Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

lic. iur. M. Spöndlin  und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Behindertenforum,

Frau lic. iur. B____,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.57

Verfügung vom 2. März 2018

Anspruch auf eine Invalidenrente infolge eines Gerichtsgutachtens

 


Tatsachen

I.         

a)        Die 1970 geborene Beschwerdeführerin ist in Deutschland aufgewachsen und reiste im September 1999 von der Türkei in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 8). Im Juli 2008 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin traf entsprechende Abklärungen, insbesondere erteilte sie einen Auftrag zur rheumatologisch-psy­chiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin an Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie (Gutachten vom 27. Juni 2012 [IV-Akte 86]) sowie an Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 3. Ok­tober 2012 [IV-Ak­te 87]). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 (IV-Akte 117) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine vom 1. März 2010 bis 31. Oktober 2012 befristete Viertelsrente zu.

b)        Im Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 122). Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge Dr. med. D____ den Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 29. April 2017 [IV-Akte 139]). Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 26. Okto­ber 2017 (vgl. IV-Akte 147). Nach Stellungnahmen des Gutachters vom 14. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 154) sowie des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Fe­bruar 2018 (IV-Akte 155) erliess die Beschwerdegegnerin am 2. März 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 157).

II.       

a)        Am 18. April 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 2. März 2018 aufzuheben und es sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten anzuordnen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

c)         Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

a)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Juni 2018 wird die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, zu erstellen durch eine erfahrene Gutachterin der E____, [...]spital [...] (nachfolgend E____ Begutachtung) angeordnet. Gleichzeitig wird den Parteien Frist gesetzt, zu der vorgeschlagenen Gutachtenstelle und dem Auftragsentwurf samt Fragen­kata­log Stellung zu nehmen.

b)        Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2018 teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie habe keine Einwände gegen die vorgeschlagene Gutachtenstelle, ferner habe sie keine Ergänzungen zum Fragenkatalog. Die Beschwerdeführerin lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

c)         Mit Verfügung vom 23. August 2018 beauftragt die Instruktionsrichterin die E____ Begutachtung, Frau Dr. med. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens gemäss Auftrag mit separatem Schreiben des selben Tages.

d)        Nach erfolgter psychiatrischer Begutachtung beantragt die Gutachterin am 24. Oktober 2018 eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 gibt die Instruktionsrichterin den Parteien Gelegenheit, zur ergänzenden neuropsychologischen Begutachtung und dem vorgeschlagenen Experten Stellung zu nehmen.

e)        Mit Stellungnahmen vom 9. November 2018 und vom 13. November 2018 teilen die Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdegegnerin mit, dass sie keine Einwände gegen die vorgesehene neuropsychologische Begutachtung sowie den dafür vorgesehenen Experten erheben.

f)         Nach Eingang des psychiatrischen Obergutachtens vom 26. März 2019 erhalten die Parteien mit Verfügung vom 29. März 2019 die Gelegenheit, sich zum Gutachten zu äussern.

g)        Am 24. April 2019 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Gutachten. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 17. April 2019 beigelegt.

h)        Mit Schreiben vom 29. April 2019 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten.

IV.     

Am 3. Juni 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.2.           2.2.1.  Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditäts­grad einer versicherten Person er­heblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we­sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

2.2.2.     Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom 24. Dezem­ber 2013 (IV-Akte 117) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2018 (IV-Akte 157) entwickelt hat.

2.3.           2.3.1.  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

2.3.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4 beide mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

2.4.           Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/aa).

3.                

3.1.           Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung in ihrer Verfügung vom 2. März 2018 (IV-Akte 157) gestützt auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D____ (Gutachten vom 29. April 2017 [IV-Akte 139]) damit, dass seit der Erstbegutachtung im Jahr 2012 keine längerdauernde und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei (vgl. Beschwer­de­ant­wort, S. 2). Nach Vorliegen des E____-Gerichtsgutachtens vom 26. März 2019 brachte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2019 vor, das Obergutachten von Frau Dr. med. F____ mache keine hinreichenden Angaben zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Entsprechend sei für den massgeblichen Zeitraum seit der Erstbegutachtung 2012 und der ablehnenden Verfügung vom 2. März 2018 nach wie vor keine längerdauernde, anhaltende und damit rentenrelevante Ver­schlechterung des Gesundheitszustandes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden.

3.2.           Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 18. April 2018 im Wesentlichen auf dem Standpunkt, auf das Gutachten vom 29. April 2017 könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei mit Blick auf die fachärztlichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte von einer erheblichen psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin mit Einfluss auf deren zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ausgehen (Beschwerde Rz. 2). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, auf das Obergutachten vom 26. März 2019 kön­ne abgestellt werden und es sei dementsprechend von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Da im Obergutachten der Schluss gezogen werde, bei der Beschwerdeführerin habe eine tragfähige und stabile Arbeitsfähigkeit gar nie bestanden, sei zudem zu prüfen, ob nicht eine ganze Rente rückwirkend auf die rechtlich möglichen fünf Jahre ausgerichtet werden sollte, eventualiter sei eine ganze Rente ab 1. No­vember 2016 zuzusprechen.

3.3.           Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 24. Dezember 2013 (IV-Akte 117), in welcher der Beschwerdeführerin eine vom 1. März 2010 bis 31. Ok­tober 2012 befristete Viertelsrente zugesprochen worden war, und der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2018 (IV-Ak­te 157) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

3.4.           In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 24. De­zember 2013 (IV-Ak­te 117) auf das rheumatologisch-psy­chia­trische Gutachten von Dr. med. C____, FMH für Rheumatologie (Gutachten vom 27. Juni 2012 [IV-Ak­te 86]) und Dr. med. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 3. Ok­tober 2012 [IV-Akte 87]). Darin wird als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10:F 33.00) festgehalten (IV-Ak­te 87, S. 16). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aufgrund der Beschwerden der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode sei von einer gemittelten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20% auszugehen (IV-Akte 87, S. 22).

4.                

4.1.           Nach der Neuanmeldung vom 18. Mai 2016 hat sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der gesundheitlich be­ding­ten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 29. April 2017 (IV-Akte 139) abgestützt. Darin wurde von Dr. med. D____ als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) festgestellt (IV-Ak­te 139, S. 13).

4.2.           Der Gutachter führte des Weiteren aus, im Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4. Mai 2016 (IV-Akte 122) sei unter anderem eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsbefunde könne diese Diagnose nicht gestellt werden. Die Versicherte habe sich darüber beklagt, dass sie sich seit den traumatisierenden Erlebnissen mit dem ersten Ehemann, von welchem sie geschlagen und vergewaltigt worden war, Mühe bekunde mit ihrem Frausein. Auffallend sei die Tatsache, dass die Explorandin problemlos und ohne äusserlich sichtbare psychovegetative Mitbeteiligung über ihre an mindestens drei Tagen pro Woche auftretenden Alpträume berichten könne, in welchen sie inhaltlich von ihren Erlebnissen der körperlichen Gewalt und auch der Vergewaltigungen träume. In diesem Kontext sei festzuhalten, dass die Versicherte nach wie vor mit ihrem heutigen Ehemann zusammenlebe, trotz der früher durch ihn erlebten Gewalterlebnisse, womit sich ein Vermeidungsverhalten nicht feststellen lasse (vgl. IV-Ak­te 139, S. 15 f.). Im Vergleich mit den Befunden des ersten psychiatrischen Gutachtens aus dem Jahr 2012 sei es zu keinen wesentlichen Veränderungen gekommen. Seither hätten sich auch, gemäss Angaben der Versicherten, keine neuen Traumatisierungen ereignet, welche schwer­wiegend genug wären, um in ursächlicher Hinsicht zu einer Retraumatisierung, respektive einer late-onset-post­trauma­tischen Belastungsstörung führen zu können (IV-Akte 139, S. 16 ff.). Unverändert seit dem Jahre 2012 lasse sich die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung stellen. Insbesondere bei der Beschwerdeschilderung sei nach wie vor eine unübersehbare histrionische Ausgestaltungstendenz festzustellen. Schwerwiegende Komorbiditäten liessen sich keine nachweisen (IV-Ak­te 139, S. 17).

4.3.           Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, an Funktionseinschränkungen seien eine wechselhafte Stimmung, verminderte Energie, Müdigkeit, Vergesslichkeit und verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie ein geringes Selbstwertgefühl und ein Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit und zeitweilige Suizidgedanken zu nennen. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syn­drom lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht unverändert seit dem ersten Gutachten aus dem Jahre 2012 eine gemittelte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20% begründen ohne zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit (IV-Akte 139, S. 17).

4.4.           Nachfolgend sind die Schlussfolgerungen von Dr. med. D____ im Lichte des gerichtlichen Obergutachtens zu würdigen.

5.                

5.1.           5.1.1.  Dr. med. F____ hielt im Gerichtsgutachten vom 26. März 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1). Traumafolgestörung, am ehesten in Form einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; ICD-10: F43.1); (2). Persönlichkeitsstörung mit emotional insta­bilen Anteilen/‌DD mit andauernder Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F60.3/‌F62.0), anamnestisch mit histrionen Anteilen (ICD-10: F60.4); (3). Chro­ni­fizierte Depression mit somatischem Syndrom, derzeit mittelgradig (ICD-10: F32.11/‌DDF33.11); (4.) leichtgradige Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen der Diagnosen 1 bis 3 (vgl. Gerichtsgutachten, S. 20).

5.2.           5.2.1.  Zur Diagnostik führte Dr. med. F____ aus, im Vordergrund des klinischen Bildes ständen Traumafolgestörungen, welche nach ICD-10 Kriterien am ehesten einer chronifizierten PTSD entsprächen. Das Eingangskriterium für eine PTSD sei erfüllt: die Versicherte sei nach allen vorliegenden Informationen im Laufe von mindestens zwei Jahren der Gewalt des Ehemannes ausgesetzt gewesen. Die in den Akten vorliegenden Berichte stützten die eigenanamnestischen Angaben, auch das klinische Bild passe dazu, so dass kein Anhalt bestehe, diese Angaben anzuzweifeln. Auch die weiteren Kriterien seien erfüllt. So berichte die Versicherte über Erinnerungen und zeitweises Wiedererleben der genannten Belastung, sowie wiederholte Albträume mit Trauma-assoziiertem Charakter. Sie zeige einen deutlichen Leidensdruck in der Exploration, wenn sie sich dem Thema der Traumatisierungen der ersten Ehe nähere. Sie vermeide, Fernsehen zu schauen, da die Gewaltszenen sie an das Erlebte erinnerten und schaue sich Trickfilme an, die ihr das Gefühl der Sicherheit vermittelten. Somit bestehe ein Vermeidungsverhalten im Alltag, was einem weiteren Kriterium entspreche. Darüber hinaus zeige die Versicherte Symptome einer anhaltenden vegetativen Erregung: in der Exploration habe sie einen generalisierten Tremor aufgewiesen, sie wippe permanent mit dem Fuss, wirke sehr angespannt und gebe an, sie sei schreckhaft. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes sei die genannte Symptomatik als Traumafolgestörung mit einer starken Angstkomponente anzusehen. Am ehesten entspreche dies der Diagnose einer chro­nifizierten posttraumatischen Belastungsstörung (Gerichtsgutachten, S. 21).

5.2.2.     Des Weiteren fänden sich bei einem gestörten Selbstbild, ausgeprägter emotionaler Instabilität, auffälliger Beziehungsgestaltung mit zahlreichen interaktionellen Problemen, sowohl in der Familie, als auch an Arbeitsplätzen, Hinweise auf eine Per­sönlichkeitsstörung. Die Versicherte berichte über Wutausbrüche, die sie bereits seit dem Kindesalter kenne. Es sei denkbar, dass sich eine emotional instabile Persönlichkeit bereits zum Zeitpunkt der Traumatisierung in der ersten Ehe abgezeichnet habe. Retrospektiv gesehen sei diese Einschätzung jedoch mit Unsicherheiten verbunden, da Dokumente aus dieser Zeit fehlen würden. Derzeit finde sich ein auffälliges Muster in den Kognitionen, in der Selbstwahrnehmung, in der Wahrnehmung der Aussenwelt, im Verhalten und in der Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen. Es bestünden ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber der Umwelt mit einem ausgeprägten sozialen Rückzug und dem ständigen Gefühl des Bedroht-Seins. Die Versicherte berichte über ein andauerndes Gefühl von Leere sowie über ein Gefühl, verändert zu sein. Letztendlich sei es hier schwierig, die Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, die aus klinischer Sicht in Frage käme, differenziell diagnostisch abzugrenzen (Gerichtsgutachten, S. 21 f.).

5.2.3.     Es bestehe eine chronifizierte Depression mit rezidivierenden depressiven Episoden, die bei der aktuellen Querschnittsuntersuchung eine mittelgradige Ausprägung eingenommen habe: es habe sich ein depressiver Grundaffekt mit innerer Anspannung und Affektlabilität gefunden, die Versicherte habe über Interessensverlust und eine Antriebsstörung berichtet, sowie von Insuffizienzgefühlen, Suizidgedanken und über Konzentrationsstörungen. In der Untersuchungssituation hätten eine psychomotorische Unruhe, Schlafstörungen und eine kognitive Einengung auf depressive Inhalte festgestellt werden können. Insgesamt überlappe die depressive Symptomatik stark mit Symptomen einer Traumafolgestörung. Die anamnestisch bekannte soziale Phobie habe aktuell nicht im Vordergrund des klinischen Gesamtbildes gestanden, der soziale Rückzug sei eher im Rahmen der gestörten zwischenmenschlichen Beziehungen der Explorandin zu verstehen (Gerichtsgutachten, S. 22).

5.3.           In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt die Gutachterin fest, es sei von einer dauerhaft gestörten Funktionalität der Versicherten ausgehen, da sich die psychische Symptomatik im Längsschnitt anhaltend zeige. Im Rahmen der oben genannten Erkrankungen seien ihre Ressourcen deutlich reduziert, mit den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes wäre sie derzeit überfordert (Gerichts­gutachten, S. 22). Seit der ersten Anstellung hätten sich wiederholte Konflikte mit Kunden, Mitarbeitern und Vorgesetzten gezeigt. Im Kontakt mit Menschen, mit denen die Chemie nicht stimme, werde sie abweisend, rede nicht. Sie spüre, dass sie nicht gemocht, nicht akzeptiert und nicht verstanden werde, fühle sich abgelehnt und verspüre Hass. Das Muster habe sich an mehreren Arbeitsstellen in verschiedenen Branchen wiederholt. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherte einem Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar sei (Gerichtsgutachten, S. 28). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei eine Teilzeit-Beschäf­ti­gung im geschützten Rahmen denkbar, diese werde auch therapeutisch im Sinne einer Tagesstrukturierung und der Selbstwertstabilisierung als sehr sinnvoll erachtet. Mittelfristig könne ein 50%-iges Pensum erreicht werden (Gerichtsgutachten, S. 22).

5.4.           5.4.1.  Zum Verlauf führte Dr. med. F____ aus, im Längsschnitt liessen sich aus psychiatrischer Sicht Misstrauen, emotionale Instabilität, Impulsivität mit Wutausbrüchen und eine gestörte Beziehungsgestaltung als eine anhaltende Problematik verfolgen. Im jungen Erwachsenenalter sei die Versicherte nach der Zwangs­heirat im Zeitraum von mindestens zwei Jahren schwer traumatisiert worden. Durch die Behandlung nach der Scheidung vom ersten Ehemann sei es nach den Angaben der Explorandin zu einer körperlichen und psychischen Stabilisierung gekommen. Im weiteren Verlauf lasse sich jedoch eine pathologische Beziehungs- und Lebensgestaltung verfolgen: die Versicherte habe erneut geheiratet, wobei der zweite Ehemann unter einer Alkohol- und Suchterkrankung gelitten habe. Obwohl sie von ihm geschlagen worden sei, von zu Hause geflüchtet und ihn wegen Gewalt angezeigt habe, bleibe sie weiterhin in dieser dysfunktionalen Beziehung. Pathologische Beziehungs- und Interaktionsmuster manifestierten sich auch an allen Arbeitsstellen. Diese seien geprägt durch Fehlinterpretation der zwischenmenschlichen Situationen, Misstrauen und Impulsivität. Die Auffälligkeiten liessen sich im Längsschnitt als eine Persönlichkeitsproblematik einordnen, wobei emotional instabile Anteile sehr wahrscheinlich sowohl einen genetischen, als auch einen entwicklungsgeschichtlichen Anteil aufweisen würden. Eine chronifizierte Depression mit mehreren Suizidversuchen zeige unterschiedliche Ausprägungen im Verlauf und sei in der aktuellen Querschnittsuntersuchung manifest. Die Symptome der Persönlichkeitsstörung, der Traumafolgestörung und der Depression überlappten sich stark. Es handle sich um eine im Längsschnitt anhaltende psychische Störung mit einem starken Leidensdruck und eingeschränkter Funktionalität (Gerichtsgutachten, S. 26 f.).

5.4.2.     Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass es seit 2012 zu einer langsamen Verschlechterung des Zustandes gekommen sei, wobei zeitweise die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Da die Berichte in der Aktenlage sehr widersprüchlich seien und die eigenanamnestischen Angaben bezüglich des Verlaufs auf der Zeitachse ungenau, sei diese Einschätzung mit einer Restunsicherheit verbunden (Gerichtsgutachten, S. 32).

5.5.           5.5.1.  Auf das psychiatrische Obergutachten von Dr. med. F____ vom 26. März 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Die Gutachterin hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen nachvollziehbar begründet.

5.5.2.     Gestützt auf das voll beweiskräftige Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur noch im geschützten Rahmen verwerten kann. Da es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit fehlt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2012 vom 16. No­vem­ber 2012 E. 5.3). Zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Rentenbeginns.

6.                

6.1.           Am 17. April 2019 nahm der RAD-Arzt, Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Stellung zum Gerichtsgutachten vom 26. März 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2019). Er erachtete die vom Gutachten von Dr. med. D____ abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus fachpsychiatrischer Sicht als nachvollziehbar. Allerdings könne eine rückwirkend attestierte, längerdauernde, volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden, da die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. D____ aus dem Jahr 2017 auf die damals objektivierbaren Befunde abgestellt habe. Eine deutliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sei deshalb erst in der Zeit von April 2017 bis Oktober 2018 eingetreten.

6.2.           6.2.1.  Die Gerichtsgutachterin geht demgegenüber von einer langsamen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit 2012 aus (vgl. dazu E. 5.4.2. hiervor).

6.2.2.     Mit Verfügung vom 24. Dezember 2013 (IV-Akte 117) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine vom 1. März 2010 bis 31. Oktober 2012 befristete Viertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 45% zugesprochen. In medizinischer Hinsicht stützte sich diese Verfügung auf das rheumatologisch-psy­chiatrische Gutachten von Dr. med. C____ (Gutachten vom 27. Juni 2012 [IV-Ak­te 86]) und Dr. med. D____ (Gutachten vom 3. Ok­tober 2012 [IV-Akte 87]). Ab dem Zeitpunkt der spezialärztlichen Untersuchung vom 31. August 2012 wurde aufgrund einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation von einer gemittelten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20% ausgegangen (IV-Akte 87, S. 22). Die befristete Rente wurde deshalb nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist auf den 31. Ok­tober 2012 aufgehoben. Angesichts einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit ab August 2012 ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 24. De­zember 2013 aufgrund des langsamen Verlaufs in der Zunahme der gesundheitlichen Beschwerden noch keine rentenrelevante Einschränkung vorlag.

6.2.3.     Die Beschwerdeführerin hat sich am 18. Mai 2016 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 125). Im Arztbericht vom 4. Mai 2016 (IV-Akte 122) hielt die behandelnde Psychiaterin fest, trotz intensiver Psychotherapie und Psychopharmakotherapie habe sich der Zustand der Patientin nicht verbessert. Gegenwärtig sei sie nicht arbeitsfähig, allenfalls in geringfügigem Rahmen in einer geschützten Tätigkeit (IV-Akte 122, S. 3). In seiner Stellungnahme zum erwähnten Arztbericht hielt der Gutachter im Gutachten vom 29. April 2017 fest, die behandelnde Psychiaterin habe keine Beschwerdevalidierung vor­genommen. Sie stütze sich primär auf die subjektiv geklagten Beschwerden ab, ohne diese zu hinterfragen. Anlässlich der aktuellen Untersuchung sei im Vergleich mit dem Gutachten aus dem Jahr 2012 keine Verschlechterung feststellbar (IV-Akte 139, S. 18 f.).

6.3.           In ihrer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. D____ bzw. zu den Berichten der behandelnden Psychiaterin führt die Gerichtsgutachterin aus, dass in den Berichten der behandelnden Ärztin auf die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung abgestellt worden sei. Eine Auseinandersetzung mit Ressourcen habe kaum stattgefunden. Im Gutachten von Dr. med. D____ sei schwerpunktmässig auf Inkonsistenzen und Ressourcen fokussiert worden. Durch die gestörten Interaktionen im Rahmen der Persönlichkeitspathologie der Explorandin, die bei der Begutachtung vermehrt zum Vorschein gekommen sei und zu Inkonsistenzen geführt habe, sei Beurteilung des Gutachters wahrscheinlich beeinflusst worden (Gerichtsgutachten, S. 26). Da bei den aktuellen psychiatrischen Untersuchungen am 10. Oktober und 14. November 2018 ein schlechterer psychischer Zustand im Vergleich zur Begutachtung im April 2017 festgehalten worden sei, könnten Schwankungen bis zur schweren depressiven Episode im Verlauf nicht ausgeschlossen werden (Gerichtsgutachten, S. 22 f.). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe seit Beginn des Arbeitslebens einen instabilen Verlauf mit Schwankungen gezeigt, eine stabile Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe nie vorgelegen (Gerichtsgutachten, S. 29).

6.4.           Gestützt auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin ist somit im Zeitpunkt der Wiederanmeldung vom Mai 2016 von einer rentenrelevanten Verschlechterung der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen. Unter Berück­sichtigung von Art. 29 Abs. 1 IVG hat die Beschwerdeführerin folglich ab 1. Novem­ber 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

7.                

7.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. März 2018 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. No­vem­ber 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

7.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. med. F____ sowie das neuropsychologische Fachgutachten von Prof Dr. H____ vom 26. März 2019 zuzüglich Laborkosten in der Höhe von insgesamt CHF 12‘234.00 zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).

7.3.           Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (wie z.B. das Behindertenforum) – eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. März 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. November 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt CHF 12‘234.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: