Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

verbeiständet durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel    

zusätzlich vertreten durch B____

 

 

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.60

Verfügung vom 14. März 2018

Beweiskraft eines psychiatrischen Administrativgutachtens vorliegend nicht erfüllt; Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar; Zusprache einer ganzen Invalidenrente.

 


Tatsachen

I.          

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 13. Mai 2011 unter dem Hinweis auf Depressionen, Rückenbeschwerden, Rheuma und Magenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). In der Folge hatte die IV-Stelle Aargau erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasst, wobei sie ein polydisziplinäres Gutachten beim C____ in Auftrag gab (vgl. polydisziplinäres C____-Gutachten vom 28. Januar 2013, IV-Akte 52.2). Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre C____-Gutachten hatte die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September 2013 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40% – eine Viertelsrente ab 1. November 2011 zugesprochen (IV-Akte 57). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 4. April 2014 führte nunmehr die IV-Stelle Basel-Stadt eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch, anlässlich derer die Beschwerdeführerin angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 63). Nach Einholung von medizinischen Unterlagen gab die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. August 2014 bekannt, es bestehe unverändert Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Akte 71).

Am 30. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Klinik D____, ein Gesuch um Rentenrevision, da es im letzten Jahr zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandbildes gekommen sei (IV-Akte 85). Daraufhin nahm die IV-Stelle verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten und beauftragte Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 13. März 2017, IV-Akte 119). Am 16. März und 23. März 2017 nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung (IV-Akten 121 und 123) und veranlasste eine Rückfrage beim psychiatrischen Gutachter Dr. E____ (vgl. Stellungnahme vom 5. April 2017, IV-Akte 125). Im Wesentlichen gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. April 2017 an, das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert habe (IV-Akte 130). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, mit Einwand vom 28. August 2017 (IV-Akte 137). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung des RAD vom 13. Dezember 2017 (IV-Akte 139) sprach die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Januar 2018 der Beschwerdeführerin ab November 2011 eine Viertelsrente, ab August 2016 eine ganze Rente und ab Juni 2017 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 141). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 Einwand (IV-Akte 144). Am 14. März 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid vom 4. Januar 2018 entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 147).  

II.         

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 26. April 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt sie, es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. März 2018 teilweise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein fachpsychiatrisches Gerichtsgutachten bei einem bislang nicht involvierten psychiatrischen Facharzt einzuholen. Danach sei auf der Basis dieser medizinisch-theoretischen Beurteilungsgrundlage über das Revisionsgesuch vom 30. Oktober 2015 zu entscheiden. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2018 teilweise aufzuheben und es sei die IV-Stelle gestützt auf Art. 43 ATSG anzuweisen, den Rentenanspruch ab 1. Juni 2017 rechtsgenüglich abklären zu lassen. Danach sei neu über den Rentenanspruch ab 1. Juni 2017 zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zu bewilligen und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. Juli 2018 (Postaufgabe) beantragt die Beschwerdeführerin in teilweiser Abänderung der Rechtsbegehren, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 14. März 2018 teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei im vorliegenden Fall ein fachpsychiatrisches Gerichtsgutachten bei einem bislang nicht involvierten psychiatrischen Facharzt einzuholen. Danach sei auf der Basis dieser medizinisch-theoretischen Beurteilungsgrundlage über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 zu entscheiden. Subeventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 14. März 2018 teilweise aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1. November 2011 und ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Bezüglich der übrigen Rechtsbegehren sei auf die Beschwerde vom 26. April 2018 verwiesen.

Mit Duplik vom 9. August 2018 hält die IV-Stelle an den gestellten Rechtsbegehren fest.

 

III.       

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 18. Juni 2018 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____, Advokat, Basel.

IV.      

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 12. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.  

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 14. März 2018 spricht die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ab 1. November 2011 eine Viertelsrente, ab 1. August 2016 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2017 wiederum eine Viertelsrente zu. Die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2010 ununterbrochen, jedoch in unterschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig. Seit November 2011 habe sie deshalb Anspruch auf eine Viertelsrente mit einem Invaliditätsgrad von 40%. Damals sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Pensum von 60% zumutbar seien. Die spezialärztlichen Abklärungen im Revisionsverfahren hätten ergeben, dass in der Zeit von Mai 2016 bis März 2017 eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten bestanden habe. Unter Beachtung der dreimonatigen Übergangsfrist bestehe deshalb von August 2016 bis Ende Mai 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Gesamtmedizinisch gelte jedoch eine unveränderte Arbeitsfähigkeit und es sei der Beschwerdeführerin, ausgenommen des oben genannten Zeitraums, weiterhin die Ausführung leidensangepasster Tätigkeiten im Pensum von 60% zumutbar (IV-Akte 147).

2.2.             Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ als Beurteilungsgrundlage für die angefochtene Verfügung könne nicht abgestellt werden. Die psychiatrische Expertise erweise sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Das Gutachten enthalte keine persönliche Anamnese, mit keinem Wort seien die schwerwiegenden Kindheitserlebnisse oder der Lebensverlauf der Beschwerdeführerin erwähnt. Damit sei das Gutachten offensichtlich beweisuntauglich. Weiter bestehe keine nachvollziehbare Erklärung für die Tatsache, dass zwar während des stationären Aufenthalts in der Klinik D____ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, nach der stationären Therapie sei die Beschwerdeführerin indes plötzlich wieder zu 60% arbeitsfähig, obwohl eine Stabilisierung nur teilweise eingetreten und ein anhaltend schlechter psychischer Status nachgewiesen sei. Schliesslich handle es sich bei der Begutachtung durch Dr. E____ nur um eine Momentaufnahme. Dem schwankenden Verlauf des Krankheitsgeschehens habe Dr. E____ keine Rechnung getragen. Unabhängig von diesen Gesichtspunkten stehe jedoch fest, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. September 2013 ebenfalls auf einer offensichtlich beweisuntauglichen Beurteilungsgrundlage beruhe. Die bisherige C____-Administrativbegutachtung weise offensichtliche Lücken auf, was selbst der RAD in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2013 festgehalten habe. So seien verschiedene massgebende Ereignisse im Lebenslauf der Beschwerdeführerin in der C____-Beurteilung unberücksichtigt geblieben. Der RAD gehe in der Beurteilung vom 19. Februar 2013 von einer Restarbeitsfähigkeit von 3h pro Tag aus, was der von den C____-Gutachtern attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit widerspreche. Dass Dr. E____ vor diesem Hintergrund einen unveränderten Zustand attestiert habe, sei mit Blick auf die Aktenlage mit nichts zu erklären. Unter korrekter Würdigung der Sach- und Rechtslage rechtfertige es sich, vorliegend gestützt auf Art. 17 ATSG die ursprüngliche Verfügung vom 6. September 2013 wiedererwägungsweise aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab November 2011 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der massgebende Sachverhalt im Rahmen eines gerichtlichen Gutachtens neu umfassend und korrekt zu beurteilen (vgl. Beschwerde vom 26. April 2018 und Replik vom 11. Juli 2018).

2.3.             Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 14. März 2018 als auch die Verfügung vom 6. September 2013 einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.

3.2.             In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 6. September 2013 (IV-Akte 57) den Referenzzeitpunkt.  

4.                   

4.1.             Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).  Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Aktenauszüge dargestellt:

4.2.             Die Verfügung vom 6. September 2013 stützt sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 28. Januar 2013. Darin erheben die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit vorgängig rezidivierenden schweren depressiven Episoden und psychotischen Elementen, ängstlich-abhängige Persönlichkeitsstörung, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, belastungsabhängige Gonalgie beidseits sowie belastungsabhängige Coxalgie links als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Beschwerdeführerin könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten festgestellt werden. Lediglich für körperlich schwer belastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Im Haushalt sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 20% eingeschränkt. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen werden. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund zu geringer Erfolgsaussichten nicht empfohlen werden (IV-Akte 52.2).

Als Entscheidgrundlage der Verfügung vom 14. März 2018 dienten das psychiatrische Gutachten vom 13. März 2017 (IV-Akte 119), die ergänzende Stellungnahme vom 5. April 2017 (IV-Akte 125) sowie die RAD-Beurteilung vom 13. Dezember 2017 (IV-Akte 139).

Der psychiatrische Gutachter Dr. E____ diagnostiziert mit Gutachten vom 13. März 2017 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelgradig, in der Vergangenheit teilweise auch schwergradig mit psychotischen Symptomen. Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2013 könne keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar, sie ertrage Druck am Arbeitsplatz nicht, könne keine komplexen Tätigkeiten durchführen, sie sollte nicht wechselhaften Arbeitsschichten ausgesetzt sein. Die Arbeit müsse klar vorgegeben sein. Aufgrund der Notwendigkeit, Pausen und Erholungsphasen einzulegen, könne weiterhin eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit angenommen werden. Bezüglich der Haushalttätigkeit bestehe grundsätzlich keine Einschränkung. Auch die Beschwerdeführerin bestätige, dass sie in der Lage sei, die Haushalttätigkeiten vollumfänglich zu erledigen. Die in der Vergangenheit festgestellte 20%ige Einschränkung lasse sich daher nicht mehr begründen. Die Beschwerdeführerin werde gemäss ihren eigenen Angaben seit etwa Mai 2016 ganz arbeitsunfähig geschrieben. Mindestens ab aktuellem Untersuchungsdatum müsse wieder eine ähnliche Einstufung wie in der Vergangenheit angenommen werden (IV-Akte 119).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. April 2017 kommt der psychiatrische Gutachter Dr. E____ zum Schluss, dass im Gutachten die Angaben des interdisziplinären Gutachtens des C____ vom 28. Januar 2013 bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht richtig zitiert worden sei. Es sei damals angenommen worden, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft vorliege und nicht eine 60%ige Einschränkung, wie dies fälschlicherweise zitiert worden sei. Anlässlich der Begutachtung habe festgestellt werden können, dass sich im Wesentlichen keine Veränderung seit damals ergeben habe und somit auch keine Änderung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Es müsse demnach richtigerweise heissen, das eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit bestehe, oder eine 40%ige Einschränkung in der freien Wirtschaft. In der Haushalttätigkeit bestehe keine Einschränkung (IV-Akte 125).

Mit RAD-Beurteilung vom 13. Dezember 2017 hält die RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, fest, dass Dr. E____ auf den retrospektiven Verlauf eingegangen sei. Wann genau und in welchen Schritten sich die Depressivität zwischen Oktober 2016 und März 2017 besserte, könne nicht mehr genau rekonstruiert werden, weil es dazu keine Dokumente gebe. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit von Mai 2016 bis März 2017 auszugehen. Eine schwerwiegende Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hätte schon früher diagnostiziert werden müssen. Dasselbe gelte für die Persönlichkeitsstörung, was gegen das Vorliegen dieser beiden Diagnosen spreche. Falls eine Persönlichkeitsstörung vorliege, sei diese nicht schwerwiegend ausgeprägt und sei seit der Begutachtung im 2013 als unverändert anzusehen und somit nicht geeignet, eine Verschlechterung zu begründen. Dass familiäre Probleme die Krankheitssymptome der Beschwerdeführerin erheblich beeinflussen würden, werde auch vom Gutachter so gesehen. Dabei handle es sich jedoch um IV-fremde Belastungsfaktoren. Wie bereits dargelegt, sei der Gesundheitszustand weitgehend unverändert gegenüber der Begutachtung von 2013. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er sich intermittierend verschlechtert habe, was auch vom Gutachter differenziert so dargestellt worden sei. Aus psychiatrischer Sicht könne auf das Gutachten von Dr. E____ abgestellt werden. Zu beachten sei der weitgehend unauffällige Psychostatus sowie das psychosoziale Funktions- und Aktivitätsniveau (IV-Akte 139).

4.3.             Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 6. September 2013 sei zweifellos unrichtig und die Beschwerdeführerin habe ab November 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, Stellung zu nehmen:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 17 ATSG eine Revision des Rentenanspruches nur möglich, wenn sich der Sachverhalt nachträglich verändert hat. Bestand eine allfällige anfängliche Unrichtigkeit in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht, hat eine (nachträgliche) Anpassung des Rentenanspruchs über Art. 53 Abs. 2 ATSG zu erfolgen (vgl. Ueli Kieser, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 4ff. zu Art. 17 ATSG). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger – von Amtes wegen oder auf Gesuch hin – auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund – wie vorliegend – im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Bundesgerichtsurteile vom 17. August 2009 - [8C_1012/2008], E. 2.2 und vom 18. Oktober 2007 [9C_575/2007], E. 2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung).

Mit Blick auf die Aktenlage ist die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. September 2013 zu verneinen. Zwar sind die RAD-Ärzte in der RAD-Beurteilung vom 19. Februar 2013 der Ansicht, die Beurteilung der C____-Gutachter vom 28. Januar 2013, die Beschwerdeführerin sei zwischen den stationären Aufenthalten lediglich 40% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, sei nicht nachvollziehbar, da die im Gutachten geschilderten Einschränkungen mindestens als mittelschwer zu werten seien. Deshalb bestehe unter Berücksichtigung des Verlaufs durchschnittlich eine Restarbeitsfähigkeit in der angestammten (= angepassten) Tätigkeit von 3h pro Tag (IV-Akte 53, S. 3). Indes kann daraus nicht geschlossen werden, das C____-Gutachten sei zweifellos unrichtig. Denn die Experten erheben im C____-Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit vorgängig rezidivierenden schweren depressiven Episoden und psychotischen Elementen als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 52.2, S. 11). In Anbetracht dieser Diagnose erscheint die von den Gutachtern attestierte 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als vertretbar. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit immer gewisse Ermessenszüge aufweist und angesichts der damaligen Aktenlage nicht völlig unhaltbar war. Immerhin diagnostizierten die behandelnden Psychiater damals teilweise ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode und erachteten die Beschwerdeführerin zwischen 30 – 60% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 11, S. 14; IV-Akte 16, S. 2-4 und S. 6-7; IV-Akte 18, S. 3 und 10). Angesichts der hohen Anforderungen des Bundesgerichts an einen Wiedererwägungsgrund vermag die Stellungnahme des RAD vom 19. Februar 2013 eine offensichtliche Unrichtigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der C____-Gutachter nicht zu begründen. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung ist es somit vertretbar, dass die IV-Stelle zum damaligen Zeitpunkt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das C____-Gutachten vom 28. Januar 2013 abgestellt hat. Folglich sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt, weshalb die Verfügung vom 6. September 2013 nicht aufgehoben werden kann. Anzufügen bleibt, dass die Verwaltung weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann. Daher besteht ohnehin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 117 V 8, 13 mit weiteren Hinweisen und Ueli Kieser, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 8 zu Art. 17 ATSG und N. 61 ff. zu Art. 53 ATSG).

4.4.             In einem nächsten Schritt ist zu klären, ob das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 13. März 2017 als Entscheidungsgrundlage für die Verfügung vom 14. März 2018 beigezogen werden kann.

Dies ist in Würdigung der Aktenlage zu verneinen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das psychiatrische Gutachten und die dazugehörige Stellungnahme nicht schlüssig sind. Insbesondere in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann den Ausführungen von Dr. E____ nicht gefolgt werden. In seinem Gutachten auf S. 10 beschreibt er, seit der letzten Begutachtung im Jahr 2013 könne keine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei vermindert belastbar, sie ertrage Druck am Arbeitsplatz nicht, sie könne keine komplexen Tätigkeiten durchführen, sie sollte nicht wechselhaften Arbeitsschichten ausgesetzt sein. Die Arbeit müsse klar vorgegeben sein. Aufgrund der Notwendigkeit, Pausen und Erholungsphasen einzulegen, könne weiterhin eine 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit angenommen werden (IV-Akte 119, S. 10). In der Stellungnahme vom 5. April 2017 kommt Dr. E____ hingegen zum Ergebnis, es bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit oder eine 40%ige Einschränkung in der freien Wirtschaft. Es handle sich dabei um eine Verwechslung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Aus dem Text im Gutachten gehe hervor, dass ein ähnlicher Zustand vorgefunden worden sei wie 2013, deshalb könne auch keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (IV-Akte 125). Diese Verwechslung der Arbeits- mit der Arbeitsunfähigkeit von Dr. E____ wirft Fragen auf. Dabei bleibt in erster Linie unklar, ob Dr. E____ ausgehend von der (falschen) Annahme, die Beschwerdeführerin sei zu 40% arbeitsfähig, in der Beurteilung des Beschwerdebildes bzw. einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes in seinem psychiatrischen Gutachten unrichtige bzw. andere Schlussfolgerung gezogen hat, als wenn er von Anfang an um die von den C____-Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% gewusst hätte. Daher vermag die Tatsache, dass Dr. E____ seine Beurteilung gestützt auf eine falsche Ausgangslage getroffen hat, erhebliche Zweifel am psychiatrischen Gutachten zu begründen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit um einen zentralen Punkt des Gutachtens handelt. Hinzu kommt, dass im psychiatrischen Gutachten die Akten nur verkürzt dargestellt werden. Dr. E____ verweist auf S. 1 des Gutachtens lediglich auf das (IV-)Dossier, ohne die Akten im Einzelnen nochmals aufzuführen. Unter diesen Umständen ist aber fraglich, ob er das Gutachten in Kenntnis der vollständigen Aktenlage erstellt hat. Jedenfalls wäre es der Transparenz des psychiatrischen Gutachtens dienlich gewesen, wenn die Akten vollständig aufgeführt worden wären. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass Dr. E____ im psychiatrischen Gutachten zur Sozial- und Familienanamnese der Beschwerdeführerin ebenfalls kaum Stellung genommen hat. Dies erweckt den Eindruck, er hätte die schwierigen familiären Verhältnisse, in denen die Beschwerdeführerin aufgewachsen ist und die auch ihr Leben geprägt haben sowie deren Einfluss auf das Gesundheitsgeschehen, in seiner Beurteilung nicht berücksichtigt. Auch wenn es sich beim psychiatrischen Gutachten lediglich um ein Verlaufsgutachten handelt, kommt einer umfassenden Anamneseerhebung massgebende Bedeutung zu, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Prüfung der Standardindikatoren. Schliesslich fehlt es im psychiatrischen Gutachten an einer differenzierten Auseinandersetzung mit den (divergierenden) Arztberichten. Der Gutachter Dr. E____ nimmt in diesem Zusammenhang lediglich zu zwei von den behandelnden Psychiatern erhobenen Diagnosen Stellung, die seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbar seien, ohne genauer auf die divergierenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte einzugehen (vgl. IV-Akte 119, S. 11).

4.5.             Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ als oberflächlich und in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht schlüssig, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Vorliegend kann indes von weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht abgesehen werden. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die allfällig verbliebene Arbeitsfähigkeit von 60% auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohnehin nicht umsetzen kann. Zwar arbeitete die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen eines 30 – 40%igen Pensums in der Küche im Restaurant des Schwiegersohns (vgl. IV-Akte 109, S. 2, IV-Akte 117, S. 9 und IV-Akte 119, S. 4 ), jedoch schilderte sie anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im März 2017, dass der Schwiegersohn das Restaurant verkauft habe. Mit der neuen Besitzerin seien Probleme aufgetreten, indem der Arbeitsdruck stärker geworden sei und sich die Beschwerdeführerin schliesslich nicht mehr in der Lage gefühlt habe, die geforderte Leistung zu erbringen (vgl. IV-Akte 119, S. 5). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin vom 16. September 2015 bis 11. November 2015 sowie vom 12. August 2016 bis 3. Oktober 2016 in stationäre psychiatrische Behandlung in die Klinik D____ (IV-Akten 103 und 117). Dort diagnostizierten die Ärzte jeweils eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und erachteten die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 117, S. 10). Dies wurde sodann von der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G____ mit Bericht vom 16. Mai 2016 bestätigt. Sie stellte eine rezidivierende depressive Störung, gelegentlich mit psychotischen Symptomen, fest und bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2015 als Köchin im Restaurant des Schwiegersohns. Im geschützten Rahmen sei die Beschwerdeführerin zu 50% arbeitsfähig (IV-Akte 103, S. 8f.). Der Krankheitsverlauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin immer wieder schwere depressive Einbrüche erlebt und infolgedessen seit 2005 zahlreiche Klinikaufenthalte erforderlich wurden (vgl. IV-Akten 16; 18; 52.2, S. 3; 103 und 117). Trotz der wiederholten Klinikaufenthalte war die Beschwerdeführerin früher in der Lage, einer Tätigkeit zumindest in einem tiefen Pensum nachzugehen und einen entsprechenden (Nischen-)Arbeitsplatz zu finden. Nunmehr ist es jedoch insofern zu einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen, als dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr gelungen ist, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. In diese Richtung weisen auch die Ausführungen der behandelnden Ärzte der Klinik D____. Mit Bericht vom 24. November 2016 kommen sie zum Schluss, dass ein schwerer chronifizierter Zustand mit rezidivierenden depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen bestehe. Auch unter Medikation entwickle die Beschwerdeführerin wiederholt unter Belastung psychotische Symptome mit Suizidalität bei wenig Ressourcen. Trotz wiederholter stationärer Aufenthalte habe man bisher nur bedingt eine anhaltende Stabilität des Zustandes erreichen können. Differentialdiagnostisch sei eine therapieresistente Depression in Erwägung zu ziehen. Die Beschwerdeführerin sei seit über einem Jahr wenig belastbar, mit anhaltender Erschöpfung, Stimmungsschwankungen und suizidalen Krisen. Es sei keine Kontinuität in der Belastung gegeben. Die Leistungsfähigkeit sei stark eingeschränkt (IV-Akte 117, S. 3-4). In Anbetracht dieser Darlegungen sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge schwerer depressiver Episoden immer wieder stationärer psychiatrischer Behandlung bedarf, ist davon auszugehen, dass sie - gesamthaft betrachtet - aufgrund der zunehmenden Fragilität und des instabilen Gesundheitszustandes die verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010 [8C_1050/2009], E. 3.3). Mit Blick auf die Aktenlage ist dies spätestens seit dem letzten Eintritt in die Klinik D____ im August 2016 ausgewiesen (vgl. IV-Akte 117).

4.6.             Nach dem Vorerwähnten ist der Beschwerdeführerin somit die Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ab August 2016 nicht mehr zumutbar. Ist aber ihre Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin ab August 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

 

 

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 14. März 2018 teilweise aufzuheben. Der Beschwerdeführerin wird ab August 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.             Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegt, sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.             Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.  

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. März 2018 teilweise aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab August 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.  

          Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.  

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: