Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.54

Verfügung vom 26. Februar 2018

Anwendbarkeit der gemischten Methode

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1962 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin hat in ihrer Heimat fünf Jahre die Grundschule besucht. Einen Beruf hat sie nicht erlernt. Am 11. September 2006 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (Anmeldung für Erwachsene vom 25. November 2013, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] und Protokoll Erstgespräch Integration vom 4. März 2014, IV-Akte 24, S. 2). Seither wird sie von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 13). Sie war zunächst Hausfrau und besuchte Deutschkurse (vgl. Hauptprotokoll der Sozialhilfe, z.B. Eintrag vom 6. März 2013, IV-Akte 67, S. 9). Gemäss ihren eigenen Angaben traten ab 2007 gesundheitliche Probleme auf (Anmeldung, IV-Akte 2, S. 5). Ab 2011 ging die Beschwerdeführerin einer Tätigkeit als Haushaltshilfe in verschiedenen Haushalten nach (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 6 und Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akten 5, 10 und 17). Im Juni 2012 erfolgte die gerichtliche Trennung vom Ehemann (vgl. Deckblatt des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom [...]. Juni 2012, IV-Akte 2, S. 10).

b)           Am 25. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht Haushalt vom 27. November 2014, IV-Akte 39). Mit Vorbescheid vom 9. April 2015 (IV-Akte 49) teilte sie der Beschwerdeführerin schliesslich mit, dass sie nicht gedenke, ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Davon ausgehend, dass sie im Gesundheitsfall zu 80% im Haushalt und zu 20% erwerbstätig wäre und unter Berücksichtigung der erfolgten Abklärungen resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 1%. Trotz von der Beschwerdeführerin erhobenem Einwand (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2015, IV-Akte 55, und Schreiben der Sozialhilfe Basel vom 13. Mai 2015, IV-Akte 59), hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2016 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 71). Die am 4. März 2016 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 75) hiess der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil IV.2016.43 vom 21. Juni 2016 gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 84).

c)            Infolge des Gerichtsurteils führte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch und gab insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dr. C____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kamen in ihrem Gutachten vom 1. September 2017 im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen sowohl in der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Haushaltsangestellte, als auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 30% eingeschränkt (IV-Akte 103, S. 44 und 62 f.). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit einem neuen Vorbescheid vom 2. November 2017, dass sie ihr aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 7% keine Rente zusprechen werde (IV-Akte 106). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 Einwand erheben (IV-Akte 109). Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. April 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2018 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2014 zuzusprechen.

2.     Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und der Beschwerdeführerin anschliessend eine mindestens halbe Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Juni 2014 zuzusprechen.

3.     Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.     Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als Rechtsbeiständin zu bewilligen. Es sei demzufolge von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, es sei ein Verlaufsbericht bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und FMH Allgemeine Medizin, und F____, Diplom-Psychologin, zur Frage der Diagnosen und Arbeitsfähigkeit einzuholen.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 7. August 2018 und Duplik vom 7. September 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 16. April 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 31. Oktober 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 20% erwerbstätig wäre und sich zu 80% im Haushalt betätigen würde, wo sie gemäss den erfolgten Abklärungen zu 1% eingeschränkt sei. In medizinischer Hinsicht stellt sie auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. September 2017 ab. Unter Anwendung der gemischten Methode kommt sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von 7% habe und demnach nicht rentenberechtigt sei.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Gutachten vom 1. September 2017 (IV-Akte 103) sei nicht schlüssig und daher nicht verwertbar. Spätestens seit Rentenbeginn sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Zudem würde sie im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten. Was die vom Abklärungsdienst festgehaltenen Beeinträchtigungen im Haushalt betreffe, so seien diese ohnehin ebenfalls nicht richtig bzw. heute nicht mehr zutreffend. Beim Einkommensvergleich seien die diesem zugrundegelegten Tabellenlöhne nicht zu beanstanden. Auf Seiten des Invalideneinkommens sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25% zu gewähren. Somit habe sie einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV. Im Falle, dass auf das erwähnte Gutachten abgestellt werde, sei ihr zumindest eine Viertelsrente zuzusprechen.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

3.3.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

3.4.           Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 2 IVV, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet sich die Berechnung Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).

4.                

4.1.           Das psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten vom 1. September 2017 (IV-Akte 103) ist zunächst in zwei Fachgutachten unterteilt. Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. C____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Hingegen stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 103, S. 38 f.):

1.     Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10 M.79.7)

2.     Chronifiziertes lumbovertebrales und spondylogehes Schmerzsyndrom mit myofaszialer Beteiligung gluteal links mit Tractus iliotibialis-Syndrom (ICD-10 M54.4)

3.     Status nach möglicher radikulärer Reizung Nervenwurzel S1 rechts 2014 bei Diskusprotrusion (MRT) und Regredienz des MRT-Befundes im weiteren Verlauf

4.     Ohren-Operation 1974

5.     Adipositas (BMI 39)

6.     Muskulär betontes Zervikobrachial-Syndrom beidseits

7.     Arterielle Hypertonie

8.     Hepatitis B/C-Antikörper positiv

9.     Kein Hinweis für die aktenanamnestisch erwähnte seronegative rheumatoide Arthritis, kurzzeitige Methotrexat-Therapie

10.  Pes planovalgus et adductus sowie leichter Hallux rigidus beidseits

11.  Leichte Hörminderung links

12.  Status nach Tonsillektomie 1980

13.  Status nach Gastritiden

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte er aus, die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin beinhalte eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, intermittierend mittelschwer (20%) und sei zu vergleichen mit einer Haushaltsführung. Insbesondere seien die Tätigkeiten in externen Haushalten durchgeführt worden. Somit unterscheide sich das Arbeitsprofil nicht von der Führung des eigenen Haushaltes, in welchem bisher eine Einschränkung von 1% gewährt worden sei. Aus rheumatologisch/schmerzmedizinischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit intermittierend (20%) auch mittelschweren Tätigkeiten. Dies beziehe sich auch auf die Führung des eigenen Haushaltes. Dasselbe Belastungsprofil werde auch von einer angepassten Tätigkeit umfasst. Angepasst an die Berufsbildung und Eignung der Beschwerdeführerin für andere Tätigkeiten bestehe jedoch kein grosser Spielraum (IV-Akte 103, S. 44 f.).

Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) seit ca. 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (IV-Akte 103, S. 54). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine 30%ige Einschränkung in ihrer letzten Tätigkeit als Hausangestellte sowie in einer angepassten Tätigkeit. Im Weiteren führte er aus, dass er rückwirkend, basierend auf den Akten nicht abschliessend beurteilen könne, ob dereinst eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, da im Februar 2016 eine leichte und im November 2016 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei (IV-Akte 103, S. 62).

Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung der Arbeits- und Leistungseinschränkung und deren künftiger Verlauf massgebend seien (IV-Akte 103, S. 63).

4.2.           Das Gutachten der Dres. C____ und D____ vom 1. September 2017 (IV-Akte 34) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 103, S. 56 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Darauf ist im Folgenden einzugehen.

4.3.           Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die behandelnden Ärzte würden ihr nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Sinngemäss erklärt sie, die Standardindikatoren sprächen für ihr Vorbringen. Insbesondere weist sie darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter zu Unrecht angenommen habe, die soziale Einbettung der Beschwerdeführerin sei eine Ressource. Wie vom rheumatologischen Gutachter ausgeführt, habe sie nämlich nur wenige soziale Kontakte. Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei leicht bis mittelschwer, sei nicht nachvollziehbar. Überdies stimme seine Einschätzung nicht mit jener des RAD-Arztes Dr. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, überein. Dieser sei nämlich davon ausgegangen, „die angeblichen Schmerzen und die Erschöpfbarkeit“ der Beschwerdeführerin seien nicht so ausgeprägt, wie von ihr dargelegt. Das Gutachten sei daher nicht schlüssig und somit nicht verwertbar.

4.4.           4.4.1   Die einzigen, sich in den Akten befindlichen Berichte behandelnder Ärzte, die sich klar zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern, sind der Bericht von Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von November 2014 (IV-Akte 38), der Bericht des I____Spitals vom 26. November 2014 (IV-Akte 41) sowie die Bestätigung von Dr. E____ und F____ vom 29. Februar 2016 (IV-Akte 78, S. 2) und ihr ebenfalls gemeinsam unterschriebener Bericht vom 28. November 2016 (IV-Akte 91).

Dr. H____ erklärte, die akute Lumbago sei auf eine Diskushernie zurückzuführen. Von 2013 bis zum 7. August 2014 sei die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsunfähig gewesen, seit dem 7. August 2014 und bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. J____ des I____Spitals attestierte der Beschwerdeführerin bis und mit dem 26. November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren hielt er fest, aus rheumatologischer Sicht wäre ab dem 27. November 2014 die Aufnahme der Arbeit möglich und nach insgesamt zwei Wochen könnte eine Steigerung auf 100% erfolgen. Dr. E____ und die Psychologin F____ attestierten der Beschwerdeführerin seit dem 20. September 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, namentlich aufgrund einer depressiven Störung.

Die blosse Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Begründung vermag das Gutachten ohnehin nicht in Frage zu stellen. Die drei Berichte sind eher knapp gehalten und gehen nicht in die Tiefe, wie dies das Gutachten tut. Insbesondere findet keine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Arbeitsfähigkeit statt. Dr. H____ ist als Hausarzt tätig und hat einen FMH-Titel für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. [...]; zuletzt besucht am 19. Dezember 2018). Sein Bericht vermag das Gutachten schon aus diesem Grund nicht in Frage zu stellen. Aus dem Bericht des I____Spitals geht hervor, dass innert etwa zwei Wochen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100% gerechnet wurde. Abgesehen davon, dass der Bericht aus denselben Gründen (Kürze, wenig Tiefe, keine Auseinandersatzung mit der Arbeitsfähigkeit) nicht zu Zweifeln am Gutachten der Dres. C____ und D____ führt, bietet er keinen Anhaltspunkt um nach wie vor von einer Einschränkung der Beschwerdeführerin in rheumatologischer Hinsicht auszugehen.

Was den Bericht von Dr. E____ und F____ vom 28. November 2016 angeht, so hat der psychiatrische Gutachter Dr. D____ diesen insofern bereits bei der Beurteilung berücksichtigt, als er festhielt, es sei im November 2016 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden (IV-Akte 103, S. 63). Schon daher gibt auch dieser Bericht keinen Anlass um am psychiatrischen Gutachten zu zweifeln. Im Übrigen gilt im Wesentlichen dasselbe wie bezüglich der andern beiden erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte.

4.4.2   Wie erwähnt, äussern sich die übrigen, sich in den Akten befindlichen, medizinischen Berichte nicht zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.5.           Hinsichtlich der Beurteilung des sozialen Kontexts im Rahmen der Standardindikatorenprüfung trifft es zu, dass aus dem Gutachten selbst klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin nicht sehr viele soziale Kontakte pflegt. Es wird von einigen Freundinnen gesprochen, welche sie ein bis zwei Mal pro Monat in der Moschee treffe. Zudem lebe sie mit den beiden jüngeren Kindern zusammen und verbringe Zeitweise mehrere Wochen in der Türkei bei der Mutter bzw. der dort lebenden Tochter. Eine partnerschaftliche Beziehung führe sie nicht. Zudem hielt der rheumatologische Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie lese mindestens drei Stunden pro Tag den Koran oder andere Sachbücher auf Türkisch, was sie sehr schätze. Andere Hobbies habe sie nicht. Allerdings erwähnte er, die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie gehe gerne am Samstag alleine auf den Flohmarkt am Petersplatz und sei in der Lage, sämtliche Aussentermine (Moschee, Hausarzt, Psychologin in Rheinfelden) alleine mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zu bewältigen (Gutachten, IV-Akte 103, S. 50 und 57 f.). Damit stellt sich insgesamt tatsächlich ein Bild dar, welche auf Ressourcen der Beschwerdeführerin schliessen lässt. Allein daher, dass sie nicht viele verschiedene oder sehr häufig soziale Kontakte pflegt, können Ressourcen nicht verneint werden.

4.6.           Der RAD-Arzt Dr. G____ warf in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 die Frage auf, ob die Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht sogar noch geringer sei als die vom Gutachter attestierten 30%. Aber auch daraus kann nicht darauf geschlossen werden, dass das Gutachten nicht schlüssig wäre. Dies gilt insbesondere zumal der RAD im selben Bericht riet, an der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 70% festzuhalten.

4.7.           Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, gemäss der Verfügung vom 1. Februar 2016 (IV-Akte 71) sei bis Ende November 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen worden und ab dem 1. Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hätten sich nicht zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeit geäussert, weshalb sich die Beschwerdegegnerin mit der Aussage, ab Juli 2014 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100% arbeitsfähig, in Widerspruch setze.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verfügung vom 1. Februar 2016 mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.43 vom 21. Juni 2016 (IV-Akte 84) aufgehoben wurde. Die Beschwerdegegnerin ist damit nicht mehr an diese Verfügung gebunden bzw. durch die Aufhebung der Verfügung ist nicht mehr von Relevanz, welchen Inhalt sie hatte. Zudem geht aus dem Gutachten deutlich hervor, dass aus rheumatologischer Sicht stets eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben war. Der psychiatrische Gutachter Dr. D____ attestierte die Einschränkung von 30% ab dem Gutachtensdatum (also dem 1. September 2017) und erklärte, dass er rückwirkend, basierend auf den Akten nicht abschliessend beurteilen könne, ob dereinst eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, da im Februar 2016 eine leichte und im November 2016 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei (vgl. E. 4.1.). Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist jedoch nicht erheblich, ob allenfalls zwischenzeitlich eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (vgl. E. 6.4.).

4.8.           Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gutachten beweistauglich ist und die Beschwerdegegnerin mangels berechtigter Zweifel zu Recht darauf abgestellt hat.

Da die medizinische Sachlage genügend abgeklärt ist, um vorliegend einen Entscheid zu fällen, ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei ein Verlaufsbericht bei Dr. E____ und F____ zur Frage der Diagnosen und Arbeitsfähigkeit einzuholen, abzuweisen. Dasselbe gilt für den Eventualantrag, es sei ein Gutachten anzuordnen.

 

 

5.                

5.1.           Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 80% im Haushalt und zu 20% erwerbstätig wäre. Es dürfe ihr nicht angelastet werden, dass sie in der Türkei nicht gearbeitet habe, da ihre Kinder damals noch minderjährig und sie Hausfrau und Mutter gewesen sei. Bei ihrer Einreise in die Schweiz hätten die Kinder das Erwachsenenalter bereits erreicht. Heute würde sie im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten. Auf ihre Angabe anlässlich der Haushaltsabklärung, sie würde im Gesundheitsfall zu 50% einem Erwerb nachgehen und zu 50% im Haushalt tätig sein (vgl. Bestätigung vom 25. November 2016, IV-Akte 40), könne nicht mehr abgestellt werden. Die sprachliche Verständigung sei damals nicht genügend gewährleistet gewesen und sie sei ausserdem aufgrund ihres beeinträchtigten Zustandes nicht in der Lage gewesen, einzuschätzen, wie hoch ihre Belastbarkeit in gesundem Zustand sein könnte. Überdies sei die Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt ebenfalls nicht richtig. Die Kinder würden mehr im Haushalt mithelfen, als ihnen zumutbar sei. Bei der Wohnungspflege, der Wäsche und der Körperpflege seien bei der Einschränkung je 10% einzusetzen.

5.2.           Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67).

5.3.           Der Abklärungsbericht Haushalt vom 27. November 2014 (IV-Akte 39) ist nachvollziehbar und erfüllt alle in E. 5.2. genannten Anforderungen. Er ist somit beweistauglich. Die Kritik der Beschwerdeführerin, den Kindern werde zu viel Mithilfe zugemutet ist einerseits nicht substantiiert (eine blosse Behauptung, genügt nicht, um den Abklärungsbericht anzuzweifeln) und andererseits nicht nachvollziehbar. Im Haushaltsbericht wird jeweils nur auf den 1992 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Es macht jedoch keinen Unterschied, ob auch die 1988 geborene Schwester noch in der Wohnung lebt und mithilft (bzw. sich die Aufgaben mit dem Bruder teilt) oder nicht. In jedem Fall ist es den erwachsenen Kindern zumutbar gewisse Haushaltsarbeiten zu übernehmen.

5.4.           5.4.1   Was die Aufteilung von Haushalt und Erwerb betrifft, so fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nie zu 100% oder zumindest in einem höheren als ca. 20%igen Pensum erwerbstätig war. Gemäss IK-Auszug betrug ihr Einkommen jährlich ein paar hundert Franken, im Jahr 2012 knapp Fr. 3000.-- (IV-Akte 6). Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgebenden betrug ihr Lohn monatlich ca. Fr. 23.-- bei einer Arbeitsstelle und Fr. 400.-- bis Fr. 450.-- bei der anderen (IV-Akten 5, 10 und 17). Anlässlich der Haushaltsabklärung gab sie an, sie würde im Gesundheitsfall zu 50% arbeiten (Bestätigung vom 25. November 2014, IV-Akte 40).

Es fällt auf, dass die 1985 und 1988 geborenen Töchter der Beschwerdeführerin bereits volljährig waren, als diese im Jahr 2006 in die Schweiz einreiste. Der 1992 geborene Sohn war damals 14-jährig. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits damals in einem höheren Pensum hätte arbeiten können, wenn sie dies gewollt hätte. Dies tat sie jedoch nicht. Auch, als der Sohn im Jahr 2010 das 18. Altersjahr erreichte, erhöhte sie ihr Arbeitspensum nicht. Im Jahr 2012, als die gerichtliche Trennung vom Ehemann erfolgte (Deckblatt des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. Juni 2010, IV-Akte 2, S. 10), erzielte sie ‑ wie erwähnt ‑ einen bloss leicht höheres Erwerbseinkommen von knapp Fr. 3‘000.--. Auch wenn sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2012 von ihrer behandelnden Ärztin Dr. K____, FMH Innere Medizin, zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (ärztliches Zeugnis vom 28. August 2012, IV-Akte 3, S. 2) kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, im Gesundheitsfall hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 den Lohn für ein 100%-Pensum gehabt. Wie erwähnt, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung an, sie würde 50% arbeiten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, sie hätte ihr Pensum im Gesundheitsfall erhöht, kann nicht angenommen werden, dass sie mehr als 50% erwerbstätig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf die Beweismaxime der sogenannten Aussage der ersten Stunden hinzuweisen, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 16. April 2016 E. 6.3.).

5.4.2   Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Sozialhilfe im Gesundheitsfall von ihr verlangen würde 100% zu arbeiten (Beschwerde, Ziff. 12). Die Sozialhilfe Basel selbst hatte in ihrem Einwand vom 13. Mai 2015 unter Hinweis auf § 14 Abs. 3 des basel-städtischen Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 (SG 890.100) vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall verpflichtet wäre, sich um Arbeit zu bemühen (IV-Akte 59, S. 4). Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es nicht, dass die seit ihrer Einreise von der Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Situation auf einen Erwerb mit einem höheren Arbeitspensum oder sogar einen Vollzeiterwerb angewiesen gewesen wäre, um einen Statuswechsel glaubhaft zu machen, wenn er nicht aufgrund der übrigen Umstände und Akten bereits glaubhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 2.6.).

5.5.           Zusammenfassend ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall maximal zu 50% arbeiten würde. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin sich im Gesundheitsfall tatsächlich nebst der in Teilzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit einem Aufgabenbereich widmen würde oder zugunsten von mehr Freizeit (z.B. dem Besuch von Deutschkursen; vgl. dazu die Bestätigung vom 25. November 2014, IV-Akte 40) einer Teilzeittätigkeit nachgehen würde (E. 6.4.).

6.                

6.1.           Hinsichtlich des Einkommensvergleichs kritisierte die Beschwerdeführerin lediglich, dass die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen auf ein 70%-Pensum und nicht auf ein 50%-Pensum abstellte. Sie beanstandete jedoch zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin für beide Vergleichseinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden abstellte. Hingegen macht sie geltend, es sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen.

6.2.           6.2.1   Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25% gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

6.2.2   Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind bereits alle in der Beurteilung der Gutachter berücksichtigt (vgl. E. 4.1.). Die in E. 6.2.1 genannten Voraussetzungen für einen Abzug erfüllt sie nicht. Entgegen ihrer Auffassung kann daher beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden.

6.3.           Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1, 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6). Ausgehend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit, verbleibt eine Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit von 30%. Dieser ist vorliegend maximal mit dem Erwerbstätigkeitsanteil von 50% zu gewichten (vgl. E. 5.4. und 5.5.). Somit resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 15%. Berücksichtigt man zudem die Einschränkung im Haushalt von 1%, ist diese ebenfalls mit 50% zu gewichten, was zu einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 0.5% führt. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt somit insgesamt rund 16% und ist damit nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.).

6.4.           Auch wenn im Übrigen von einer Teilzeittätigkeit der Beschwerdeführerin ohne Aufgabenbereich ausgegangen würde, würde sich vorliegend nichts ändern. In solchen Fällen ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional ‑ im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit ‑ zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren. Damit würde indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten (BGE 142 V 290, 297 E. 7.1. und 298 E. 7.3., vgl. z.B. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.3. f.).

Bei beiden vorliegend grundsätzlich denkbaren Bemessungsvarianten resultiert somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Angesichts der vorliegend anzunehmenden Parameter vermöchte im Übrigen auch eine vorübergehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wie von Dr. E____ und F____ für die Zeit seit September 2010 attestiert (vgl. Bestätigung vom 29. Februar 2016, IV-Akte 78, S. 2, und Bericht vom 28. November 2016, IV-Akte 91), nichts zu ändern. In diesem Fall würde zwar ein höherer aber ebenfalls nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 25% (bzw. von 25.5% unter Berücksichtigung des Haushalts) resultieren. Da die Gutachter bei mittelgradigen depressiven Episoden in der Regel von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 40% bis 50% ausgehen, ändert somit auch der Vorbehalt des psychiatrischen Gutachters Dr. D____ bezüglich im Jahr 2016 diagnostizierten depressiven Episoden nichts (vgl. E. 4.7.).

6.5.           Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.

7.                

7.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.3.           Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: