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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.62
Verfügung vom 14. März 2018
Anforderungen an den Beweiswert versicherungsinterner medizinischer Berichte; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1976, arbeitete seit dem 21. Februar 2001 als angestellter Isoleur im eigenen Betrieb, der C____ GmbH (vgl. IV-Akte 6.8, S. 1; vgl. auch IV-Akte 6.66) und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 29. Juli 2013 erlitt er in Mazedonien einen Verkehrsunfall. In der Schadenmeldung UVG und im Unfallschein wurde die Diagnose Schleudertrauma festgehalten (vgl. IV-Akte 6.80, S. 1 resp. IV-Akte 6.56, S. 1). Der Beschwerdeführer klagte über anhaltende Beschwerden. Am 6. September 2013 und am 18. Oktober 2013 vorgenommene röntgendiagnostische Abklärungen (MRI HWS resp. MRI des Kopfes) brachten jedoch keine unfallbedingten organischen Verletzungen zum Vorschein (vgl. IV-Akte 6.69 resp. IV-Akte 19, S. 17 ff.). Am 14. Januar 2014 wurde überdies eine Sonografie des linken Schultergelenkes vorgenommen, welche ebenfalls keinen pathologischen Befund zeigte (vgl. IV-Akte 6.28). Schliesslich erbrachte auch das MRT der HWS vom 23. Januar 2014 keinen Hinweis auf eine unfallbedingte Störung (vgl. IV-Akte 6.22 sowie IV-Akte 6.9, S. 1).
b) Am 28. Februar 2014 (Datum des Einganges: 3. März 2014) meldete sich der Beschwerdeführer, vertreten durch die Vereinigung D____ mit Sitz in [...], zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Er führte an, er sei seit dem 28. Februar 2014 in Zürich bei Dr. E____ wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Noch während des Abklärungsverfahrens stürzte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2014 als Beifahrer mit dem Motorrad (vgl. IV-Akte 24.7, S. 1). Anlässlich der Erstkonsultation im F____spital wurde eine Rissquetschwunde am linken Knie diagnostiziert (vgl. IV-Akte 24.10). Die SUVA stellte ihre Leistungen für beide Unfälle per 31. Oktober 2014 ein (vgl. die Verfügungen vom 26. September 2014 und vom 12. Januar 2015 [IV-Akten 30 und 33]). Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 26. September 2014 erhobene Einsprache wurde von der SUVA mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2015 abgewiesen (vgl. IV-Akte 36.11). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat den Entscheid mit Urteil vom 20. Juli 2015 bestätigt (Verfahren UV 2015 11).
c) Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens zunächst die UV-Akten ein (vgl. IV-Akten 37.1-37.21 resp. 41.1-41.4) und forderte von Dr. G____ den Bericht vom 15. April 2016 an (vgl. IV-Akte 42). In der Folge traf sie Abklärungen erwerblicher Natur. Zunächst wurden die Geschäftsabschlüsse der Jahre 2011 bis 2015 angefordert (vgl. IV-Akten 50 und 52). Am 19. Januar 2017 wurde eine Abklärung zur Invalidität des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vorgenommen (vgl. den Bericht vom 8. Februar 2017; IV-Akte 54). Anschliessend holte die IV-Stelle die Jahresrechnung 2016 ein (vgl. IV-Akte 56) und forderte weitere SUVA-Akten an (vgl. IV-Akte 58.1-58.37). Am 19. September 2017 nahm der Regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung (vgl. IV-Akte 60). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab September 2014 bis Dezember 2014 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab Januar 2015 sei ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte 62). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017. Er machte geltend, er habe bis April 2015 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 73). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 20. Februar 2018 ein (vgl. IV-Akte 80). Am 14. März 2018 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 84).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. April 2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente ab 1. September 2014 bis 30. April 2015 zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm bis Februar 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessendem erneutem Verfügungserlass an die IV-Stelle zurückzuweisen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Juli 2018 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 21. August 2018 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 16. Oktober 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.4.2. Dr. I____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 29. Oktober 2014 über die kreisärztliche Untersuchung (IV-Akte 31.5) aus, aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht bestehe rein von den nachgewiesenen objektivierbaren Unfallfolgen her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die aktuell laufende physikalische Behandlung könne noch beendet werden. Eine Fortführung dieser Behandlung sei danach jedoch nicht sinnvoll. Weitere Behandlungsmassnahmen würden sich nicht aufdrängen.
3.4.3. Dr. J____, Facharzt für Orthopädische, Physikalische und Rehabilitative Medizin, c/o RAD, machte mit Stellungnahme vom 19. September 2017 geltend, unter Berücksichtigung der somatischen und der psychiatrischen Befunde sowie der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Oktober 2014 werde als Endpunkt die kreisärztliche Untersuchung herangezogen. Es könne daher von folgenden Arbeitsunfähigkeiten ausgegangen werden: 100 % ab dem 29. Juli 2013 bis 29. Oktober 2014; 0 % ab dem 30. Oktober 2014 (IV-Akte 60).
3.4.4. Mit Bericht vom 20. Februar 2018 (IV-Akte 80) wies Dr. K____, c/o RAD, darauf hin, die Diagnose einer Anpassungsstörung werde gemäss ICD dann vergeben, wenn die Symptomatik nicht so schwer ausgeprägt sei, dass die Kriterien für eine depressive Episode (wäre zu codieren mit F32 oder F33) erfüllt seien und auch nicht so schwer, dass die Kriterien für eine eigenständige Angststörung (wäre zu codieren mit F41) erfüllt seien. Anlässlich der Untersuchung bei Dr. H____ sei noch ein Vermeidungsverhalten in Bezug auf das Autofahren angegeben worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieses mittlerweile überwunden sei. Denn der Versicherte könne wieder vollumfänglich als selbstständiger Heizungsinstallateur tätig sein. Zusammenfassend sei von Dr. H____ im August 2014 eine geringgradige Symptomatik festgestellt worden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch von der Symptomausweitung, wie sie die Klinik L____ beschrieben habe, überlagert gewesen sei. Diese Symptomatik müsse sich bis Mai 2015 deutlich gebessert haben. Der Versicherte befinde sich in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Dies sei auch im umstrittenen Zeitraum von Januar 2015 bis April 2015 nicht der Fall gewesen. Bei Nichtinanspruchnahme einer Therapie sei von einem entsprechend geringen Leidensdruck auszugehen. Im Übrigen sei es auch nicht plausibel, dass der Versicherte im Mai 2015 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen sei und in den Wochen davor 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll. Aus psychiatrischer Sicht könne daher aus den dargelegten Gründen im umstrittenen Zeitraum nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
3.4.5. In der Stellungnahme vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 87) legte Dr. K____ erneut dar, wie bereits erörtert worden sei, habe Dr. H____ im August 2014 eine geringgradige psychische Symptomatik beschrieben. Die diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (F43.22) werde nur dann vergeben, wenn die Symptomatik nicht so schwer ausgeprägt sei, dass die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt seien und auch nicht so schwer, dass die Kriterien für eine eigenständige Angststörung erfüllt seien. Der Versicherte habe sich lediglich vom 28. Februar 2014 bis zum 2. Dezember 2014 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden, und zwar bei Dr. E____ (in Zürich), der keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Es sei davon auszugehen, dass seit Dezember 2014 kein entsprechender Leidensdruck mehr vorgelegen habe.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen