegentlich ein gehemmter Antrieb. Als wahrscheinlichere
Erklärung wird jedoch eine Dekonditionierung und Habituierung angesehen (vgl.
IV-Akte 139, S. 40). Weiter werden im dreiseitigen IV-Arztbericht der B____ vom
23. Mai 2017 ein Morgentief, eine Verschiebung des Schlaf-Wach-Rhythmus,
Hoffnungslosigkeit, geringes Selbstwirksamkeitserleben sowie Insuffizienzgefühle
und Versagensängste beschrieben (vgl. IV-Akte 155). Dabei handelt es sich alles
um Punkte, mit denen sich die Gutachter ausdrücklich auseinandersetzten (vgl.
IV-Akte 139, S. 35). Weder im B____-Bericht vom 23. Mai 2017 noch im IV-Arztbericht
der B____ werden medizinischen Befunde oder anderweitige Hinweise beschrieben,
die es erlauben würden, eine massgebliche Verschlechterung anzunehmen oder das
umfassende polydisziplinäre MEDAS-Gutachten grundlegend in Zweifel zu ziehen. Neu
wird im Bericht der B____ vom 23. Mai 2017 eine ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsstörung beschrieben, allerdings hält der RAD hierzu zutreffend
fest, dass diese Diagnose bei unveränderter medizinischer Befundlage erfolge (vgl.
RAD-Stellungnahme, IV-Akte 159). Weiter weist er zu Recht darauf hin, dass beim
Beschwerdeführer zwar immer wieder depressive Einbrüche mit Antriebsverlust und
Rückzug beschrieben werden, aber Hinweise fehlen, dass diese Einbrüche das
massgebliche Merkmal der Dauerhaftigkeit aufweisen (vgl. a.a.O.). Die im
Arztbericht der B____ vom 23. Mai 2017 beschriebene leichte depressive Episode
ist nicht geeignet, die geltend gemachte volle Arbeitsunfähigkeit oder auch
eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zudem sind depressive Symptome
einer Psychotherapie zugänglich, mit gegebenenfalls antidepressiver und
stimmungsstabilisierender Medikation, wie der Beschwerdeführer sie in den
Jahren der gesundheitlichen Verschlechterung zwischen 2010 bis 2014 eingenommen
hatte (vgl. a.a.O.). Mit dem RAD ist diesbezüglich festzustellen, dass diese
Behandlung dem Beschwerdeführer auch weiterhin ohne Umschweife im Sinne der
Mitwirkungspflicht vollumfänglich zumutbar ist.
5.9.
Insgesamt erscheint bei einer umfassenden Würdigung der Aktenlage die
im Gutachten festgestellte Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
als schlüssig und nachvollziehbar, so dass gemäss der gutachterlichen
Konsensbesprechung von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist. Da die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit basierte,
liegt eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
vor. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
6.3.
Da es sich bei der Suchthilfe der [...] um keine qualifizierte
Vertretung handelt, ist kein Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: