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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, R. Köhler
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.61
Verfügung vom 16. März 2018
Beweiswert von Abklärungsberichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 29. September 2004 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Zu Handen der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-BL) hatte Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. Oktober 2005 (IV-Akte 19) und nochmals am 27. Juni 2006 (IV-Akte 29) ein Gutachten erstattet. Ein drittes Gutachten vom 22. Mai 2008 wurde von Dr. D____, Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 90), verfasst.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 (IV-Akte 99) ermittelte die IV-BL einen Invaliditätsgrad von 70% auf der Grundlage einer aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 30% zumutbaren Tätigkeit sowohl in dem bisherigen Beruf als auch in einer vergleichbaren Verweisungstätigkeit. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2004 zu.
Am 26. November 2009 teilte die IV-BL mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine Veränderung festgestellt worden (IV-Akte 115).
b) Der Versicherte gab am 13. Dezember 2010 im Formular „Revision der Invalidenrente“ (IV-Akte 116) an, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Die involvierte Vorsorgeeinrichtung beantragte am 11. Juni 2012 (IV-Akte 143) mit ihrem als „Revisionsgesuch“ betitelten Schreiben die Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers. Sie legte diesem einen von ihr in Auftrag gegebenen Bericht von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2012 (IV-Akte 143 S. 22 ff.) bei. Zu Handen der IV-BL erstatteten die F____, [...] (F____), ein Gutachten (datiert vom 11. Juli 2011, Versanddatum 9. Juli 2012, Eingangsstempel bei der IV-Stelle vom 13. Juli 2012, IV-Akte 154). Das Gutachten stützt sich nebst den Abklärungen der F____ auf ein internistisches Untergutachten der Medizinschen Poliklinik des G____spitals [...] vom 10. Februar 2012 (IV-Akte 154 S. 26 ff.).
Die IV-BL ermittelte mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (IV-Akte 206) einen Invaliditätsgrad von 29% und ordnete gestützt darauf die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (KG-BL). Das KG-BL hob mit Urteil vom 27. Februar 2014 (IV-Akte 214) die Verfügung vom 3. Juli 2013 auf mit der Feststellung, es stehe dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2013 eine Viertelsrente (aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40%) zu. Auch dieses Urteil wurde vom Versicherten angefochten. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV-Akte 231) das Urteil des KG-BL auf und bestätigte die Verfügung der IV-BL vom 3. Juli 2013, nachdem es seinerseits einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (von 35%) ermittelt hatte.
c) Die nunmehr örtliche zuständige Beschwerdegegnerin gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen. Im Schlussbericht vom 7. März 2016 (IV-Akte 320) schätzte die H____ eine Vermittlung auf dem 1. Arbeitsmarkt im Bereich Service als schwierig ein. Gemäss Abschlussprotokoll AV (Arbeitsvermittlung) vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 362) ist zur gesundheitlichen Situation festgehalten, der Versicherte fühle sich seit 3. November 2016 zu 100% arbeitsunfähig, was gemäss einem Arztzeugnis vom 4. November 2016 bestätigt werde. Der Beschwerdeführer wünsche die Prüfung des Rentenanspruchs.
Der behandelnde Psychiater, Dr. I____, beschrieb im Arztbericht vorn 6. März 2017 (IV-Akte 370) eine Zustandsverschlechterung. Ein erster Gesprächstermin habe am 7. November 2016 stattgefunden, nachdem er den Versicherten letztmals am 7. September 2015 gesehen habe. Ein erster Vorbescheid vom 7. März 2017 (IV-Akte 369) bzw. eine Verfügung vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 371) wurden gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 372) wieder aufgehoben.
d) Der Regionale ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich ein erstes Mal mit einer kurzen Stellungnahme vom 22. Juni 2017 (IV-Akte 374, vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2017 dazu, IV-Akte 376). Eine zweite Äusserung desselben Arztes des RAD erfolgte am 29. August 2017 (IV-Akte 378). Schliesslich untersuchte der gleiche Arzt des RAD den Versicherten am 17. Oktober 2017 persönlich und erstattete am 21. Dezember 2017 Bericht (IV-Akte 387).
Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 389) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf Leistungen an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 Einwand (IV-Akte 391). Bereits zuvor hatte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 (IV-Akte 390) zum Bericht des RAD vom 21. Dezember 2017 Stellung genommen. Am 16. März 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 392).
II.
a) Mit Beschwerde vom 27. April 2018 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung vom 16. März 2018 aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Einholung eines neutralen Gutachtens, wobei die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, das Gutachten in einer psychiatrischen Universitätsklinik in der Schweiz einzuholen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente bei einem IV-Grad von mindestens 50% zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Juli 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 3. September 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Abschlussprotokoll AV (Arbeitsvermittlung) vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 262) deponiert, er wünsche die Prüfung des Rentenanspruchs.
Mit Verfügung vom 16. März 2018 (IV-Akte 392) verneint die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. Sie begründet dies damit, es habe sich aus spezialärztlicher Sicht der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht verändert.
Die Praxis bezeichnet Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG und Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV als "ähnliche Rechtsinstitute, insoweit beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen" (BGE 133 V 108, 111 Erw. 5.2). Dementsprechend knüpft das Gesetz das Eintreten auf eine Neuanmeldung an dieselben Voraussetzungen, wie sie im Falle eines Revisionsgesuchs gelten. Zu prüfen ist somit, ob eine Änderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist und, bejahendenfalls, ob die festgestellte Änderung den Rentenanspruch tatsächlich erheblich beeinflusst (BGE 133 V 108, 111 Erw. 5.2).
Es ist darum entsprechend der hierfür massgeblichen Praxis (vgl. BGE 133 V 108 S. 115 Erw. 5.4) vorliegend der Sachverhalt, wie er der hier angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 zu Grunde lag, zu vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-BL vom 3. Juli 2013.
2.3.1. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
2.3.2. Praxisgemäss ist es dem Gericht demnach nicht verwehrt, auch gestützt auf im Wesentlichen oder ausschliesslich von dem am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, 469 ff. E. 4.4 ff., Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.3).
Vor Bundesgericht hatte der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verbesserung bestritten. Das Bundesgericht erachtete seine Vorbringen aber nicht als geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung in Frage zu stellen. Es hob im Urteil vom 17. Dezember 2014 (IV-Akte 231) hervor, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. August 2008 stütze sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 22. Mai 2008 (IV-Akte 80). In dieser Expertise sei eine mittel- bis schwergradig depressive Episode (jCD-10: F32.11/F32.21) diagnostiziert und deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 70% attestiert worden. Gemäss dem im Revisionsverfahren eingeholten Gutachten der F____ vom 9. Juli 2012 (IV-Akte 154) werde eine chronifizierte mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10) diagnostiziert und auf eine Arbeitsunfähigkeit von nurmehr 40% geschlossen, wobei die angestammte Tätigkeit im Service nicht optimal geeignet sei. Die Experten der F____ hielten fest, Fluktuationen der Symptomausprägung seien affektive Störungen inhärent. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche von der früheren abweiche, ergebe sich aus der von Ihnen diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode im Vergleich zur mittelgradigen bis schweren depressiven Episode. Das Bundesgericht hielt fest, dass wenn das KG-BL bei dieser Aktenlage von einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung und nicht nur von einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand ausgegangen sei, so sei dies weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise bundesrechtswidrig.
Aufgrund dieser Vorgeschichte im Verwaltungsverfahren bis zur Verfügung der IV-BL vom 3. Juli 2013 bzw. des daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens ist klar, dass das Gutachten der F____ (IV-Akte 154) den entscheidenden Referenzpunkt für die Beurteilung der Frage darstellt, ob sich zwischenzeitlich bis zur Verfügung vom 16. März 2018 eine Veränderung eingestellt hat.
Die F____ hielt im Gutachten vom 9. Juli 2012 (IV-Akte 154 S. 23) fest, die Diskrepanz zwischen ihrer Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 40% und der Arbeitsunfähigkeit von 70% gemäss Gutachten von Dr. D____ vom 22. Mai 2008 (IV-Akte 90; er diagnostizierte eine mittel- bis schwergradig depressive Episode vgl. IV-Akte 90 S. 15)., bzw. derjenigen von Dr. I____ von zumindest 70% im IV-Arztbericht vom 1. April 2011 (IV-Akte 122) ergebe sich aus der von der F____ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode im Vergleich zur mittelgradig bis schweren depressiven Episode. Es liege somit keine wesentliche Diskrepanz zu den früheren Beurteilungen vor.
Dr. I____ hat im erwähnten Arztbericht vom 1. April 2011, somit zeitnahe zur Begutachtung durch die F____ (die gutachterliche psychiatrische Untersuchung fand am 11. Juli 2011 statt, vgl. IV-Akte 154 S. 2) zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 2. November 2003 „bis heute“ festgehalten. Er diagnostizierte aber damals eine rezidivierende depressive Störung, welche „gegenwärtig partiell remittiert“ (ICD-10 F32.21) sei, dies bei hintergründig akzentuierter Persönlichkeit mit emotional instabilen und selbstunsicheren Zügen (IGD10, Z73.1). Seit der letzten Berichterstattung (30. September 2009) sei unter einer kontinuierlichen ambulanten psychiatrischen Therapie eine „weite Regredienz“ (vgl. IV-Akte 122 S. 2) der depressiven Symptomatik sowie der Spannungszustände erfolgt.
Diese Remission hat Dr. I____ auch in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 30. Januar 2015 (IV-Akte 244) bestätigt. Er hielt darin fest, der Versicherte befinde sich seit dem 12. Juli 2004 bei ihm in ambulanter Behandlung einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung bei hintergründig akzentuierter Persönlichkeit mit emotional instabilen und selbstunsicheren Zügen. Im Verlauf habe eine weitgehende psychische Stabilität erreicht werden können, wobei eine früher beschriebene psychomotorische Unruhe weiterhin bestehe. Der Versicherte leide in Phasen von Anspannung und Herabgestimmtheit immer noch unter einer Rückzugstendenz, wobei er nun aber auch in der Lage sei, diese negativen, seinen Zustand im Negativen haltenden, depressiven Verhaltensmuster zu überwinden. Vor dem Hintergrund „dieser positiven … stärkenden Erfahrung“ erachtete Dr. I____ zum aktuellen Zeitpunkt den Wunsch, sich wieder ins Arbeitsleben zu integrieren, „auch im Wissen um Ihre bisherige Krankheitsgeschichte als ideal“.
Entscheidend ist mit Blick auf diese Ausführungen, dass die F____ zwar eine abweichende Einschätzung im Vergleich zu derjenigen von Dr. I____ vornahmen, dass aber auch Dr. I____ vor und noch einige Zeit nach dieser Begutachtung insgesamt von einer Remission des depressiven Zustandes im Vergleich zu früher ausgegangen war. Im Bericht vom 6. März 2017 (IV-Akte 370) diagnostiziert Dr. I____ nun rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig schwergradig ausgeprägt, aber ohne psychotische Symptome (ICD 10, F 33.2). Dr. I____ schreibt zur Anamnese, ein auf Drängen des Versicherten dann rasch anberaumter Gesprächstermin habe am 7. November 2016 stattgefunden. Auslöser sei eine krisenhafte Zustandsverschlechterung, die wiederum bestimmt gewesen sei durch eine hohe Anspannung, die sich typischerweise mit einer starken körperlichen Begleitreaktion wie Schwitzen, Thoraxdruck, Palpitation, Würgegefühlen, Magenbrennen sowie Stottern manifestiert habe. Der Versicherte habe Dr. I____ berichtet, er habe sich sehr darum bemüht, wieder in eine berufliche Tätigkeit zurückzufinden, weswegen er sich beim Referenten nicht mehr gemeldet habe - bei unverändert fortgeführter Psychopharmakotherapie mit noch 60 mg Mirtazapin, das er als gut beruhigend und Schlaf anstossend weiter eingenommen habe. Dr. I____ hält fest, der Versicherte präsentiere sich anlässlich der Wiederaufnahme von regelmässigen Terminen mit einer - verglichen mit Vorbefunden - im Wesentlichen unveränderten, stark auffälligen Psychopathologie. Er sei psychomotorisch unruhig, im Denken verlangsamt, in einem stärken Masse ratlos, affektarm bei fehlender Zukunftsorientierung. Es habe zudem eine schwergradig ausgeprägte Störung der Vitalgefühle sowie ein starkes Schamgefühl bestanden, das geleitet werde durch das seit Jahren immer wieder erlebte Versagen als Vater und Ehemann (IV-Akte 370 S. 2 f.).
Den Einschätzungen von Dr. I____ zur Arbeitsfähigkeit war für den Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2013 gegenüber der Beurteilung der neutralen Gutachterstelle F____ nicht der Vorzug zu geben. Bereits einige Monate vor der Untersuchung durch die F____ und auch noch im Jahr 2015 hat er aber seinerseits eine Remission der Erkrankung bestätigt. Im Schreiben vom 30. Januar 2015 (IV-Akte 244) hat er den Versicherten zumindest als gesundheitlich in der Lage erachtet, einen Wiedereingliederungsversuch anzutreten. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass Dr. I____ als behandelnder Facharzt im Jahre 2017 wieder eine Verschlechterung registriert.
Der RAD argumentiert, Dr. I____ äussere sich widersprüchlich, wenn er einerseits eine seit Jahren unveränderte Lage mit voller Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, jedoch im Januar 2015 wieder nicht (vgl. Stellungnahme RAD vom 29. August 2017, IV-Akte 378 S. 3). Die vom RAD vermutete Widersprüchlichkeit lässt sich dadurch auflösen, dass Dr. I____ schon 2011 und dann im Schreiben vom Januar 2015 von einer (im Nachhinein betrachtet) vorübergehenden Remission der Beschwerden ausging, die nach seiner Einschätzung jedoch im Jahr 2017 nicht mehr zu verzeichnen war. Von da an geht Dr. I____ von einem “unveränderten“ Zustand aus, womit er offensichtlich die Situation vor der von ihm selbst beschriebenen Remission anspricht.
Vorliegend stützt sich die Einschätzung des RAD im Bericht vom 21. Dezember 2017 (IV-Akte 387) zur Arbeitsfähigkeit zwar auch auf eine persönliche Untersuchung des Versicherten, was die Validität der Einschätzung im Vergleich zu einer reinen Aktenbeurteilung grundsätzlich erhöht. Der RAD gelangt aufgrund seiner eigenen Untersuchung zum Ergebnis einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70% (IV-Akte 387 S. 6), welche „von den Begutachtungen von „Dr. K____ und der F____ [...]“ (IV-Akte 387 S. 6) weder diagnostisch noch bezüglich Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abweiche. Dies ist insofern unklar, als offenbar eine Namensverwechslung im Spiel sein muss („K____“ statt „E____“?). Sofern mit den Ausführungen Dr. E____ gemeint gewesen sein sollte, so ist festzuhalten, dass das KG-BL und mit ihm das Bundesgericht der Einschätzung der F____ gegenüber derjenigen von Dr. E____ den Vorzug gegeben hatten, es waren somit nicht identische Einschätzungen. Für die Abweichungen bezüglich Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. I____ verweist der RAD auf die vorstehend erörterte Stellungnahme vom 29. August 2017, IV-Akte 378 S. 3), die sich jedoch mit der Einschätzung von Dr. I____ nicht befasst, sondern sie von vornherein, da nach Meinung des RAD nicht verwertbar, unberücksichtigt lässt.
Im Lichte der angeführten Praxis ergeben sich angesichts dieser Unklarheiten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung des RAD gemäss seinen insgesamt drei Äusserungen vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung.
In der Beschwerde wird beantragt, diese sei bei in einer psychiatrischen Universitätsklinik in der Schweiz einzuholen. In diesem Punkt besteht kein Anlass, durch eine richterliche Anordnung ins Entscheidermessen der Vorinstanz einzugreifen. Da es sich um ein Verlaufsgutachten zur Validierung der Entwicklung seit der letzten gutachterlichen Untersuchung durch die F____ im Juli 2011 handelt, möge immerhin in Betracht gezogen werden, damit (bei entsprechender Verfügbarkeit) die bei dieser Stelle bereits involviert gewesenen Fachärztinnen und Fachärzte zu betrauen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. März 2018 aufgehoben und die Sache zur neutralen psychiatrischen Verlaufsbegutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuern an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen