Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.56

Verfügung vom 5. März 2018

Medizinische Sachverhaltsabklärung aufgrund Beurteilung des RAD genügend; IV-Leistungen zu Recht verneint

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1991 geborene Beschwerdeführer war [...]-Student ([...], [...]) und arbeitete nebenbei von August 2011 bis August 2016 als Call Center Agent bei [...] in einem Teilzeitpensum (vgl. Anmeldung, IV-Akte 2). Am 27. Mai 2015 erlitt er um ca. 21 Uhr beim [...] spielen (1. Liga) einen Unfall (vgl. Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4, S. 2) und konnte daraufhin nicht mehr weiterspielen (vgl. Fragebogen zum Unfallhergang, IV-Akte 8, S. 138).

b) Beim Unfall zog sich der Beschwerdeführer eine Kniedistorsion rechts mit multipel eingerissenem lateralen Meniskus (sowie einem freien Stück) und einen Knorpelschaden (lateraler Femuricondylus) in der Hauptbelastungszone von 10x9 mm zu (vgl. Bericht, IV-Akte 4, S. 121). Nachdem sich der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag in die Notfallstation der [...]klinik B____ AG bei Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Behandlung begeben hatte, wurde gleichentags am Institut [...] D____ ein MRT des Knies angefertigt und der Beschwerdeführer einen Tag später in der [...]klinik B____ AG operiert (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 4, S. 115).

c) Nach einer Re-ruptur des Aussenmeniskus im Vorderhornbereich mit rezidivierenden Einklemmungen wurde der Beschwerdeführer am 3. August 2015 erneut in der [...]klinik B____ AG operiert und dabei eine Arthroskopie Knie rechts mit Aussenmeniscusnachresektion und Plica-Resektion Knie rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 4, S. 96). Bei persistierenden Schmerzen und einem Schnappphänomen am Kniegelenk rechts lateral wurde ein erneutes MRT Knie rechts vom 9. September 2015 in Auftrag gegeben und dabei eine Re-Reruptur des lateralen Meniskusvorderhorns festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde deshalb am 25. September 2015 nochmals in der [...]klinik B____ AG operiert (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 4, S. 77). Nach der dritten Operation wechselte der Beschwerdeführer von der [...] an die Maturitätsschule für Erwachsene. Die zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht, wenn auch zögerlich, und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Beschwerdeführer im Auftrag der Unfallversicherung am 6. März 2016 von Prof. E____ vertrauensärztlich untersucht worden war (vgl. Bericht, IV-Akte 4, S. 41), wurde er am 4. Mai 2016 ein weiteres Mal operiert, wobei die Operation in der F____ stattfand (vgl. IV-Akte 4, S. 19). Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 19. April 2016 auf den 31. Juli 2016 aufgelöst (vgl. IV-Akte 8, S. 52).

d) Am 15. August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 5. April 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut in der F____ operiert. Die Beschwerdegegnerin holte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, vom 24.8.2017, IV-Akte 35) und teilte ihm mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 mit, sie beabsichtige einen Rentenanspruch abzulehnen. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein unfallbedingter Einkommensverlust und eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachgewiesen (vgl. IV-Akte 41, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 44) holte die Beschwerdegegnerin eine zweite RAD-Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme Dr. G____ vom 20.2.2018, IV-Akte 48). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 5. März 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 51).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 19. April 2018 wird sinngemäss beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Ausserdem wird beantragt, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. H____ (Termin vom 10. April 2018) vorliege und es sei – für eine neutrale medizinische Zweitmeinung – ein weiteres medizinisches Gutachten bei einem Arzt, der weder von der IV noch von der Unfallversicherung finanziell profitiere, in Auftrag zu geben.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 3. September 2018 resp. Duplik vom 2. Oktober 2018 (sinngemäss) an ihren Rechtsbegehren fest.

III.       

Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gutachten der Unfallversicherung einzureichen. Daraufhin reicht er jedoch den vertrauensärztlichen Bericht von Prof. E____ vom 6. März 2016 ein, welcher sich schon bei den Akten befindet. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2019 wird deshalb antragsgemäss das Unfallgutachten von Dr. H____ der Unfallversicherung dem Verfahren beigezogen (vgl. Gerichtsakte/GA 10).

IV.      

Am 11. Mai 2018 geht der Kostenvorschuss ein.

V.        

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer Hauptverhandlung ver-langt. Am 16. Januar 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

VI.      

Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er sich bei der Unfallversicherung über das Gutachten von Dr. H____ am 1. August 2018 beschwert habe und dass diese sein Schreiben an den Gutachter weitergeleitet habe, er aber bislang darauf – trotz Nachfrage – keine Antwort erhalten habe. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens an die Versicherung ein (vgl. GA 12).

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2018 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie gestützt auf zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G____ aus, der Beschwerdeführer sei zwar vom 27. Mai 2015 bis 2. Januar 2016 und erneut vom 5. April 2017 bis 18. Juni 2017 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen, ab Januar 2016 bis 4. April 2017 und ab 19. Juni 2017 sei jedoch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, resp. in jeder anderen alternativen sitzenden Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Da eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit versicherungsmedizinisch nicht ausgewiesen sei und kein unfallbedingter Einkommensverlust und somit keine Invalidität vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder andere Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. IV-Akte 51).

2.2.             Der Beschwerdeführer erachtet dagegen die Berichte des RAD-Arztes Dr. G____ als nicht beweiskräftig und beantragt daher die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des zweiten Gutachtens der Unfallversicherung resp. die Anordnung eines weiteren Gutachtens.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die angefochtene Verfügung mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                   

3.1.             Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). 

3.2.             Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte im Stande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

4.                   

4.1.             Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des zweiten Gutachtens der Unfallversicherung zu sistieren, mittlerweile erübrigt hat nachdem dieses von Dr. H____ am 24. Mai 2018 erstellt und am 11. Januar 2019 dem Verfahren beigezogen werden konnte.

4.2.             Materiell-rechtlich ist zwischen den Parteien zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. G____ gefolgt ist und auf dieser medizinischen Basis einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen korrekterweise verneint hat.

4.3.             4.3.1. In seiner ersten Beurteilung vom 24. August 2017 stellte der RAD-Arzt Dr. G____ beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Knies nach Sportunfall am 27. Mai 2015 und den Folgeoperationen vom 29. Mai 2015, 3. August 2015, 25. September 2015 und 5. April 2017. Zur Begründung hielt er fest, die anhaltenden Beschwerden des Versicherten seien bei genauer Betrachtung nicht hinlänglich nachvollziehbar. Auch wenn die behandelnden Spezialisten die subjektiven Schmerzangaben für glaubhaft und nachvollziehbar hielten, würden sie inzwischen auch den Eindruck einer psychischen Begleitursache gewinnen, wobei der Versicherte bislang psychologische Hilfe abgelehnt habe. Eine massgebliche und dauerhaft eingeschränkte Funktion (Belastbarkeit) des betroffenen rechten Kniegelenkes sei zwar nachvollziehbar, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei damit jedoch keine massgeblich limitierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, denn das körperliche Anforderungsprofil skizziere eine schwerpunktmässig sitzende Tätigkeit ohne nennenswerte Hebe- und Tragebelastungen, wie sie auch in einer medizinisch-theoretisch optimal angepassten Tätigkeit als unlimitiert zumutbar erachtet werden könne. Nachvollziehbar seien therapeutisch bedingte Arbeitsunfähigkeitsintervalle, jeweils nach den bezeichneten Eingriffen, die aber zeitlich befristet seien. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 35, S. 9).

4.3.2. Zu den objektiven Befunden hielt er fest, dass diese angesichts eines völlig fehlenden Reizzustandes (Kniegelenkserguss war nie vorhanden) weder die Schmerzen, noch die mechanischen Knackphänomene oder gar die subjektive Streckhemmung plausibel erklären könnten. In diesem Sinne hätte auch die zuletzt durchgeführte Arthroskopie intraoperativ keine wegweisenden Befunde ergeben, denn der Versicherte habe postoperativ unveränderte Beschwerden wie die gleichen Schmerzen, das Knacken und die Streckhemmung angegeben, was aber intraoperativ offensichtlich nicht mit entsprechenden Pathologien korreliert habe. Dementsprechend ratlos habe Dr. I____ postoperativ angesichts der völlig unveränderten Beschwerden einräumen müssen, keine Vermutung mehr über die Ursache der Beschwerden abgeben zu können. Bezeichnenderweise hätten auch die nachfolgenden differentialdiagnostischen Überlegungen bzgl. Patellamaltracking oder auch ein schnappender Tractus iliotibialis zu keinerlei Besserung geführt, wobei auffällig imponiert habe, dass der Versicherte quasi diametral einen hohen Leidensdruck präsentiert, aber allen therapeutischen Bemühungen eher skeptisch gegenübergestanden habe. Dr. G____ nahm ferner auf die postoperativen Verlaufsbefunde Bezug und verwies darauf, dass am 18. Mai 2017 eine passiv schmerzfreie Bewegung des Kniegelenks bestanden habe. Daher könne ungeachtet der subjektiv auffallend unveränderten Beschwerden, jedoch ohne hinlängliche objektive Befunde spätestens ab 18. Mai 2017 in angepasster Tätigkeit, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt habe, übergangsweise eine 50%ige und in Folge einen Monat später wieder eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit zugemutet werden (vgl. a.a.O.).

4.3.3. Anlässlich der zweiten Beurteilung vom 20. Februar 2018 hielt Dr. G____ fest, dass der vorliegende Fall ausführlich und komplex dokumentiert sei, weshalb die Aktenlage ausreichend sei, um den medizinischen Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erfassen und aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen (vgl. IV-Akte 48, S. 4). Er verwies dabei auf seine vorangegangene Stellungnahme vom 24. August 2017 und bezeichnete diese als nach wie vor gültig.

4.4.             4.4.1. Auf diese Einschätzungen des RAD, insbesondere die erste rund elfseitige Stellungnahme vom 24. August 2017, kann abgestellt werden. Die Beurteilungen erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor) und ergingen in Auseinandersetzung mit den zahlreichen medizinischen Vorakten. So ist hervorzuheben, dass der RAD-Arzt in seiner ausführlichen Beurteilung des Dossiers des Beschwerdeführers - auf rund sechs Seiten seiner Stellungnahme - die umfangreiche Krankengeschichte des Beschwerdeführers würdigte (vgl. IV-Akte 35, S. 2-8) und sowohl aus den Akten der Unfallversicherung, als auch aus den Abklärungen bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sowie aus sämtlichen OP-Berichten zitierte. Darüber hinaus lässt sich der Anamnese entnehmen, dass Dr. G____ bei Dr. I____ zweifach telefonisch weitere Unterlagen, namentlich den OP-Bericht vom 5. April 2017 und den KG-Eintrag vom 18. Mai 2017, einforderte, welcher ihm dieser ad hoc per E-Mail zustellte (vgl. a.a.O., S. 6 f.). Dies lässt auf ein sorgfältiges Aktenstudium schliessen.

4.4.2. Die vom RAD gezogenen Schlussfolgerungen sind in plausibler Art und Weise begründet und die Beurteilungen erscheinen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer alternativen sitzenden Tätigkeit vollumfänglich nachvollziehbar. Weder aus den Beurteilungen des behandelnden Arztes Dr. I____ noch aus den beiden Gutachten der Unfallversicherung sind Indizien oder Umstände ersichtlich, die Zweifel an der Einschätzung von Dr. G____ wecken würden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Insbesondere trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dr. G____ habe den Verlauf seiner Krankheitsgeschichte nicht richtig, d.h. entsprechend dem tatsächlichen Verlauf, dargestellt, nicht zu. Der Bericht ist zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht medizinisch falsch oder tendenziös geschrieben und enthält auch keine irrelevanten Argumente (vgl. Beschwerde, S. 1). Weiter können auch die Aussagen zu differentialdiagnostischen Überlegungen vorliegend nicht beanstandet werden.

4.5.             4.5.1. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich vorliegend nicht als zielführend.

4.5.2. So rügt der Beschwerdeführer, dass in der Einschätzung von Dr. G____ die Überweisung in das Ultraschall Zentrum [...] [...] und die Berichte von Dr. J____ nicht erwähnt worden seien. Dies ist nicht korrekt. Dr. G____ zitiert in der Anamnese mehrfach aus den Gesprächen zwischen Dr. I____ und Dr. J____ (vgl. IV-Akte 35, S. 8), so dass die Einschätzungen von Dr. J____ von Dr. G____ berücksichtigt wurden. Darüber hinaus setzte sich Dr. H____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, ausführlich mit den Ausführungen von Dr. J____ auseinander, wie sich aus dem neusten Gutachten der Unfallversicherung ergibt. So gab Dr. H____ an, Dr. J____ habe die Schnappphänomene in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 einem „patellofemoralen Snapping des anterioren iliotibialen Bandes und lateralen pätellofemoraleh Ligamentes/Retinaculum-Komplexes“ zugeschrieben. Diesbezüglich sei anzuerkennen, dass die Ultraschalluntersuchung bei der Diagnose von funktionell-dynamischen Störungen der Kinematik der statischen Bildgebung der Magnetresonanztomografie überlegen sei. Sie könne auch kinematische Störungen erfassen, die sich der arthroskopischen Diagnostik entziehen. Strukturelle Veränderungen, welche kinematische Veränderungen provozieren würden, wären hingegen sowohl magnetresonanztomografisch wie auch arthroskopisch zweifelsfrei zu erkennen. Dies betreffe auch die von Dr. J____ beschriebenen synovialen Proliferationen und die osteophytäre Apposition am Patellaunterpol. Der Zusammenhang, welchen Dr. J____ zwischen dem iliotibialen Band und dem lateralen patellofemoralen Ligament hergestellt habe, sei daher kritisch zu hinterfragen. Dem Gutachter seien keine anatomischen Verbindungen bekannt, welche einen solchen Zusammenhang erklären würden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen in medizinischer Hinsicht nachvollziehbar.

4.5.3. Weiter gab Dr. H____ an, im weiteren Verlauf wäre zu erwarten, dass ein patellares Schnappphänomen sich unter den von Dr. J____ eingeleiteten Massnahmen gebessert hätte. In der Zusammenfassung könne ein patellares Schnappphänomen gutachterlich nicht erkannt werden, und falls doch vorhanden, würde ihm eine strukturelle Ursache fehlen, was eine unfallbedingte Ursache lediglich möglich erscheinen lasse. Von besonderer Bedeutung ist diesbezüglich, dass Dr. H____ vermerkte, beim Beschwerdeführer würden die klinischen Zeichen der Schonung mit erheblicher Muskelatrophie und verminderter Fussbeschwielung fehlen, welche bei stockpflichtiger Belastungseinschränkung von annähernd drei Jahren zu erwarten wäre, ebenso wie Zeichen einer Reizung mit Einschränkung der Beweglichkeit und Ergussbildung. Festzustellen sei auch eine Inkonsistenz in der Belastungsfähigkeit beim Stockgebrauch. Es sei deswegen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verdeutlichung zeige (vgl. GA 10, S. 19). Auch auf diese Ausführungen kann vorliegend abgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachte Einwand, der Grund für das Fehlen der Schonungszeichen liege in der Durchführung der Übungen aus der Physiotherapie, ist ohne das Vorliegen entsprechender Berichte nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

4.5.4. Der Beschwerdeführer übersieht weiter, dass Dr. H____ die Einschätzung des RAD-Arztes bestätigte und ausdrücklich festhielt, das Ausmass der geäusserten Beschwerden müsse wie in den Beurteilungen RAD und dem Bericht F____ vom 17. August 2017 gutachterlich als unklar bezeichnet werden. Im Einzelnen lässt sich dem Gutachten von Dr. H____ entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer nach einem rund 30-minütigen Gespräch klinisch untersuchte und dabei zum Schluss kam, es finde sich keine Erklärung für die vom Beschwerdeführer seit der ersten Arthroskopie beklagten Einklemmungsgefühle. Die innerhalb von 17 Monaten durchgeführten sieben Magnetresonanztomografien und fünf Operationen hätten weder eine überwiegend wahrscheinliche Ursache erkennen lassen, noch hätten die korrekt adressierten Massnahmen gegen vermutete Ursachen eine Besserung bewirkt. Auch sämtliche ausgedehnten nicht operativen Massnahmen, welche ebenfalls als adäquat zu bezeichnen seien, hätten bis zum heutigen Tag versagt. Zudem habe im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung das beklagte Schnappphänomen nicht reproduziert werden können, was zweifelsfrei aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Häufigkeit und Auslöser hätte der Fall sein müssen (vgl. GA 10, S. 18).

4.5.5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist festzustellen, dass Dr. G____ auf die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. I____ ausführlich eingegangen ist. So hielt er fest, die Auffassung von Dr. I____ im IV-Bericht vom 13. Februar 2017, wonach der Versicherte wegen seiner Beschwerden seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rezeptionist nicht mehr ausüben könne, stehe ohne jegliche plausible ergonomisch ausgerichtete Begründung und ohne Reflexion des konkreten, schwerpunktmässig sitzenden Tätigkeitsprofils im Raum. Offensichtlich sei Dr. I____ entweder von einer körperlich anstrengenden, das Knie belastenden Tätigkeit ausgegangen, denn er habe bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit angegeben, an eine körperliche Tätigkeit sei nicht zu denken. Oder er stütze sich bei seiner Beurteilung primär auf die subjektiven Beschwerden des Versicherten, denn konkrete qualitative und/oder quantitative Funktionseinschränkungen, die auch in einer derart angepassten Tätigkeit eine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten, seien den medizinischen Befunden weder aktuell noch im Verlauf zu entnehmen (vgl. IV-Akte 35, S. 9). Im Einzelnen führt er aus, intraoperativ sei zwar ein lateral vor dem Femurcondylus liegendes lockeres Knorpelfragment beschrieben worden. Dieses sei jedoch mit dem Hoffa-Fettkörper locker verwachsen gewesen und könne allenfalls Einklemmungserscheinungen bei rascher und forcierter Streckung erklären, tangiere jedoch in keiner Weise die Flexion im Kniegelenk, wie sie bei sitzender Tätigkeit erforderlich sei. Die postoperativ unveränderte Beschwerdeproblematik, insbesondere die nach wie vor auftretenden Einklemmungserscheinungen würden eher gegen die intraartikulär bezeichneten Knorpelveränderungen im Sinne einer Beschwerdeursache sprechen. Darüber hinaus hätten sich intraoperativ keine strukturellen oder funktionellen Pathologien gefunden, welche eine Kniehaltung in Flexionsstellung massgeblich limitieren könnten (vgl. a.a.O.). Im Ergebnis hielt Dr. G____ deshalb nachvollziehbar fest, dass auf die Beurteilung von Dr. I____, die überdies präoperativ abgegeben wurde, versicherungsmedizinisch nicht abgestützt werden könne. Dem Versicherten sei, alternativ zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit, angesichts seiner Ausbildung auch jede alternative, sitzende Tätigkeit im kaufmännischen Bereich unlimitiert zumutbar (vgl. a.a.O., S. 10). Dr. H____ schloss sich dieser Beurteilung an und führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer in der Beilage zur Eingabe vom 21. Januar 2019 geltend gemachten Vorbringen nichts, da diese allesamt nicht geeignet sind, die übereinstimmende Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit durch Dr. H____ und den RAD in Zweifel zu ziehen.

4.6.             4.6.1. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine – auch nur geringen – Zweifel an der RAD-Einschätzung zu begründen.

4.6.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Schnappphänomen von Dr. G____ als subjektives Symptom qualifiziert werde, obwohl im Bericht der dritten Operation stehe, dass sich ein Einhaken und Schnappen des Aussenmeniscusvorderhorns zeigen würde. Er verweist dabei auf die zahlreichen Operationen und den Umstand, dass von Dr. I____ im Bericht vom 18. Mai 2017 ein Knacken sowie stechende Schmerzen bei aktiver Flexion und Extension zw. 0° und 30° beschrieben habe (vgl. Replik, S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Knacken allein keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Hinsichtlich der bei aktiver Flexion und Extension geltend gemachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrfach und auch in der letzten Begutachtung durch die Unfallversicherung bei Dr. H____ bestätigt hat, dass es sich bei der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei [...] im Wesentlichen um eine sitzende Tätigkeit gehandelt habe (vgl. Gutachten Dr. H____ vom 24.5.2018, GA 10, S. 11). Bei einer sitzenden Tätigkeit macht die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht geltend, dass aufgrund der medizinischen Akten nicht nachvollziehbar dargelegt werde, inwiefern die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden eine invalidisierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. Duplik, S. 1). Darüber hinaus sind die Schmerzen offenbar seit der letzten Behandlung merklich zurückgegangen, schildert doch der Beschwerdeführer, dass er sich nach den letzten Kortison- und PRP-Injektionen „gesundheitlich auf dem Höchststand seit drei Jahren“ befinde (vgl. Replik, S. 3). Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung eines dritten Gutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird.

4.6.3. Aus den vom Beschwerdeführer eingeholten Zweit- und Drittmeinungen bei Dres. K____ und E____ sowie Dr. I____ kann der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zur Einschätzung von Dr. I____ hat Dr. G____ ausführlich Stellung genommen und hinsichtlich des rund ein halbes Jahr zuvor im Auftrag der Unfallversicherung erstellten Gutachtens von Dr. E____ besteht keine divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Es steht dem Beschwerdeführer frei, die von ihm aufgeführten Operationen, für die offenbar bereits eine Kostengutsprache der Unfallversicherung besteht, durchzuführen (vgl. Replik, S. 3). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung eine volle Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit bestand.

4.7.             Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die RAD-Beurteilung, wie sie von Dr. H____ bestätigt wird, vollumfänglich abgestellt werden kann. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ausführungen der behandelnden Ärzte noch die beiden Gutachten der Unfallversicherung begründen Zweifel an der festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation seine bisherige Tätigkeit, wie auch jede andere sitzende Tätigkeit, vollumfänglich zumutbar ist, bestehen aus spezialärztlicher Sicht keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (vorliegend sitzenden) Tätigkeit kein Anspruch auf Hilfeleistungen der Invalidenversicherung wie Integrationsmassnahmen, geschützte Arbeitsplätze, Weiterbildungen oder Teil-Invalidenrenten (vgl. Replik, S. 3). Da beim Beschwerdeführer kein relevanter Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliegt, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränkt, erweist sich die Verfügung vom 5. März 2018 als korrekt.

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 

5.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen. 

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: