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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.5
Verfügung vom 21. Dezember 2017
Beschwerdegegnerin beantragt aufgrund neuer Unterlagen Rückweisung zur weiteren Abklärung
Tatsachen
I.
a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer reiste im 2000 aus der Türkei in die Schweiz ein. 2003 erlitt er während der Arbeit einen Unfall, wobei er von ca. 3.5 Metern Höhe auf den Kopf fiel und sich dabei Prellungen an der rechten Flanke und am Unterschenkel sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zuzog (vgl. IV-Akte 27.12). Der Beschwerdeführer wird seit 2003 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 8). Ein Wiedereingliederungsversuch in die Arbeitswelt durch die Sozialhilfe musste aufgrund mangelnder Kooperation seitens des Beschwerdeführers erfolglos abgebrochen werden (vgl. IV-Akte 16). Im November 2014 musste er sich zudem zufolge einer beidseitig vorhandenen symptomatisch indirekten Inguinalhernie einer Operation unterziehen (vgl. IV-Akte 24, S. 9 ff.). Vom 26. September 2016 bis zum 14. Oktober 2016 befand sich der Beschwerdeführer überdies in stationärer Hospitalisation in den C____ (vgl. IV-Akte 41).
b) Im Oktober 2015 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem bei Dr. med. D____ den Bericht vom 23. Dezember 2015 ein (vgl. IV-Akte 28). Des Weiteren zog sie die Berichte von Dr. med. E____ vom 31. März 2016 (vgl. IV-Akte 29) bzw. vom 29. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 44) sowie den Austrittsbericht der C____ vom 6. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 41) bei. Anschliessend holte sie beim RAD die Stellungnahmen vom 21. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 57) bzw. vom 3. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 59) ein. Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 60) stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % keine Invalidenrente auszurichten. Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid mit Einwand vom 19. Oktober 2017 vernehmen (vgl. IV-Akte 66). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 69) erliess die IV-Stelle am 21. Dezember 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 72).
II.
Weiterhin vertreten durch Advokat B____ erhebt der Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2017 und legt einen undatierten Bericht des F____Spitals über eine Untersuchung vom 7. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage/BB 2) ins Recht. Mit besagter Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm ab April 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2018 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem sie eine Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen beantragt.
Mit Replik vom 27. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, und ersucht weiterhin um Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab April 2016.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. März 2018 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 12. Juni 2018 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.3. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E____ hielt im Bericht vom 31. März 2016 (vgl. IV-Akte 29) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachfolgendes fest: (1.) Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25); (2.) V. a. kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, asthenischen, impulsiven und histrionischen Anteilen; (3.) chronische Schmerzstörung (R52.2), weitgehend therapieresistent (R52.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 25%, wobei er gleichzeitig festhielt, dass zumindest eine mittelfristige Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte (vgl. S. 1 ff. des Berichtes).
3.3.4. Dem Austrittsbericht der C____ vom 6. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 41) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: (1.) V. a. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3); (2.) kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (F61); (3.) sonstiger chronischer Schmerz (R52.2); (4.) Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Z56); (5.) Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (Z59); (6.) Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (Z60); (7.) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73); (8.) chronische Lumbalgien; (9.) chronische Schmerzen rechts lumbal und inguinal mit Ausstrahlung in die ventralen und dorsalen Oberschenkel sowie nach umbilikal mit/bei St. n. endoskopischer Inguinalhernien-Re-OP (TEP bds.) am 17.11.2014 bei Inguinalhernien bds. Zusätzlich wird darüber berichtet, dass der Patient sich wenig motiviert zeige, an seiner jetzigen Situation sinnvoll etwas zu verändern. Er lehne die Medikamente überwiegend ab, da diese seiner Meinung nach „nicht funktionierten“, Schmerzen in der Lunge und der Niere verursachten und er darunter eine höhere Kälteempfindlichkeit habe (vgl. S. 1 ff. des Austrittsberichtes).
3.3.5. Am 29. Januar 2017 äusserte sich Dr. med. E____ nochmals (vgl. IV-Akte 44). Er hielt fest, dass er den Patienten in einer sich eher zufällig ergebenden Gelegenheit unbemerkt habe beobachten können und sich dabei ein erheblich verändertes Verhalten gezeigt habe. Vor allem scheine die Schmerzproblematik bei weitem nicht mehr so invalidisierend gewesen zu sein, wie zuvor in der Praxis der Eindruck vermittelt worden sei (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren gehe er davon aus, dem Patienten könne eine Arbeitstätigkeit in einem 50 %-Pensum zugemutet werden. Möglicherweise liesse sich im Verlauf dieses Pensum ausbauen, da aus rein psychiatrischer Sicht lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 25 % bestehe (vgl. S. 2 des Beiblattes zum Arztbericht).
3.3.6. Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin/Umweltmedizin, c/o RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (IV-Akte 57) aus, in Bezug auf die psychischen Diagnosen habe er im Erstgespräch, welches er selbst mit dem sehr klagsamen Versicherten am 10. Dezember 2015 geführt habe, keinerlei objektive depressive Symptomatik feststellen können. Des Weiteren sei weder vom behandelnden Psychiater Dr. med. E____ noch von der C____ eine Schmerzstörung diagnostiziert worden. Unter Bezugnahme auf den Arztbericht von Dr. med. E____ vom 29. Januar 2017 deute dies seiner Meinung nach aufgrund der fehlenden objektiven somatischen Befunde auf eine Aggravation hin. Er empfehle eine ergänzende RAD-psychiatrische Stellungnahme zur Beurteilung des psychischen Zustands und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 4 der Stellungnahme).
3.3.7. Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, c/o RAD, legte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 59) zusammenfassend dar, dass auf den Arztbericht von Dr. med. E____ vom 26. Januar 2017 mit der 25 %igen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und Verweistätigkeiten abgestützt werden könne. Gründe für eine erneute Abklärung seien keine ersichtlich, weshalb gesamtmedizinisch auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2017 abgestützt werden könne (vgl. S. 5 der Stellungnahme).
3.3.8. Dr. med. G____ bekräftigte in der Folge mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 69) nochmals seinen Standpunkt, es handle sich um Aggravation und es läge keine stichhaltige Begründung für die Veranlassung eines Gutachtens vor. Er selbst habe anlässlich des Erstgespräches, welches er am 10. Dezember 2015 mit dem Versicherten geführt habe, weder eine depressive Symptomatik feststellen können, noch eine somatische Einschränkung. Es habe ein normales Gangbild und Bewegungsmuster vorgelegen. Dies sei ein krasser Widerspruch zu den subjektiv geklagten Schmerzen und angeblichen Gangstörungen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
3.3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung aufgrund der obigen Arztberichte - darunter auch Berichte der behandelnden Ärzte - keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, welche effektiv für eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf zu Recht eine Einschränkung von 25% für sämtliche Tätigkeiten angenommen.
3.4.2. Der obgenannte Untersuchungsbericht des F____ Spitals wirft Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf: Namentlich stehen die ausführlichen Schilderungen im Untersuchungsbericht, insbesondere die darin geschilderten Diagnosen, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren neuropsychologischen Störung, an einer schweren depressiven Episode und an einer chronischen Schmerzproblematik sowie an Schlafstörungen leiden soll, im Widerspruch zu den Stellungnahmen von Dr. med. G____ und Dr. med. H____. In diesem Zusammenhang fällt speziell ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der schweren depressiven Episode empfohlen wird, sich in eine stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben, wobei der Beschwerdeführer dies ebenfalls wünscht (vgl. S. 4 des Berichtes). Dies spricht denn auch dafür, dass der Beschwerdeführer entgegen der bisherigen Einschätzung sehr wohl gewillt ist, etwas an seiner bisherigen Situation zu verändern.
3.4.3. Auf der anderen Seite kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gestützt auf diesen Bericht allein auch keine vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit festgestellt werden. Zumal eine erhebliche Diskrepanz zu den bisherigen Berichten, auch derjenigen der behandelnden Ärzte, besteht. So war zwar bereits im Bericht von Dr. med. D____ vom 23. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 28) die Rede von einer anhaltenden rezidivierenden depressiven Störung, allerdings wurde nie explizit auf eine schwere depressive Störung hingewiesen. Auch im Austrittsbericht der C____ vom 6. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 41) wird lediglich auf den Verdacht einer schweren depressiven Episode hingewiesen. Die Berichte von Dr. med. E____ vom 31. März 2016 bzw. 29. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 29 bzw. IV-Akte 44), wonach eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen soll, vermögen ebenfalls kein klares Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu schaffen. Demzufolge erweist es sich aufgrund der geschilderten Zweifel als notwendig, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Dementsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht die Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen