Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]     

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.58

Verfügung vom 9. März 2018

Ablehnung Invalidenrente; ausgeglichener Arbeitsmarkt

 


Tatsachen

I.         

a)        Der aus […] stammende Beschwerdeführer war von August 2006 bis am 20. Oktober 2015 als Bauarbeiter bei der B____ AG tätig (Fragebogen für Arbeitgeber IV-Akte 34). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], hat den Beschwerdeführer ab dem 22. Oktober 2015 für gänzlich arbeitsunfähig erklärt (IV-Akte 35 S. 7-13). In der Folge hat die Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers aufgrund der Diagnose eines sekundären Raynaud-Syndroms bis am 31. Juli 2016 Taggeldleistungen erbracht (vgl. IV-Akte 35-37).

b)        Am 21. März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer mit Verdacht auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge holte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Unterlagen ein. Insbesondere nahm der regionalärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) in mehreren Berichten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (IV-Akten 56, 62 und 71). Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 mitgeteilt, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Rentenanspruch prüfen werde.

c)         Mit Vorbescheid vom 6. November 2017 (IV-Akte 64) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dabei stützt sie sich auf die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die dagegen am 30. November 2017 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Akte 65), hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2018 abgewiesen (IV-Akte 74).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 19. April 2018 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 9. März 2018 aufzuheben und es sei die Frage der Arbeitsfähigkeit anhand eines polydisziplinären Gutachtens abzuklären und gestützt darauf neu festzulegen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

III.      

Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Am 8. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2018 keine Rente zugesprochen. Die Ablehnung des Leistungsbegehrens begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 0% ergebe. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf die Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akten 56, 62 und 71).

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ständige, starke Schmerzen und Kälteempfinden in den Händen, Diabetes mellitus Typ 2, eine mittelschwere Aorteninsuffizienz und eine leichte Aortenstenose, Arthrose in der rechten Hand, eine Ruptur der Bizepssehne und Rückenschmerzen. Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine ungenügende Abklärung des medizinisch erheblichen Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin zu wenig beachtet, dass er für leichte Tätigkeiten gut funktionierende Hände bräuchte, die er nicht habe.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2.           Nach dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; BGE 133 V 196 E. 1.4).

3.3.           Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes  oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.4.           Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.           Nachfolgend werden die zentralen medizinischen Akten dargestellt:

4.1.1. Die rheumatologische Abteilung des D____spitals [...] äusserte am 23. Januar 2015 (IV-Akte 6 S. 8-10) den Verdacht auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom. Nach Angaben des Versicherten würden seine Hände bei Kälte weiss werden und schmerzen. Die Beschwerden hätten vor ungefähr einem Jahr begonnen. Im Arztbericht wird festgestellt, dass aktuell keine objektivierbaren Befunde bezüglich eines sekundären Raynaud-Syndroms vorliegen, es könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

4.1.2. Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...], schildert am 15. April 2015 (IV-Akte 6 S. 1-6), dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2012 bei ihr in Behandlung sei. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält sie Verdacht auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom und Verdacht auf eine Seitenbandläsion fest. Bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeit erklärt die Hausärztin insbesondere, der Patient sei Bauarbeiter, arbeite häufig im Freien und mit vibrierenden Maschinen. Weiter verstärke die Kälte die Schmerzen des Beschwerdeführers und schränke die Beweglichkeit seiner Finger ein. Die Fragen bezüglich einer möglichen leidensangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt sie, mit dem Hinweis, diesbezüglich sei die Rheumatologie des D____spitals zu konsultieren, vorerst offen.

4.1.3. Dr. Dr. E____, leitender Arzt der plastischen, rekonstruktiven, ästhetischen Handchirurgie des D____spitals, berichtet am 23. April 2015 (IV-Akte 20) über eine beginnende Bouchard- und Heberden-Arthrose Dig II Hand rechts und eine beginnende Heberden-Arthrose Dig II Hand links. Nach einer am gleichen Tag vorgenommenen intraartikulären Kortisoninfiltration, seien die Beschwerden verschwunden gewesen.

4.1.4. Dr. F____ diagnostiziert mit Bericht vom 22. Dezember 2015 eine Ruptur der langen Bicepssehne (IV-Akte 33 S. 9 f.). bzw. eine Tendinopathie lange Extensorensehne am Epicondylus radialis rechter Ellenbogen (IV-Akte 37 S. 12 f.). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei, wobei die Ärztin die Situation am 31. Mai 2016 (IV-Akte 37 S. 10 f.) und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2016 (IV-Akte 50) als unverändert beschreibt.

4.1.5. Im Verlaufsbericht vom 26. August 2016 und Beiblatt vom 4. August 2016 (IV-Akte 38 S. 1-4) erklärt die Hausärztin, Dr. C____, dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von Gewichten über 5kg, ohne Kälteexposition und ohne repetitive Drehbewegung des Unterarms zeitlich zu 100% zumutbar (S. 4).

4.1.6. Im Arztbericht vom 2. Februar 2017 der rheumatologischen Abteilung des D____spitals (IV-Akte 48, weitere Arztberichte vom 13. und 25. Oktober 2016 und [IV-Akte 43]) werden folgende Diagnosen festgehalten: (1.) Seronegative rheumatoide Arthritis, (2.) Verdacht auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom, (3.) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, (4) eine valvuläre und hypertensive Herzkrankheit, (5.) Diabetes mellitus Typ 2 mit diabetischer Folgekrankheit und (6.) Adipositas, BMI 30kg/m2. In einem weiteren Bericht vom 27. April 2017 der Rheumatologie des D____spitals (IV-Akte 54) werden, anstelle der vorherigen Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis, Arthralgien Händen beidseits dokumentiert. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass die im April 2017 durchgeführte Sonographie nicht für eine entzündliche Veränderung der Fingergelenke im Sinne einer rheumatoiden Arthritis spreche. Neu wird dem Beschwerdeführer zudem eine helicobacter pylori Gastritis attestiert. Die beiden Berichte äussern sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.1.7. Dr. G____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, des RAD hält in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2017 (IV-Akte 62) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes fest: (1.) Arthralgien Hände beidseits, (2.) Verdacht auf sekundäres Raynaud-Syndrom und (3.) Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt der Bericht (1.) valvuläre und hypertensive Herzkrankheit, (2.) Diabetes mellitus Typ 2, (3.) Adipositas und (4.) Status nach Helicobacter pylori positive Gastritis. Sie erklärt, die mittelschwere Aortenstenose sei seit mindestens 2013 bekannt und bliebe im Verlauf stabil. Von kardialer Seite bestünde in einer körperlich adaptierten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der rheumatolgischen Sicht hat sie bereits am 26. Juni 2017 (IV-Akte 56) festgestellt, dass die Abklärungen abgeschlossen seien, da eine entzündliche rheumatologische Ursache der beklagten Handbeschwerden ausgeschlossen werden konnte. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt sie aus, aufgrund der rheumatologischen Diagnosen sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte schwere Arbeit auf dem Bau als dauerhaft bleibend arbeitsunfähig einzustufen. Hingegen könne in einer leichten körperlichen Wechseltätigkeit ohne manuelle Belastung, das heisst ohne Heben/Tragen über 5 kg, ohne Drehbewegung in den Handgelenken, ohne Kälteexposition, ohne Arbeiten Überkopf, ohne wiederholtes Bücken und ohne Wirbelsäule-Zwangshaltung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.

4.1.8. Im Arztbericht vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 67) attestiert Dr. H____, Kaderarzt der Rheumatologie des D____spitals, dem Beschwerdeführer – im Vergleich zum Arztbericht vom 27. April 2017 (IV-Akte 54) – neu, bei ansonsten gleich bleibenden Diagnosen, ein primäres Raynaud-Syndrom und als Nebendiagnose eine Ruptur der ECRP-Sehne Ellenbogen rechts. Der Rheumatologe führt aus, dass insgesamt radiologisch, sonographisch und laboranalytisch keine Anhaltspunkte für eine entzündliche Arthritis eruiert werden können. Der Bericht äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.1.9. Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hat mit Bericht vom 24. November 2017 (IV-Akte 65) zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin Stellung genommen (IV Akte  65). Darin führt sie aus, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht das Heben/Tragen über 5 kg, Drehbewegungen der Handgelenke, Kälteexposition, sowie Arbeiten über Kopf nicht zumutbar seien. Weiter erklärt sie, dass der Versicherte ungelernt sei und kaum Deutsch könne; er sei zum Broterwerb auf seine Physis angewiesen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 68) hat die Hausärztin die Diagnoseliste des Beschwerdeführers um eine diabetische Cheiropathie ergänzt.

4.1.10. Dr. G____, des RAD, ergänzt in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2017 (IV-Akte 71) das Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers um zusätzlich ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Knien/Hocken/Kauern und nur mit kurzen Gehstrecken in der Ebene für den Fall einer diabetischen Cheiropathie. Die Ärztin führt weiter aus, dass die Annahme einer diabetischen Cheiropathie keinen Einfluss auf die volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit habe.

4.2.           Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter voll arbeitsunfähig ist. Diesbezüglich stimmen die Berichte des RAD und der Hausärztin, Dr. C____, überein (IV-Akten 35, 37 und 71). Es ist davon auszugehen, dass sich die von Dr. F____, [...], am 22. Dezember 2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 37 S. 12 f.), ebenfalls auf die Arbeit als Bauarbeiter bezieht.

4.3.           Auf die Einschätzung des RAD kann vorliegend abgestellt werden. Die Stellungnahmen vom 26. Juni 2017, 13. Oktober 2017 (IV-Akten 56 und 62) erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Der RAD hat sich mit den Akten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in plausibler Art und Weise begründet. Insbesondere hat er die mit Schreiben vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 68) ergänzte Diagnose einer diabetischen Cheiropathie in der Stellungnahme vom 8. März 2018 ausreichend gewürdigt und das Verweisprofil des Beschwerdeführers angepasst.

4.4.           Im Einspracheverfahren hat die Hausärztin, Dr. C____, Einwände erhoben (vgl. IV-Akte 65). Dr. C____ erklärt, aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer das Heben/Tragen über 5kg, Drehbewegungen der Handgelenkte, Kälteexposition sowie Arbeiten über Kopf nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei zudem ungelernt und der Landessprache nicht mächtig. Daher sei er zum Broterwerb auf seine Physis angewiesen.

Die Argumente der Hausärztin sind nicht geeignet, die Einschätzung des RAD in Frage zu stellen. Mit der Erklärung, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht das Heben/Tragen über 5kg, Drehbewegungen der Handgelenkte, Kälteexposition sowie Arbeiten über Kopf nicht zumutbar seien, bestätigt die Hausärztin ausdrücklich die Belastbarkeitsbeurteilung des RAD (so auch im Verlaufsbericht vom 26. August 2016 und Beiblatt vom 4. August 2016 [IV-Akte 38 S. 4]). Vorliegend deckt sich die medizinische Einschätzung der behandelnden Ärztin, Dr. C____, bezüglich des Belastbarkeitsprofils mit derjenigen des RAD.

Weiter ist der Hinweis der Hausärztin auf mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht stichhaltig, da es sich dabei um invaliditätsfremde Faktoren handelt. Invaliditätsfremde Faktoren wie namentlich Sprachkenntnisse und Bildungsstand dürfen bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Leitlinie zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, Swiss Insurance Medicine [SIM] S. 5).

Im Leistungsbereich der Invalidenversicherung wird gemäss Art. 16 ATSG von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits, ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und der Nachfrage nach solchen und andererseits, bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23.09.2014 E. 3.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28.04.2010 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (a.a.O.). Der Erklärung der Hausärztin, wonach der Beschwerdeführer zum Broterwerb auf seine Physis angewiesen sei, kann, ausgehend von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, nicht gefolgt werden. Gleiches gilt für das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu wenig beachtet habe, dass er für leichte Tätigkeiten gut funktionierende Hände bräuchte, die er nicht habe.

4.5.           Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der obenstehenden Arztberichte, darunter auch die Berichte der behandelnden Ärztin, keinerlei Hinweise für eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit sprechen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht, gestützt auf die Berichte des RAD, einen Invaliditätsgrad von 0% errechnet und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

4.6.           Anzumerken ist, dass im Arztbericht vom 26. Oktober 2017 der Rheumatologie des D____spitals (IV-Akte 67) bezüglich der valvulären und hypertensiven Herzkrankheit ausgeführt wird, dass eine Aortenklappenoperation und eine Koro­nar­anglographie geplant sind. Es ist offen, wie sich die dokumentierte Herzkrankheit des Beschwerdeführers entwickeln wird. Die hypertensive Herzkrankheit des Beschwerdeführers wird bereits im November 2013 in den Akten erwähnt (vgl. Arztbericht von Dr. I____ vom 22. November 2013, IV-Akte 60 S. 7). Das Bevorstehen einer Koronarangiographie und im weiteren Verlauf einer Aortenklappen Operation wird vom D____spital bereits in einem Bericht vom 15. August 2016 (IV-Akte 60 S. 4) und damit vor über 2 Jahren erwähnt. Offen ist, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, namentlich aus kardiologischer Sicht, entwickeln wird. Sollte sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf verändern bzw. verschlechtern, soll er die IV-Stelle unverzüglich über den neuen Gesundheitszustand informieren.

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw P. Müller

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: