Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

Suchthilfe [...], [...] 

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.52

Verfügung vom 28. März 2018

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1993 geborene Beschwerdeführer litt seit der 4. Primarschulklasse unter Adipositas permagna mit einem BMI zeitweise über 70 sowie unter psychiatrischen Problemen. Am 3. September 2008 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit besuchte er von September 2009 bis Mai 2010 eine Wohngruppe im [...] (vgl. IV-Akte 26) und die Beschwerdegegnerin bot ihm Massnahmen zur Berufsfindung und einen Jugendförderkurs im [...] an. Diese führten jedoch nicht zum Beginn einer Berufsausbildung.

b) Am 7. November 2011 fand eine neue IV-Anmeldung für Erwachsene statt (vgl. IV-Akte 47). Die dem Beschwerdeführer daraufhin zugesprochenen Berufsmassnahmen in Form eines Vorkurses (kaufmännische Richtung) und eines Arbeitstrainings mussten aufgrund seines gesundheitlichen Zustands einstweilig abgeschlossen werden (vgl. IV-Akte 63). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen und holte eine RAD-Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 76). Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 bei einem ermittelten IV-Grad von 100 % ab 1. Dezember 2011 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 82). Dabei wurde dem Beschwerdeführer als Schadenminderungsauflage die Durchführung der von den behandelnden Ärzten empfohlenen medizinischen Massnahmen auferlegt. Im Januar 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Schlauchgastroektomie. Nach einer ersten von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Januar 2015 ein unveränderter Rentenanspruch bestätigt (vgl. IV-Akte 100). Wegen seines hinzugekommenen exzessiven Kaufverhaltens begab sich der Beschwerdeführer ab November 2015 in der [...] der B____ Basel (nachfolgend: B____) in Behandlung zur störungsspezifischen Psychotherapie. Später kam eine Unterstützung bei der Schuldensanierung und Finanzverwaltung durch die Suchthilfe der [...] hinzu.

c) Im Februar 2016 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine erneute Rentenrevision ein (vgl. Fragebogen, IV-Akte 93). Nachdem der Beschwerdeführer bei der Abteilung Integration wiederholt unentschuldigt nicht zum Gespräch erschienen war, wurde dort der Fall im September 2016 abgeschlossen (vgl. IV-Akte 120). Der Beschwerdeführer hielt sich vom 23. September 2016 bis 26. September 2016 zum ersten Mal stationär in den B____ auf. Als Austrittsgrund gab er an, dass er in die Klinik C____ eintreten wolle. Die Klinik C____ teilte der Beschwerdegegnerin am 3. November 2016 mit, dass der Beschwerdeführer zwar am Vorgespräch vom 26. Oktober 2016 teilgenommen habe, in der Folge jedoch weder über den Beschwerdeführer noch über die Mutter eine Kontaktaufnahme möglich gewesen sei.

d) Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 123) gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie nach dem Zufallsprinzip in Auftrag. Das Los fiel auf die MEDAS D____, welche das Gutachten am 7. März 2017 erstattete (vgl. IV-Akte 139). Nach einer Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 141) kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 3. April 2017 dem Beschwerdeführer bei einem ermittelten IV-Grad von 0 % die Aufhebung der Invalidenrente an (vgl. IV-Akte 149). Dagegen erhob der Beschwerdeführer über die Suchthilfe Einwand und reichte einen Bericht der B____ vom 23. März 2017 sowie einen IV-Arztbericht der B____ ein (vgl. IV-Akten 150 ff.). Darin wurde angekündigt, dass ein stationärer Eintritt in die B____ erfolgen werde, welcher in der Folge jedoch nicht stattfand (vgl. Protokolleintrag 15.06.2017 adta – Renten). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (vgl. IV-Akte 159) erliess die Beschwerdegegnerin am 28. März 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 162).

II.         

a) Mit einer von der Suchthilfe mitunterzeichneten Beschwerde vom 5. April 2018 (Posteingang: 12. April 2018) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung seiner bisherigen Rente.

b) Mit Eingabe vom 13. April 2018 (Posteingang 16. April 2018) äussert sich die Suchthilfe erneut und reicht weitere Unterlagen nach.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.       

Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

IV.      

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 24. September 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             In der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 hat die Beschwerdegegnerin die bislang ausgerichtete volle Invalidenrente wegen einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation mit Wirkung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (vgl. IV-Akte 162). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das Gutachten der MEDAS vom 7. März 2017 (vgl. IV-Akte 139).

2.2.             Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, auf das MEDAS-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Dabei bringt er im Wesentlichen unter Verweis auf die Stellungnahme des Zentrumsleiters und der behandelnden Psychologin der B____ vom 23. Mai 2017 vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                   

3.1.             Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

3.2.             Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.3.             Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Die Annahme einer invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Dabei kommt im Kontext rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden allenfalls belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu.

3.4.             Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis; BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

3.5.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             Als medizinische Entscheidgrundlage für die Rentenaufhebung diente der Beschwerdegegnerin das im Zuge des Revisionsverfahrens eingeholte polydisziplinäre Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie der MEDAS D____ vom 7. März 2017 mit Konsensbesprechung (vgl. IV-Akte 139).

4.2.             4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in formeller Hinsicht vor, das Gutachten sei bereits deshalb nicht beweiswertig, weil es den Gutachtern an der nötigen Objektivität fehle. Die MEDAS sei von der Versicherung beauftragt worden dieses Gutachten zu verfassen und habe dies offensichtlich nicht objektiv, sondern zu Gunsten der IV gemacht (vgl. Eingabe vom 13.4.2018, S. 1 f.).

4.2.2. Diesen pauschalen Vorwürfen kann vorliegend nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter und Richterinnen vorgesehen sind (Art. 44, Art. 36 Abs. 1 ATSG). Befangenheit ist dabei nach der Rechtsprechung anzu-nehmen, wenn Umstände vorliegen, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen und damit geeig-net sind, Misstrauen in die Unterparteilichkeit der beteiligten Person zu erwecken (vgl. BGE 132 V 93, 109 f.). Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter voreingenommen wären. Zudem trifft es zwar zu, dass die MEDAS durch die Beschwerdegegnerin mit der Untersuchung des Beschwerdeführers beauftragt wurde, nach der mit BGE 137 V 210 begründeten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch die formelle Ablehnung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr (überwiegend) mit solchen strukturellen Umständen begründet werden (vgl. BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7).

4.3.             4.3.1. Weiter beurteilt der Beschwerdeführer auch die Stellungnahme des RAD als subjektiv und macht geltend, es sei offensichtlich, dass die Invalidenversicherung unter anderem auf Kosten des Beschwerdeführers finanzielle Einsparungen treffen möchte. Es sei bekannt, dass sich Fälle von Rentenantragsabweisungen häufen würden. Dass die Versicherung nun so weit gehe und einer derart körperlich und psychisch kranken Person eine Rente streiche sei grenzüberschreitend (vgl. Eingabe vom 13.4.2018, S. 1 f.).

4.3.2. Hinsichtlich des Vorwurfs einer fehlenden Unabhängigkeit der RAD-Ärzte ist darauf hinzuweisen, dass diese nach der gesetzgeberischen Konzeption und des diesbezüglich eindeutigen Wortlauts von Art. 59 Abs. 2bis IVG in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig sind (vgl. auch die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2). Weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich.

4.4.             Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, das polydisziplinäre Gutachten sei falsch und schlecht recherchiert und deshalb nicht beweiskräftig (vgl. Eingabe vom 13.4.2018, S. 2). Insbesondere bemängelt er, dass die MEDAS-Gutachter ihre Schlussfolgerungen nach nur wenig minütigem Klientenkontakt und ohne Diagnosemittel (Testungen) getroffen hätten (vgl. a.a.O.).

4.5.             Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Angesichts der umfangreichen Auflistung der medizinischen Berichte zu Beginn des Gutachtens (vgl. IV-Akte 139, S. 3-12) kann das Gutachten nicht als schlecht recherchiert bezeichnet werden. Ausserdem wurden anlässlich der Untersuchung die Fähigkeiten des Beschwerdeführers anhand des Mini ICF-APP Ratingbogens geprüft (vgl. IV-Akte 139, S. 40). Soweit in der Beschwerde die Untersuchungsdauer bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung insgesamt zwei Stunden dauerte, was im vorliegenden Fall als angemessen erscheint. Ferner ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand in Bezug auf die Fragestellung und die zu beurteilende Psychopathologie angemessen sein (Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nur einmal für drei Tage in stationärer Behandlung befand und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka einnimmt, erscheint der für die vorliegende Expertise betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand auf jeden Fall als hinreichend. In formeller Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass das Gutachten sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt, dass es auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen beruht und in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen ist. Die darauf basierenden gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Ferner erscheinen die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die Schlussfolgerungen als umfassend begründet. Damit erfüllt das polydisziplinäre Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3) und es kommt ihm daher volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 3.4 vorstehend).

4.6.             Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das Gutachten sei von falschen Angaben (falsche Personalien, angebliche Fehltermine) gekennzeichnet ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sich eine lückenhafte Anamnese im Rahmen psychiatrischer Abklärungen, bei welchen der persönlichen Lebensgeschichte eine besondere Bedeutung zukommt, unter Umständen als problematisch erweisen kann. Im vorliegenden ist jedoch festzustellen, dass kein wichtiger Aspekt der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers vom Gutachter unberücksichtigt geblieben ist und der Beschwerdeführer dies zu Recht auch nicht vorbringt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer monierten Ungenauigkeiten resp. unpräzisen Angaben zu den Personalien auf die Schlussfolgerungen im Gutachten ausgewirkt haben könnten und auch die verpassten Termine resp. Fehltermine werden im Gesamtdossier des Beschwerdeführers von verschiedener Seite bereits früher erwähnt (vgl. IV-Akten 118, 120, 153, S. 5).

5.                   

5.1.             Der rentenaufhebenden Verfügung liegt eine revisionsweise festgestellte gesundheitliche Verbesserung zu Grunde, welche der Beschwerdeführer bestreitet. In medizinischer Hinsicht ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 2012 (letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht), verbessert hat.

5.2.             5.2.1. Die massgebende Vergleichsbasis für das Revisionsverfahren stellt die mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 erfolgte ursprüngliche Rentenzusprache dar (vgl. IV-Akte 82). Diese stützte sich auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen Abklärungen, insbesondere den Polysomnographiebericht der B____ vom 30. November 2011, welcher unauffällige Befunde ergab (vgl. IV-Akte 71, S. 9 ff.), dem Bericht der B____ vom 20. März 2012 inkl. IV-Arztbericht (vgl. IV-Akte 71, S. 1 ff.) und dem Bericht des [...]spitals vom 7. Juni 2012 (vgl. IV-Akte 75) sowie der darauf basierenden RAD-Stellungnahme vom 10. August 2012 (vgl. IV-Akte 76).

5.2.2. Der behandelnde Arzt der B____, pract. med. E____, hielt damals fest, der Beschwerdeführer sei wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer morbiden Adipositas permagna bei metabolischem Syndrom seit mehreren Jahren in ambulanter Behandlung (vgl. IV-Arztbericht vom 20.3.2012, IV-Akte 71, S. 4). Die Behandlung sei kaum führ- und lenkbar. Es fänden vereinzelte Sprechstunden und Kriseninterventionen in monatlichen Abständen statt (vgl. a.a.O., S. 5). Der Beschwerdeführer sei in seiner Selbstwahrnehmung dermassen limitiert, dass er sich ausser Haus kaum noch sozialisiere (vgl. B____-Bericht vom 20.3.2012, IV-Akte 71, S. 1). Die Arbeitsunfähigkeit sei ohne stabile Tagesstruktur schwer zu beziffern. Insgesamt könne jedoch nicht von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 % ausgegangen werden (vgl. IV-Arztbericht vom 20.3.2012, IV-Akte 71, S. 5). Als nächste Schritte nannte pract. med. E____ bariatrisch-chirurgische Massnahmen zur Gewichtsreduktion und gab an, diese würde die Viszeral-Chirurgie des [...] Spitals festlegen (vgl. IV-Akte 71, S. 2 und S. 6). Es sei selbstredend, dass sich eine Veränderung der Körperfülle positiv auf das Selbstwerterleben, die Sozialisation, den Antrieb und die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. IV-Akte 71, S. 6).

5.2.3. Der RAD attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. August 2012 gestützt auf die vorgenannten Unterlagen und das Dossier des Beschwerdeführers als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 76, S. 2):

      Adipositas Gewicht 189 kg, Grösse 167 cm, BMI 67.7 kg/m2, Bauchumfang 165 cm

      aktuell 191.8 kg, Grösse 167 cm, BMI 68.7 kg/m2

      rezidivierender Substitutionsbedarf an Vitamin B12, Folsäure, Vitamin D 2. Erniedrigte Glucosetoleranz

      aktuelles HbA1c 6.2%

      Steatosis Hepatis

      Art. Hypertonie

      Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates

      rezidivierende Gonalgien, chronische Lumbalgie

      Rezidivierende depressive Episoden

5.2.4. Weiter hielt der RAD fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei instabil und es bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit ausserhalb eines geschützten Rahmens. Zuerst stünden die medizinischen Massnahmen im Vordergrund (vgl. IV-Akte 76, S. 3).

5.3.             5.3.1. Demgegenüber konnte der rheumatologische Teilgutachter Dr. F____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, anlässlich der Begutachtung am 10. Februar 2017 beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 139, S. 15).

5.3.2. Zur Begründung führte er aus, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er früher einmal recht starke Rückenbeschwerden gehabt, diese seien aber seit längerer Zeit abgeklungen. Im Moment würden keine Beschwerden am Bewegungsapparat bestehen. Nach Angaben des Gutachters bestehe allerdings ein Hypermotilitätssyndrom mit leichtgradiger Überstreckbarkeit der Ellbogengelenke und deutlicher Überstreckbarkeit der Kniegelenke. Es sei davon auszugehen, dass auch an den Achsengelenken eine Hypermotilität bestehe. Diese Hypermotilität sei in der Lage, bei entsprechender mechanischer Überbelastung hin und wieder zu Gelenk- bzw. Rückenbeschwerden zu führen. Diese Situation liege aber beim Beschwerdeführer nicht vor (vgl. a.a.O.). Trotzdem erachtete der rheumatologische Teilgutachter eine weitere Reduktion des Körpergewichtes längerfristig sinnvoll und sehr zu empfehlen, da das aktuelle Körpergewicht ein Risikofaktor für die Entwicklung von Arthrosen an den Knie- und Hüftgelenken darstelle (vgl. IV-Akte 139, S. 4).

5.4.             5.4.1. Der psychiatrische Gutachter Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigte er dem Beschwerdeführer:

      anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert F33.8;

      Exzessives Kaufverhalten F63.8;

      Verhaltensauffälligkeit, Mal-Kooperation F54 (vgl. IV-Akte 139, S. 15).

5.4.2. Zur Begründung gab der Gutachter an, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass sich seit der bariatrischen Operation vieles gebessert habe, nur Ende 2016 sei er wegen eines Tiefs kurzfristig in den B____ gewesen. Seine Kaufsucht habe er mittels Suchthilfe und Geldverwaltung in den Griff bekommen. Seit seiner Kindheit sei er konstant in psychiatrischer Behandlung gewesen, allerdings nie stationär oder teilstationär. Der Gutachter erachtete den aktuellen Psychostatus des Beschwerdeführers als unauffällig. Der gegenwärtige psychopathologische Befund entspreche nicht mehr einer depressiven Episode, die letztmals als leichte depressive Episode 03/2016 beschrieben worden sei (vgl. a.a.O., S. 159). Auch die Essstörung könne als weitgehend remittiert gelten. Vorhanden sei noch eine gewisse Mal-Kooperation mit Dekonditionierung und Schonverhalten. Das impulsive Kaufverhalten sei weitgehend kontrolliert. Seit der Operation im Jahr 2014 sei ein positiver Wendepunkt erreicht. Dauerhaft sei zumindest psychiatrisch eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr begründbar. Nach langjähriger IV-Berentung sollten jetzt weitere Grundlagen zur Normalisierung geschaffen werden, das heisst es sollten jetzt die Arbeitsvoraussetzungen trainiert werden. Im Anschluss stehe Massnahmen aus jetziger Sicht nichts entgegen (vgl. a.a.O., S. 16). Bei deutlich gebesserter psychischer Lage seien der Aufbau einer Tagesstruktur und berufliche Massnahmen ganz vorrangig. Darüber hinaus sollte eine weitere Gewichtsreduktion angestrebt werden (vgl. IV-Akte 139, S. 20). Vor allem aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose aktuell als günstig zu bezeichnen, auch wenn der Verlauf und die Prognose auch letztlich von motivationalen Faktoren abhängen, die unabhängig einer allfälligen Erkrankung mitwirken würden (vgl. IV-Akte 139, S. 42).

5.5.             5.5.1. Bei einer Gesamtwürdigung zeigt ein Vergleich dieser beiden medizinischen Sachverhalte deutlich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache erheblich gebessert hat.

5.5.2 Während im Jahre 2012 die Adipositas mit einem BMI 67,7 und die rezidivierenden depressiven Episoden im Vordergrund standen (vgl. RAD-Stellungnahme, IV-Akte 76) führte die Schlauchmagen-OP 2014 zu einem erfreulichen Gewichtsverlust. Anlässlich der internistischen Untersuchung durch Dr. H____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fiel zwar immernoch ein massives Übergewicht mit einem BMI von 46,9 auf (vgl. Gutachten, IV-Akte 139, S. 16), die deutliche Senkung des BMI von 67,7 auf 46,9 stellt jedoch augenscheinlich eine deutliche Gesundheitsverbesserung dar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, dass er seit der Operation an Gewicht verloren, jedoch unterdessen auch wieder zugenommen hätte und die Operation nichts an seiner Binge-Eating Störung sowie an der adipositas permagna (schwerste Form der Adipositas, ab einem BMI von über 40) geändert habe. Zum einen wird zur Binge-Eating Störung im Gutachten festgehalten, dass diese gegenwärtig und letztlich seit der Operation als weitgehend remittiert zu gelten hat und tatsächlich im letzten IV-Bericht der B____ gar nicht mehr erwähnt werde (vgl. IV-Akte 139, S. 39), was zutrifft. Zum anderen ist unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen tieferen BMI von 43,6 hatte (vgl. Verlaufsbericht des [...] Spitals vom 13.5.2016 , IV-Akte 111) und dass er nach wie vor stark übergewichtig ist, was ihm von gutachterliche Seite auch attestiert wird (vgl. IV-Akte 139, S. 19) festzuhalten, dass zwischen der Rentenzusprache 2012 und der vorliegenden Begutachtung doch eine erhebliche Gewichtsreduktion von 189 kg im Jahre 2012 auf 134 kg stattgefunden hat, welche es zu berücksichtigen gilt.

5.5.3. Hinsichtlich somatischer Einschränkungen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der allgemein-internistischen Untersuchung weitere Beschwerden, insbesondere am Bewegungsapparat, Kniebeschwerden oder Rückenschmerzen, auf gezielte Nachfrage verneinte (vgl. IV-Akte 139, S. 13), so dass davon auszugehen ist, dass die festgestellte Hypermotilität bislang erfreulicherweise keine Auswirkungen zeigt. Im Übrigen ergaben sich anlässlich der allgemein-internistischen Untersuchung unauffällige Befunde und es wurde vermerkt, dass alle Bewegungen flüssig und schmerzfrei ausgeführt werden konnten (vgl. a.a.O., S. 16).

5.6.             Hinzu kommt, dass sich auch in psychiatrischer Hinsicht eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers feststellen lässt. Während sich der Beschwerdeführer im Jahre 2012 ausser Haus kaum noch sozialisierte (vgl. Bericht pract. med. E____ vom 20.3.2012, IV-Akte 71, S. 1), geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Familie, bei der er wohnt, über einen intakten sozialen Kontext verfügt und dass er eine Freundin hat, welche ihn auch zur Untersuchung begleitete (vgl. IV-Akte 139, S. 14). Ferner wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte wahrnehme und sich sein Leben seit der Operation im Jahr 2014 gewendet habe (vgl. IV-Akte 139, S. 18). Die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Selbstversorgung und die Mobilität seien gegeben (vgl. a.a.O., S. 19), was im Vergleich mit dem Jahre 2012 für eine deutliche Verbesserung der psychischen Gesundheitssituation spricht. Auch der Gutachter selbst hält fest, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers deutlich besser zu sein scheine als vor dem bariatrischen Eingriff (vgl. a.a.O., S. 21). Ausserdem wird die rezidivierende depressive Störung beim Beschwerdeführer als remittiert bezeichnet, was ebenfalls für eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation spricht.

5.7.             Für eine deutliche Verbesserung in psychiatrischer Hinsicht sprechen weiter die Ausführungen des Gutachters zum psychiatrischen Verlauf. So hielt der Gutachter ausdrücklich und anhand der anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde nachvollziehbar fest, dass sich die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers zurückgebildet habe. Zum einen gab er an, dass auf psychiatrischem Gebiet lange Jahre ein Gesundheitsschaden vorgelegen habe, in den letzten Jahren jedoch eine deutliche Symptomremission nachzuweisen sei (vgl. IV-Akte 139, S. 17). Der aktuelle Befund entspreche nicht mehr einem Gesundheitsschaden im Sinne der Nichtbehandelbarkeit oder im Sinne des Verbleibens von Behinderung. Der Schweregrad der depressiven Störung sei gering. Das aktuelle Persönlichkeitsbild sei zudem trotz teilweise erschwerter Persönlichkeitsentwicklung nicht grundsätzlich gestört. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Gutachter ausdrücklich darauf hinweist, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers noch optimiert werden könnte. Im Übrigen kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seit 2014 weitere psychiatrische Erkrankungen hinzugekommen seien (vgl. Eingabe vom 13.4.2018, S. 1 f.) nicht gefolgt werden. Der Gutachter hält fest, ein Suchtleiden in engerem Sinne liege beim Beschwerdeführer nicht vor und die Kaufsucht sei therapeutisch kontrolliert (vgl. a.a.O.). Dies trifft zu, ergibt sich doch auch aus den vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Unterlagen, dass sich sein abhängiges Kaufverhalten durch die tatkräftige Unterstützung der Beratungsstelle zwischenzeitlich stabilisiert hat (vgl. Beilage zur Beschwerde, S. 5 unten). Für eine deutliche Verbesserung des psychiatrischen Gesundheitszustandes spricht ferner insbesondere auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer – trotz entsprechender Angebote über einen langen Zeitraum hinweg – nie einer stationären oder teilstationären Behandlung unterzogen hat und dass er aktuell keine Psychopharmaka einnimmt. Während des laufenden Einwandverfahrens hat sich der Beschwerdeführer zwar an die B____ gewandt zwecks Beginn einer stationären Therapie (vgl. IV-Akte 155), tatsächlich eingetreten ist der Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht (vgl. Protokolleintrag 15.06.2017 adta – Renten).

5.8.             Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer beigezogenen Berichten der B____ nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Hinsichtlich der im (eine Seite umfassenden) Bericht vom 23. Mai 2017 erwähnten ausgeprägten Antriebsstörung (vgl. IV-Akte 154, S. 2), wird im Gutachten festgehalten, dass keine solche diagnostiziert werden könne, allenfalls bestehe gelegentlich ein gehemmter Antrieb. Als wahrscheinlichere Erklärung wird jedoch eine Dekonditionierung und Habituierung angesehen (vgl. IV-Akte 139, S. 40). Weiter werden im dreiseitigen IV-Arztbericht der B____ vom 23. Mai 2017 ein Morgentief, eine Verschiebung des Schlaf-Wach-Rhythmus, Hoffnungslosigkeit, geringes Selbstwirksamkeitserleben sowie Insuffizienzgefühle und Versagensängste beschrieben (vgl. IV-Akte 155). Dabei handelt es sich alles um Punkte, mit denen sich die Gutachter ausdrücklich auseinandersetzten (vgl. IV-Akte 139, S. 35). Weder im B____-Bericht vom 23. Mai 2017 noch im IV-Arztbericht der B____ werden medizinischen Befunde oder anderweitige Hinweise beschrieben, die es erlauben würden, eine massgebliche Verschlechterung anzunehmen oder das umfassende polydisziplinäre MEDAS-Gutachten grundlegend in Zweifel zu ziehen. Neu wird im Bericht der B____ vom 23. Mai 2017 eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung beschrieben, allerdings hält der RAD hierzu zutreffend fest, dass diese Diagnose bei unveränderter medizinischer Befundlage erfolge (vgl. RAD-Stellungnahme, IV-Akte 159). Weiter weist er zu Recht darauf hin, dass beim Beschwerdeführer zwar immer wieder depressive Einbrüche mit Antriebsverlust und Rückzug beschrieben werden, aber Hinweise fehlen, dass diese Einbrüche das massgebliche Merkmal der Dauerhaftigkeit aufweisen (vgl. a.a.O.). Die im Arztbericht der B____ vom 23. Mai 2017 beschriebene leichte depressive Episode ist nicht geeignet, die geltend gemachte volle Arbeitsunfähigkeit oder auch eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Zudem sind depressive Symptome einer Psychotherapie zugänglich, mit gegebenenfalls antidepressiver und stimmungsstabilisierender Medikation, wie der Beschwerdeführer sie in den Jahren der gesundheitlichen Verschlechterung zwischen 2010 bis 2014 eingenommen hatte (vgl. a.a.O.). Mit dem RAD ist diesbezüglich festzustellen, dass diese Behandlung dem Beschwerdeführer auch weiterhin ohne Umschweife im Sinne der Mitwirkungspflicht vollumfänglich zumutbar ist.

5.9.             Insgesamt erscheint bei einer umfassenden Würdigung der Aktenlage die im Gutachten festgestellte Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als schlüssig und nachvollziehbar, so dass gemäss der gutachterlichen Konsensbesprechung von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Da die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit basierte, liegt eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben.

6.                   

6.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.             Da es sich bei der Suchthilfe der [...] um keine qualifizierte Vertretung handelt, ist kein Kostenerlasshonorar zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: