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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Januar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.56
Verfügung vom 5. März 2018
Medizinische
Sachverhaltsabklärung aufgrund Beurteilung des RAD genügend; IV-Leistungen zu
Recht verneint
Tatsachen
I.
a) Der 1991 geborene Beschwerdeführer war [...]-Student ([...],
[...]) und arbeitete nebenbei von August 2011 bis August 2016 als Call Center
Agent bei [...] in einem Teilzeitpensum (vgl. Anmeldung, IV-Akte 2). Am 27. Mai
2015 erlitt er um ca. 21 Uhr beim [...] spielen (1. Liga) einen Unfall (vgl.
Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4, S. 2) und konnte daraufhin nicht mehr
weiterspielen (vgl. Fragebogen zum Unfallhergang, IV-Akte 8, S. 138).
b) Beim Unfall zog sich der Beschwerdeführer eine
Kniedistorsion rechts mit multipel eingerissenem lateralen Meniskus (sowie
einem freien Stück) und einen Knorpelschaden (lateraler Femuricondylus) in der
Hauptbelastungszone von 10x9 mm zu (vgl. Bericht, IV-Akte 4, S. 121). Nachdem
sich der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag in die Notfallstation der [...]klinik
B____ AG bei Dr. C____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, in Behandlung begeben hatte, wurde gleichentags am Institut
[...] D____ ein MRT des Knies angefertigt und der Beschwerdeführer einen Tag später
in der [...]klinik B____ AG operiert (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 4, S.
115).
c) Nach einer Re-ruptur des Aussenmeniskus im Vorderhornbereich
mit rezidivierenden Einklemmungen wurde der Beschwerdeführer am 3. August 2015
erneut in der [...]klinik B____ AG operiert und dabei eine Arthroskopie Knie
rechts mit Aussenmeniscusnachresektion und Plica-Resektion Knie rechts
durchgeführt (vgl. Operationsbericht, IV-Akte 4, S. 96). Bei persistierenden
Schmerzen und einem Schnappphänomen am Kniegelenk rechts lateral wurde ein erneutes
MRT Knie rechts vom 9. September 2015 in Auftrag gegeben und dabei eine Re-Reruptur
des lateralen Meniskusvorderhorns festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde deshalb
am 25. September 2015 nochmals in der [...]klinik B____ AG operiert (vgl.
Operationsbericht, IV-Akte 4, S. 77). Nach der dritten Operation wechselte der
Beschwerdeführer von der [...] an die Maturitätsschule für Erwachsene. Die
zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht, wenn auch
zögerlich, und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der
Beschwerdeführer im Auftrag der Unfallversicherung am 6. März 2016 von Prof. E____
vertrauensärztlich untersucht worden war (vgl. Bericht, IV-Akte 4, S. 41),
wurde er am 4. Mai 2016 ein weiteres Mal operiert, wobei die Operation in der F____
stattfand (vgl. IV-Akte 4, S. 19). Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben
vom 19. April 2016 auf den 31. Juli 2016 aufgelöst (vgl. IV-Akte 8, S. 52).
d) Am 15. August 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 5. April 2017 wurde der
Beschwerdeführer erneut in der F____ operiert. Die Beschwerdegegnerin holte beim
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme
Dr. G____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, vom 24.8.2017, IV-Akte 35)
und teilte ihm mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2017 mit, sie beabsichtige einen
Rentenanspruch abzulehnen. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein
unfallbedingter Einkommensverlust und eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit sei
versicherungsmedizinisch nicht nachgewiesen (vgl. IV-Akte 41, S. 2). Nachdem
der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 44) holte die
Beschwerdegegnerin eine zweite RAD-Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme Dr. G____
vom 20.2.2018, IV-Akte 48). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am
5. März 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 51).
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. April 2018 wird sinngemäss beantragt,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Ausserdem wird beantragt, das
vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis das von der Unfallversicherung in
Auftrag gegebene Gutachten von Dr. H____ (Termin vom 10. April 2018) vorliege
und es sei – für eine neutrale medizinische Zweitmeinung – ein weiteres
medizinisches Gutachten bei einem Arzt, der weder von der IV noch von der
Unfallversicherung finanziell profitiere, in Auftrag zu geben.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
28. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 3. September 2018 resp.
Duplik vom 2. Oktober 2018 (sinngemäss) an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2018 wird der
Beschwerdeführer aufgefordert, das Gutachten der Unfallversicherung
einzureichen. Daraufhin reicht er jedoch den vertrauensärztlichen Bericht von
Prof. E____ vom 6. März 2016 ein, welcher sich schon bei den Akten befindet.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2019 wird deshalb antragsgemäss das
Unfallgutachten von Dr. H____ der Unfallversicherung dem Verfahren beigezogen
(vgl. Gerichtsakte/GA 10).
IV.
Am 11. Mai 2018 geht der Kostenvorschuss ein.
V.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer Hauptverhandlung
ver-langt. Am 16. Januar 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
beraten.
VI.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 teilt der Beschwerdeführer
mit, dass er sich bei der Unfallversicherung über das Gutachten von Dr. H____
am 1. August 2018 beschwert habe und dass diese sein Schreiben an den Gutachter
weitergeleitet habe, er aber bislang darauf – trotz Nachfrage – keine Antwort
erhalten habe. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer eine Kopie seines
Schreibens an die Versicherung ein (vgl. GA 12).
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2018 lehnte die
Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung
führte sie gestützt auf zwei Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. G____ aus, der Beschwerdeführer
sei zwar vom 27. Mai 2015 bis 2. Januar 2016 und erneut vom 5. April 2017 bis
18. Juni 2017 in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig gewesen, ab Januar
2016 bis 4. April 2017 und ab 19. Juni 2017 sei jedoch in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit, resp. in jeder anderen alternativen sitzenden Tätigkeit im kaufmännischen
Bereich, eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Da eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit
versicherungsmedizinisch nicht ausgewiesen sei und kein unfallbedingter
Einkommensverlust und somit keine Invalidität vorliege, bestehe kein Anspruch
auf eine Invalidenrente oder andere Leistungen der Invalidenversicherung (vgl.
IV-Akte 51).
2.2.
Der Beschwerdeführer erachtet dagegen die Berichte des RAD-Arztes
Dr. G____ als nicht beweiskräftig und beantragt daher die Sistierung des
Verfahrens bis zum Vorliegen des zweiten Gutachtens der Unfallversicherung
resp. die Anordnung eines weiteren Gutachtens.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die angefochtene Verfügung
mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.2.
Ein medizinischer Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte im Stande ist, sich auf Grund der vorhandenen
Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (Urteil des
Bundesgerichts vom 2. April 2009, 8C_826/2008, E. 5.2). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Allerdings
kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen
die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229
E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.
4.1.
Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass
sich der Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren sei bis zum
Vorliegen des zweiten Gutachtens der Unfallversicherung zu sistieren,
mittlerweile erübrigt hat nachdem dieses von Dr. H____ am 24. Mai 2018 erstellt
und am 11. Januar 2019 dem Verfahren beigezogen werden konnte.
4.2.
Materiell-rechtlich ist zwischen den Parteien zur Hauptsache
umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung des RAD-Arztes
Dr. G____ gefolgt ist und auf dieser medizinischen Basis einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf IV-Leistungen korrekterweise verneint hat.
4.3.
4.3.1. In seiner ersten Beurteilung vom 24. August 2017 stellte der
RAD-Arzt Dr. G____ beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine eingeschränkte
Belastbarkeit des rechten Knies nach Sportunfall am 27. Mai 2015 und den Folgeoperationen
vom 29. Mai 2015, 3. August 2015, 25. September 2015 und 5. April 2017. Zur
Begründung hielt er fest, die anhaltenden Beschwerden des Versicherten seien
bei genauer Betrachtung nicht hinlänglich nachvollziehbar. Auch wenn die
behandelnden Spezialisten die subjektiven Schmerzangaben für glaubhaft und
nachvollziehbar hielten, würden sie inzwischen auch den Eindruck einer psychischen
Begleitursache gewinnen, wobei der Versicherte bislang psychologische Hilfe abgelehnt
habe. Eine massgebliche und dauerhaft eingeschränkte Funktion (Belastbarkeit)
des betroffenen rechten Kniegelenkes sei zwar nachvollziehbar, in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit sei damit jedoch keine massgeblich limitierende Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, denn das körperliche Anforderungsprofil
skizziere eine schwerpunktmässig sitzende Tätigkeit ohne nennenswerte Hebe- und
Tragebelastungen, wie sie auch in einer medizinisch-theoretisch optimal angepassten
Tätigkeit als unlimitiert zumutbar erachtet werden könne. Nachvollziehbar seien
therapeutisch bedingte Arbeitsunfähigkeitsintervalle, jeweils nach den
bezeichneten Eingriffen, die aber zeitlich befristet seien. Eine durchgehende
Arbeitsunfähigkeit sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar (vgl. IV-Akte
35, S. 9).
4.3.2. Zu den objektiven Befunden hielt er fest, dass diese angesichts
eines völlig fehlenden Reizzustandes (Kniegelenkserguss war nie vorhanden)
weder die Schmerzen, noch die mechanischen Knackphänomene oder gar die
subjektive Streckhemmung plausibel erklären könnten. In diesem Sinne hätte auch
die zuletzt durchgeführte Arthroskopie intraoperativ keine wegweisenden Befunde
ergeben, denn der Versicherte habe postoperativ unveränderte Beschwerden wie die
gleichen Schmerzen, das Knacken und die Streckhemmung angegeben, was aber
intraoperativ offensichtlich nicht mit entsprechenden Pathologien korreliert
habe. Dementsprechend ratlos habe Dr. I____ postoperativ angesichts der völlig
unveränderten Beschwerden einräumen müssen, keine Vermutung mehr über die Ursache
der Beschwerden abgeben zu können. Bezeichnenderweise hätten auch die nachfolgenden
differentialdiagnostischen Überlegungen bzgl. Patellamaltracking oder auch ein
schnappender Tractus iliotibialis zu keinerlei Besserung geführt, wobei
auffällig imponiert habe, dass der Versicherte quasi diametral einen hohen
Leidensdruck präsentiert, aber allen therapeutischen Bemühungen eher skeptisch
gegenübergestanden habe. Dr. G____ nahm ferner auf die postoperativen
Verlaufsbefunde Bezug und verwies darauf, dass am 18. Mai 2017 eine passiv
schmerzfreie Bewegung des Kniegelenks bestanden habe. Daher könne ungeachtet
der subjektiv auffallend unveränderten Beschwerden, jedoch ohne hinlängliche
objektive Befunde spätestens ab 18. Mai 2017 in angepasster Tätigkeit, wie sie
der Versicherte zuletzt ausgeübt habe, übergangsweise eine 50%ige und in Folge
einen Monat später wieder eine unlimitierte Arbeitsfähigkeit zugemutet werden
(vgl. a.a.O.).
4.3.3. Anlässlich der zweiten Beurteilung vom 20. Februar 2018 hielt Dr. G____
fest, dass der vorliegende Fall ausführlich und komplex dokumentiert sei,
weshalb die Aktenlage ausreichend sei, um den medizinischen Sachverhalt mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erfassen und aus versicherungsmedizinischer
Sicht zu würdigen (vgl. IV-Akte 48, S. 4). Er verwies dabei auf seine
vorangegangene Stellungnahme vom 24. August 2017 und bezeichnete diese als nach
wie vor gültig.
4.4.
4.4.1. Auf diese Einschätzungen des RAD, insbesondere die erste rund
elfseitige Stellungnahme vom 24. August 2017, kann abgestellt werden. Die
Beurteilungen erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor) und ergingen in Auseinandersetzung mit den
zahlreichen medizinischen Vorakten. So ist hervorzuheben, dass der RAD-Arzt in
seiner ausführlichen Beurteilung des Dossiers des Beschwerdeführers - auf rund
sechs Seiten seiner Stellungnahme - die umfangreiche Krankengeschichte des
Beschwerdeführers würdigte (vgl. IV-Akte 35, S. 2-8) und sowohl aus den Akten
der Unfallversicherung, als auch aus den Abklärungen bei der Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers sowie aus sämtlichen OP-Berichten zitierte. Darüber hinaus
lässt sich der Anamnese entnehmen, dass Dr. G____ bei Dr. I____ zweifach
telefonisch weitere Unterlagen, namentlich den OP-Bericht vom 5. April 2017 und
den KG-Eintrag vom 18. Mai 2017, einforderte, welcher ihm dieser ad hoc per
E-Mail zustellte (vgl. a.a.O., S. 6 f.). Dies lässt auf ein sorgfältiges
Aktenstudium schliessen.
4.4.2. Die vom RAD gezogenen Schlussfolgerungen sind in plausibler Art und
Weise begründet und die Beurteilungen erscheinen in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Vor
diesem Hintergrund ist die vorgenommene Einschätzung der vollen Arbeitsfähigkeit
in einer alternativen sitzenden Tätigkeit vollumfänglich nachvollziehbar. Weder
aus den Beurteilungen des behandelnden Arztes Dr. I____ noch aus den beiden
Gutachten der Unfallversicherung sind Indizien oder Umstände ersichtlich, die
Zweifel an der Einschätzung von Dr. G____ wecken würden, weshalb darauf
abgestellt werden kann. Insbesondere trifft das Vorbringen des
Beschwerdeführers, Dr. G____ habe den Verlauf seiner Krankheitsgeschichte nicht
richtig, d.h. entsprechend dem tatsächlichen Verlauf, dargestellt, nicht zu.
Der Bericht ist zudem entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht
medizinisch falsch oder tendenziös geschrieben und enthält auch keine
irrelevanten Argumente (vgl. Beschwerde, S. 1). Weiter können auch die Aussagen
zu differentialdiagnostischen Überlegungen vorliegend nicht beanstandet werden.
4.5.
4.5.1. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen
sich vorliegend nicht als zielführend.
4.5.2. So rügt der Beschwerdeführer, dass in der Einschätzung von Dr. G____
die Überweisung in das Ultraschall Zentrum [...] [...] und die Berichte von Dr.
J____ nicht erwähnt worden seien. Dies ist nicht korrekt. Dr. G____ zitiert in
der Anamnese mehrfach aus den Gesprächen zwischen Dr. I____ und Dr. J____ (vgl.
IV-Akte 35, S. 8), so dass die Einschätzungen von Dr. J____ von Dr. G____
berücksichtigt wurden. Darüber hinaus setzte sich Dr. H____, FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter
SIM, ausführlich mit den Ausführungen von Dr. J____ auseinander, wie sich aus
dem neusten Gutachten der Unfallversicherung ergibt. So gab Dr. H____ an, Dr. J____
habe die Schnappphänomene in seinem Bericht vom 13. Juli 2017 einem „patellofemoralen
Snapping des anterioren iliotibialen Bandes und lateralen pätellofemoraleh
Ligamentes/Retinaculum-Komplexes“ zugeschrieben. Diesbezüglich sei
anzuerkennen, dass die Ultraschalluntersuchung bei der Diagnose von
funktionell-dynamischen Störungen der Kinematik der statischen Bildgebung der
Magnetresonanztomografie überlegen sei. Sie könne auch kinematische Störungen
erfassen, die sich der arthroskopischen Diagnostik entziehen. Strukturelle
Veränderungen, welche kinematische Veränderungen provozieren würden, wären
hingegen sowohl magnetresonanztomografisch wie auch arthroskopisch zweifelsfrei
zu erkennen. Dies betreffe auch die von Dr. J____ beschriebenen synovialen
Proliferationen und die osteophytäre Apposition am Patellaunterpol. Der
Zusammenhang, welchen Dr. J____ zwischen dem iliotibialen Band und dem
lateralen patellofemoralen Ligament hergestellt habe, sei daher kritisch zu
hinterfragen. Dem Gutachter seien keine anatomischen Verbindungen bekannt,
welche einen solchen Zusammenhang erklären würden. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers sind diese Ausführungen in medizinischer Hinsicht
nachvollziehbar.
4.5.3. Weiter gab Dr. H____ an, im weiteren Verlauf wäre zu erwarten, dass
ein patellares Schnappphänomen sich unter den von Dr. J____ eingeleiteten
Massnahmen gebessert hätte. In der Zusammenfassung könne ein patellares
Schnappphänomen gutachterlich nicht erkannt werden, und falls doch vorhanden,
würde ihm eine strukturelle Ursache fehlen, was eine unfallbedingte Ursache
lediglich möglich erscheinen lasse. Von besonderer Bedeutung ist diesbezüglich,
dass Dr. H____ vermerkte, beim Beschwerdeführer würden die klinischen Zeichen
der Schonung mit erheblicher Muskelatrophie und verminderter Fussbeschwielung
fehlen, welche bei stockpflichtiger Belastungseinschränkung von annähernd drei
Jahren zu erwarten wäre, ebenso wie Zeichen einer Reizung mit Einschränkung der
Beweglichkeit und Ergussbildung. Festzustellen sei auch eine Inkonsistenz in
der Belastungsfähigkeit beim Stockgebrauch. Es sei deswegen anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer eine Verdeutlichung zeige (vgl. GA 10, S. 19). Auch auf diese
Ausführungen kann vorliegend abgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer
dagegen vorgebrachte Einwand, der Grund für das Fehlen der Schonungszeichen
liege in der Durchführung der Übungen aus der Physiotherapie, ist ohne das Vorliegen
entsprechender Berichte nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
4.5.4. Der Beschwerdeführer übersieht weiter, dass Dr. H____
die Einschätzung des RAD-Arztes bestätigte und ausdrücklich festhielt, das
Ausmass der geäusserten Beschwerden müsse wie in den Beurteilungen RAD und dem
Bericht F____ vom 17. August 2017 gutachterlich als unklar bezeichnet werden.
Im Einzelnen lässt sich dem Gutachten von Dr. H____ entnehmen, dass dieser den
Beschwerdeführer nach einem rund 30-minütigen Gespräch klinisch untersuchte und
dabei zum Schluss kam, es finde sich keine Erklärung für die vom
Beschwerdeführer seit der ersten Arthroskopie beklagten Einklemmungsgefühle.
Die innerhalb von 17 Monaten durchgeführten sieben Magnetresonanztomografien
und fünf Operationen hätten weder eine überwiegend wahrscheinliche Ursache
erkennen lassen, noch hätten die korrekt adressierten Massnahmen gegen
vermutete Ursachen eine Besserung bewirkt. Auch sämtliche ausgedehnten nicht
operativen Massnahmen, welche ebenfalls als adäquat zu bezeichnen seien, hätten
bis zum heutigen Tag versagt. Zudem habe im Rahmen der gutachterlichen
Untersuchung das beklagte Schnappphänomen nicht reproduziert werden können, was
zweifelsfrei aufgrund der vom Beschwerdeführer beschriebenen Häufigkeit und
Auslöser hätte der Fall sein müssen (vgl. GA 10, S. 18).
4.5.5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ist festzustellen, dass Dr. G____ auf die divergierende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. I____ ausführlich
eingegangen ist. So hielt er fest, die Auffassung von Dr. I____ im IV-Bericht
vom 13. Februar 2017, wonach der Versicherte wegen seiner Beschwerden seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rezeptionist nicht mehr ausüben könne, stehe ohne
jegliche plausible ergonomisch ausgerichtete Begründung und ohne Reflexion des
konkreten, schwerpunktmässig sitzenden Tätigkeitsprofils im Raum.
Offensichtlich sei Dr. I____ entweder von einer körperlich anstrengenden, das
Knie belastenden Tätigkeit ausgegangen, denn er habe bei der Frage nach der
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit angegeben, an eine körperliche
Tätigkeit sei nicht zu denken. Oder er stütze sich bei seiner Beurteilung
primär auf die subjektiven Beschwerden des Versicherten, denn konkrete qualitative
und/oder quantitative Funktionseinschränkungen, die auch in einer derart
angepassten Tätigkeit eine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit
begründen könnten, seien den medizinischen Befunden weder aktuell noch im Verlauf
zu entnehmen (vgl. IV-Akte 35, S. 9). Im Einzelnen führt er aus, intraoperativ sei
zwar ein lateral vor dem Femurcondylus liegendes lockeres Knorpelfragment
beschrieben worden. Dieses sei jedoch mit dem Hoffa-Fettkörper locker
verwachsen gewesen und könne allenfalls Einklemmungserscheinungen bei rascher
und forcierter Streckung erklären, tangiere jedoch in keiner Weise die Flexion
im Kniegelenk, wie sie bei sitzender Tätigkeit erforderlich sei. Die
postoperativ unveränderte Beschwerdeproblematik, insbesondere die nach wie vor
auftretenden Einklemmungserscheinungen würden eher gegen die intraartikulär bezeichneten
Knorpelveränderungen im Sinne einer Beschwerdeursache sprechen. Darüber hinaus hätten
sich intraoperativ keine strukturellen oder funktionellen Pathologien gefunden,
welche eine Kniehaltung in Flexionsstellung massgeblich limitieren könnten (vgl.
a.a.O.). Im Ergebnis hielt Dr. G____ deshalb nachvollziehbar fest, dass auf die
Beurteilung von Dr. I____, die überdies präoperativ abgegeben wurde,
versicherungsmedizinisch nicht abgestützt werden könne. Dem Versicherten sei, alternativ
zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit, angesichts seiner Ausbildung auch jede alternative,
sitzende Tätigkeit im kaufmännischen Bereich unlimitiert zumutbar (vgl. a.a.O.,
S. 10). Dr. H____ schloss sich dieser Beurteilung an und führte aus, beim
Beschwerdeführer bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer
in der Beilage zur Eingabe vom 21. Januar 2019 geltend gemachten Vorbringen
nichts, da diese allesamt nicht geeignet sind, die übereinstimmende Beurteilung
der vollen Arbeitsfähigkeit durch Dr. H____ und den RAD in Zweifel zu ziehen.
4.6.
4.6.1. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermögen
keine – auch nur geringen – Zweifel an der RAD-Einschätzung zu begründen.
4.6.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Schnappphänomen von Dr. G____
als subjektives Symptom qualifiziert werde, obwohl im Bericht der dritten
Operation stehe, dass sich ein Einhaken und Schnappen des Aussenmeniscusvorderhorns
zeigen würde. Er verweist dabei auf die zahlreichen Operationen und den
Umstand, dass von Dr. I____ im Bericht vom 18. Mai 2017 ein Knacken sowie stechende
Schmerzen bei aktiver Flexion und Extension zw. 0° und 30° beschrieben habe
(vgl. Replik, S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Knacken allein keine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Hinsichtlich der bei aktiver Flexion
und Extension geltend gemachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
mehrfach und auch in der letzten Begutachtung durch die Unfallversicherung bei
Dr. H____ bestätigt hat, dass es sich bei der von ihm zuletzt ausgeübten
Tätigkeit bei [...] im Wesentlichen um eine sitzende Tätigkeit gehandelt habe
(vgl. Gutachten Dr. H____ vom 24.5.2018, GA 10, S. 11). Bei einer sitzenden Tätigkeit
macht die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht geltend, dass aufgrund der medizinischen
Akten nicht nachvollziehbar dargelegt werde, inwiefern die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Kniebeschwerden eine invalidisierende Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit hätten (vgl. Duplik, S. 1). Darüber hinaus sind die Schmerzen
offenbar seit der letzten Behandlung merklich zurückgegangen, schildert doch
der Beschwerdeführer, dass er sich nach den letzten Kortison- und
PRP-Injektionen „gesundheitlich auf dem Höchststand seit drei Jahren“ befinde
(vgl. Replik, S. 3). Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung eines
dritten Gutachtens, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird.
4.6.3. Aus den vom Beschwerdeführer eingeholten Zweit- und Drittmeinungen
bei Dres. K____ und E____ sowie Dr. I____ kann der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zur Einschätzung von Dr. I____ hat Dr. G____
ausführlich Stellung genommen und hinsichtlich des rund ein halbes Jahr zuvor
im Auftrag der Unfallversicherung erstellten Gutachtens von Dr. E____ besteht keine
divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Es steht dem Beschwerdeführer
frei, die von ihm aufgeführten Operationen, für die offenbar bereits eine Kostengutsprache
der Unfallversicherung besteht, durchzuführen (vgl. Replik, S. 3). Dies ändert
aber nichts an der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses
der vorliegend angefochtenen Verfügung eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
sitzenden Tätigkeit bestand.
4.7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die RAD-Beurteilung, wie sie
von Dr. H____ bestätigt wird, vollumfänglich abgestellt werden kann. Weder die Vorbringen
des Beschwerdeführers, die Ausführungen der behandelnden Ärzte noch die beiden
Gutachten der Unfallversicherung begründen Zweifel an der festgestellten vollen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung
seiner gesundheitlichen Situation seine bisherige Tätigkeit, wie auch jede
andere sitzende Tätigkeit, vollumfänglich zumutbar ist, bestehen aus spezialärztlicher
Sicht keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht bei einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (vorliegend sitzenden) Tätigkeit
kein Anspruch auf Hilfeleistungen der Invalidenversicherung wie Integrationsmassnahmen,
geschützte Arbeitsplätze, Weiterbildungen oder Teil-Invalidenrenten (vgl. Replik,
S. 3). Da beim Beschwerdeführer kein relevanter Gesundheitsschaden im Sinne der
Invalidenversicherung vorliegt, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit dauerhaft
einschränkt, erweist sich die Verfügung vom 5. März 2018 als korrekt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: