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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.54
Verfügung vom 26. Februar
2018
Anwendbarkeit der gemischten
Methode
Tatsachen
I.
a)
Die 1962 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat
fünf Jahre die Grundschule besucht. Einen Beruf hat sie nicht erlernt. Am
11. September 2006 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein (Anmeldung für Erwachsene vom 25. November 2013, Akte 2
der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] und Protokoll Erstgespräch
Integration vom 4. März 2014, IV-Akte 24, S. 2). Seither wird
sie von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 13). Sie war zunächst
Hausfrau und besuchte Deutschkurse (vgl. Hauptprotokoll der Sozialhilfe, z.B.
Eintrag vom 6. März 2013, IV-Akte 67, S. 9). Gemäss ihren
eigenen Angaben traten ab 2007 gesundheitliche Probleme auf (Anmeldung,
IV-Akte 2, S. 5). Ab 2011 ging die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit
als Haushaltshilfe in verschiedenen Haushalten nach (vgl. Auszug aus dem
individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 6 und Fragebogen für Arbeitgebende,
IV-Akten 5, 10 und 17). Im Juni 2012 erfolgte die gerichtliche Trennung
vom Ehemann (vgl. Deckblatt des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom [...]. Juni
2012, IV-Akte 2, S. 10).
b)
Am 25. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug
von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese holte in
der Folge verschiedene medizinische Berichte und liess eine Haushaltsabklärung
durchführen (Abklärungsbericht Haushalt vom 27. November 2014,
IV-Akte 39). Mit Vorbescheid vom 9. April 2015 (IV-Akte 49)
teilte sie der Beschwerdeführerin schliesslich mit, dass sie nicht gedenke, ihr
eine Invalidenrente zuzusprechen. Davon ausgehend, dass sie im Gesundheitsfall
zu 80% im Haushalt und zu 20% erwerbstätig wäre und unter Berücksichtigung der
erfolgten Abklärungen resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad
von 1%. Trotz von der Beschwerdeführerin erhobenem Einwand (Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2015, IV-Akte 55, und Schreiben der
Sozialhilfe Basel vom 13. Mai 2015, IV-Akte 59), hielt die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2016 an ihrem
Vorbescheid fest (IV-Akte 71). Die am 4. März 2016 dagegen erhobene
Beschwerde (IV-Akte 75) hiess der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil IV.2016.43 vom 21. Juni
2016 gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurück (IV-Akte 84).
c)
Infolge des Gerichtsurteils führte die Beschwerdegegnerin weitere
Abklärungen durch und gab insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten in
Auftrag. Dr. C____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und
Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kamen in ihrem Gutachten
vom 1. September 2017 im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin
sei aus psychischen Gründen sowohl in der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Haushaltsangestellte, als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 30%
eingeschränkt (IV-Akte 103, S. 44 und 62 f.). Daraufhin informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einem neuen Vorbescheid vom
2. November 2017, dass sie ihr aufgrund eines nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrades von 7% keine Rente zusprechen werde (IV-Akte 106). Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 Einwand erheben
(IV-Akte 109). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. April 2018 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 aufzuheben und es
sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab
dem 1. Juni 2014 zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei
ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und der Beschwerdeführerin anschliessend
eine mindestens halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2014
zuzusprechen.
3.
Unter o/e
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.
Eventualiter sei
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als
Rechtsbeiständin zu bewilligen. Es sei demzufolge von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei
ein Verlaufsbericht bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und
FMH Allgemeine Medizin, und F____, Diplom-Psychologin, zur Frage der Diagnosen
und Arbeitsfähigkeit einzuholen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 7. August 2018 und Duplik vom 7. September 2018
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Oktober 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 20% erwerbstätig wäre und sich zu 80% im Haushalt betätigen
würde, wo sie gemäss den erfolgten Abklärungen zu 1% eingeschränkt sei. In medizinischer
Hinsicht stellt sie auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. September 2017
ab. Unter Anwendung der gemischten Methode kommt sie zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von 7% habe und demnach nicht rentenberechtigt
sei.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten
vom 1. September 2017 (IV-Akte 103) sei nicht schlüssig und daher
nicht verwertbar. Spätestens seit Rentenbeginn sei von einer Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 50% auszugehen. Zudem würde sie im Gesundheitsfall zu 100%
arbeiten. Was die vom Abklärungsdienst festgehaltenen Beeinträchtigungen im
Haushalt betreffe, so seien diese ohnehin ebenfalls nicht richtig bzw. heute
nicht mehr zutreffend. Beim Einkommensvergleich seien die diesem zugrundegelegten
Tabellenlöhne nicht zu beanstanden. Auf Seiten des Invalideneinkommens sei ihr ein
leidensbedingter Abzug von 25% zu gewähren. Somit habe sie einen Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente der IV. Im Falle, dass auf das erwähnte Gutachten
abgestellt werde, sei ihr zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2014
einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
3.3.
Für die Bemessung des
Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig,
teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]).
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei
Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich
(namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung
gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den
Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4
mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
3.4.
Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis
Abs. 2 IVV, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7
Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene
Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad
summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV
richtet sich die Berechnung Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach
der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten
Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche
und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und
9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
4.
4.1.
Das psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten vom 1. September
2017 (IV-Akte 103) ist zunächst in zwei Fachgutachten unterteilt. Aus
rheumatologischer Sicht stellte Dr. C____ keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen stellte er folgende Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 103,
S. 38 f.):
1.
Widespread Pain
Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M.79.7)
2.
Chronifiziertes
lumbovertebrales und spondylogehes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Beteiligung
gluteal links mit Tractus iliotibialis-Syndrom (ICD-10 M54.4)
3.
Status nach
möglicher radikulärer Reizung Nervenwurzel S1 rechts 2014 bei Diskusprotrusion
(MRT) und Regredienz des MRT-Befundes im weiteren Verlauf
4.
Ohren-Operation
1974
5.
Adipositas (BMI 39)
6.
Muskulär betontes
Zervikobrachial-Syndrom beidseits
7.
Arterielle
Hypertonie
8.
Hepatitis
B/C-Antikörper positiv
9.
Kein Hinweis für
die aktenanamnestisch erwähnte seronegative rheumatoide Arthritis, kurzzeitige
Methotrexat-Therapie
10.
Pes planovalgus
et adductus sowie leichter Hallux rigidus beidseits
11.
Leichte
Hörminderung links
12.
Status nach
Tonsillektomie 1980
13.
Status nach
Gastritiden
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die
angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin beinhalte eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit, intermittierend mittelschwer (20%) und sei zu
vergleichen mit einer Haushaltsführung. Insbesondere seien die Tätigkeiten in
externen Haushalten durchgeführt worden. Somit unterscheide sich das
Arbeitsprofil nicht von der Führung des eigenen Haushaltes, in welchem bisher
eine Einschränkung von 1% gewährt worden sei. Aus rheumatologisch/schmerzmedizinischer
Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit mit intermittierend (20%) auch mittelschweren
Tätigkeiten. Dies beziehe sich auch auf die Führung des eigenen Haushaltes.
Dasselbe Belastungsprofil werde auch von einer angepassten Tätigkeit umfasst.
Angepasst an die Berufsbildung und Eignung der Beschwerdeführerin für andere Tätigkeiten
bestehe jedoch kein grosser Spielraum (IV-Akte 103, S. 44 f.).
Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ diagnostizierte
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) seit ca. 2014 mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 103, S. 54). Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine 30%ige
Einschränkung in ihrer letzten Tätigkeit als Hausangestellte sowie in einer
angepassten Tätigkeit. Im Weiteren führte er aus, dass er rückwirkend, basierend
auf den Akten nicht abschliessend beurteilen könne, ob dereinst eine höhere Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen habe, da im Februar 2016 eine leichte und im November 2016 eine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei (IV-Akte 103,
S. 62).
Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum
Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung der Arbeits- und
Leistungseinschränkung und deren künftiger Verlauf massgebend seien
(IV-Akte 103, S. 63).
4.2.
Das Gutachten der Dres. C____ und D____ vom 1. September
2017 (IV-Akte 34) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE
143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 103, S. 56 ff.).
In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V
351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen
konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
4.3.
Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die behandelnden
Ärzte würden ihr nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren.
Sinngemäss erklärt sie, die Standardindikatoren sprächen für ihr Vorbringen.
Insbesondere weist sie darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter zu Unrecht
angenommen habe, die soziale Einbettung der Beschwerdeführerin sei eine
Ressource. Wie vom rheumatologischen Gutachter ausgeführt, habe sie nämlich nur
wenige soziale Kontakte. Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, die
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei leicht bis mittelschwer, sei nicht
nachvollziehbar. Überdies stimme seine Einschätzung nicht mit jener des RAD-Arztes
Dr. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, überein. Dieser sei nämlich davon ausgegangen,
„die angeblichen Schmerzen und die Erschöpfbarkeit“ der Beschwerdeführerin
seien nicht so ausgeprägt, wie von ihr dargelegt. Das Gutachten sei daher nicht
schlüssig und somit nicht verwertbar.
4.4.
4.4.1 Die einzigen, sich in den Akten befindlichen Berichte
behandelnder Ärzte, die sich klar zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern,
sind der Bericht von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von
November 2014 (IV-Akte 38), der Bericht des I____Spitals vom
26. November 2014 (IV-Akte 41) sowie die Bestätigung von Dr. E____
und F____ vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 78, S. 2) und ihr
ebenfalls gemeinsam unterschriebener Bericht vom 28. November 2016
(IV-Akte 91).
Dr. H____ erklärte, die akute Lumbago sei auf eine Diskushernie
zurückzuführen. Von 2013 bis zum 7. August 2014 sei die Beschwerdeführerin
zu 50% arbeitsunfähig gewesen, seit dem 7. August 2014 und bis auf
weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. J____ des I____Spitals
attestierte der Beschwerdeführerin bis und mit dem 26. November 2014 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren hielt er fest, aus rheumatologischer
Sicht wäre ab dem 27. November 2014 die Aufnahme der Arbeit möglich und nach
insgesamt zwei Wochen könnte eine Steigerung auf 100% erfolgen. Dr. E____
und die Psychologin F____ attestierten der Beschwerdeführerin seit dem
20. September 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, namentlich aufgrund
einer depressiven Störung.
Die blosse Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Begründung
vermag das Gutachten ohnehin nicht in Frage zu stellen. Die drei Berichte sind
eher knapp gehalten und gehen nicht in die Tiefe, wie dies das Gutachten tut.
Insbesondere findet keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der
Arbeitsfähigkeit statt. Dr. H____ ist als Hausarzt tätig und hat einen
FMH-Titel für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. [...]; zuletzt besucht am
19. Dezember 2018). Sein Bericht vermag das Gutachten schon aus diesem
Grund nicht in Frage zu stellen. Aus dem Bericht des I____Spitals geht hervor,
dass innert etwa zwei Wochen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100%
gerechnet wurde. Abgesehen davon, dass der Bericht aus denselben Gründen
(Kürze, wenig Tiefe, keine Auseinandersatzung mit der Arbeitsfähigkeit) nicht
zu Zweifeln am Gutachten der Dres. C____ und D____ führt, bietet er keinen
Anhaltspunkt um nach wie vor von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin in
rheumatologischer Hinsicht auszugehen.
Was den Bericht von Dr. E____ und F____ vom
28. November 2016 angeht, so hat der psychiatrische Gutachter Dr. D____
diesen insofern bereits bei der Beurteilung berücksichtigt, als er festhielt,
es sei im November 2016 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert
worden (IV-Akte 103, S. 63). Schon daher gibt auch dieser Bericht
keinen Anlass um am psychiatrischen Gutachten zu zweifeln. Im Übrigen gilt im
Wesentlichen dasselbe wie bezüglich der andern beiden erwähnten Berichte der
behandelnden Ärzte.
4.4.2 Wie erwähnt, äussern sich die übrigen, sich in den
Akten befindlichen, medizinischen Berichte nicht zur Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin.
4.5.
Hinsichtlich der Beurteilung des sozialen Kontexts im Rahmen der
Standardindikatorenprüfung trifft es zu, dass aus dem Gutachten selbst klar
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht sehr viele soziale Kontakte
pflegt. Es wird von einigen Freundinnen gesprochen, welche sie ein bis zwei Mal
pro Monat in der Moschee treffe. Zudem lebe sie mit den beiden jüngeren Kindern
zusammen und verbringe Zeitweise mehrere Wochen in der Türkei bei der Mutter
bzw. der dort lebenden Tochter. Eine partnerschaftliche Beziehung führe sie
nicht. Zudem hielt der rheumatologische Gutachter fest, dass die
Beschwerdeführerin angegeben habe, sie lese mindestens drei Stunden pro Tag den
Koran oder andere Sachbücher auf Türkisch, was sie sehr schätze. Andere Hobbies
habe sie nicht. Allerdings erwähnte er, die Beschwerdeführerin habe berichtet,
sie gehe gerne am Samstag alleine auf den Flohmarkt am Petersplatz und sei in
der Lage, sämtliche Aussentermine (Moschee, Hausarzt, Psychologin in
Rheinfelden) alleine mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu bewältigen (Gutachten,
IV-Akte 103, S. 50 und 57 f.). Damit stellt sich insgesamt
tatsächlich ein Bild dar, welche auf Ressourcen der Beschwerdeführerin schliessen
lässt. Allein daher, dass sie nicht viele verschiedene oder sehr häufig soziale
Kontakte pflegt, können Ressourcen nicht verneint werden.
4.6.
Der RAD-Arzt Dr. G____ warf in seinem Bericht vom
6. Februar 2018 die Frage auf, ob die Einschränkung der Beschwerdeführerin
nicht sogar noch geringer sei als die vom Gutachter attestierten 30%. Aber auch
daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Gutachten nicht schlüssig
wäre. Dies gilt insbesondere zumal der RAD im selben Bericht riet, an der im
Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 70% festzuhalten.
4.7.
Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, gemäss der
Verfügung vom 1. Februar 2016 (IV-Akte 71) sei bis Ende November 2014
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen worden und ab dem 1. Dezember 2014
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hätten sich nicht zur retrospektiven
Arbeitsunfähigkeit geäussert, weshalb sich die Beschwerdegegnerin mit der
Aussage, ab Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100% arbeitsfähig,
in Widerspruch setze.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verfügung vom
1. Februar 2016 mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.43
vom 21. Juni 2016 (IV-Akte 84) aufgehoben wurde. Die Beschwerdegegnerin
ist damit nicht mehr an diese Verfügung gebunden bzw. durch die Aufhebung der
Verfügung ist nicht mehr von Relevanz, welchen Inhalt sie hatte. Zudem geht aus
dem Gutachten deutlich hervor, dass aus rheumatologischer Sicht stets eine
100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. Der psychiatrische Gutachter Dr. D____
attestierte die Einschränkung von 30% ab dem Gutachtensdatum (also dem
1. September 2017) und erklärte, dass er rückwirkend, basierend auf den
Akten nicht abschliessend beurteilen könne, ob dereinst eine höhere
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, da im Februar 2016 eine leichte und im November
2016 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei (vgl.
E. 4.1.). Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist jedoch nicht erheblich,
ob allenfalls zwischenzeitlich eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat
(vgl. E. 6.4.).
4.8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten beweistauglich
ist und die Beschwerdegegnerin mangels berechtigter Zweifel zu Recht darauf abgestellt
hat.
Da die medizinische Sachlage genügend abgeklärt ist, um
vorliegend einen Entscheid zu fällen, ist der Verfahrensantrag der
Beschwerdeführerin, es sei ein Verlaufsbericht bei Dr. E____ und F____ zur
Frage der Diagnosen und Arbeitsfähigkeit einzuholen, abzuweisen. Dasselbe gilt
für den Eventualantrag, es sei ein Gutachten anzuordnen.
5.
5.1.
Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Annahme der
Beschwerdegegnerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 80% im Haushalt und zu 20%
erwerbstätig wäre. Es dürfe ihr nicht angelastet werden, dass sie in der Türkei
nicht gearbeitet habe, da ihre Kinder damals noch minderjährig und sie Hausfrau
und Mutter gewesen sei. Bei ihrer Einreise in die Schweiz hätten die Kinder das
Erwachsenenalter bereits erreicht. Heute würde sie im Gesundheitsfall zu 100%
arbeiten. Auf ihre Angabe anlässlich der Haushaltsabklärung, sie würde im
Gesundheitsfall zu 50% einem Erwerb nachgehen und zu 50% im Haushalt tätig sein
(vgl. Bestätigung vom 25. November 2016, IV-Akte 40), könne nicht
mehr abgestellt werden. Die sprachliche Verständigung sei damals nicht genügend
gewährleistet gewesen und sie sei ausserdem aufgrund ihres beeinträchtigten
Zustandes nicht in der Lage gewesen, einzuschätzen, wie hoch ihre Belastbarkeit
in gesundem Zustand sein könnte. Überdies sei die Beurteilung der
Einschränkungen im Haushalt ebenfalls nicht richtig. Die Kinder würden mehr im
Haushalt mithelfen, als ihnen zumutbar sei. Bei der Wohnungspflege, der Wäsche
und der Körperpflege seien bei der Einschränkung je 10% einzusetzen.
5.2.
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten
Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93
E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person
verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie
der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen
und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel,
begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert
sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben
stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom
30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67).
5.3.
Der Abklärungsbericht Haushalt vom 27. November 2014
(IV-Akte 39) ist nachvollziehbar und erfüllt alle in E. 5.2.
genannten Anforderungen. Er ist somit beweistauglich. Die Kritik der Beschwerdeführerin,
den Kindern werde zu viel Mithilfe zugemutet ist einerseits nicht substantiiert
(eine blosse Behauptung, genügt nicht, um den Abklärungsbericht anzuzweifeln)
und andererseits nicht nachvollziehbar. Im Haushaltsbericht wird jeweils nur
auf den 1992 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Es macht
jedoch keinen Unterschied, ob auch die 1988 geborene Schwester noch in der
Wohnung lebt und mithilft (bzw. sich die Aufgaben mit dem Bruder teilt) oder
nicht. In jedem Fall ist es den erwachsenen Kindern zumutbar gewisse Haushaltsarbeiten
zu übernehmen.
5.4.
5.4.1 Was die Aufteilung von Haushalt und Erwerb betrifft, so
fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nie zu 100% oder zumindest in einem
höheren als ca. 20%igen Pensum erwerbstätig war. Gemäss IK-Auszug betrug ihr
Einkommen jährlich ein paar hundert Franken, im Jahr 2012 knapp
Fr. 3000.-- (IV-Akte 6). Gemäss den Angaben der ehemaligen
Arbeitgebenden betrug ihr Lohn monatlich ca. Fr. 23.-- bei einer
Arbeitsstelle und Fr. 400.-- bis Fr. 450.-- bei der anderen (IV-Akten 5,
10 und 17). Anlässlich der Haushaltsabklärung gab sie an, sie würde im
Gesundheitsfall zu 50% arbeiten (Bestätigung vom 25. November 2014,
IV-Akte 40).
Es fällt auf, dass die 1985 und 1988 geborenen Töchter der
Beschwerdeführerin bereits volljährig waren, als diese im Jahr 2006 in die
Schweiz einreiste. Der 1992 geborene Sohn war damals 14-jährig. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits damals in einem höheren Pensum
hätte arbeiten können, wenn sie dies gewollt hätte. Dies tat sie jedoch nicht.
Auch, als der Sohn im Jahr 2010 das 18. Altersjahr erreichte, erhöhte sie
ihr Arbeitspensum nicht. Im Jahr 2012, als die gerichtliche Trennung vom
Ehemann erfolgte (Deckblatt des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
5. Juni 2010, IV-Akte 2, S. 10), erzielte sie ‑ wie erwähnt
‑ einen bloss leicht höheres Erwerbseinkommen von knapp Fr. 3‘000.--.
Auch wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. September 2012 von ihrer behandelnden Ärztin Dr. K____, FMH Innere
Medizin, zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (ärztliches Zeugnis vom 28. August
2012, IV-Akte 3, S. 2) kann dennoch nicht davon ausgegangen werden,
im Gesundheitsfall hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 den Lohn für ein
100%-Pensum gehabt. Wie erwähnt, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der
Haushaltsabklärung an, sie würde 50% arbeiten. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, sie hätte ihr Pensum im Gesundheitsfall erhöht, kann nicht angenommen
werden, dass sie mehr als 50% erwerbstätig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang
ist nämlich auf die Beweismaxime der sogenannten Aussage der ersten Stunden hinzuweisen,
wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe
der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat,
meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung
des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a mit Hinweisen und Urteil des
Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 16. April 2016 E. 6.3.).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die
Sozialhilfe im Gesundheitsfall von ihr verlangen würde 100% zu arbeiten
(Beschwerde, Ziff. 12). Die Sozialhilfe Basel selbst hatte in ihrem
Einwand vom 13. Mai 2015 unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 des
basel-städtischen Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 (SG 890.100)
vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall verpflichtet wäre,
sich um Arbeit zu bemühen (IV-Akte 59, S. 4). Angesichts der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es nicht, dass die seit ihrer
Einreise von der Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin zur Verbesserung
ihrer Situation auf einen Erwerb mit einem höheren Arbeitspensum oder sogar
einen Vollzeiterwerb angewiesen gewesen wäre, um einen Statuswechsel glaubhaft
zu machen, wenn er nicht aufgrund der übrigen Umstände und Akten bereits
glaubhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November
2017 E. 2.6.).
5.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall maximal zu 50% arbeiten würde. Wie
sich im Folgenden zeigen wird, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin
sich im Gesundheitsfall tatsächlich nebst der in Teilzeit ausgeübten
Erwerbstätigkeit einem Aufgabenbereich widmen würde oder zugunsten von mehr
Freizeit (z.B. dem Besuch von Deutschkursen; vgl. dazu die Bestätigung vom
25. November 2014, IV-Akte 40) einer Teilzeittätigkeit nachgehen
würde (E. 6.4.).
6.
6.1.
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs kritisierte die
Beschwerdeführerin lediglich, dass die Beschwerdegegnerin beim
Invalideneinkommen auf ein 70%-Pensum und nicht auf ein 50%-Pensum abstellte.
Sie beanstandete jedoch zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin für beide
Vergleichseinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014,
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf
41.7 Wochenstunden abstellte. Hingegen macht sie geltend, es sei ein leidensbedingter
Abzug von 25% vorzunehmen.
6.2.
6.2.1 Ein leidensbedingter Abzug
vom statistischen Lohn kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
einer Höhe von maximal 25% gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund
bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit
voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem
derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der
Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff.
E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung
aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur
Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80
E. 5b/bb).
6.2.2 Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind bereits
alle in der Beurteilung der Gutachter berücksichtigt (vgl. E. 4.1.). Die
in E. 6.2.1 genannten Voraussetzungen für einen Abzug erfüllt sie nicht.
Entgegen ihrer Auffassung kann daher beim Invalideneinkommen kein Abzug vom
Tabellenlohn vorgenommen werden.
6.3.
Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn,
erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad
der Arbeitsfähigkeit vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom
25. November 2016 E. 3.1, 8C_39/2016 vom 6. April 2016
E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6). Ausgehend von
einer 70%igen Arbeitsfähigkeit, verbleibt eine Einschränkung in der
Erwerbsfähigkeit von 30%. Dieser ist vorliegend maximal mit dem Erwerbstätigkeitsanteil
von 50% zu gewichten (vgl. E. 5.4. und 5.5.). Somit resultiert im
Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 15%. Berücksichtigt man zudem die
Einschränkung im Haushalt von 1%, ist diese ebenfalls mit 50% zu gewichten, was
zu einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 0.5% führt. Der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin beträgt somit insgesamt rund 16% und ist damit nicht rentenbegründend
(vgl. E. 3.1.).
6.4.
Auch wenn im Übrigen von einer Teilzeittätigkeit der
Beschwerdeführerin ohne Aufgabenbereich ausgegangen würde, würde sich
vorliegend nichts ändern. In solchen Fällen ist die anhand der Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE
131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich
proportional ‑ im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit ‑
zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt
sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen)
Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein
Ausgleich stattfinden. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen
Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich,
welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht
übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum
übersteigender Invaliditätsgrad resultieren. Damit würde indirekt
unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich
darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten (BGE 142 V
290, 297 E. 7.1. und 298 E. 7.3., vgl. z.B. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.3. f.).
Bei beiden vorliegend grundsätzlich denkbaren
Bemessungsvarianten resultiert somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Angesichts der vorliegend anzunehmenden Parameter vermöchte im Übrigen auch
eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie von Dr. E____ und F____
für die Zeit seit September 2010 attestiert (vgl. Bestätigung vom
29. Februar 2016, IV-Akte 78, S. 2, und Bericht vom
28. November 2016, IV-Akte 91), nichts zu ändern. In diesem Fall
würde zwar ein höherer aber ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad
von 25% (bzw. von 25.5% unter Berücksichtigung des Haushalts) resultieren. Da
die Gutachter bei mittelgradigen depressiven Episoden in der Regel von einer Arbeitsunfähigkeit
von maximal 40% bis 50% ausgehen, ändert somit auch der Vorbehalt des psychiatrischen
Gutachters Dr. D____ bezüglich im Jahr 2016 diagnostizierten depressiven
Episoden nichts (vgl. E. 4.7.).
6.5.
Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
7.3.
Der Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____
ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: