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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 3.
Juni 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
lic. iur. M. Spöndlin und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Behindertenforum,
Frau lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.57
Verfügung vom 2. März 2018
Anspruch auf eine Invalidenrente
infolge eines Gerichtsgutachtens
Tatsachen
I.
a) Die 1970 geborene Beschwerdeführerin ist in
Deutschland aufgewachsen und reiste im September 1999 von der Türkei in die
Schweiz ein (vgl. IV-Akte 8). Im Juli 2008 meldete sie sich zum Leistungsbezug
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 8). Die
Beschwerdegegnerin traf entsprechende Abklärungen, insbesondere erteilte sie einen
Auftrag zur rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin
an Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie (Gutachten vom 27. Juni 2012
[IV-Akte 86]) sowie an Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten
vom 3. Oktober 2012 [IV-Akte 87]). Mit Verfügung vom
24. Dezember 2013 (IV-Akte 117) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin eine vom 1. März 2010 bis 31. Oktober 2012
befristete Viertelsrente zu.
b) Im Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 122). Die Beschwerdegegnerin erteilte
in der Folge Dr. med. D____ den Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung
(Gutachten vom 29. April 2017 [IV-Akte 139]). Mit Vorbescheid vom 14. August
2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man gedenke,
einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 147). Nach
Stellungnahmen des Gutachters vom 14. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 154)
sowie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Februar 2018
(IV-Akte 155) erliess die Beschwerdegegnerin am 2. März 2018 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 157).
II.
a) Am 18. April 2018 erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei
die Verfügung vom 2. März 2018 aufzuheben und es sei zur Klärung des
medizinischen Sachverhaltes durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten
anzuordnen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durch die
Beschwerdegegnerin durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die
Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Mai
2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Juni
2018 wird die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, zu erstellen
durch eine erfahrene Gutachterin der E____, [...]spital [...] (nachfolgend E____
Begutachtung) angeordnet. Gleichzeitig wird den Parteien Frist gesetzt, zu der
vorgeschlagenen Gutachtenstelle und dem Auftragsentwurf samt Fragenkatalog
Stellung zu nehmen.
b) Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2018 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, sie habe keine Einwände gegen die vorgeschlagene
Gutachtenstelle, ferner habe sie keine Ergänzungen zum Fragenkatalog. Die
Beschwerdeführerin lässt sich innert Frist nicht vernehmen.
c) Mit Verfügung vom 23. August 2018 beauftragt
die Instruktionsrichterin die E____ Begutachtung, Frau Dr. med. F____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie und Neurologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM,
mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens gemäss Auftrag mit separatem
Schreiben des selben Tages.
d) Nach erfolgter psychiatrischer Begutachtung beantragt
die Gutachterin am 24. Oktober 2018 eine zusätzliche neuropsychologische
Begutachtung. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 gibt die Instruktionsrichterin
den Parteien Gelegenheit, zur ergänzenden neuropsychologischen Begutachtung und
dem vorgeschlagenen Experten Stellung zu nehmen.
e) Mit Stellungnahmen vom 9. November 2018 und vom
13. November 2018 teilen die Beschwerdeführerin bzw. die
Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine Einwände gegen die vorgesehene neuropsychologische
Begutachtung sowie den dafür vorgesehenen Experten erheben.
f) Nach Eingang des psychiatrischen Obergutachtens vom
26. März 2019 erhalten die Parteien mit Verfügung vom 29. März 2019
die Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern.
g) Am 24. April 2019 äussert sich die
Beschwerdegegnerin zum Gutachten. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des
RAD vom 17. April 2019 beigelegt.
h) Mit Schreiben vom 29. April 2019 nimmt die
Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten.
IV.
Am 3. Juni 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In
zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig
im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.2.
2.2.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung
analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 130 V
71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3
und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
2.2.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung
beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher
Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom
24. Dezember 2013 (IV-Akte 117) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 2. März 2018 (IV-Akte 157) entwickelt hat.
2.3.
2.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind.
Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
2.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es
mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die
Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V
465, 470 E. 4.4 beide mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
2.4.
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren
Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als
triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu
stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen
einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351, 352 E. 3b/aa).
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung in ihrer Verfügung
vom 2. März 2018 (IV-Akte 157) gestützt auf das psychiatrische
Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ (Gutachten vom 29. April 2017
[IV-Akte 139]) damit, dass seit der Erstbegutachtung im Jahr 2012 keine
längerdauernde und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands
eingetreten sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Nach Vorliegen des E____-Gerichtsgutachtens
vom 26. März 2019 brachte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme
vom 24. April 2019 vor, das Obergutachten von Frau Dr. med. F____ mache
keine hinreichenden Angaben zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit.
Entsprechend sei für den massgeblichen Zeitraum seit der Erstbegutachtung 2012
und der ablehnenden Verfügung vom 2. März 2018 nach wie vor keine
längerdauernde, anhaltende und damit rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden.
3.2.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde
vom 18. April 2018 im Wesentlichen auf dem Standpunkt, auf das Gutachten vom
29. April 2017 könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei mit Blick auf
die fachärztlichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte von einer erheblichen
psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf deren
zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ausgehen (Beschwerde Rz. 2). In
ihrer Stellungnahme vom 29. April 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor,
auf das Obergutachten vom 26. März 2019 könne abgestellt werden und es
sei dementsprechend von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt auszugehen. Da im Obergutachten der Schluss gezogen werde, bei der
Beschwerdeführerin habe eine tragfähige und stabile Arbeitsfähigkeit gar nie
bestanden, sei zudem zu prüfen, ob nicht eine ganze Rente rückwirkend auf die
rechtlich möglichen fünf Jahre ausgerichtet werden sollte, eventualiter sei
eine ganze Rente ab 1. November 2016 zuzusprechen.
3.3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom
24. Dezember 2013 (IV-Akte 117), in welcher der Beschwerdeführerin
eine vom 1. März 2010 bis 31. Oktober 2012 befristete Viertelsrente
zugesprochen worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2018
(IV-Akte 157) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung
eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.
3.4.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom
24. Dezember 2013 (IV-Akte 117) auf das rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie (Gutachten vom 27. Juni
2012 [IV-Akte 86]) und Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie
(Gutachten vom 3. Oktober 2012 [IV-Akte 87]). Darin wird als
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive
Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10:F 33.00) festgehalten (IV-Akte 87,
S. 16). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aufgrund
der Beschwerden der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf
und gegenwärtig leichtgradiger Episode sei von einer gemittelten Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer
alternativen Tätigkeit von 20% auszugehen (IV-Akte 87, S. 22).
4.
4.1.
Nach der Neuanmeldung vom 18. Mai 2016 hat sich die
Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 29. April
2017 (IV-Akte 139) abgestützt. Darin wurde von Dr. med. D____ als Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung
mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10: F33.00) festgestellt (IV-Akte 139, S. 13).
4.2.
Der Gutachter führte des Weiteren aus, im Bericht der behandelnden
Psychiaterin vom 4. Mai 2016 (IV-Akte 122) sei unter anderem eine
komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Aufgrund der
vorliegenden Untersuchungsbefunde könne diese Diagnose nicht gestellt werden. Die
Versicherte habe sich darüber beklagt, dass sie sich seit den traumatisierenden
Erlebnissen mit dem ersten Ehemann, von welchem sie geschlagen und vergewaltigt
worden war, Mühe bekunde mit ihrem Frausein. Auffallend sei die Tatsache, dass
die Explorandin problemlos und ohne äusserlich sichtbare psychovegetative
Mitbeteiligung über ihre an mindestens drei Tagen pro Woche auftretenden
Alpträume berichten könne, in welchen sie inhaltlich von ihren Erlebnissen der
körperlichen Gewalt und auch der Vergewaltigungen träume. In diesem Kontext sei
festzuhalten, dass die Versicherte nach wie vor mit ihrem heutigen Ehemann
zusammenlebe, trotz der früher durch ihn erlebten Gewalterlebnisse, womit sich
ein Vermeidungsverhalten nicht feststellen lasse (vgl. IV-Akte 139,
S. 15 f.). Im Vergleich mit den Befunden des ersten psychiatrischen
Gutachtens aus dem Jahr 2012 sei es zu keinen wesentlichen Veränderungen
gekommen. Seither hätten sich auch, gemäss Angaben der Versicherten, keine
neuen Traumatisierungen ereignet, welche schwerwiegend genug wären, um in ursächlicher
Hinsicht zu einer Retraumatisierung, respektive einer late-onset-posttraumatischen
Belastungsstörung führen zu können (IV-Akte 139, S. 16 ff.). Unverändert
seit dem Jahre 2012 lasse sich die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung
stellen. Insbesondere bei der Beschwerdeschilderung sei nach wie vor eine
unübersehbare histrionische Ausgestaltungstendenz festzustellen. Schwerwiegende
Komorbiditäten liessen sich keine nachweisen (IV-Akte 139, S. 17).
4.3.
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, an Funktionseinschränkungen
seien eine wechselhafte Stimmung, verminderte Energie, Müdigkeit, Vergesslichkeit
und verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie ein geringes Selbstwertgefühl und
ein Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit und zeitweilige Suizidgedanken zu
nennen. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven
Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne
somatisches Syndrom lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht unverändert seit
dem ersten Gutachten aus dem Jahre 2012 eine gemittelte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer
alternativen Tätigkeit von 20% begründen ohne zusätzliche Verminderung der
Leistungsfähigkeit (IV-Akte 139, S. 17).
4.4.
Nachfolgend sind die Schlussfolgerungen von Dr. med. D____ im Lichte
des gerichtlichen Obergutachtens zu würdigen.
5.
5.1.
5.1.1. Dr. med. F____ hielt im Gerichtsgutachten vom 26. März
2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1).
Traumafolgestörung, am ehesten in Form einer chronifizierten posttraumatischen
Belastungsstörung (PTSD; ICD-10: F43.1); (2). Persönlichkeitsstörung mit
emotional instabilen Anteilen/DD mit andauernder
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F60.3/F62.0),
anamnestisch mit histrionen Anteilen (ICD-10: F60.4); (3). Chronifizierte
Depression mit somatischem Syndrom, derzeit mittelgradig (ICD-10: F32.11/DDF33.11);
(4.) leichtgradige Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit im
Rahmen der Diagnosen 1 bis 3 (vgl. Gerichtsgutachten, S. 20).
5.2.
5.2.1. Zur Diagnostik führte Dr. med. F____ aus, im Vordergrund des
klinischen Bildes ständen Traumafolgestörungen, welche nach ICD-10 Kriterien am
ehesten einer chronifizierten PTSD entsprächen. Das Eingangskriterium für eine PTSD
sei erfüllt: die Versicherte sei nach allen vorliegenden Informationen im Laufe
von mindestens zwei Jahren der Gewalt des Ehemannes ausgesetzt gewesen. Die in
den Akten vorliegenden Berichte stützten die eigenanamnestischen Angaben, auch
das klinische Bild passe dazu, so dass kein Anhalt bestehe, diese Angaben anzuzweifeln.
Auch die weiteren Kriterien seien erfüllt. So berichte die Versicherte über
Erinnerungen und zeitweises Wiedererleben der genannten Belastung, sowie wiederholte
Albträume mit Trauma-assoziiertem Charakter. Sie zeige einen deutlichen
Leidensdruck in der Exploration, wenn sie sich dem Thema der Traumatisierungen
der ersten Ehe nähere. Sie vermeide, Fernsehen zu schauen, da die Gewaltszenen
sie an das Erlebte erinnerten und schaue sich Trickfilme an, die ihr das Gefühl
der Sicherheit vermittelten. Somit bestehe ein Vermeidungsverhalten im Alltag,
was einem weiteren Kriterium entspreche. Darüber hinaus zeige die Versicherte
Symptome einer anhaltenden vegetativen Erregung: in der Exploration habe sie
einen generalisierten Tremor aufgewiesen, sie wippe permanent mit dem Fuss,
wirke sehr angespannt und gebe an, sie sei schreckhaft. Unter Berücksichtigung
des Gesamtbildes sei die genannte Symptomatik als Traumafolgestörung mit einer
starken Angstkomponente anzusehen. Am ehesten entspreche dies der Diagnose
einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (Gerichtsgutachten,
S. 21).
5.2.2. Des Weiteren fänden sich bei einem gestörten Selbstbild,
ausgeprägter emotionaler Instabilität, auffälliger Beziehungsgestaltung mit
zahlreichen interaktionellen Problemen, sowohl in der Familie, als auch an
Arbeitsplätzen, Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Die Versicherte
berichte über Wutausbrüche, die sie bereits seit dem Kindesalter kenne. Es sei
denkbar, dass sich eine emotional instabile Persönlichkeit bereits zum
Zeitpunkt der Traumatisierung in der ersten Ehe abgezeichnet habe. Retrospektiv
gesehen sei diese Einschätzung jedoch mit Unsicherheiten verbunden, da
Dokumente aus dieser Zeit fehlen würden. Derzeit finde sich ein auffälliges
Muster in den Kognitionen, in der Selbstwahrnehmung, in der Wahrnehmung der
Aussenwelt, im Verhalten und in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen.
Es bestünden ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber der Umwelt mit einem ausgeprägten
sozialen Rückzug und dem ständigen Gefühl des Bedroht-Seins. Die Versicherte
berichte über ein andauerndes Gefühl von Leere sowie über ein Gefühl, verändert
zu sein. Letztendlich sei es hier schwierig, die Symptome einer andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, die aus klinischer Sicht in Frage
käme, differenziell diagnostisch abzugrenzen (Gerichtsgutachten, S. 21 f.).
5.2.3. Es bestehe eine chronifizierte Depression mit rezidivierenden
depressiven Episoden, die bei der aktuellen Querschnittsuntersuchung eine
mittelgradige Ausprägung eingenommen habe: es habe sich ein depressiver
Grundaffekt mit innerer Anspannung und Affektlabilität gefunden, die
Versicherte habe über Interessensverlust und eine Antriebsstörung berichtet,
sowie von Insuffizienzgefühlen, Suizidgedanken und über
Konzentrationsstörungen. In der Untersuchungssituation hätten eine psychomotorische
Unruhe, Schlafstörungen und eine kognitive Einengung auf depressive Inhalte festgestellt
werden können. Insgesamt überlappe die depressive Symptomatik stark mit
Symptomen einer Traumafolgestörung. Die anamnestisch bekannte soziale Phobie habe
aktuell nicht im Vordergrund des klinischen Gesamtbildes gestanden, der soziale
Rückzug sei eher im Rahmen der gestörten zwischenmenschlichen Beziehungen der
Explorandin zu verstehen (Gerichtsgutachten, S. 22).
5.3.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt die
Gutachterin fest, es sei von einer dauerhaft gestörten Funktionalität der
Versicherten ausgehen, da sich die psychische Symptomatik im Längsschnitt anhaltend
zeige. Im Rahmen der oben genannten Erkrankungen seien ihre Ressourcen deutlich
reduziert, mit den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes wäre sie derzeit
überfordert (Gerichtsgutachten, S. 22). Seit der ersten Anstellung hätten
sich wiederholte Konflikte mit Kunden, Mitarbeitern und Vorgesetzten gezeigt. Im
Kontakt mit Menschen, mit denen die Chemie nicht stimme, werde sie abweisend,
rede nicht. Sie spüre, dass sie nicht gemocht, nicht akzeptiert und nicht
verstanden werde, fühle sich abgelehnt und verspüre Hass. Das Muster habe sich
an mehreren Arbeitsstellen in verschiedenen Branchen wiederholt. Es sei davon
auszugehen, dass die Versicherte einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt
nicht zumutbar sei (Gerichtsgutachten, S. 28). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit sei eine Teilzeit-Beschäftigung im geschützten Rahmen
denkbar, diese werde auch therapeutisch im Sinne einer Tagesstrukturierung und der
Selbstwertstabilisierung als sehr sinnvoll erachtet. Mittelfristig könne ein
50%-iges Pensum erreicht werden (Gerichtsgutachten, S. 22).
5.4.
5.4.1. Zum Verlauf führte Dr. med. F____ aus, im Längsschnitt liessen
sich aus psychiatrischer Sicht Misstrauen, emotionale Instabilität,
Impulsivität mit Wutausbrüchen und eine gestörte Beziehungsgestaltung als eine
anhaltende Problematik verfolgen. Im jungen Erwachsenenalter sei die Versicherte
nach der Zwangsheirat im Zeitraum von mindestens zwei Jahren schwer traumatisiert
worden. Durch die Behandlung nach der Scheidung vom ersten Ehemann sei es nach den
Angaben der Explorandin zu einer körperlichen und psychischen Stabilisierung
gekommen. Im weiteren Verlauf lasse sich jedoch eine pathologische Beziehungs-
und Lebensgestaltung verfolgen: die Versicherte habe erneut geheiratet, wobei
der zweite Ehemann unter einer Alkohol- und Suchterkrankung gelitten habe.
Obwohl sie von ihm geschlagen worden sei, von zu Hause geflüchtet und ihn wegen
Gewalt angezeigt habe, bleibe sie weiterhin in dieser dysfunktionalen
Beziehung. Pathologische Beziehungs- und Interaktionsmuster manifestierten sich
auch an allen Arbeitsstellen. Diese seien geprägt durch Fehlinterpretation der
zwischenmenschlichen Situationen, Misstrauen und Impulsivität. Die
Auffälligkeiten liessen sich im Längsschnitt als eine Persönlichkeitsproblematik
einordnen, wobei emotional instabile Anteile sehr wahrscheinlich sowohl einen
genetischen, als auch einen entwicklungsgeschichtlichen Anteil aufweisen würden.
Eine chronifizierte Depression mit mehreren Suizidversuchen zeige
unterschiedliche Ausprägungen im Verlauf und sei in der aktuellen Querschnittsuntersuchung
manifest. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung, der Traumafolgestörung und
der Depression überlappten sich stark. Es handle sich um eine im Längsschnitt
anhaltende psychische Störung mit einem starken Leidensdruck und eingeschränkter
Funktionalität (Gerichtsgutachten, S. 26 f.).
5.4.2. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass es seit 2012 zu einer
langsamen Verschlechterung des Zustandes gekommen sei, wobei zeitweise die
Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Da die Berichte in der Aktenlage sehr
widersprüchlich seien und die eigenanamnestischen Angaben bezüglich des
Verlaufs auf der Zeitachse ungenau, sei diese Einschätzung mit einer
Restunsicherheit verbunden (Gerichtsgutachten, S. 32).
5.5.
5.5.1. Auf das psychiatrische Obergutachten von Dr. med. F____ vom
26. März 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen. Es beruht auf den erforderlichen
allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, berücksichtigt
die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Die
Gutachterin hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend
dargelegt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen
Befunde und Diagnosen nachvollziehbar begründet.
5.5.2. Gestützt auf das voll beweiskräftige Gerichtsgutachten ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur noch im geschützten
Rahmen verwerten kann. Da es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit
fehlt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012
vom 16. November 2012 E. 5.3). Zu prüfen ist im Folgenden der
Zeitpunkt des Rentenbeginns.
6.
6.1.
Am 17. April 2019 nahm der RAD-Arzt, Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Stellung zum Gerichtsgutachten
vom 26. März 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
24. April 2019). Er erachtete die vom Gutachten von Dr. med. D____ abweichende
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus fachpsychiatrischer Sicht als nachvollziehbar.
Allerdings könne eine rückwirkend attestierte, längerdauernde, volle Arbeitsunfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden, da die gutachterliche Beurteilung
von Dr. med. D____ aus dem Jahr 2017 auf die damals objektivierbaren Befunde
abgestellt habe. Eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
sei deshalb erst in der Zeit von April 2017 bis Oktober 2018 eingetreten.
6.2.
6.2.1. Die Gerichtsgutachterin geht demgegenüber von einer
langsamen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin seit 2012 aus (vgl. dazu E. 5.4.2. hiervor).
6.2.2. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 (IV-Akte 117)
hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine vom 1. März 2010
bis 31. Oktober 2012 befristete Viertelsrente aufgrund eines
Invaliditätsgrads von 45% zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützte sich
diese Verfügung auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____
(Gutachten vom 27. Juni 2012 [IV-Akte 86]) und Dr. med. D____ (Gutachten
vom 3. Oktober 2012 [IV-Akte 87]). Ab dem Zeitpunkt der spezialärztlichen
Untersuchung vom 31. August 2012 wurde aufgrund einer Verbesserung der
gesundheitlichen Situation von einer gemittelten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen
Tätigkeit von 20% ausgegangen (IV-Akte 87, S. 22). Die befristete
Rente wurde deshalb nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist
auf den 31. Oktober 2012 aufgehoben. Angesichts einer 80%-igen
Arbeitsfähigkeit ab August 2012 ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses vom 24. Dezember 2013 aufgrund des langsamen Verlaufs
in der Zunahme der gesundheitlichen Beschwerden noch keine rentenrelevante
Einschränkung vorlag.
6.2.3. Die Beschwerdeführerin hat sich am 18. Mai 2016 erneut zum
Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 125). Im Arztbericht vom 4. Mai
2016 (IV-Akte 122) hielt die behandelnde Psychiaterin fest, trotz intensiver
Psychotherapie und Psychopharmakotherapie habe sich der Zustand der Patientin nicht
verbessert. Gegenwärtig sei sie nicht arbeitsfähig, allenfalls in geringfügigem
Rahmen in einer geschützten Tätigkeit (IV-Akte 122, S. 3). In seiner
Stellungnahme zum erwähnten Arztbericht hielt der Gutachter im Gutachten vom 29. April
2017 fest, die behandelnde Psychiaterin habe keine Beschwerdevalidierung vorgenommen.
Sie stütze sich primär auf die subjektiv geklagten Beschwerden ab, ohne diese
zu hinterfragen. Anlässlich der aktuellen Untersuchung sei im Vergleich mit dem
Gutachten aus dem Jahr 2012 keine Verschlechterung feststellbar
(IV-Akte 139, S. 18 f.).
6.3.
In ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. D____ bzw. zu den
Berichten der behandelnden Psychiaterin führt die Gerichtsgutachterin aus, dass
in den Berichten der behandelnden Ärztin auf die Diagnose einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung abgestellt worden sei. Eine
Auseinandersetzung mit Ressourcen habe kaum stattgefunden. Im Gutachten von Dr.
med. D____ sei schwerpunktmässig auf Inkonsistenzen und Ressourcen fokussiert
worden. Durch die gestörten Interaktionen im Rahmen der
Persönlichkeitspathologie der Explorandin, die bei der Begutachtung vermehrt
zum Vorschein gekommen sei und zu Inkonsistenzen geführt habe, sei Beurteilung des
Gutachters wahrscheinlich beeinflusst worden (Gerichtsgutachten, S. 26). Da
bei den aktuellen psychiatrischen Untersuchungen am 10. Oktober und
14. November 2018 ein schlechterer psychischer Zustand im Vergleich zur
Begutachtung im April 2017 festgehalten worden sei, könnten Schwankungen bis
zur schweren depressiven Episode im Verlauf nicht ausgeschlossen werden
(Gerichtsgutachten, S. 22 f.). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
habe seit Beginn des Arbeitslebens einen instabilen Verlauf mit Schwankungen gezeigt,
eine stabile Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe nie vorgelegen
(Gerichtsgutachten, S. 29).
6.4.
Gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin ist somit im
Zeitpunkt der Wiederanmeldung vom Mai 2016 von einer rentenrelevanten
Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen. Unter Berücksichtigung
von Art. 29 Abs. 1 IVG hat die Beschwerdeführerin folglich ab
1. November 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 2. März 2018 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab
1. November 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das
Gerichtsgutachten von Dr. med. F____ sowie das neuropsychologische
Fachgutachten von Prof Dr. H____ vom 26. März 2019 zuzüglich Laborkosten in
der Höhe von insgesamt CHF 12‘234.00 zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283
E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem
Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einer sog. qualifizierten
Vertretung (wie z.B. das Behindertenforum) – eine Parteientschädigung von
CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass eine
Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 2. März 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab
1. November 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für
das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt CHF 12‘234.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘650.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich
die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in
Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: