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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
verbeiständet durch Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
zusätzlich vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.60
Verfügung vom 14. März 2018
Beweiskraft eines psychiatrischen
Administrativgutachtens vorliegend nicht erfüllt; Restarbeitsfähigkeit nicht
verwertbar; Zusprache einer ganzen Invalidenrente.
Tatsachen
I.
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 13.
Mai 2011 unter dem Hinweis auf Depressionen, Rückenbeschwerden, Rheuma und
Magenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). In der Folge hatte die
IV-Stelle Aargau erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie
ein polydisziplinäres Gutachten beim C____ in Auftrag gab (vgl.
polydisziplinäres C____-Gutachten vom 28. Januar 2013, IV-Akte 52.2). Im
Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre C____-Gutachten hatte die
IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 6. September 2013 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
40% – eine Viertelsrente ab 1. November 2011 zugesprochen (IV-Akte 57). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 4. April 2014 führte nunmehr die IV-Stelle Basel-Stadt eine
Überprüfung des Rentenanspruchs durch, anlässlich derer die Beschwerdeführerin
angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 63). Nach Einholung
von medizinischen Unterlagen gab die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. August
2014 bekannt, es bestehe unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte
71).
Am 30. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten
durch die Klinik D____, ein Gesuch um Rentenrevision, da es im letzten Jahr zu
einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandbildes gekommen sei
(IV-Akte 85). Daraufhin nahm die IV-Stelle verschiedene medizinische Unterlagen
zu den Akten und beauftragte Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl.
psychiatrisches Gutachten vom 13. März 2017, IV-Akte 119). Am 16. März und 23.
März 2017 nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung (IV-Akten 121
und 123) und veranlasste eine Rückfrage beim psychiatrischen Gutachter Dr. E____
(vgl. Stellungnahme vom 5. April 2017, IV-Akte 125). Im Wesentlichen gestützt
auf die vorerwähnten Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28.
April 2017 an, das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen, da sich der
Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert habe (IV-Akte
130). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch das Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz, mit Einwand vom 28. August 2017
(IV-Akte 137). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des RAD vom 13.
Dezember 2017 (IV-Akte 139) sprach die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Januar
2018 der Beschwerdeführerin ab November 2011 eine Viertelsrente, ab August 2016
eine ganze Rente und ab Juni 2017 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 141). Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 Einwand (IV-Akte 144). Am 14.
März 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 4. Januar 2018 entsprechende
Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 147).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 26. April 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie, es sei
die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. März 2018 teilweise aufzuheben
und es seien der Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 eine Viertelsrente und
ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein
fachpsychiatrisches Gerichtsgutachten bei einem bislang nicht involvierten
psychiatrischen Facharzt einzuholen. Danach sei auf der Basis dieser
medizinisch-theoretischen Beurteilungsgrundlage über das Revisionsgesuch vom
30. Oktober 2015 zu entscheiden. Subeventualiter sei die Verfügung der
IV-Stelle vom 14. März 2018 teilweise aufzuheben und es sei die IV-Stelle
gestützt auf Art. 43 ATSG anzuweisen, den Rentenanspruch ab 1. Juni 2017
rechtsgenüglich abklären zu lassen. Danach sei neu über den Rentenanspruch ab
1. Juni 2017 zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bewilligen
und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu
verzichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 11. Juli 2018 (Postaufgabe) beantragt die
Beschwerdeführerin in teilweiser Abänderung der Rechtsbegehren, es sei die
Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2018 teilweise aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Eventualiter sei im vorliegenden Fall ein fachpsychiatrisches Gerichtsgutachten
bei einem bislang nicht involvierten psychiatrischen Facharzt einzuholen.
Danach sei auf der Basis dieser medizinisch-theoretischen Beurteilungsgrundlage
über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 zu
entscheiden. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom
14. März 2018 teilweise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin eine
Viertelsrente ab 1. November 2011 und ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente
zuzusprechen. Bezüglich der übrigen Rechtsbegehren sei auf die Beschwerde vom
26. April 2018 verwiesen.
Mit Duplik vom 9. August 2018 hält die IV-Stelle an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18. Juni
2018 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____, Advokat, Basel.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 12. September 2018 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 spricht die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 eine Viertelsrente, ab 1. August 2016
eine ganze Rente und ab 1. Juni 2017 wiederum eine Viertelsrente zu. Die
Beschwerdeführerin sei seit Juni 2010 ununterbrochen, jedoch in
unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. Seit November 2011 habe
sie deshalb Anspruch auf eine Viertelsrente mit einem Invaliditätsgrad von 40%.
Damals sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte
bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Pensum von 60%
zumutbar seien. Die spezialärztlichen Abklärungen im Revisionsverfahren hätten
ergeben, dass in der Zeit von Mai 2016 bis März 2017 eine vorübergehende
vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden habe. Unter
Beachtung der dreimonatigen Übergangsfrist bestehe deshalb von August 2016 bis
Ende Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Gesamtmedizinisch gelte jedoch
eine unveränderte Arbeitsfähigkeit und es sei der Beschwerdeführerin,
ausgenommen des oben genannten Zeitraums, weiterhin die Ausführung leidensangepasster
Tätigkeiten im Pensum von 60% zumutbar (IV-Akte 147).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. E____ als Beurteilungsgrundlage für die angefochtene Verfügung könne
nicht abgestellt werden. Die psychiatrische Expertise erweise sich als widersprüchlich
und nicht nachvollziehbar. Das Gutachten enthalte keine persönliche Anamnese,
mit keinem Wort seien die schwerwiegenden Kindheitserlebnisse oder der Lebensverlauf
der Beschwerdeführerin erwähnt. Damit sei das Gutachten offensichtlich beweisuntauglich.
Weiter bestehe keine nachvollziehbare Erklärung für die Tatsache, dass zwar
während des stationären Aufenthalts in der Klinik D____ von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, nach der stationären Therapie sei die
Beschwerdeführerin indes plötzlich wieder zu 60% arbeitsfähig, obwohl eine Stabilisierung
nur teilweise eingetreten und ein anhaltend schlechter psychischer Status
nachgewiesen sei. Schliesslich handle es sich bei der Begutachtung durch Dr. E____
nur um eine Momentaufnahme. Dem schwankenden Verlauf des Krankheitsgeschehens
habe Dr. E____ keine Rechnung getragen. Unabhängig von diesen Gesichtspunkten
stehe jedoch fest, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. September 2013
ebenfalls auf einer offensichtlich beweisuntauglichen Beurteilungsgrundlage
beruhe. Die bisherige C____-Administrativbegutachtung weise offensichtliche Lücken
auf, was selbst der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2013 festgehalten
habe. So seien verschiedene massgebende Ereignisse im Lebenslauf der
Beschwerdeführerin in der C____-Beurteilung unberücksichtigt geblieben. Der RAD
gehe in der Beurteilung vom 19. Februar 2013 von einer Restarbeitsfähigkeit von
3h pro Tag aus, was der von den C____-Gutachtern attestierten 60%igen
Arbeitsfähigkeit widerspreche. Dass Dr. E____ vor diesem Hintergrund einen
unveränderten Zustand attestiert habe, sei mit Blick auf die Aktenlage mit
nichts zu erklären. Unter korrekter Würdigung der Sach- und Rechtslage
rechtfertige es sich, vorliegend gestützt auf Art. 17 ATSG die ursprüngliche
Verfügung vom 6. September 2013 wiedererwägungsweise aufzuheben und der
Beschwerdeführerin ab November 2011 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter
sei der massgebende Sachverhalt im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens neu
umfassend und korrekt zu beurteilen (vgl. Beschwerde vom 26. April 2018 und
Replik vom 11. Juli 2018).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 14. März
2018 als auch die Verfügung vom 6. September 2013 einer rechtlichen Überprüfung
standhalten.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17
Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.
3.2.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der
strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen
Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE 133
V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 6. September 2013 (IV-Akte 57)
den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht
verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im
Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Nachfolgend werden die wichtigsten
medizinischen Aktenauszüge dargestellt:
4.2.
Die Verfügung vom 6. September 2013 stützt sich im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 28. Januar 2013. Darin erheben die
Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode mit vorgängig rezidivierenden schweren depressiven Episoden und
psychotischen Elementen, ängstlich-abhängige Persönlichkeitsstörung,
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, belastungsabhängige Gonalgie
beidseits sowie belastungsabhängige Coxalgie links als Diagnosen mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Beschwerdeführerin könne aus
polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% in
sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden
Tätigkeiten festgestellt werden. Lediglich für körperlich schwer belastende
Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin um 20% eingeschränkt. Medizinische Massnahmen zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Berufliche
Massnahmen könnten aufgrund zu geringer Erfolgsaussichten nicht empfohlen werden
(IV-Akte 52.2).
Als Entscheidgrundlage der Verfügung vom 14. März 2018 dienten das psychiatrische
Gutachten vom 13. März 2017 (IV-Akte 119), die ergänzende Stellungnahme vom 5.
April 2017 (IV-Akte 125) sowie die RAD-Beurteilung vom 13. Dezember 2017
(IV-Akte 139).
Der psychiatrische Gutachter Dr. E____ diagnostiziert mit
Gutachten vom 13. März 2017 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell
leicht bis mittelgradig, in der Vergangenheit teilweise auch schwergradig mit
psychotischen Symptomen. Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2013 könne keine
wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die
Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar, sie ertrage Druck am Arbeitsplatz
nicht, könne keine komplexen Tätigkeiten durchführen, sie sollte nicht
wechselhaften Arbeitsschichten ausgesetzt sein. Die Arbeit müsse klar vorgegeben
sein. Aufgrund der Notwendigkeit, Pausen und Erholungsphasen einzulegen, könne
weiterhin eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit
angenommen werden. Bezüglich der Haushalttätigkeit bestehe grundsätzlich keine
Einschränkung. Auch die Beschwerdeführerin bestätige, dass sie in der Lage sei,
die Haushalttätigkeiten vollumfänglich zu erledigen. Die in der Vergangenheit
festgestellte 20%ige Einschränkung lasse sich daher nicht mehr begründen. Die
Beschwerdeführerin werde gemäss ihren eigenen Angaben seit etwa Mai 2016 ganz
arbeitsunfähig geschrieben. Mindestens ab aktuellem Untersuchungsdatum müsse
wieder eine ähnliche Einstufung wie in der Vergangenheit angenommen werden (IV-Akte
119).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. April 2017 kommt der
psychiatrische Gutachter Dr. E____ zum Schluss, dass im Gutachten die Angaben
des interdisziplinären Gutachtens des C____ vom 28. Januar 2013 bezüglich der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht richtig zitiert worden sei. Es
sei damals angenommen worden, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der freien
Wirtschaft vorliege und nicht eine 60%ige Einschränkung, wie dies
fälschlicherweise zitiert worden sei. Anlässlich der Begutachtung habe
festgestellt werden können, dass sich im Wesentlichen keine Veränderung seit
damals ergeben habe und somit auch keine Änderung der Arbeitsfähigkeit
begründet werden könne. Es müsse demnach richtigerweise heissen, das eine
60%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit bestehe, oder eine 40%ige
Einschränkung in der freien Wirtschaft. In der Haushalttätigkeit bestehe keine
Einschränkung (IV-Akte 125).
Mit RAD-Beurteilung vom 13. Dezember 2017 hält die RAD-Ärztin
Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, fest, dass Dr. E____
auf den retrospektiven Verlauf eingegangen sei. Wann genau und in welchen
Schritten sich die Depressivität zwischen Oktober 2016 und März 2017 besserte,
könne nicht mehr genau rekonstruiert werden, weil es dazu keine Dokumente gebe.
Aus psychiatrischer Sicht sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit von Mai 2016
bis März 2017 auszugehen. Eine schwerwiegende Posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) hätte schon früher diagnostiziert werden müssen.
Dasselbe gelte für die Persönlichkeitsstörung, was gegen das Vorliegen dieser
beiden Diagnosen spreche. Falls eine Persönlichkeitsstörung vorliege, sei diese
nicht schwerwiegend ausgeprägt und sei seit der Begutachtung im 2013 als
unverändert anzusehen und somit nicht geeignet, eine Verschlechterung zu
begründen. Dass familiäre Probleme die Krankheitssymptome der
Beschwerdeführerin erheblich beeinflussen würden, werde auch vom Gutachter so
gesehen. Dabei handle es sich jedoch um IV-fremde Belastungsfaktoren. Wie
bereits dargelegt, sei der Gesundheitszustand weitgehend unverändert gegenüber
der Begutachtung von 2013. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er sich intermittierend
verschlechtert habe, was auch vom Gutachter differenziert so dargestellt worden
sei. Aus psychiatrischer Sicht könne auf das Gutachten von Dr. E____ abgestellt
werden. Zu beachten sei der weitgehend unauffällige Psychostatus sowie das
psychosoziale Funktions- und Aktivitätsniveau (IV-Akte 139).
4.3.
Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. September 2013 sei zweifellos unrichtig und
die Beschwerdeführerin habe ab November 2011 Anspruch auf eine ganze Rente,
Stellung zu nehmen:
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 17
ATSG eine Revision des Rentenanspruches nur möglich, wenn sich der Sachverhalt
nachträglich verändert hat. Bestand eine allfällige anfängliche Unrichtigkeit
in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht, hat eine (nachträgliche) Anpassung des
Rentenanspruchs über Art. 53 Abs. 2 ATSG zu erfolgen (vgl. Ueli
Kieser, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 4ff. zu Art. 17 ATSG). Nach Art. 53
Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger – von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
– auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen
Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund
falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche
Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich,
wenn der Wiedererwägungsgrund – wie vorliegend – im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge
aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung,
Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache
darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich
ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss –
derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Bundesgerichtsurteile
vom 17. August 2009 - [8C_1012/2008], E. 2.2 und vom 18. Oktober 2007 [9C_575/2007],
E. 2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung).
Mit Blick auf die Aktenlage ist die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung
vom 6. September 2013 zu verneinen. Zwar sind die RAD-Ärzte in der RAD-Beurteilung
vom 19. Februar 2013 der Ansicht, die Beurteilung der C____-Gutachter vom 28.
Januar 2013, die Beschwerdeführerin sei zwischen den stationären Aufenthalten lediglich
40% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sei nicht nachvollziehbar, da die im
Gutachten geschilderten Einschränkungen mindestens als mittelschwer zu werten
seien. Deshalb bestehe unter Berücksichtigung des Verlaufs durchschnittlich eine
Restarbeitsfähigkeit in der angestammten (= angepassten) Tätigkeit von 3h pro
Tag (IV-Akte 53, S. 3). Indes kann daraus nicht geschlossen werden, das C____-Gutachten
sei zweifellos unrichtig. Denn die Experten erheben im C____-Gutachten eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit vorgängig
rezidivierenden schweren depressiven Episoden und psychotischen Elementen als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 52.2, S. 11). In Anbetracht
dieser Diagnose erscheint die von den Gutachtern attestierte 40%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als vertretbar. Dies insbesondere aufgrund
der Tatsache, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit immer gewisse
Ermessenszüge aufweist und angesichts der damaligen Aktenlage nicht völlig
unhaltbar war. Immerhin diagnostizierten die behandelnden Psychiater damals
teilweise ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode und erachteten die
Beschwerdeführerin zwischen 30 – 60% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 11, S. 14;
IV-Akte 16, S. 2-4 und S. 6-7; IV-Akte 18, S. 3 und 10). Angesichts der hohen
Anforderungen des Bundesgerichts an einen Wiedererwägungsgrund vermag die
Stellungnahme des RAD vom 19. Februar 2013 eine offensichtliche Unrichtigkeit
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der C____-Gutachter nicht zu begründen. Im
Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung ist es somit vertretbar, dass die
IV-Stelle zum damaligen Zeitpunkt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das C____-Gutachten
vom 28. Januar 2013 abgestellt hat. Folglich sind die Voraussetzungen für eine
Wiedererwägung nicht erfüllt, weshalb die Verfügung vom 6. September 2013 nicht
aufgehoben werden kann. Anzufügen bleibt, dass die Verwaltung weder vom
Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten
werden kann. Daher besteht ohnehin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 8, 13 mit weiteren Hinweisen und Ueli
Kieser, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 8 zu Art. 17 ATSG und N. 61 ff. zu
Art. 53 ATSG).
4.4.
In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob das psychiatrische
Gutachten von Dr. E____ vom 13. März 2017 als Entscheidungsgrundlage für die
Verfügung vom 14. März 2018 beigezogen werden kann.
Dies ist in Würdigung der Aktenlage zu verneinen. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten und die dazugehörige
Stellungnahme nicht schlüssig sind. Insbesondere in Bezug auf die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit kann den Ausführungen von Dr. E____ nicht gefolgt
werden. In seinem Gutachten auf S. 10 beschreibt er, seit der letzten
Begutachtung im Jahr 2013 könne keine wesentliche Veränderung der
Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei vermindert
belastbar, sie ertrage Druck am Arbeitsplatz nicht, sie könne keine komplexen
Tätigkeiten durchführen, sie sollte nicht wechselhaften Arbeitsschichten
ausgesetzt sein. Die Arbeit müsse klar vorgegeben sein. Aufgrund der
Notwendigkeit, Pausen und Erholungsphasen einzulegen, könne weiterhin eine
60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit angenommen werden
(IV-Akte 119, S. 10). In der Stellungnahme vom 5. April 2017 kommt Dr. E____ hingegen
zum Ergebnis, es bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit
oder eine 40%ige Einschränkung in der freien Wirtschaft. Es handle sich dabei
um eine Verwechslung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Aus dem Text
im Gutachten gehe hervor, dass ein ähnlicher Zustand vorgefunden worden sei wie
2013, deshalb könne auch keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden
(IV-Akte 125). Diese Verwechslung der Arbeits- mit der Arbeitsunfähigkeit von
Dr. E____ wirft Fragen auf. Dabei bleibt in erster Linie unklar, ob Dr. E____ ausgehend
von der (falschen) Annahme, die Beschwerdeführerin sei zu 40% arbeitsfähig, in
der Beurteilung des Beschwerdebildes bzw. einer allfälligen Veränderung des
Gesundheitszustandes in seinem psychiatrischen Gutachten unrichtige bzw. andere
Schlussfolgerung gezogen hat, als wenn er von Anfang an um die von den C____-Gutachtern
attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% gewusst hätte. Daher vermag die Tatsache,
dass Dr. E____ seine Beurteilung gestützt auf eine falsche Ausgangslage
getroffen hat, erhebliche Zweifel am psychiatrischen Gutachten zu begründen.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass es sich bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit um einen zentralen Punkt des Gutachtens handelt. Hinzu kommt,
dass im psychiatrischen Gutachten die Akten nur verkürzt dargestellt werden.
Dr. E____ verweist auf S. 1 des Gutachtens lediglich auf das (IV-)Dossier, ohne
die Akten im Einzelnen nochmals aufzuführen. Unter diesen Umständen ist aber
fraglich, ob er das Gutachten in Kenntnis der vollständigen Aktenlage erstellt
hat. Jedenfalls wäre es der Transparenz des psychiatrischen Gutachtens dienlich
gewesen, wenn die Akten vollständig aufgeführt worden wären. In diesem Zusammenhang
bleibt festzuhalten, dass Dr. E____ im psychiatrischen Gutachten zur Sozial-
und Familienanamnese der Beschwerdeführerin ebenfalls kaum Stellung genommen
hat. Dies erweckt den Eindruck, er hätte die schwierigen familiären Verhältnisse,
in denen die Beschwerdeführerin aufgewachsen ist und die auch ihr Leben geprägt
haben sowie deren Einfluss auf das Gesundheitsgeschehen, in seiner Beurteilung
nicht berücksichtigt. Auch wenn es sich beim psychiatrischen Gutachten
lediglich um ein Verlaufsgutachten handelt, kommt einer umfassenden
Anamneseerhebung massgebende Bedeutung zu, dies insbesondere auch im Hinblick
auf die Prüfung der Standardindikatoren. Schliesslich fehlt es im psychiatrischen
Gutachten an einer differenzierten Auseinandersetzung mit den (divergierenden)
Arztberichten. Der Gutachter Dr. E____ nimmt in diesem Zusammenhang lediglich
zu zwei von den behandelnden Psychiatern erhobenen Diagnosen Stellung, die
seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbar seien, ohne genauer auf die
divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte
einzugehen (vgl. IV-Akte 119, S. 11).
4.5.
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. E____
als oberflächlich und in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin als nicht schlüssig, so dass nicht darauf abgestellt werden
kann. Vorliegend kann indes von weiteren Abklärungen in psychiatrischer
Hinsicht abgesehen werden. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin die allfällig verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60% auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin nicht umsetzen kann. Zwar arbeitete die
Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen eines 30 – 40%igen
Pensums in der Küche im Restaurant des Schwiegersohns (vgl. IV-Akte 109, S. 2,
IV-Akte 117, S. 9 und IV-Akte 119, S. 4 ), jedoch schilderte sie anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung im März 2017, dass der Schwiegersohn das
Restaurant verkauft habe. Mit der neuen Besitzerin seien Probleme aufgetreten,
indem der Arbeitsdruck stärker geworden sei und sich die Beschwerdeführerin
schliesslich nicht mehr in der Lage gefühlt habe, die geforderte Leistung zu
erbringen (vgl. IV-Akte 119, S. 5). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin
vom 16. September 2015 bis 11. November 2015 sowie vom 12. August 2016 bis 3.
Oktober 2016 in stationäre psychiatrische Behandlung in die Klinik D____
(IV-Akten 103 und 117). Dort diagnostizierten die Ärzte jeweils eine rezidivierende
depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und
erachteten die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 117, S. 10).
Dies wurde sodann von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G____ mit Bericht
vom 16. Mai 2016 bestätigt. Sie stellte eine rezidivierende depressive Störung,
gelegentlich mit psychotischen Symptomen, fest und bescheinigte der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2015 als Köchin im Restaurant des
Schwiegersohns. Im geschützten Rahmen sei die Beschwerdeführerin zu 50%
arbeitsfähig (IV-Akte 103, S. 8f.). Der Krankheitsverlauf zeigt, dass die
Beschwerdeführerin immer wieder schwere depressive Einbrüche erlebt und infolgedessen
seit 2005 zahlreiche Klinikaufenthalte erforderlich wurden (vgl. IV-Akten 16;
18; 52.2, S. 3; 103 und 117). Trotz der wiederholten Klinikaufenthalte war die
Beschwerdeführerin früher in der Lage, einer Tätigkeit zumindest in einem
tiefen Pensum nachzugehen und einen entsprechenden (Nischen-)Arbeitsplatz zu
finden. Nunmehr ist es jedoch insofern zu einer Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse gekommen, als dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr gelungen
ist, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. In diese Richtung weisen auch die
Ausführungen der behandelnden Ärzte der Klinik D____. Mit Bericht vom 24.
November 2016 kommen sie zum Schluss, dass ein schwerer chronifizierter Zustand
mit rezidivierenden depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen bestehe.
Auch unter Medikation entwickle die Beschwerdeführerin wiederholt unter Belastung
psychotische Symptome mit Suizidalität bei wenig Ressourcen. Trotz wiederholter
stationärer Aufenthalte habe man bisher nur bedingt eine anhaltende Stabilität
des Zustandes erreichen können. Differentialdiagnostisch sei eine therapieresistente
Depression in Erwägung zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sei seit über einem
Jahr wenig belastbar, mit anhaltender Erschöpfung, Stimmungsschwankungen und
suizidalen Krisen. Es sei keine Kontinuität in der Belastung gegeben. Die
Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt (IV-Akte 117, S. 3-4). In Anbetracht
dieser Darlegungen sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge
schwerer depressiver Episoden immer wieder stationärer psychiatrischer
Behandlung bedarf, ist davon auszugehen, dass sie - gesamthaft betrachtet - aufgrund
der zunehmenden Fragilität und des instabilen Gesundheitszustandes die
verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr
verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010
[8C_1050/2009], E. 3.3). Mit Blick auf die Aktenlage ist dies spätestens seit
dem letzten Eintritt in die Klinik D____ im August 2016 ausgewiesen (vgl.
IV-Akte 117).
4.6.
Nach dem Vorerwähnten ist der Beschwerdeführerin somit die
Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ab August 2016 nicht mehr
zumutbar. Ist aber ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwertbar, liegt eine
vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. Dementsprechend
hat die Beschwerdeführerin ab August 2016 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 14. März 2018 teilweise aufzuheben. Der
Beschwerdeführerin wird ab August 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegt, sind die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 14. März 2018 teilweise aufgehoben und der Beschwerdeführerin
ab August 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: