Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Rechtsanwältin,

[...]

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.62

Verfügung vom 14. März 2018

Anforderungen an den Beweiswert versicherungsinterner medizinischer Berichte; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1976, arbeitete seit dem 21. Februar 2001 als angestellter Isoleur im eigenen Betrieb, der C____ GmbH (vgl. IV-Akte 6.8, S. 1; vgl. auch IV-Akte 6.66) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 29. Juli 2013 erlitt er in Mazedonien einen Verkehrsunfall. In der Schadenmeldung UVG und im Unfallschein wurde die Diagnose Schleudertrauma festgehalten (vgl. IV-Akte 6.80, S. 1 resp. IV-Akte 6.56, S. 1). Der Beschwerdeführer klagte über anhaltende Beschwerden. Am 6. September 2013 und am 18. Oktober 2013 vorgenommene röntgendiagnostische Abklärungen (MRI HWS resp. MRI des Kopfes) brachten jedoch keine unfallbedingten organischen Verletzungen zum Vorschein (vgl. IV-Akte 6.69 resp. IV-Akte 19, S. 17 ff.). Am 14. Januar 2014 wurde überdies eine Sonografie des linken Schultergelenkes vorgenommen, welche ebenfalls keinen pathologischen Befund zeigte (vgl. IV-Akte 6.28). Schliesslich erbrachte auch das MRT der HWS vom 23. Januar 2014 keinen Hinweis auf eine unfallbedingte Störung (vgl. IV-Akte 6.22 sowie IV-Akte 6.9, S. 1).

b)        Am 28. Februar 2014 (Datum des Einganges: 3. März 2014) meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten durch die Vereinigung D____ mit Sitz in [...], zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Er führte an, er sei seit dem 28. Februar 2014 in Zürich bei Dr. E____ wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Noch während des Abklärungsverfahrens stürzte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2014 als Beifahrer mit dem Motorrad (vgl. IV-Akte 24.7, S. 1). Anlässlich der Erstkonsultation im F____spital wurde eine Rissquetschwunde am linken Knie diagnostiziert (vgl. IV-Akte 24.10). Die SUVA stellte ihre Leistungen für beide Unfälle per 31. Oktober 2014 ein (vgl. die Verfügungen vom 26. September 2014 und vom 12. Januar 2015 [IV-Akten 30 und 33]). Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 26. September 2014 erhobene Einsprache wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 abgewiesen (vgl. IV-Akte 36.11). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat den Entscheid mit Urteil vom 20. Juli 2015 bestätigt (Verfahren UV 2015 11).

c)         Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens zunächst die UV-Akten ein (vgl. IV-Akten 37.1-37.21 resp. 41.1-41.4) und forderte von Dr. G____ den Bericht vom 15. April 2016 an (vgl. IV-Akte 42). In der Folge traf sie Abklärungen erwerblicher Natur. Zunächst wurden die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2011 bis 2015 angefordert (vgl. IV-Akten 50 und 52). Am 19. Januar 2017 wurde eine Abklärung zur Invalidität des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vorgenommen (vgl. den Bericht vom 8. Februar 2017; IV-Akte 54). Anschliessend holte die IV-Stelle die Jahresrechnung 2016 ein (vgl. IV-Akte 56) und forderte weitere SUVA-Akten an (vgl. IV-Akte 58.1-58.37). Am 19. September 2017 nahm der Regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung (vgl. IV-Akte 60). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab September 2014 bis Dezember 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab Januar 2015 sei ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte 62). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017. Er machte geltend, er habe bis April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 73). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 20. Februar 2018 ein (vgl. IV-Akte 80). Am 14. März 2018 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 84).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. April 2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente ab 1. September 2014 bis 30. April 2015 zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm bis Februar 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem erneutem Verfügungserlass an die IV-Stelle zurückzuweisen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Juli 2018 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 21. August 2018 auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 16. Oktober 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Einschätzung des RAD (insb. Stellungnahmen vom 19. September 2017, vom 20. Februar 2018 und vom 20. Juni 2018) gehe man zu Recht davon aus, dass nach Ablauf des Wartejahres (Juli 2014) bis September 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und ab Oktober 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Zusprechung einer ganzen Rente ab September 2014 (Ablauf der sechsmonatigen Frist nach der Anmeldung) bis Dezember 2014 resp. die Verneinung eines Rentenanspruches ab Januar 2015 (Ablauf der Dreimonatsfrist nach angenommener Verbesserung des Gesundheitszustandes) korrekt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzung des RAD könne nicht abgestellt werden. Es sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis April 2015 auszugehen. Als absolutes Minimum müsse aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2014 (Beendigung der Behandlung bei Dr. E____) ausgegangen werden. Allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt in psychiatrischer Sicht in Bezug auf den relevanten Zeitraum abklärt (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen ab September 2014 bis Dezember 2014 eine ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2015 einen Rentenanspruch verneint hat. 

3.             

3.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

3.3.       Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.       3.4.1.  Dr. H____, Konsiliarpsychiater der SUVA, hielt über die am 11. und 17. Juni 2014 erfolgte psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers fest, es könne eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (F43.22) diagnostiziert werden (vgl. den Bericht vom 15. August 2014; IV-Akte 58.25).

3.4.2.  Dr. I____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 29. Oktober 2014 über die kreisärztliche Untersuchung (IV-Akte 31.5) aus, aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht bestehe rein von den nachgewiesenen objektivierbaren Unfallfolgen her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die aktuell laufende physikalische Behandlung könne noch beendet werden. Eine Fortführung dieser Behandlung sei danach jedoch nicht sinnvoll. Weitere Behandlungsmassnahmen würden sich nicht aufdrängen.

3.4.3.  Dr. J____, Facharzt für Orthopädische, Physikalische und Rehabilitative Medizin, c/o RAD, machte mit Stellungnahme vom 19. September 2017 geltend, unter Berücksichtigung der somatischen und der psychiatrischen Befunde sowie der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Oktober 2014 werde als Endpunkt die kreisärztliche Untersuchung herangezogen. Es könne daher von folgenden Arbeitsunfähigkeiten ausgegangen werden: 100 % ab dem 29. Juli 2013 bis 29. Oktober 2014; 0 % ab dem 30. Oktober 2014 (IV-Akte 60).

3.4.4.  Mit Bericht vom 20. Februar 2018 (IV-Akte 80) wies Dr. K____, c/o RAD, darauf hin, die Diagnose einer Anpassungsstörung werde gemäss ICD dann vergeben, wenn die Symptomatik nicht so schwer ausgeprägt sei, dass die Kriterien für eine depressive Episode (wäre zu codieren mit F32 oder F33) erfüllt seien und auch nicht so schwer, dass die Kriterien für eine eigenständige Angststörung (wäre zu codieren mit F41) erfüllt seien. Anlässlich der Untersuchung bei Dr. H____ sei noch ein Vermeidungsverhalten in Bezug auf das Autofahren angegeben worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieses mittlerweile überwunden sei. Denn der Versicherte könne wieder vollumfänglich als selbstständiger Heizungsinstallateur tätig sein. Zusammenfassend sei von Dr. H____ im August 2014 eine geringgradige Symptomatik festgestellt worden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch von der Symptomausweitung, wie sie die Klinik L____ beschrieben habe, überlagert gewesen sei. Diese Symptomatik müsse sich bis Mai 2015 deutlich gebessert haben. Der Versicherte befinde sich in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Dies sei auch im umstrittenen Zeitraum von Januar 2015 bis April 2015 nicht der Fall gewesen. Bei Nichtinanspruchnahme einer Therapie sei von einem entsprechend geringen Leidensdruck auszugehen. Im Übrigen sei es auch nicht plausibel, dass der Versicherte im Mai 2015 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen sei und in den Wochen davor 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Aus psychiatrischer Sicht könne daher aus den dargelegten Gründen im umstrittenen Zeitraum nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

3.4.5.  In der Stellungnahme vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 87) legte Dr. K____ erneut dar, wie bereits erörtert worden sei, habe Dr. H____ im August 2014 eine geringgradige psychische Symptomatik beschrieben. Die diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (F43.22) werde nur dann vergeben, wenn die Symptomatik nicht so schwer ausgeprägt sei, dass die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt seien und auch nicht so schwer, dass die Kriterien für eine eigenständige Angststörung erfüllt seien. Der Versicherte habe sich lediglich vom 28. Februar 2014 bis zum 2. Dezember 2014 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden, und zwar bei Dr. E____ (in Zürich), der keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Es sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2014 kein entsprechender Leidensdruck mehr vorgelegen habe.

 

3.5.       3.5.1.  Auf die Einschätzungen des RAD, insbesondere auf diejenige der Psychiaterin Dr. K____, kann abgestellt werden. Die Stellungnahmen von Dr. K____ vom 20. Februar 2018 und vom 20. Juni 2018 erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor). Insbesondere hat sich die Psychiaterin umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – in Einklang mit den Akten – plausibel und nachvollziehbar begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

3.5.2.  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Beschwerdegegnerin keine Verletzung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) vorgeworfen werden. Namentlich gilt es zu beachten, dass sie mehrfach erfolglos versucht hat, von Dr. E____ eine inhaltlich fundierte Auskunft resp. einen Arztbericht zu erhalten (vgl. IV-Akten 18, 20 und 23). Von weiteren Bemühungen durfte sie daher absehen. Das Einholen der Aktenbeurteilungen des RAD kann als genügend erachtet werden.

3.5.3.  Die Aussage von Dr. K____, es habe (angesichts der von Dr. H____ gestellten Diagnose) bereits im August 2014 nur eine geringe Symptomatik vorgelegen und diese sei noch von einer Symptomausweitung überlagert gewesen, erscheint als schlüssig. Dass es sich bei der Anpassungsstörung um eine leichte Störung handelt, ergibt sich im Übrigen auch aus der (im Internet einsehbaren) medizinischen Literatur (vgl. u.a. Univ. Prof. Dr. Peter Hofmann, Depressive Anpassungsstörungen, in: ÖAZ 5, Ausgabe vom 5. März 2015, S. 18 ff., S. 22). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer offenbar (ab dem 28. Februar 2014) bis zum 2. Dezember 2014 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. E____ (in Zürich) gestanden hat (vgl. dazu die von Dr. E____ an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sowie an M____, c/o D____, gerichtete E-Mail vom 28. Februar 2018; Beschwerdebeilage 3), lässt sich nicht ableiten, dass bis zum 2. Dezember 2014 eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Vielmehr ist – der nachvollziehbaren Aussagen von Dr. K____ folgend – davon auszugehen, dass sich die geringgradige psychische Beeinträchtigung in der Zeit nach August 2014 nochmals gebessert hat. Schliesslich ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. J____ (vgl. IV-Akte 60) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2014 (Datum der Untersuchung durch Dr.I____) wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt hat.

3.6.       Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann, soweit sie von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 29. Juli 2013 bis zum 29. Oktober 2014 ausgeht und ab dem 30. Oktober 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit annimmt (vgl. IV-Akte 84).

3.7.       Bei dieser medizinischen Ausgangslage erscheint es daher auch korrekt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab September 2014 (Ablauf der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Dezember 2014 eine ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2015 (Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Rentenanspruch verneint hat.

3.8.       Im Übrigen würde sich am Ergebnis auch nichts ändern, wenn (erst) ab Dezember 2014 von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen würde. Denn es wäre jedenfalls anzunehmen, dass die Verbesserung zu diesem Zeitpunkt dauerhaft und stabilisiert war. Damit bräuchte die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV nicht gewährt zu werden (siehe dazu das Urteil des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 7.7). Die Verfügung vom 14. März 2018 ist folglich in jedem Fall zu schützen.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: