Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____

 

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.5

Verfügung vom 21. Dezember 2017

Beschwerdegegnerin beantragt aufgrund neuer Unterlagen Rückweisung zur weiteren Abklärung

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer reiste im 2000 aus der Türkei in die Schweiz ein. 2003 erlitt er während der Arbeit einen Unfall, wobei er von ca. 3.5 Metern Höhe auf den Kopf fiel und sich dabei Prellungen an der rechten Flanke und am Unterschenkel sowie eine Rissquetschwunde am Hinterkopf zuzog (vgl. IV-Akte 27.12). Der Beschwerdeführer wird seit 2003 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 8). Ein Wiedereingliederungsversuch in die Arbeitswelt durch die Sozialhilfe musste aufgrund mangelnder Kooperation seitens des Beschwerdeführers erfolglos abgebrochen werden (vgl. IV-Akte 16). Im November 2014 musste er sich zudem zufolge einer beidseitig vorhandenen symptomatisch indirekten Inguinalhernie einer Operation unterziehen (vgl. IV-Akte 24, S. 9 ff.). Vom 26. September 2016 bis zum 14. Oktober 2016 befand sich der Beschwerdeführer überdies in stationärer Hospitalisation in den C____ (vgl. IV-Akte 41).

b) Im Oktober 2015 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem bei Dr. med. D____ den Bericht vom 23. Dezember 2015 ein (vgl. IV-Akte 28). Des Weiteren zog sie die Berichte von Dr. med. E____ vom 31. März 2016 (vgl. IV-Akte 29) bzw. vom 29. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 44) sowie den Austrittsbericht der C____ vom 6. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 41) bei. Anschliessend holte sie beim RAD die Stellungnahmen vom 21. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 57) bzw. vom 3. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 59) ein. Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 60) stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % keine Invalidenrente auszurichten. Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid mit Einwand vom 19. Oktober 2017 vernehmen (vgl. IV-Akte 66). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 69) erliess die IV-Stelle am 21. Dezember 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 72).

II.         

Weiterhin vertreten durch Advokat B____ erhebt der Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2017 und legt einen undatierten Bericht des F____Spitals über eine Untersuchung vom 7. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage/BB 2) ins Recht. Mit besagter Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm ab April 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2018 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem sie eine Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen beantragt.

Mit Replik vom 27. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest, und ersucht weiterhin um Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab April 2016.

Mit Schreiben vom 23. März 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

III.       

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. März 2018 gutgeheissen.

IV.      

Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 12. Juni 2018 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 das Leistungsbegehren um Invalidenrente ab. Nun geht sie, gestützt auf den vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Untersuchungsberichtes des F____ Spitals (BB 2), davon aus, dass eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer bzw. aus gesamtmedizinischer Sicht noch weiterer Abklärungen bedürfe.

2.2.             Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass bei korrekter Würdigung der vollständigen Sachlage festzuhalten sei, dass er aufgrund seines komplexen psychischen Status nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb ihm ab April 2016 eine ganze Invalidenrente zustehe.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat bzw. ob im Lichte des vom Beschwerdeführer eingereichten Untersuchungsberichtes des F____ Spitals weitere medizinische Abklärungen vorgenommen werden müssen.

3.                   

3.1.         Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2.             3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

3.2.3 Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

3.3.             3.3.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die zentralen medizinischen Akten zu beleuchten:

3.3.2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D____ stellte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei initialen Spondyloarthrosen und (2.) eine rezidivierende depressive Störung. Des Weiteren legte er im besagten Bericht dar, dass mit keiner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit des Patienten gerechnet werden könne (vgl. S. 1 ff. des Berichtes).

3.3.3. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E____ hielt im Bericht vom 31. März 2016 (vgl. IV-Akte 29) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachfolgendes fest: (1.) Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25); (2.) V. a. kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, asthenischen, impulsiven und histrionischen Anteilen; (3.) chronische Schmerzstörung (R52.2), weitgehend therapieresistent (R52.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 25%, wobei er gleichzeitig festhielt, dass zumindest eine mittelfristige Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte (vgl. S. 1 ff. des Berichtes).

3.3.4. Dem Austrittsbericht der C____ vom 6. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 41) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: (1.) V. a. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3); (2.) kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (F61); (3.) sonstiger chronischer Schmerz (R52.2); (4.) Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Z56); (5.) Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (Z59); (6.) Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (Z60); (7.) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73); (8.) chronische Lumbalgien; (9.) chronische Schmerzen rechts lumbal und inguinal mit Ausstrahlung in die ventralen und dorsalen Oberschenkel sowie nach umbilikal mit/bei St. n. endoskopischer Inguinalhernien-Re-OP (TEP bds.) am 17.11.2014 bei Inguinalhernien bds. Zusätzlich wird darüber berichtet, dass der Patient sich wenig motiviert zeige, an seiner jetzigen Situation sinnvoll etwas zu verändern. Er lehne die Medikamente überwiegend ab, da diese seiner Meinung nach „nicht funktionierten“, Schmerzen in der Lunge und der Niere verursachten und er darunter eine höhere Kälteempfindlichkeit habe (vgl. S. 1 ff. des Austrittsberichtes).

3.3.5. Am 29. Januar 2017 äusserte sich Dr. med. E____ nochmals (vgl. IV-Akte 44). Er hielt fest, dass er den Patienten in einer sich eher zufällig ergebenden Gelegenheit unbemerkt habe beobachten können und sich dabei ein erheblich verändertes Verhalten gezeigt habe. Vor allem scheine die Schmerzproblematik bei weitem nicht mehr so invalidisierend gewesen zu sein, wie zuvor in der Praxis der Eindruck vermittelt worden sei (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren gehe er davon aus, dem Patienten könne eine Arbeitstätigkeit in einem 50 %-Pensum zugemutet werden. Möglicherweise liesse sich im Verlauf dieses Pensum ausbauen, da aus rein psychiatrischer Sicht lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 25 % bestehe (vgl. S. 2 des Beiblattes zum Arztbericht).

3.3.6. Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin/Umweltmedizin, c/o RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2017 (IV-Akte 57) aus, in Bezug auf die psychischen Diagnosen habe er im Erstgespräch, welches er selbst mit dem sehr klagsamen Versicherten am 10. Dezember 2015 geführt habe, keinerlei objektive depressive Symptomatik feststellen können. Des Weiteren sei weder vom behandelnden Psychiater Dr. med. E____ noch von der C____ eine Schmerzstörung diagnostiziert worden. Unter Bezugnahme auf den Arztbericht von Dr. med. E____ vom 29. Januar 2017 deute dies seiner Meinung nach aufgrund der fehlenden objektiven somatischen Befunde auf eine Aggravation hin. Er empfehle eine ergänzende RAD-psychiatrische Stellungnahme zur Beurteilung des psychischen Zustands und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

3.3.7. Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, c/o RAD, legte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 59) zusammenfassend dar, dass auf den Arztbericht von Dr. med. E____ vom 26. Januar 2017 mit der 25 %igen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und Verweistätigkeiten abgestützt werden könne. Gründe für eine erneute Abklärung seien keine ersichtlich, weshalb gesamtmedizinisch auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2017 abgestützt werden könne (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

3.3.8. Dr. med. G____ bekräftigte in der Folge mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 69) nochmals seinen Standpunkt, es handle sich um Aggravation und es läge keine stichhaltige Begründung für die Veranlassung eines Gutachtens vor. Er selbst habe anlässlich des Erstgespräches, welches er am 10. Dezember 2015 mit dem Versicherten geführt habe, weder eine depressive Symptomatik feststellen können, noch eine somatische Einschränkung. Es habe ein normales Gangbild und Bewegungsmuster vorgelegen. Dies sei ein krasser Widerspruch zu den subjektiv geklagten Schmerzen und angeblichen Gangstörungen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).

3.3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zum Zeitpunkt der Verfügung aufgrund der obigen Arztberichte - darunter auch Berichte der behandelnden Ärzte - keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, welche effektiv für eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf zu Recht eine Einschränkung von 25% für sämtliche Tätigkeiten angenommen.

3.4.             3.4.1. Mit Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2018 reicht der Beschwerdeführer nun einen undatierten Bericht des F____ Spitals (vgl. BB 2) über eine Untersuchung vom 7. Dezember 2017 mit folgenden Diagnosen ein: (1.) schwere neuropsychologische Störung (DSM-5: major neurocognitive disorder) am ehesten im Rahmen Dg. 2-4; (2.) schwere depressive Episode (aktenanamnestisch mit psychotischen Symptomen (F32.3); (3.) chronische Schmerzproblematik; (4.) Schlafstörung im Rahmen Dg. 2,3. Als Ursache für die neuropsychologische Störung werde am ehesten die depressive Störung in Kombination mit der chronischen Schmerzsymptomatik und der Schlafstörung gesehen. Des Weiteren werde aufgrund der schweren depressiven Episode eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen, welche auch vom Patienten gewünscht werde (vgl. S. 1 ff. des Berichtes).

3.4.2. Der obgenannte Untersuchungsbericht des F____ Spitals wirft Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf: Namentlich stehen die ausführlichen Schilderungen im Untersuchungsbericht, insbesondere die darin geschilderten Diagnosen, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren neuropsychologischen Störung, an einer schweren depressiven Episode und an einer chronischen Schmerzproblematik sowie an Schlafstörungen leiden soll, im Widerspruch zu den Stellungnahmen von Dr. med. G____ und Dr. med. H____. In diesem Zusammenhang fällt speziell ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der schweren depressiven Episode empfohlen wird, sich in eine stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben, wobei der Beschwerdeführer dies ebenfalls wünscht (vgl. S. 4 des Berichtes). Dies spricht denn auch dafür, dass der Beschwerdeführer entgegen der bisherigen Einschätzung sehr wohl gewillt ist, etwas an seiner bisherigen Situation zu verändern.

3.4.3. Auf der anderen Seite kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gestützt auf diesen Bericht allein auch keine vollständige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit festgestellt werden. Zumal eine erhebliche Diskrepanz zu den bisherigen Berichten, auch derjenigen der behandelnden Ärzte, besteht. So war zwar bereits im Bericht von Dr. med. D____ vom 23. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 28) die Rede von einer anhaltenden rezidivierenden depressiven Störung, allerdings wurde nie explizit auf eine schwere depressive Störung hingewiesen. Auch im Austrittsbericht der C____ vom 6. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 41) wird lediglich auf den Verdacht einer schweren depressiven Episode hingewiesen. Die Berichte von Dr. med. E____ vom 31. März 2016 bzw. 29. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 29 bzw. IV-Akte 44), wonach eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen soll, vermögen ebenfalls kein klares Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu schaffen. Demzufolge erweist es sich aufgrund der geschilderten Zweifel als notwendig, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Dementsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht die Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen.

Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine externe Begutachtung des Beschwerdeführers auf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Die Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Im vorliegenden Fall kann die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers noch nicht als vollends gesichert angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen.

4.                   

4.1.             Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2017 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheide. 

4.2.             Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 

4.3.             Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit.g ATSG).

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt. an den Beschwerdeführer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: