Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o C____, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.53

Verfügung vom 23. Februar 2018

Anforderungen an ein beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten; vorliegend nicht erfüllt.


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1992, absolvierte nach durchlaufener obligatorischer Schulzeit ab August 2008 bis Juni 2011 eine Lehre als Kauffrau, Profil E, Bereich öffentlicher Verkehr (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 3 f. resp. IV-Akte 6.1, S. 95). Anschliessend war sie bei der D____ AG als Reiseverkäuferin in [...] angestellt (vgl. u.a. IV-Akte 6.1, S. 78 und S. 97).

b)        Im September 2012 meldete sie sich bei der IV-Stelle E____ wegen einer seit dem 23. März 2012 bestehenden psychischen Beeinträchtigung zum Leistungsbezug an (vgl. insb. IV-Akte 1, S. 90 und S. 99 ff.). Ab 1. Oktober 2012 gewährte die IV-Stelle E____ der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin einen Beitrag für Integrationsmassnahmen im Betrieb (vgl. IV-Akte 6.1, S. 61). Per Ende Juni 2013 löste die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsvertrag mit der D____ AG auf (vgl. IV-Akte 6.1, S. 55). Im Hinblick auf die von ihr angestrebte "Berufsmaturität gesundheitliche und soziale Richtung" (vgl. IV-Akte 4, S. 7) absolvierte sie ab dem 12. August 2013 bis zum 4. Juli 2014 ein Praktikum (65%-Pensum) in der F____schule [...] (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 8 und IV-Akte 110, S. 12). Im September 2014 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Basel (vgl. IV-Akte 6.1, S. 47). Ab Oktober 2014 bezog sie Leistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt (vgl. u.a. IV-Akte 31.31, S. 3).

c)         In der Zeit vom 11. November 2014 bis zum 15. November 2014 war die Beschwerdeführerin auf der G____station der H____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 92, S. 3 ff.). Ab dem 10. Dezember 2014 bis zum 5. Februar 2015 weilte sie stationär in der Psychiatrischen Klinik I____ (vgl. IV-Akte 3 und IV-Akte 6.1, S. 11). Sie meldete sich in der Folge bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Diese erachtete jedoch weiterhin die IV-Stelle E____ als zuständig, da das Dossier in [...] noch nicht geschlossen worden sei (vgl. IV-Akte 6.1, S. 36). Anfangs April 2015 erfolgte ein Übertritt der Beschwerdeführerin in die Tagesklinik der Klinik I____ (vgl. IV-Akte 31.12). Die teilstationäre Behandlung dauerte bis zum 30. April 2015 (vgl. IV-Akte 40). Im Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin im J____spital [...] an beiden Knien operiert (IV-Akte 14, S. 2 ff.). Anschliessend weilte sie zur Rehabilitation im K____Spital, [...] (vgl. IV-Akte 15). Ab dem 15. Juli 2015 bis zum 23. Oktober 2015 war die Beschwerdeführerin nochmals teilstationär in der Klinik I____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 40).

d)        Die IV-Stelle E____ delegierte die Sache zwecks Klärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle Basel-Stadt (vgl. u.a. IV-Akte 7.1). Am 26. Oktober 2015 begann die Beschwerdeführerin in den Werkstätten L____ ein dreimonatiges Aufbautraining (vgl. IV-Akte 37 resp. IV-Akte 45). Im November 2015 zog sie ihre Anmeldung bei der IV-Stelle E____ zurück (vgl. IV-Akte 31.4, S. 1). Das Gesuch (vom 10. Januar 2015) wurde daher von der IV-Stelle E____ als gegenstandslos geworden abgeschrieben (vgl. IV-Akte 31.3, S. 1) und die Akten zur Weiterbehandlung der IV-Stelle Basel-Stadt zugestellt (vgl. IV-Akte 31.1). Am 16. November 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung im Kanton Basel-Stadt und machte geltend, das Dossier im Kanton E____ dürfe abgeschlossen beziehungsweise nach Basel-Stadt weitergeleitet werden (vgl. IV-Akte 33). Die IV-Stelle Basel-Stadt bestätigte am 2. Dezember 2015 den Empfang der Anmeldung (vgl. IV-Akte 34). Als Datum der Anmeldung wurde der 16. November 2015 festgehalten (vgl. IV-Akte 44).

e)        Am 29. Januar 2016 wurde das Aufbautraining in den Werkstätten L____ nochmals um zwei Monate (ab dem 1. Februar 2016) verlängert (vgl. IV-Akte 54). Allerdings war die Beschwerdeführerin bereits ab dem 2. Februar 2016 für zwei Wochen krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 57 resp. IV-Akte 61, S. 2). Eine weitere Krankschreibung erfolgte ab dem 22. Februar 2016 (vgl. IV-Akte 65, S. 3 resp. IV-Akte 72, S. 3 ff.). In der Folge wurde die Massnahme vorzeitig per 17. März 2016 beendet (vgl. IV-Akten 77 und 81).

f)         Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. M____ und Dr. N____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. M____ vom 27. Oktober 2016 resp. Gutachten Dr. N____ vom 1. November 2016; IV-Akte 99 resp. IV-Akte 100). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab Mai 2016 bis Februar 2017 eine halbe Rente zu gewähren (vgl. IV-Akte 104). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 24. März 2017. Der Eingabe legte sie unter anderem eine Stellungnahme von Dr. O____ bei (vgl. IV-Akte 110).

g)        Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen und teilte der Beschwerdeführerin mit neuem Vorbescheid vom 29. August 2017 (IV-Akte 120) mit, man beabsichtige, ihr eine befristete abgestufte Rente zu gewähren (Dreiviertelsrente ab März 2013 bis Oktober 2013; halbe Rente ab November 2013 bis Januar 2015; ganze Rente ab Februar 2015 bis Januar 2016; halbe Rente ab Februar 2016 bis Dezember 2016). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 129). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 23. Februar 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 139).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 12. April 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung vom 23. Februar 2018 teilweise aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen, dass sie ab Januar 2017 weiterhin Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin beantragt mit Replik vom 12. Juli 2018 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 14. August 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e)        Mit Schreiben vom 30. August 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der mit Gesuch vom 30. August 2018 von der Beschwerdegegnerin verlangten Informationen.

f)         Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 17. September 2018 die Ablehnung des Sistierungsgesuches.

III.      

Am 25. September 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2).

1.2.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

1.3.       1.3.1.  Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anzufechten. Fraglich ist, ob die Verfügung vom 23. Februar 2018 von der örtlich zuständigen IV-Stelle erlassen wurde. Denn gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 1 IVG ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Praxisgemäss beginnt das Verfahren mit der Registrierung der Anmeldung durch die IV-Stelle und endet mit der Rechtskraft des Entscheides (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 3.1.3).

1.3.2.  Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im September 2012 bei der IV-Stelle E____ angemeldet hat (vgl. insb. IV-Akte 1, S. 90 und S. 99 ff.). Im Januar 2015 (Datum des Einganges: 4. Februar 2015) erging eine weitere Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 1), welche (zu Recht) weiterhin die IV-Stelle E____ als zuständig erachtete (vgl. IV-Akte 6.1, S. 36). Im November 2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung bei der IV-Stelle Glarus zurück (vgl. IV-Akte 31.4, S. 1). Diese schrieb in der Folge das Gesuch vom Januar 2015 als gegenstandslos geworden ab (vgl. IV-Akte 31.3, S. 1) und stellte die Akten zur Weiterbehandlung der IV-Stelle Basel-Stadt zu (vgl. IV-Akte 31.1). Am 16. November 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung im Kanton Basel-Stadt und machte geltend, das Dossier im Kanton [...] dürfe abgeschlossen beziehungsweise nach Basel-Stadt weitergeleitet werden (vgl. IV-Akte 33). Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 2. Dezember 2015 den Empfang der Anmeldung (vgl. IV-Akte 34). Als Datum der Anmeldung wurde der 16. November 2015 festgehalten (vgl. IV-Akte 44).

1.3.3.  Ein Rückzug der im September 2012 erfolgten Anmeldung ist somit nicht erfolgt. Des Weiteren ist fraglich, ob der von der Beschwerdeführerin im November 2015 vorgenommene Rückzug der Anmeldung (vom Januar/Februar 2015) überhaupt gültig ist (vgl. zu den Voraussetzungen des gültigen Leistungsverzichtes insb. Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Im Übrigen lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen, dass sie nicht auf Leistungen verzichten wollte, sondern lediglich der Weiterbearbeitung der Angelegenheit durch die IV-Stelle Basel-Stadt zugestimmt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16. November 2015. Mit dieser legte die Beschwerdeführerin dar, das Dossier im Kanton [...] dürfe abgeschlossen beziehungsweise nach Basel-Stadt weitergeleitet werden ("Weiterleitung von IV [...]"; vgl. IV-Akte 33).

1.3.4.  Damit erscheint es als fraglich, ob das Verfahren im Kanton E____ jemals rechtsgültig beendet wurde. Aus diesem Grunde steht auch die örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der Verfügung infrage. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist in der Regel nicht nichtig (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

1.3.5.  Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann unter gewissen Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden (vgl. BGE 143 V 66, 68 E. 4.2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 und I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1).

1.3.6.  Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien eine Unzuständigkeit geltend gemacht. Ausserdem nahm die Beschwerdegegnerin letztlich alle zentralen Abklärungsmassnahmen (insb. die Klärung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen) vor, da die Beschwerdeführerin vor ihrer Wohnsitzbegründung bereits Wochenaufenthalterin in Basel war. Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin kann daher nicht als offensichtlich falsch erachtet werden. 

1.4.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid (Verfügung vom 23. Februar 2018; IV-Akte 139) im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. M____ vom 27. Oktober 2016 (IV-Akte 99) und von Dr. N____ vom 1. November 2016 (IV-Akte 100) resp. die Einschätzungen des RAD vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 133) resp. vom 28. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 116). Sie macht geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres (März 2013) bis Juli 2013 über eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt habe. In der Zeit von August 2013 bis Oktober 2014 sei von einer 50%igen und von November 2014 bis Oktober 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab November 2015 bis September 2016 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit Oktober 2016 liege eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit vor. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Zusprechung einer abgestuften befristeten Rente (Dreiviertelsrente ab März 2013, halbe Rente ab November 2013, ganze Rente ab Februar 2015, halbe Rente ab Februar 2016 und Verneinung eines Rentenanspruches ab Januar 2017) korrekt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. N____ vom 1. November 2016 dürfe nicht abgestellt werden; es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Namentlich habe sich der Gutachter nicht ausreichend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt. Die ab Januar 2017 verfügte Rentenaufhebung könne daher nicht als korrekt erachtet werden (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Erhebungen eine mehrfach abgestufte Rente zugestanden und – im Wesentlichen der Einschätzung von Dr. N____ folgend – ab Januar 2017 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.             

3.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.       Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.4.       Die Beschwerdegegnerin ist in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. N____ der Einschätzung des RAD vom 28. Juni 2017 (IV-Akte 133) gefolgt. Sie geht daher von Folgendem aus: 40 % Arbeitsfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres (März 2013) bis Juli 2013; 50 % Arbeitsfähigkeit ab August 2013 bis Oktober 2014; 0 % Arbeitsfähigkeit ab November 2014 bis Oktober 2015; 50 % Arbeitsfähigkeit ab November 2015 (vgl. die Verfügung vom 23. Februar 2018; IV-Akte 139). Dem kann gefolgt werden, zumal sich die Beurteilung des RAD mit den Vorakten vereinbaren lässt und sich insoweit als schlüssig erweist.

3.5.       Da als Anmeldedatum für den Leistungsbezug im vorliegenden Fall September 2012 anzusehen ist (vgl. dazu insb. Erwägung 1.3. hiervor; vgl. auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 [IV-Akte 115]), und auch dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich gefolgt werden kann (vgl. dazu im Einzelnen S. 2 ff. der Verfügung vom 23. Februar 2018; IV-Akte 139, S. 5 ff.), hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin somit – unter Beachtung der in Art. 88a IVV verankerten Dreimonatsfrist – korrekterweise ab März 2013 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) eine Dreiviertelsrente, ab November 2013 eine halbe Rente, ab Februar 2015 eine ganze Rente und ab Februar 2016 eine halbe Rente zugestanden.

3.6.       Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit noch, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. M____ vom 27. Oktober 2016 (IV-Akte 99) resp. das Gutachten von Dr. N____ vom 1. November 2016 (IV-Akte 100) ab Oktober 2016 zu Recht von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht und gestützt darauf die Rente korrekterweise – nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist – per Ende Dezember 2016 aufgehoben hat.

4.             

4.1.       4.1.1.  Dr. M____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 27. Oktober 2016 (IV-Akte 99) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) Retropatellararthrose beidseits mit/bei (a.) Status nach Kniearthroskopie links und MPFL-Plastik links bei retropatellärem Knorpelschaden links und hypermobiler Patella am 6. Mai 2015, (b.) Status nach Kniearthroskopie rechts und MPFL-Plastik rechts bei hypermobiler Patella am 13. Mai 2015; (2.) Hypermobilitätssyndrom (7/9 Punkte positiv) und (3.) Migräne (vgl. S. 20 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. M____ geltend, die Explorandin sei in der bisherigen Tätigkeit als Kauffrau resp. in einer Bürotätigkeit 100 % arbeitsfähig (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.1.2.  Auf dieses Gutachten von Dr. M____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2.2. hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. implizit S. 7 ff. der Beschwerde).

4.2.       4.2.1.  Dr. N____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 1. November 2016 (IV-Akte 100, S. 1 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F34.1) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die impulsiven und perfektionistischen Persönlichkeitszüge, ICD-10 Z73.1 (vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.2.2.  Erläuternd führte Dr. N____ an, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Bei der Explorandin bestehe aufgrund der traumatischen Kindheitserfahrungen eine geringgradig verminderte psychische Belastbarkeit (vgl. S. 17 resp. S. 18 des Gutachtens).

4.2.3.  Bezugnehmend auf die Vorakten gab Dr. N____ an, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne bestätigt werden, wobei diese remittiert sei. Zum jetzigen Zeitpunkt seien keinerlei depressiven Symptome vorhanden. Die Explorandin könne gut schlafen, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen. Die Beziehung mit ihrem Freund sei gut. Sie führe den Haushalt selbständig, pflege zahlreiche soziale Kontakte, berichte explizit, dass sie sehr gerne Auto fahre und dass sie sich täglich mit ihren Freundinnen und ihren Verwandten treffe. Sie nehme auch keine Antidepressiva ein. Hingegen könne die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt werden. Die Explorandin pflege stabile Objektbeziehungen und zeige keine Spaltungsphänomene. Um eine Borderline-Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, sei das Vorhandensein von Spaltungsphänomenen, eine Unterteilung der Welt in Schwarz-Weiss, zwingend notwendig. Die Explorandin zeige gewisse impulsive Verhaltensweisen, die auf dem Hintergrund ihrer Entwicklungsgeschichte gesehen werden müssten. Diese impulsiven Persönlichkeitszüge hätten sich bereits deutlich gebessert. Die Explorandin berichtete, dass es seit Monaten nicht mehr zu impulsiven Handlungen gekommen sei. Es sei auch zu erwähnen, dass die Explorandin im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung keinerlei Probleme gehabt habe, ihre Emotionen und Impulse zu kontrollieren. Die Schwierigkeiten in der Impulskontrolle würden also einzig im privaten Rahmen auftreten und hätten keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin leide auch nicht unter Albträumen, unter Flashbacks. Sie zeige keinen Rückzug von der Welt und keine Hoffnungslosigkeit. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien somit nicht vorhanden. Bei der Explorandin könnten also einzig eine remittierte depressive Störung und akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht könne daher nur eine geringe Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (vgl. S. 21 f. des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. N____ kann nicht ohne weiteres abgestellt werden. Die vorliegenden abweichenden medizinischen Einschätzungen, namentlich die Ausführungen von Dr. O____ (Stellungnahme vom 1. März 2017; IV-Akte 110, S. 8 ff.), sind geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. N____ hervorzurufen; dies namentlich auch, weil sich Dr. N____ nicht fundiert mit den relevante Vorakten auseinandergesetzt hat (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.3.2.  Aufgrund der Akten ergibt sich – zumindest aus der Sicht eines medizinischen Laien – durchwegs das Bild einer sehr motivierten Person mit hohen Zielsetzungen punkto Beruf und Ausbildungen, welche sich aber immer wieder in Überforderungssituationen befindet. In einer E-Mail der Klinik I____ AG vom 25. September 2015 ist beispielsweise zu lesen, die Patientin habe zwar eine sehr kompetente und gesunde Seite, in der Vergangenheit und auch während der aktuellen Behandlung zeige es sich aber, dass sie weniger belastbar sei, als sie im ersten Moment scheine. Wiederholt hätten Wiedereinstiegsversuche deshalb nach kurzer Zeit aufgegeben werden müssen, weil sie sich schnell wieder übernommen habe und an ihre Belastungsgrenze gestossen sei (vgl. IV-Akte 17, S. 1). Im Bericht der Werkstätten L____ vom 28. Januar 2016 wurde festgehalten, der grosse Wille der Versicherten verbinde sich mit hohen Ansprüchen an sich selbst, was zu Druck und Überforderung führen könne. Die Versicherte zeige eine starke Tendenz, Verantwortung für andere zu übernehmen, damit ihre Bedürfnisse in den Hintergrund zu stellen und sich zu verausgaben. Besonders deutlich sei dies Anfang Jahr mit der starken privaten Beanspruchung und Belastung durch innerfamiliäre Auseinandersetzungen und daraus resultierender gesundheitlicher Beeinträchtigung geworden (vgl. IV-Akte 59, S. 3). Dr. O____ hielt – damit einhergehend – in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2017 fest, die Patientin habe einerseits anspruchsvolle Pläne und Ziele entwickelt und sei andererseits bereits in den alltäglichen Interaktionen aufgrund mangelnder Belastbarkeit gescheitert (vgl. IV-Akte 110, S. 9). Ebenso weist Dr. O____ zutreffend darauf hin, Dr. N____ sei kaum auf den misslungenen Versuch einer beruflichen Integration eingegangen (vgl. IV-Akte 110, S. 9). Gleichzeitig macht die behandelnde Ärztin geltend, ihre Patientin habe sich auch in einer geschützten Tätigkeit unter Druck gefühlt, so dass sie blockiert gewesen sei und ihre Arbeit z.B. in einer Velowerkstatt nicht habe erledigen können, obwohl sie grosses Interesse an der Tätigkeit gezeigt habe (vgl. IV-Akte 110, S. 9). Auch diese Einschätzung erscheint plausibel. Soweit Dr. N____ über eine fehlende Motivation (zu Eingliederungsmassnahmen) berichtet (vgl. S. 20 des Gutachtens; IV-Akte 100, S. 20), kann dem nicht ohne weiteres gefolgt werden. Erwähnt werden kann in diesem Zusammenhang auch der Bericht über das absolvierte Praktikum. In diesem wurde festgehalten, die Leistungsbereitschaft sei sehr gut (vgl. IV-Akte 110, S. 12).

4.3.3.  Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit April 2015 Wohnbegleitung in Anspruch nimmt (vgl. dazu insb. die Bestätigung der Stiftung Z____ vom 14. März 2017 [IV-Akte 110, S. 11]; siehe auch S. 2 des Berichtes des K____Spitals vom 24. Juli 2015 [IV-Akte 15, S. 2]), spricht nicht unbedingt dafür, dass sie – wie von Dr. N____ geschildert – ihren Alltag problemlos bewältigt resp. nur geringfügig in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt ist (vgl. u.a. S. 15 f. des Gutachtens von Dr. N____; IV-Akte 100, S. 15 f.). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen von Dr. O____ (Stellungnahme vom 1. März 2017) verwiesen werden (vgl. IV-Akte 110, S. 10).

4.3.4.  Dr. N____ verneint das Vorliegen einer (Borderline-)Persönlichkeitsstörung unter anderem damit, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine stabile Beziehung mit ihrem Freund habe und auch langjährige Freundschaften mit Kolleginnen bestünden. Es liege daher eine Beziehungskonstanz vor (vgl. S. 16 des Gutachtens; IV-Akte 100, S. 16). Dem hält Dr. O____ entgegen, die Patientin habe kein stabiles Beziehungsmuster zum Partner. Eine Trennung komme jedoch aufgrund ihrer dependenten Persönlichkeitsstruktur und der familiären Konsequenzen für sie nicht infrage. Der Partner selber vermöge ihr aufgrund seiner eigenen Probleme und Strukturlosigkeit auch keinen Halt zu geben. Bemerkenswert sei auch, dass sie ihren Partner aus dem unmittelbaren Umfeld ihrer Herkunftsfamilie gewählt habe. Er sei im gleichen Dorf aufgewachsen wie der Onkel, der sie als Kind sexuell missbraucht habe. Auch hier zeige sich deutlich, dass ihr Wunsch, sich aus diesen Verhältnissen zu lösen und die Realität in keiner Weise übereinstimmen würden (vgl. IV-Akte 110, S. 9). Diese Aussagen von Dr. O____ können nicht einfach als unrichtig abgetan werden. Aus den Akten ergibt sich insbesondere, dass die Beziehung zum Partner (und jetzigen Ehemann; vgl. IV-Akte 128, S. 2) nicht so konstant und unproblematisch war, wie dies Dr. N____ schildert. Im Bericht der H____ Kliniken vom 2. Dezember 2014 wurde festgehalten, die Patientin sei seit drei Jahren in einer festen Partnerschaft und seit Mai (2014) verlobt (IV-Akte 92, S. 3 f.). Im Bericht der Klinik I____ vom 12. November 2015 wurde ein stattgehabtes Paargespräch erwähnt (vgl. IV-Akte 40, S. 4). Mit E-Mail vom 17. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie habe sich von ihrem Verlobten getrennt (vgl. IV-Akte 29). Im Gutachten von Dr. M____ vom 27. Oktober 2016 (IV-Akte 99) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wieder mit ihrem Verlobten zusammen (vgl. S. 15 des Gutachtens; IV-Akte 99, S. 15). Insgesamt erscheint es daher – unter Berücksichtigung der schlüssigen Ausführungen von Dr. O____ – als zweifelhaft, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich derart gute Unterstützung durch ihren Ehemann und dessen Familie widerfährt, wie dies Dr. N____ annimmt (vgl. dazu S. 19 des Gutachtens).

4.3.5.  Des Weiteren stellte Dr. O____ klar, die Patientin habe keine einzige Freundin, mit der sie regelmässig verkehre. Ein regelmässiger Kontakt zur gleichen Person führe erfahrungsgemäss bald zu einem Abbruch der Beziehung. Die Patientin scheine Menschen und Situationen nur in den Kategorien von Gut und Böse (schwarz-weiss) erleben zu können. Nuancen dazwischen vermöge sie nicht zu erkennen. Sie könne aufgrund ihres freundlich angepassten Verhaltens zwar relativ rasch neue Kontakte knüpfen. Die Beziehungen aufrecht zu erhalten, falle ihr aber sehr schwer. Ein einmal pro Jahr stattfindender Kontakt zu Bekannten könne nicht als Beziehungskonstanz bezeichnet werden, wie es in der Beurteilung von Dr. N____ steht (vgl. IV-Akte 110, S. 9). Auch diese Feststellungen der behandelnden Psychiaterin können nicht einfach als haltlos abgetan werden.

4.3.6.  Schliesslich wies Dr. O____ darauf hin, die Patientin sei im Jahr 2012 zu ihr in Behandlung gekommen, weil sie an ihrem Arbeitsplatz bei der D____ AG grosse Probleme vor allem im Kontakt mit Kunden gehabt habe. Sie sei durch stark aggressives Verhalten in an sich ganz normalen und üblichen Kundenkontakten am Schalter aufgefallen, so dass ihre Vorgesetzten sich veranlasst gefühlt hätten, sie in den Back-Office-Bereich zurückzusetzen (vgl. IV-Akte 110, S. 9). Diese Aussage erscheint plausibel und lässt sich auch mit dem Arbeitgeberbericht in Einklang bringen. In diesem wurde als Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens "Reiseverkäuferin" angegeben. Die Tätigkeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens wurde mit "Reiseverkäuferin im Hintergrund" beschrieben (vgl. IV-Akte 6.1, S. 79). Bereits im Bericht vom 7. März 2016 hatte Dr. O____ dargetan, die Patientin reagiere in stressigen Situationen Mitarbeitern und Vorgesetzten gegenüber impulsiv und verbal aggressiv. Sie fühle sich oft angegriffen und könne der Leistung nicht gerecht werden. Die rasche Überforderung am Arbeitsplatz veranlasse eine häufige Absenz (vgl. IV-Akte 65, S. 3). Es erscheint daher als fraglich, ob Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle tatsächlich nur – wie von Dr. N____ erwähnt (vgl. S. 22 des Gutachtens; IV-Akte 100, S. 22) – im privaten Bereich bestehen. Im Übrigen wirken die Aussagen Dr. N____ aus Laiensicht auch sehr verharmlosend angesichts der in mehreren Berichten erwähnten aggressiven Impulsdurchbrüchen (vgl. u.a. den Austrittsbericht der Klinik I____ vom März 2015 ([IV-Akte 68, S. 7 ff.] und den Bericht der H____ Kliniken vom 2. Dezember 2014 [IV-Akte 92, S. 4]). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführerin bereits in ganz jungen Jahren ambulante Psychotherapie als medizinische Massnahme gewährt worden war (vgl. IV-Akte 31.39).

4.4.       Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf das Gutachten von Dr. N____ vom 1. November 2016 (IV-Akte 100) nicht abgestellt werden kann. Andererseits kann auch nicht ohne weiteres Dr. O____ gefolgt und von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. dazu S. 3 der Stellungnahme vom; IV-Akte 110, S. 10) ausgegangen werden. Denn die Einschätzungen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Aus diesen Überlegungen erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut psychiatrisch begutachten lässt und anschliessend über deren Leistungsanspruch ab Januar 2017 entscheidet.

4.5.       Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich somit eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der von der Beschwerdegegnerin verlangten Informationen.

5.             

5.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2018 insoweit aufzuheben, als mit dieser ab Januar 2017 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – im Falle einer sog. qualifizierten Vertretung (wie namentlich C____) bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Februar 2018 teilweise aufgehoben, soweit mit dieser ab Januar 2017 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wird und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: