|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 8. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller
und Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.58
Verfügung vom 9. März 2018
Ablehnung Invalidenrente; ausgeglichener Arbeitsmarkt
Tatsachen
I.
a) Der aus […] stammende Beschwerdeführer war von August 2006 bis am 20. Oktober 2015 als Bauarbeiter bei der B____ AG tätig (Fragebogen für Arbeitgeber IV-Akte 34). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], hat den Beschwerdeführer ab dem 22. Oktober 2015 für gänzlich arbeitsunfähig erklärt (IV-Akte 35 S. 7-13). In der Folge hat die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers aufgrund der Diagnose eines sekundären Raynaud-Syndroms bis am 31. Juli 2016 Taggeldleistungen erbracht (vgl. IV-Akte 35-37).
b) Am 21. März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer mit Verdacht auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Unterlagen ein. Insbesondere nahm der regionalärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) in mehreren Berichten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (IV-Akten 56, 62 und 71). Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 mitgeteilt, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Rentenanspruch prüfen werde.
c) Mit Vorbescheid vom 6. November 2017 (IV-Akte 64) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dabei stützt sie sich auf die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die dagegen am 30. November 2017 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Akte 65), hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2018 abgewiesen (IV-Akte 74).
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. April 2018 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 9. März 2018 aufzuheben und es sei die Frage der Arbeitsfähigkeit anhand eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären und gestützt darauf neu festzulegen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
III.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Am 8. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
4.1.1. Die rheumatologische Abteilung des D____spitals [...] äusserte am 23. Januar 2015 (IV-Akte 6 S. 8-10) den Verdacht auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom. Nach Angaben des Versicherten würden seine Hände bei Kälte weiss werden und schmerzen. Die Beschwerden hätten vor ungefähr einem Jahr begonnen. Im Arztbericht wird festgestellt, dass aktuell keine objektivierbaren Befunde bezüglich eines sekundären Raynaud-Syndroms vorliegen, es könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
4.1.2. Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], schildert am 15. April 2015 (IV-Akte 6 S. 1-6), dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 bei ihr in Behandlung sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält sie Verdacht auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom und Verdacht auf eine Seitenbandläsion fest. Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeit erklärt die Hausärztin insbesondere, der Patient sei Bauarbeiter, arbeite häufig im Freien und mit vibrierenden Maschinen. Weiter verstärke die Kälte die Schmerzen des Beschwerdeführers und schränke die Beweglichkeit seiner Finger ein. Die Fragen bezüglich einer möglichen leidensangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt sie, mit dem Hinweis, diesbezüglich sei die Rheumatologie des D____spitals zu konsultieren, vorerst offen.
4.1.3. Dr. Dr. E____, leitender Arzt der plastischen, rekonstruktiven, ästhetischen Handchirurgie des D____spitals, berichtet am 23. April 2015 (IV-Akte 20) über eine beginnende Bouchard- und Heberden-Arthrose Dig II Hand rechts und eine beginnende Heberden-Arthrose Dig II Hand links. Nach einer am gleichen Tag vorgenommenen intraartikulären Kortisoninfiltration, seien die Beschwerden verschwunden gewesen.
4.1.4. Dr. F____ diagnostiziert mit Bericht vom 22. Dezember 2015 eine Ruptur der langen Bicepssehne (IV-Akte 33 S. 9 f.). bzw. eine Tendinopathie lange Extensorensehne am Epicondylus radialis rechter Ellenbogen (IV-Akte 37 S. 12 f.). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei, wobei die Ärztin die Situation am 31. Mai 2016 (IV-Akte 37 S. 10 f.) und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 (IV-Akte 50) als unverändert beschreibt.
4.1.5. Im Verlaufsbericht vom 26. August 2016 und Beiblatt vom 4. August 2016 (IV-Akte 38 S. 1-4) erklärt die Hausärztin, Dr. C____, dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Gewichten über 5kg, ohne Kälteexposition und ohne repetitive Drehbewegung des Unterarms zeitlich zu 100% zumutbar (S. 4).
4.1.6. Im Arztbericht vom 2. Februar 2017 der rheumatologischen Abteilung des D____spitals (IV-Akte 48, weitere Arztberichte vom 13. und 25. Oktober 2016 und [IV-Akte 43]) werden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) Seronegative rheumatoide Arthritis, (2.) Verdacht auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom, (3.) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, (4) eine valvuläre und hypertensive Herzkrankheit, (5.) Diabetes mellitus Typ 2 mit diabetischer Folgekrankheit und (6.) Adipositas, BMI 30kg/m2. In einem weiteren Bericht vom 27. April 2017 der Rheumatologie des D____spitals (IV-Akte 54) werden, anstelle der vorherigen Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis, Arthralgien Händen beidseits dokumentiert. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass die im April 2017 durchgeführte Sonographie nicht für eine entzündliche Veränderung der Fingergelenke im Sinne einer rheumatoiden Arthritis spreche. Neu wird dem Beschwerdeführer zudem eine helicobacter pylori Gastritis attestiert. Die beiden Berichte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.1.7. Dr. G____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, des RAD hält in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2017 (IV-Akte 62) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes fest: (1.) Arthralgien Hände beidseits, (2.) Verdacht auf sekundäres Raynaud-Syndrom und (3.) Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt der Bericht (1.) valvuläre und hypertensive Herzkrankheit, (2.) Diabetes mellitus Typ 2, (3.) Adipositas und (4.) Status nach Helicobacter pylori positive Gastritis. Sie erklärt, die mittelschwere Aortenstenose sei seit mindestens 2013 bekannt und bliebe im Verlauf stabil. Von kardialer Seite bestünde in einer körperlich adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der rheumatolgischen Sicht hat sie bereits am 26. Juni 2017 (IV-Akte 56) festgestellt, dass die Abklärungen abgeschlossen seien, da eine entzündliche rheumatologische Ursache der beklagten Handbeschwerden ausgeschlossen werden konnte. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt sie aus, aufgrund der rheumatologischen Diagnosen sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte schwere Arbeit auf dem Bau als dauerhaft bleibend arbeitsunfähig einzustufen. Hingegen könne in einer leichten körperlichen Wechseltätigkeit ohne manuelle Belastung, das heisst ohne Heben/Tragen über 5 kg, ohne Drehbewegung in den Handgelenken, ohne Kälteexposition, ohne Arbeiten Überkopf, ohne wiederholtes Bücken und ohne Wirbelsäule-Zwangshaltung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.
4.1.8. Im Arztbericht vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 67) attestiert Dr. H____, Kaderarzt der Rheumatologie des D____spitals, dem Beschwerdeführer – im Vergleich zum Arztbericht vom 27. April 2017 (IV-Akte 54) – neu, bei ansonsten gleich bleibenden Diagnosen, ein primäres Raynaud-Syndrom und als Nebendiagnose eine Ruptur der ECRP-Sehne Ellenbogen rechts. Der Rheumatologe führt aus, dass insgesamt radiologisch, sonographisch und laboranalytisch keine Anhaltspunkte für eine entzündliche Arthritis eruiert werden können. Der Bericht äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.1.10. Dr. G____, des RAD, ergänzt in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 (IV-Akte 71) das Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers um zusätzlich ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Knien/Hocken/Kauern und nur mit kurzen Gehstrecken in der Ebene für den Fall einer diabetischen Cheiropathie. Die Ärztin führt weiter aus, dass die Annahme einer diabetischen Cheiropathie keinen Einfluss auf die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit habe.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw P. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen